Art. 15 ScheckG Artikel 15.

Scheckgesetz 1955

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.
  2. (2)Absatz 2Ein Teilindossament ist nichtig.
  3. (3)Absatz 3Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen nichtig.
  4. (4)Absatz 4Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.
  5. (5)Absatz 5Das Indossament an den Bezogenen gilt nur als Quittung, es sei denn, daß der Bezogene mehrere Niederlassungen hat und das Indossament auf eine andere Niederlassung lautet als diejenige, auf die der Scheck gezogen worden ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.
  2. (2)Absatz 2Ein Teilindossament ist nichtig.
  3. (3)Absatz 3Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen nichtig.
  4. (4)Absatz 4Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.
  5. (5)Absatz 5Das Indossament an den Bezogenen gilt nur als Quittung, es sei denn, daß der Bezogene mehrere Niederlassungen hat und das Indossament auf eine andere Niederlassung lautet als diejenige, auf die der Scheck gezogen worden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten