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(2) Die Vereinbarung, daß das Mitglied mehr als die Hälfte der Vergütung zu bezahlen habe, ist unwirksam, sofern der Unternehmer von der Mitwirkung des Vermittlers beim Vertragsabschlusse Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.
(3) Die Vereinbarung einer Vergütung für die Vermittlung eines Bühnendienstvertrages ist unwirksam:
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(4) Es kann jedoch eine solche Vereinbarung wirksam werden, wenn in den zwei zuletzt bezeichneten Fällen zwischen denselben Parteien ein neuer Vertrag geschlossen wird. Die Vergütung ist jedoch nur bis zum Ende der Dauer des ursprünglich vermittelten Dienstverhältnisses zu entrichten.
(5) Eine Vereinbarung, nach der die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Vermittlung eines bedingten Vertrages vor Eintritt der Bedingung entstehen soll, ist unwirksam.
(6) Vergütungen, die nicht nach einem behördlich genehmigten Tarif berechnet wurden und die außer Verhältnis zur Mühewaltung des Vermittlers, zu den Bezügen des Mitgliedes oder zur Vertragsdauer stehen, können vom Richter ermäßigt werden.
(2) Die Vereinbarung, daß das Mitglied mehr als die Hälfte der Vergütung zu bezahlen habe, ist unwirksam, sofern der Unternehmer von der Mitwirkung des Vermittlers beim Vertragsabschlusse Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.
(3) Die Vereinbarung einer Vergütung für die Vermittlung eines Bühnendienstvertrages ist unwirksam:
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(4) Es kann jedoch eine solche Vereinbarung wirksam werden, wenn in den zwei zuletzt bezeichneten Fällen zwischen denselben Parteien ein neuer Vertrag geschlossen wird. Die Vergütung ist jedoch nur bis zum Ende der Dauer des ursprünglich vermittelten Dienstverhältnisses zu entrichten.
(5) Eine Vereinbarung, nach der die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Vermittlung eines bedingten Vertrages vor Eintritt der Bedingung entstehen soll, ist unwirksam.
(6) Vergütungen, die nicht nach einem behördlich genehmigten Tarif berechnet wurden und die außer Verhältnis zur Mühewaltung des Vermittlers, zu den Bezügen des Mitgliedes oder zur Vertragsdauer stehen, können vom Richter ermäßigt werden.