§ 16 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 16 SchauspG (1weggefallen) Wird eine Vorstellung mit Angabe des Personenverzeichnisses (Theaterzettel) öffentlich bekanntgemacht, so sind die Darsteller der im Personenverzeichnis einzeln angeführten Rollen namentlich anzuführenseit 01.01.2011 weggefallen.

(2) Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Anführung infolge besonderer Umstände unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder wenn der Darsteller als Chormitglied, Komparse oder als Statist auftritt.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.08.1922 bis 31.12.2010
§ 16 SchauspG (1weggefallen) Wird eine Vorstellung mit Angabe des Personenverzeichnisses (Theaterzettel) öffentlich bekanntgemacht, so sind die Darsteller der im Personenverzeichnis einzeln angeführten Rollen namentlich anzuführenseit 01.01.2011 weggefallen.

(2) Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Anführung infolge besonderer Umstände unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder wenn der Darsteller als Chormitglied, Komparse oder als Statist auftritt.

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