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Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5, § 12, § 15, § 17 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 und Abs. 2, 3, 4 und 10 sind auf Ziviltechnikergesellschaften anzuwenden. Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3 bis 5, Paragraph 12,, Paragraph 15,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 5 und Absatz 2,, 3, 4 und 10 sind auf Ziviltechnikergesellschaften anzuwenden.
Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5, § 12, § 15, § 17 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 und Abs. 2, 3, 4 und 10 sind auf Ziviltechnikergesellschaften anzuwenden. Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3 bis 5, Paragraph 12,, Paragraph 15,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 5 und Absatz 2,, 3, 4 und 10 sind auf Ziviltechnikergesellschaften anzuwenden.