§ 13b PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 13b PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Zusätzliche Leistungen

Die Post ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Beförderung von Sendungen zusätzliche Leistungen im Einvernehmen mit dem Absender oder dem Empfänger zu erbringen. Die hiefür zu entrichtenden Gebühren sind von der Post nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.1997
§ 13b PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Zusätzliche Leistungen

Die Post ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Beförderung von Sendungen zusätzliche Leistungen im Einvernehmen mit dem Absender oder dem Empfänger zu erbringen. Die hiefür zu entrichtenden Gebühren sind von der Post nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen.

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