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1. Schutz der Postsendungen
§ 17. Postgeheimnis
Die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen haben während und auch nach Beendigung ihrer Betrauung jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an den Absender oder Empfänger zu unterlassen, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.
1. Schutz der Postsendungen
§ 17. Postgeheimnis
Die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen haben während und auch nach Beendigung ihrer Betrauung jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an den Absender oder Empfänger zu unterlassen, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.