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Die Entscheidung Sofern dem Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Gerichtes kann nur mittelsBeschlusses die Berichtigung oder Hinterlegung (§ 22) der Entschädigung samt Zinsen nachgewiesen wird, hat es zugleich mit der Eintragung des Rechtsmittels des Recurses angefochten werden.
Die Recursfrist beträgt 14 Tage.
Der Recurs ist in so vielen Ausfertigungen anzubringen, dass ein Exemplar bei Gericht zurückbehalten und je ein Exemplar denjenigen Gegnern des Beschwerdeführers, deren Interesse durchNotwegs von Amts wegen die Beschwerde berührt erscheint, zugestellt werden kann. Den letzteren bleibt freigestellt, ihre Äußerung über den Recurs binnen 14 Tagen zu überreichen.
Nach Einlangen dieser Äußerungen, beziehungsweise nach fruchtlosem Ablaufe der hiefür bestimmten vierzehntägigen Frist, sind die Acten dem Gerichte zweiter Instanz von amtswegen vorzulegen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auchEintragung eines Pfandrechts für die AnfechtungEntschädigung samt Zinsen auf der Entscheidungnotleidenden Liegenschaft zu veranlassen. Dabei ist der einzutragende Betrag als eine aus Anlass der gerichtlichen Einräumung eines Notwegs bestimmte Entschädigung zu bezeichnen. Auch ist die Liegenschaft, auf der dieser Notweg eingeräumt wird, mit Einlagezahl und Grundstücksnummer anzuführen. Sofern dem Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Gerichtes zweiter Instanz.
Beschlusses die Berichtigung oder Hinterlegung (Anm.: AbsParagraph 22,) der Entschädigung samt Zinsen nachgewiesen wird, hat es zugleich mit der Eintragung des Notwegs von Amts wegen die Eintragung eines Pfandrechts für die Entschädigung samt Zinsen auf der notleidenden Liegenschaft zu veranlassen. 6 wurde aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 81/1985.) Insoweit einemDabei ist der einzutragende Betrag als eine aus Anlass der gerichtlichen ErkenntnisseEinräumung eines Notwegs bestimmte Entschädigung zu bezeichnen. Auch ist die Erklärung desAnmerkungLiegenschaft, Absatz 6auf der dieser Notweg eingeräumt wird, wurde aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nrmit Einlagezahl und Grundstücksnummer anzuführen. 81 aus 1985,.) Insoweit einem gerichtlichen Erkenntnisse die Erklärung des
Das Betreten des ordentlichen Rechtweges zur Geltendmachung von Ansprüchen, über welche in dem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren zu entscheiden ist, ist unzulässig.
Die Entscheidung Sofern dem Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Gerichtes kann nur mittelsBeschlusses die Berichtigung oder Hinterlegung (§ 22) der Entschädigung samt Zinsen nachgewiesen wird, hat es zugleich mit der Eintragung des Rechtsmittels des Recurses angefochten werden.
Die Recursfrist beträgt 14 Tage.
Der Recurs ist in so vielen Ausfertigungen anzubringen, dass ein Exemplar bei Gericht zurückbehalten und je ein Exemplar denjenigen Gegnern des Beschwerdeführers, deren Interesse durchNotwegs von Amts wegen die Beschwerde berührt erscheint, zugestellt werden kann. Den letzteren bleibt freigestellt, ihre Äußerung über den Recurs binnen 14 Tagen zu überreichen.
Nach Einlangen dieser Äußerungen, beziehungsweise nach fruchtlosem Ablaufe der hiefür bestimmten vierzehntägigen Frist, sind die Acten dem Gerichte zweiter Instanz von amtswegen vorzulegen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auchEintragung eines Pfandrechts für die AnfechtungEntschädigung samt Zinsen auf der Entscheidungnotleidenden Liegenschaft zu veranlassen. Dabei ist der einzutragende Betrag als eine aus Anlass der gerichtlichen Einräumung eines Notwegs bestimmte Entschädigung zu bezeichnen. Auch ist die Liegenschaft, auf der dieser Notweg eingeräumt wird, mit Einlagezahl und Grundstücksnummer anzuführen. Sofern dem Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Gerichtes zweiter Instanz.
Beschlusses die Berichtigung oder Hinterlegung (Anm.: AbsParagraph 22,) der Entschädigung samt Zinsen nachgewiesen wird, hat es zugleich mit der Eintragung des Notwegs von Amts wegen die Eintragung eines Pfandrechts für die Entschädigung samt Zinsen auf der notleidenden Liegenschaft zu veranlassen. 6 wurde aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 81/1985.) Insoweit einemDabei ist der einzutragende Betrag als eine aus Anlass der gerichtlichen ErkenntnisseEinräumung eines Notwegs bestimmte Entschädigung zu bezeichnen. Auch ist die Erklärung desAnmerkungLiegenschaft, Absatz 6auf der dieser Notweg eingeräumt wird, wurde aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nrmit Einlagezahl und Grundstücksnummer anzuführen. 81 aus 1985,.) Insoweit einem gerichtlichen Erkenntnisse die Erklärung des
Das Betreten des ordentlichen Rechtweges zur Geltendmachung von Ansprüchen, über welche in dem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren zu entscheiden ist, ist unzulässig.