§ 34 ÖPNRV-G 1999

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 34,

Die Abgabe ist monatsweise oder einmalig in einer Höhe zu erheben, daß deren Ertrag die geschätzten Kosten (einschließlich Finanzierungskosten)

  1. a)Litera afür die Errichtung des öffentlichen Verkehrsmittels zu den Betriebsanlagen,
  2. b)Litera bfür die dafür erforderlichen zusätzlichen Fahrbetriebsmittel
abzudecken in der Lage ist. Sie hat jedoch mindestens 1 Schilling0,07 Euro pro Quadratmeterfläche und Kalendermonat zu betragen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2001
Paragraph 34,

Die Abgabe ist monatsweise oder einmalig in einer Höhe zu erheben, daß deren Ertrag die geschätzten Kosten (einschließlich Finanzierungskosten)

  1. a)Litera afür die Errichtung des öffentlichen Verkehrsmittels zu den Betriebsanlagen,
  2. b)Litera bfür die dafür erforderlichen zusätzlichen Fahrbetriebsmittel
abzudecken in der Lage ist. Sie hat jedoch mindestens 1 Schilling0,07 Euro pro Quadratmeterfläche und Kalendermonat zu betragen.

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