§ 31 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
V§ 31 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Haftung

1. Haftung der Post

§ 31. Haftung für Verlust oder Beschädigung

Die Post haftet für Verlust oder Beschädigung nur bei bescheinigten Sendungen. Bescheinigte Sendungen sind solche, deren Aufgabe vom Postamt und deren Übernahme vom Empfänger zu bestätigen ist.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1957 bis 31.12.1997
V§ 31 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Haftung

1. Haftung der Post

§ 31. Haftung für Verlust oder Beschädigung

Die Post haftet für Verlust oder Beschädigung nur bei bescheinigten Sendungen. Bescheinigte Sendungen sind solche, deren Aufgabe vom Postamt und deren Übernahme vom Empfänger zu bestätigen ist.

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