§ 8 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
Ist ein Mitglied verpflichtet, sich vor Beginn der Vertragszeit dem Unternehmer zur Vorbereitung seiner vertragsmäßigen Tätigkeit, insbesondere zur Teilnahme an Vorproben am Vertragsort zur Verfügung zu stellen, so gebühren ihm die festen Bezüge vom Tage des Dienstantrittes§ 8 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.08.1922 bis 31.12.2010
Ist ein Mitglied verpflichtet, sich vor Beginn der Vertragszeit dem Unternehmer zur Vorbereitung seiner vertragsmäßigen Tätigkeit, insbesondere zur Teilnahme an Vorproben am Vertragsort zur Verfügung zu stellen, so gebühren ihm die festen Bezüge vom Tage des Dienstantrittes§ 8 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten