§ 20 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 20 SchauspG (1weggefallen) Das Mitglied ist nicht verpflichtet, zur Nachtzeit oder an einem Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, an einer Probe teilzunehmen, wenn nicht besondere, unabwendbare Umstände es notwendig machen, die Probe zu dieser Zeit abzuhaltenseit 01.01.2011 weggefallen.

(2) Jedem Mitglied sind in einem Kalendermonate vier probefreie Tage zu gewähren.

(3) In der Zeit vom Beginne der Abendvorstellung bis zum Beginne der Abendvorstellung am nächsten Tage (Arbeitstag) darf das Mitglied nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 05.01.1970 bis 31.12.2010
§ 20 SchauspG (1weggefallen) Das Mitglied ist nicht verpflichtet, zur Nachtzeit oder an einem Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, an einer Probe teilzunehmen, wenn nicht besondere, unabwendbare Umstände es notwendig machen, die Probe zu dieser Zeit abzuhaltenseit 01.01.2011 weggefallen.

(2) Jedem Mitglied sind in einem Kalendermonate vier probefreie Tage zu gewähren.

(3) In der Zeit vom Beginne der Abendvorstellung bis zum Beginne der Abendvorstellung am nächsten Tage (Arbeitstag) darf das Mitglied nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969.

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