§ 11 ZTG (weggefallen)

Ziviltechnikergesetz 1993

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Prüfung ist mündlich und öffentlich vorzunehmen§ 11 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Gegen den Beschluß der Prüfungskommission ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
(1) Die Prüfung ist mündlich und öffentlich vorzunehmen§ 11 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Gegen den Beschluß der Prüfungskommission ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

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