§ 15 ZTG (weggefallen)

Ziviltechnikergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Ziviltechniker ist zur Verschwiegenheit über die ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Angelegenheiten seines Auftraggebers verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn ihn sein Auftraggeber ausdrücklich davon entbindet.
  3. (3)Absatz 3Inwiefern der Ziviltechniker hinsichtlich dieser Angelegenheiten von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses im Zivil- oder Strafverfahren befreit ist, bestimmt die Zivil- und Strafprozeßordnung.
§ 15 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDer Ziviltechniker ist zur Verschwiegenheit über die ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Angelegenheiten seines Auftraggebers verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn ihn sein Auftraggeber ausdrücklich davon entbindet.
  3. (3)Absatz 3Inwiefern der Ziviltechniker hinsichtlich dieser Angelegenheiten von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses im Zivil- oder Strafverfahren befreit ist, bestimmt die Zivil- und Strafprozeßordnung.
§ 15 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

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