Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Sind die Bezüge nach Zeitabschnitten bemessen, so sind sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte, spätestens aber am zehnten, zwanzigsten und letzten Tage eines jeden Kalendermonats zu entrichten.
(3) Hat das Mitglied während der Vertragszeit in Ausübung seiner Dienstpflicht eine Reise anzutreten, so sind die angemessenen Verpflegungs- und Reisekosten am Tage vor Antritt der Reise zu entrichten oder sicherzustellen.
(4) Spielgelder sind spätestens am letzten Tage jedes Kalendermonats für den abgelaufenen Monat abzurechnen und zu entrichten.
(5) Die Entrichtung unbestrittener Bezüge oder des unbestrittenen Teiles von Bezügen darf nicht von dem Verzicht auf streitige Bezüge oder auf den streitigen Teil abhängig gemacht werden.
(2) Sind die Bezüge nach Zeitabschnitten bemessen, so sind sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte, spätestens aber am zehnten, zwanzigsten und letzten Tage eines jeden Kalendermonats zu entrichten.
(3) Hat das Mitglied während der Vertragszeit in Ausübung seiner Dienstpflicht eine Reise anzutreten, so sind die angemessenen Verpflegungs- und Reisekosten am Tage vor Antritt der Reise zu entrichten oder sicherzustellen.
(4) Spielgelder sind spätestens am letzten Tage jedes Kalendermonats für den abgelaufenen Monat abzurechnen und zu entrichten.
(5) Die Entrichtung unbestrittener Bezüge oder des unbestrittenen Teiles von Bezügen darf nicht von dem Verzicht auf streitige Bezüge oder auf den streitigen Teil abhängig gemacht werden.