Art. 55 ScheckG Artikel 55.

Scheckgesetz 1955

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.1978 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vorlegung und der Protest eines Schecks können nur an einem Werktag stattfinden.
  2. (2)Absatz 2Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Scheck bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
  3. (3)Absatz 3Feiertage im Sinne des vorstehenden Absatzes sind außer den Sonntagen die nach dem Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung als Feiertage bestimmten Tage; Samstage, der Karfreitag und der 24. Dezember werden den Feiertagen gleichgestellt.Feiertage im Sinne des vorstehenden Absatzes sind außer den Sonntagen die nach dem Feiertagsruhegesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung als Feiertage bestimmten Tage; Samstage, der Karfreitag und der 24. Dezember werden den Feiertagen gleichgestellt.
  4. (4)Absatz 4Im übrigen sind auf die Vorlegung des Schecks und den Protest die Vorschriften der Art. 79 bis 88 des Wechselgesetzes 1955, BGBl. Nr. 49/1955, sinngemäß anzuwenden.Im übrigen sind auf die Vorlegung des Schecks und den Protest die Vorschriften der Art. 79 bis 88 des Wechselgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,, sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.1978 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vorlegung und der Protest eines Schecks können nur an einem Werktag stattfinden.
  2. (2)Absatz 2Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Scheck bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
  3. (3)Absatz 3Feiertage im Sinne des vorstehenden Absatzes sind außer den Sonntagen die nach dem Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung als Feiertage bestimmten Tage; Samstage, der Karfreitag und der 24. Dezember werden den Feiertagen gleichgestellt.Feiertage im Sinne des vorstehenden Absatzes sind außer den Sonntagen die nach dem Feiertagsruhegesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung als Feiertage bestimmten Tage; Samstage, der Karfreitag und der 24. Dezember werden den Feiertagen gleichgestellt.
  4. (4)Absatz 4Im übrigen sind auf die Vorlegung des Schecks und den Protest die Vorschriften der Art. 79 bis 88 des Wechselgesetzes 1955, BGBl. Nr. 49/1955, sinngemäß anzuwenden.Im übrigen sind auf die Vorlegung des Schecks und den Protest die Vorschriften der Art. 79 bis 88 des Wechselgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,, sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung