§ 27 ZTG (weggefallen)

Ziviltechnikergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
Ausübende Ziviltechniker müssen ihre Gesellschafterstellung im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben und ausüben§ 27 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen. Die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
Ausübende Ziviltechniker müssen ihre Gesellschafterstellung im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben und ausüben§ 27 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen. Die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.

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