§ 9 ZTG (weggefallen)

Ziviltechnikergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ziviltechnikerprüfung (§ 6 Abs. 1 Z 3) kann nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung (§ 8) abgelegt werden.Die Ziviltechnikerprüfung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) kann nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung (Paragraph 8,) abgelegt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ist unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer seiner Wahl. Diese hat unter Anschluß eines Gutachtens das Ansuchen innerhalb von acht Wochen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen, welcher über die Zulassung entscheidet und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission verfügt.
  3. (3)Absatz 3Die Gegenstände der Ziviltechnikerprüfung sind:
    1. 1.Ziffer einsÖsterreichisches Verwaltungsrecht (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991),
    2. 2.Ziffer 2Betriebswirtschaftslehre (allgemeine Grundsätze, Kostenrechnung, Unternehmensorganisation),
    3. 3.Ziffer 3die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften,
    4. 4.Ziffer 4Berufs- und Standesrecht.
  4. (4)Absatz 4Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen müssen zusätzlich zu den in Abs. 3 geforderten Prüfungsgegenständen fundierte Kenntnisse im Rahmen der Ziviltechnikerprüfung nachweisen:Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen müssen zusätzlich zu den in Absatz 3, geforderten Prüfungsgegenständen fundierte Kenntnisse im Rahmen der Ziviltechnikerprüfung nachweisen:
    1. 1.Ziffer einsüber die wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden der Landesvermessung unter besonderer Berücksichtigung der Ausgleichsrechnung, der Statistik mit Fehlertheorie und der Theorie des Schwerefeldes,
    2. 2.Ziffer 2über das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der jeweils geltenden Fassung, und die darauf erlassenen Verordnungen, das Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung, und die darauf erlassenen Verordnungen, sowie die früheren katastertechnischen Regelungen im Evidenzhaltungsgesetz und die entsprechenden Verordnungen,über das Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der jeweils geltenden Fassung, und die darauf erlassenen Verordnungen, das Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der jeweils geltenden Fassung, und die darauf erlassenen Verordnungen, sowie die früheren katastertechnischen Regelungen im Evidenzhaltungsgesetz und die entsprechenden Verordnungen,
    3. 3.Ziffer 3über das Grundbuchsrecht einschließlich den damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und den einschlägigen verwaltungsrechtlichen Materiengesetzen, insbesondere das Wasserrecht und das Forstrecht, und
    4. 4.Ziffer 4über die landesgesetzlichen Bestimmungen des Baurechts, der Raumordnung und der Flurverfassung.
  5. (5)Absatz 5Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 und 4 sind Bewerber, die das für die Definitivstellung in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, normierte Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 erfüllen, soweit diese Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren.Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Absatz 3 und 4 sind Bewerber, die das für die Definitivstellung in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, normierte Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 erfüllen, soweit diese Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren.
  6. (6)Absatz 6Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sind Bewerber, die an einer Universität oder im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges Prüfungen über diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben.Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 sind Bewerber, die an einer Universität oder im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges Prüfungen über diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben.
§ 9 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 19.11.2005 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDie Ziviltechnikerprüfung (§ 6 Abs. 1 Z 3) kann nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung (§ 8) abgelegt werden.Die Ziviltechnikerprüfung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) kann nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung (Paragraph 8,) abgelegt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ist unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer seiner Wahl. Diese hat unter Anschluß eines Gutachtens das Ansuchen innerhalb von acht Wochen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen, welcher über die Zulassung entscheidet und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission verfügt.
  3. (3)Absatz 3Die Gegenstände der Ziviltechnikerprüfung sind:
    1. 1.Ziffer einsÖsterreichisches Verwaltungsrecht (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991),
    2. 2.Ziffer 2Betriebswirtschaftslehre (allgemeine Grundsätze, Kostenrechnung, Unternehmensorganisation),
    3. 3.Ziffer 3die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften,
    4. 4.Ziffer 4Berufs- und Standesrecht.
  4. (4)Absatz 4Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen müssen zusätzlich zu den in Abs. 3 geforderten Prüfungsgegenständen fundierte Kenntnisse im Rahmen der Ziviltechnikerprüfung nachweisen:Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen müssen zusätzlich zu den in Absatz 3, geforderten Prüfungsgegenständen fundierte Kenntnisse im Rahmen der Ziviltechnikerprüfung nachweisen:
    1. 1.Ziffer einsüber die wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden der Landesvermessung unter besonderer Berücksichtigung der Ausgleichsrechnung, der Statistik mit Fehlertheorie und der Theorie des Schwerefeldes,
    2. 2.Ziffer 2über das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der jeweils geltenden Fassung, und die darauf erlassenen Verordnungen, das Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung, und die darauf erlassenen Verordnungen, sowie die früheren katastertechnischen Regelungen im Evidenzhaltungsgesetz und die entsprechenden Verordnungen,über das Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der jeweils geltenden Fassung, und die darauf erlassenen Verordnungen, das Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der jeweils geltenden Fassung, und die darauf erlassenen Verordnungen, sowie die früheren katastertechnischen Regelungen im Evidenzhaltungsgesetz und die entsprechenden Verordnungen,
    3. 3.Ziffer 3über das Grundbuchsrecht einschließlich den damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und den einschlägigen verwaltungsrechtlichen Materiengesetzen, insbesondere das Wasserrecht und das Forstrecht, und
    4. 4.Ziffer 4über die landesgesetzlichen Bestimmungen des Baurechts, der Raumordnung und der Flurverfassung.
  5. (5)Absatz 5Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 und 4 sind Bewerber, die das für die Definitivstellung in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, normierte Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 erfüllen, soweit diese Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren.Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Absatz 3 und 4 sind Bewerber, die das für die Definitivstellung in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, normierte Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 erfüllen, soweit diese Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren.
  6. (6)Absatz 6Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sind Bewerber, die an einer Universität oder im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges Prüfungen über diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben.Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 sind Bewerber, die an einer Universität oder im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges Prüfungen über diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben.
§ 9 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

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