Anl. 2 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
(Anm.: §§ 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)Anmerkung, Paragraphen eins bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt NrAnl. 765 aus 1996,2 PostG (weggefallen)

§ 5 seit 01.01.1998 weggefallen.Paragraph 5,

Zeitungen:

Schilling

1.

Beförderungsgebühr:

1.1.

Je Kilogramm

7,–

1.2.

Mindestgebühr je Zeitungssendung für Tageszeitungen unter 50 Gramm sowie für Wochenblätter und Monatsschriften

0,50

1.3.

Für Zeitungen mit der allgemein gehaltenen Anschrift „An einen Haushalt“ werden die Gebühren laut Z 1.1. um 20 vH ermäßigt.Für Zeitungen mit der allgemein gehaltenen Anschrift „An einen Haushalt“ werden die Gebühren laut Ziffer eins Punkt eins, um 20 vH ermäßigt.

1.4.

Die Gebühr laut Z 1.1. beträgt abDie Gebühr laut Ziffer eins Punkt eins, beträgt ab

1. Juli 1992

7,50

1. Juli 1993

8,–

1. Juli 1994

8,50

1. Juli 1995

9,–

1.5.

Die Gebühr laut Z 1.2. beträgt abDie Gebühr laut Ziffer eins Punkt 2, beträgt ab

1. Juli 1994

0,55

1. Juli 1995

0,60

2.

Zuschlag zur Beförderungsgebühr für Samstagnummern einer Tageszeitung:

2.1.

Gewicht der Zeitungssendung bis 200 Gramm

je Kilogramm

10,–

2.2.

Gewicht der Zeitungssendung über 200 Gramm:

je Sendung

2,–

3.

Zeitungsbeilagengebühr

0,40

ab 1. Jänner 1992

0,50

4.

Jahresgebühr:

4.1.

Jahresgebühr

je Zeitung

600,–

4.2.

Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für jedes volle und für jedes angefangene Kalendervierteljahr

150,–

4.3.

Die Jahresgebühr wird für zugelassene Zeitungen am 1. Jänner jeden Jahres, für nach diesem Zeitpunkt zugelassene Zeitungen erst zum Zeitpunkt der Zulassung fällig.

(Anm.: §§ 6 bis 14 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)Anmerkung, Paragraphen 6 bis 14 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,)

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.1997
(Anm.: §§ 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)Anmerkung, Paragraphen eins bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt NrAnl. 765 aus 1996,2 PostG (weggefallen)

§ 5 seit 01.01.1998 weggefallen.Paragraph 5,

Zeitungen:

Schilling

1.

Beförderungsgebühr:

1.1.

Je Kilogramm

7,–

1.2.

Mindestgebühr je Zeitungssendung für Tageszeitungen unter 50 Gramm sowie für Wochenblätter und Monatsschriften

0,50

1.3.

Für Zeitungen mit der allgemein gehaltenen Anschrift „An einen Haushalt“ werden die Gebühren laut Z 1.1. um 20 vH ermäßigt.Für Zeitungen mit der allgemein gehaltenen Anschrift „An einen Haushalt“ werden die Gebühren laut Ziffer eins Punkt eins, um 20 vH ermäßigt.

1.4.

Die Gebühr laut Z 1.1. beträgt abDie Gebühr laut Ziffer eins Punkt eins, beträgt ab

1. Juli 1992

7,50

1. Juli 1993

8,–

1. Juli 1994

8,50

1. Juli 1995

9,–

1.5.

Die Gebühr laut Z 1.2. beträgt abDie Gebühr laut Ziffer eins Punkt 2, beträgt ab

1. Juli 1994

0,55

1. Juli 1995

0,60

2.

Zuschlag zur Beförderungsgebühr für Samstagnummern einer Tageszeitung:

2.1.

Gewicht der Zeitungssendung bis 200 Gramm

je Kilogramm

10,–

2.2.

Gewicht der Zeitungssendung über 200 Gramm:

je Sendung

2,–

3.

Zeitungsbeilagengebühr

0,40

ab 1. Jänner 1992

0,50

4.

Jahresgebühr:

4.1.

Jahresgebühr

je Zeitung

600,–

4.2.

Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für jedes volle und für jedes angefangene Kalendervierteljahr

150,–

4.3.

Die Jahresgebühr wird für zugelassene Zeitungen am 1. Jänner jeden Jahres, für nach diesem Zeitpunkt zugelassene Zeitungen erst zum Zeitpunkt der Zulassung fällig.

(Anm.: §§ 6 bis 14 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)Anmerkung, Paragraphen 6 bis 14 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,)

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