§ 13 NotwegeG

Notwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

(1) Das Gericht hat über die Einräumung des Notwegs, über dessen Gestaltung sowie über die zu leistende Entschädigung und die Leistungsfrist (§. 13§ 14) zu entscheiden.

Als Sachverständige sind mit Zugleich hat das Gericht über den in Frage kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen vertraute ortskundige MännerErsatz der Kosten durch den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft (§ 25) abzusprechen.

(2) Das Gericht hat den Notweg im Beschluss genau, allenfalls auch unter Bezugnahme auf eine Situationsskizze, darzustellen.

(3) Erstreckt sich der Notweg über mehrere Liegenschaften, die im Eigentum verschiedener Personen stehen oder zu verwenden. Die Namen derselben sind den Parteien bei der Vorladung zur Verhandlung bekanntzugeben.

Die Parteien können etwaige Einwendungen hinsichtlich der Eignung oder Unbefangenheit der Sachverständigen bis zum Beginne der Verhandlung vorbringen. Diese Einwendungen sindverschiedenen Grundstückskörpern gehören, wenn sie dem Richter begründet erscheinen,so ist die Entschädigung für jede Liegenschaft gesondert zu berücksichtigen. An Stelle eines ausgeschiedenen Sachverständigen ist ohne Aufschub ein anderer Sachverständiger beizuziehenbestimmen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.08.1896 bis 31.12.2004

(1) Das Gericht hat über die Einräumung des Notwegs, über dessen Gestaltung sowie über die zu leistende Entschädigung und die Leistungsfrist (§. 13§ 14) zu entscheiden.

Als Sachverständige sind mit Zugleich hat das Gericht über den in Frage kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen vertraute ortskundige MännerErsatz der Kosten durch den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft (§ 25) abzusprechen.

(2) Das Gericht hat den Notweg im Beschluss genau, allenfalls auch unter Bezugnahme auf eine Situationsskizze, darzustellen.

(3) Erstreckt sich der Notweg über mehrere Liegenschaften, die im Eigentum verschiedener Personen stehen oder zu verwenden. Die Namen derselben sind den Parteien bei der Vorladung zur Verhandlung bekanntzugeben.

Die Parteien können etwaige Einwendungen hinsichtlich der Eignung oder Unbefangenheit der Sachverständigen bis zum Beginne der Verhandlung vorbringen. Diese Einwendungen sindverschiedenen Grundstückskörpern gehören, wenn sie dem Richter begründet erscheinen,so ist die Entschädigung für jede Liegenschaft gesondert zu berücksichtigen. An Stelle eines ausgeschiedenen Sachverständigen ist ohne Aufschub ein anderer Sachverständiger beizuziehenbestimmen.

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