§ 33 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 33 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Einschränkung der Haftung für Verzögerung

Die Fristen, bei deren Überschreitung die Post für die Verzögerung in der Beförderung haftet, erhöhen sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung auf eine erhebliche Zunahme des Postverkehrs zurückzuführen ist. Der Lauf dieser Fristen ruht an Sonn- und Feiertagen sowie bei sonstiger Verzögerung, welche die Post nicht zu vertreten hat.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1957 bis 31.12.1997
§ 33 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Einschränkung der Haftung für Verzögerung

Die Fristen, bei deren Überschreitung die Post für die Verzögerung in der Beförderung haftet, erhöhen sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung auf eine erhebliche Zunahme des Postverkehrs zurückzuführen ist. Der Lauf dieser Fristen ruht an Sonn- und Feiertagen sowie bei sonstiger Verzögerung, welche die Post nicht zu vertreten hat.

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