§ 42 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 42 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Zuständigkeit

Im Streitfall darüber, ob die geltend gemachten Ersatzansprüche zu Recht bestehen, kann der Rechtsweg beschritten werden. Der Ersatzanspruch verjährt, wenn der Rechtsweg nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der Ablehnung beschritten wird.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1957 bis 31.12.1997
§ 42 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Zuständigkeit

Im Streitfall darüber, ob die geltend gemachten Ersatzansprüche zu Recht bestehen, kann der Rechtsweg beschritten werden. Der Ersatzanspruch verjährt, wenn der Rechtsweg nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der Ablehnung beschritten wird.

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