§ 37 ZTG (weggefallen)

Ziviltechnikergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtungen nach Abs. 1 umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend die diesem Bundesgesetz unterliegende Personen:Die Verpflichtungen nach Absatz eins, umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend die diesem Bundesgesetz unterliegende Personen:
    1. 1.Ziffer einsInformationen über disziplinäre oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten,
    2. 2.Ziffer 2betreffend die Erbringung einer Dienstleistung
      1. a)Litera aalle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters,
      2. b)Litera balle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist und
      3. c)Litera cInformationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinären oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über die gezogenen Konsequenzen zu informieren.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die gemäß Absatz eins und Absatz 2, mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über die gezogenen Konsequenzen zu informieren.
§ 37 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 08.01.2008 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtungen nach Abs. 1 umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend die diesem Bundesgesetz unterliegende Personen:Die Verpflichtungen nach Absatz eins, umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend die diesem Bundesgesetz unterliegende Personen:
    1. 1.Ziffer einsInformationen über disziplinäre oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten,
    2. 2.Ziffer 2betreffend die Erbringung einer Dienstleistung
      1. a)Litera aalle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters,
      2. b)Litera balle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist und
      3. c)Litera cInformationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinären oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über die gezogenen Konsequenzen zu informieren.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die gemäß Absatz eins und Absatz 2, mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über die gezogenen Konsequenzen zu informieren.
§ 37 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

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