§ 36a PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Die Haftungsregelungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit von Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982§ 36a PostG, durch Organe der Post (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.Die Haftungsregelungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit von Zustellungen nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, durch Organe der Post.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1997
Die Haftungsregelungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit von Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982§ 36a PostG, durch Organe der Post (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.Die Haftungsregelungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit von Zustellungen nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, durch Organe der Post.

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