§ 16 NotwegeG

Notwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§. 16.

Die Entscheidung Sofern dem Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Gerichtes kann nur mittelsBeschlusses die Berichtigung oder Hinterlegung (§ 22) der Entschädigung samt Zinsen nachgewiesen wird, hat es zugleich mit der Eintragung des Rechtsmittels des Recurses angefochten werden.

Die Recursfrist beträgt 14 Tage.

Der Recurs ist in so vielen Ausfertigungen anzubringen, dass ein Exemplar bei Gericht zurückbehalten und je ein Exemplar denjenigen Gegnern des Beschwerdeführers, deren Interesse durchNotwegs von Amts wegen die Beschwerde berührt erscheint, zugestellt werden kann. Den letzteren bleibt freigestellt, ihre Äußerung über den Recurs binnen 14 Tagen zu überreichen.

Nach Einlangen dieser Äußerungen, beziehungsweise nach fruchtlosem Ablaufe der hiefür bestimmten vierzehntägigen Frist, sind die Acten dem Gerichte zweiter Instanz von amtswegen vorzulegen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auchEintragung eines Pfandrechts für die AnfechtungEntschädigung samt Zinsen auf der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz.

(Anm.: Absnotleidenden Liegenschaft zu veranlassen. 6 wurde aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 81/1985.) Insoweit einemDabei ist der einzutragende Betrag als eine aus Anlass der gerichtlichen ErkenntnisseEinräumung eines Notwegs bestimmte Entschädigung zu bezeichnen. Auch ist die Erklärung des

zuständigen Ministeriums über jene Frage zugrundeliegtLiegenschaft, findet ein Recurs dagegen nicht stattauf der dieser Notweg eingeräumt wird, mit Einlagezahl und Grundstücksnummer anzuführen.

Das Betreten des ordentlichen Rechtweges zur Geltendmachung von Ansprüchen, über welche in dem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren zu entscheiden ist, ist unzulässig.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.12.1985 bis 31.12.2004

§. 16.

Die Entscheidung Sofern dem Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Gerichtes kann nur mittelsBeschlusses die Berichtigung oder Hinterlegung (§ 22) der Entschädigung samt Zinsen nachgewiesen wird, hat es zugleich mit der Eintragung des Rechtsmittels des Recurses angefochten werden.

Die Recursfrist beträgt 14 Tage.

Der Recurs ist in so vielen Ausfertigungen anzubringen, dass ein Exemplar bei Gericht zurückbehalten und je ein Exemplar denjenigen Gegnern des Beschwerdeführers, deren Interesse durchNotwegs von Amts wegen die Beschwerde berührt erscheint, zugestellt werden kann. Den letzteren bleibt freigestellt, ihre Äußerung über den Recurs binnen 14 Tagen zu überreichen.

Nach Einlangen dieser Äußerungen, beziehungsweise nach fruchtlosem Ablaufe der hiefür bestimmten vierzehntägigen Frist, sind die Acten dem Gerichte zweiter Instanz von amtswegen vorzulegen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auchEintragung eines Pfandrechts für die AnfechtungEntschädigung samt Zinsen auf der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz.

(Anm.: Absnotleidenden Liegenschaft zu veranlassen. 6 wurde aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 81/1985.) Insoweit einemDabei ist der einzutragende Betrag als eine aus Anlass der gerichtlichen ErkenntnisseEinräumung eines Notwegs bestimmte Entschädigung zu bezeichnen. Auch ist die Erklärung des

zuständigen Ministeriums über jene Frage zugrundeliegtLiegenschaft, findet ein Recurs dagegen nicht stattauf der dieser Notweg eingeräumt wird, mit Einlagezahl und Grundstücksnummer anzuführen.

Das Betreten des ordentlichen Rechtweges zur Geltendmachung von Ansprüchen, über welche in dem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren zu entscheiden ist, ist unzulässig.

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