§ 17 PostG (weggefallen)

Postgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
III§ 17 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Schutzbestimmungen

1. Schutz der Postsendungen

§ 17. Postgeheimnis

Die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen haben während und auch nach Beendigung ihrer Betrauung jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an den Absender oder Empfänger zu unterlassen, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1957 bis 31.12.1997
III§ 17 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Schutzbestimmungen

1. Schutz der Postsendungen

§ 17. Postgeheimnis

Die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen haben während und auch nach Beendigung ihrer Betrauung jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an den Absender oder Empfänger zu unterlassen, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten