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Legende:
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(2) Jedem Mitglied sind in einem Kalendermonate vier probefreie Tage zu gewähren.
(3) In der Zeit vom Beginne der Abendvorstellung bis zum Beginne der Abendvorstellung am nächsten Tage (Arbeitstag) darf das Mitglied nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969.
(2) Jedem Mitglied sind in einem Kalendermonate vier probefreie Tage zu gewähren.
(3) In der Zeit vom Beginne der Abendvorstellung bis zum Beginne der Abendvorstellung am nächsten Tage (Arbeitstag) darf das Mitglied nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969.