§ 5 WHG (weggefallen)

Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
§ 5 WHG seit 30.06.2018 weggefallen.Paragraph 5,

Der nach § 1 Abs. 2 zuständige Bundesminister hat Personen, die für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, über dieses Bundesgesetz zu informieren und deren Ansuchen um eine besondere Hilfeleistung entgegenzunehmen. Der nach Paragraph eins, Absatz 2, zuständige Bundesminister hat Personen, die für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, über dieses Bundesgesetz zu informieren und deren Ansuchen um eine besondere Hilfeleistung entgegenzunehmen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.04.1992 bis 30.06.2018
§ 5 WHG seit 30.06.2018 weggefallen.Paragraph 5,

Der nach § 1 Abs. 2 zuständige Bundesminister hat Personen, die für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, über dieses Bundesgesetz zu informieren und deren Ansuchen um eine besondere Hilfeleistung entgegenzunehmen. Der nach Paragraph eins, Absatz 2, zuständige Bundesminister hat Personen, die für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, über dieses Bundesgesetz zu informieren und deren Ansuchen um eine besondere Hilfeleistung entgegenzunehmen.

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