§ 8 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Post hat die Entgelte für ihre Dienstleistungen, ausgenommen für den Postzeitungsversand, nach kaufmännischen Grundsätzen festzulegen. Die Post kann Entgelte mit Geschäftskunden im Einzelfall abweichend von den Geschäftsbedingungen vereinbaren.
  2. (2)Absatz 2Die Entgeltregelungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Änderungen der Entgeltregelungen, die nicht ausschließlich begünstigende Änderungen für den Kunden enthalten, treten frühestens einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft.
§ 8 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.1997
  1. (1)Absatz einsDie Post hat die Entgelte für ihre Dienstleistungen, ausgenommen für den Postzeitungsversand, nach kaufmännischen Grundsätzen festzulegen. Die Post kann Entgelte mit Geschäftskunden im Einzelfall abweichend von den Geschäftsbedingungen vereinbaren.
  2. (2)Absatz 2Die Entgeltregelungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Änderungen der Entgeltregelungen, die nicht ausschließlich begünstigende Änderungen für den Kunden enthalten, treten frühestens einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft.
§ 8 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

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