Art. 18 ScheckG Artikel 18.

Scheckgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.

(2) Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Fall haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.

(2) Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Fall haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.

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