§ 48 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
Die Rückforderung einer Zahlung, die nach § 47 § 48 SchauspGnicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der Zahlende wußte, daß er die Zahlung nicht schuldig ist (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.08.1922 bis 31.12.2010
Die Rückforderung einer Zahlung, die nach § 47 § 48 SchauspGnicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der Zahlende wußte, daß er die Zahlung nicht schuldig ist (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

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