§ 34 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 34 PostG. Erlöschen der Haftung

Die Haftung der Post erlischt, soweit nicht der Empfänger äußerlich erkennbare Mängel spätestens an dem der Abgabe der Sendung folgenden Werktag (ausgenommen Samstagweggefallen) und äußerlich nicht erkennbare Mängel innerhalb einer Woche, von dem der Abgabe der Sendung folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) an, dem Postamt anzeigtseit 01.01.1998 weggefallen. Der Empfänger hat nachzuweisen, daß der Mangel auf die Postbeförderung zurückzuführen ist.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.12.1997
§ 34 PostG. Erlöschen der Haftung

Die Haftung der Post erlischt, soweit nicht der Empfänger äußerlich erkennbare Mängel spätestens an dem der Abgabe der Sendung folgenden Werktag (ausgenommen Samstagweggefallen) und äußerlich nicht erkennbare Mängel innerhalb einer Woche, von dem der Abgabe der Sendung folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) an, dem Postamt anzeigtseit 01.01.1998 weggefallen. Der Empfänger hat nachzuweisen, daß der Mangel auf die Postbeförderung zurückzuführen ist.

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