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Die Rückforderung einer Zahlung, die nach § 47 § 48 SchauspGnicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der Zahlende wußte, daß er die Zahlung nicht schuldig ist (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. Die Rückforderung einer Zahlung, die nach Paragraph 47, nicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der Zahlende wußte, daß er die Zahlung nicht schuldig ist.
Die Rückforderung einer Zahlung, die nach § 47 § 48 SchauspGnicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der Zahlende wußte, daß er die Zahlung nicht schuldig ist (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. Die Rückforderung einer Zahlung, die nach Paragraph 47, nicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der Zahlende wußte, daß er die Zahlung nicht schuldig ist.