§ 15 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit nichts anderes vereinbart oder üblich ist, sind die Bezüge nach der Leistung der Dienste zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Sind die Bezüge nach Zeitabschnitten bemessen, so sind sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte, spätestens aber am zehnten, zwanzigsten und letzten Tage eines jeden Kalendermonats zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Hat das Mitglied während der Vertragszeit in Ausübung seiner Dienstpflicht eine Reise anzutreten, so sind die angemessenen Verpflegungs- und Reisekosten am Tage vor Antritt der Reise zu entrichten oder sicherzustellen.
  4. (4)Absatz 4Spielgelder sind spätestens am letzten Tage jedes Kalendermonats für den abgelaufenen Monat abzurechnen und zu entrichten.
  5. (5)Absatz 5Die Entrichtung unbestrittener Bezüge oder des unbestrittenen Teiles von Bezügen darf nicht von dem Verzicht auf streitige Bezüge oder auf den streitigen Teil abhängig gemacht werden.
§ 15 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.08.1922 bis 31.12.2010
  1. (1)Absatz einsSoweit nichts anderes vereinbart oder üblich ist, sind die Bezüge nach der Leistung der Dienste zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Sind die Bezüge nach Zeitabschnitten bemessen, so sind sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte, spätestens aber am zehnten, zwanzigsten und letzten Tage eines jeden Kalendermonats zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Hat das Mitglied während der Vertragszeit in Ausübung seiner Dienstpflicht eine Reise anzutreten, so sind die angemessenen Verpflegungs- und Reisekosten am Tage vor Antritt der Reise zu entrichten oder sicherzustellen.
  4. (4)Absatz 4Spielgelder sind spätestens am letzten Tage jedes Kalendermonats für den abgelaufenen Monat abzurechnen und zu entrichten.
  5. (5)Absatz 5Die Entrichtung unbestrittener Bezüge oder des unbestrittenen Teiles von Bezügen darf nicht von dem Verzicht auf streitige Bezüge oder auf den streitigen Teil abhängig gemacht werden.
§ 15 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

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