§ 39 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 39 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Ersatzleistung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

Die für die Ersatzleistung der Post festgesetzten Höchstbeträge erhöhen sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung in der Beförderung, der Verlust oder die Beschädigung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Personen zurückzuführen ist, die mit postdienstlichen Verrichtungen betraut sind.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1957 bis 31.12.1997
§ 39 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Ersatzleistung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

Die für die Ersatzleistung der Post festgesetzten Höchstbeträge erhöhen sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung in der Beförderung, der Verlust oder die Beschädigung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Personen zurückzuführen ist, die mit postdienstlichen Verrichtungen betraut sind.

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