§ 21 NotwegeG

Notwegegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
§. 21.

Dem pfandrechtlich sichergestellten Entschädigungsbetrage gebührt der Vorrang vor allen anderen auf dem Pfandobjecte haftenden Forderungen nach den landesfürstlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.08.1896 bis 31.12.2004
§. 21.

Dem pfandrechtlich sichergestellten Entschädigungsbetrage gebührt der Vorrang vor allen anderen auf dem Pfandobjecte haftenden Forderungen nach den landesfürstlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben.

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