§ 1 NormG 2016 Anwendungsbereich

Normengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz regelt:

1.

die Voraussetzungen zur Erteilung der Befugnis für eine Normungsorganisation gemäß § 2 Z 4;

2.

die Verfahrensbestimmungen, Aufgaben und Pflichten der Normungsorganisation;

3.

die Erfordernisse in Bezug auf die Bestellung des Normungsbeirates und der Schlichtungsorgane sowie

4.

die Aufsicht über die Normungsorganisation.

(2) Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind die Aufgaben und Tätigkeiten des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik (OVE) in Angelegenheiten der Normalisierung (des elektrotechnischen Normenwesens) elektrischer Anlagen und Einrichtungen (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG), einschließlich der Erarbeitung und Annahme elektrotechnischer nationaler Normen sowie dessen Mitgliedschaft bei der International Electrotechnical Commission (IEC) und dem Europäischen Komitee für die elektrotechnische Normung (CENELEC).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz regelt:

1.

die Voraussetzungen zur Erteilung der Befugnis für eine Normungsorganisation gemäß § 2 Z 4;

2.

die Verfahrensbestimmungen, Aufgaben und Pflichten der Normungsorganisation;

3.

die Erfordernisse in Bezug auf die Bestellung des Normungsbeirates und der Schlichtungsorgane sowie

4.

die Aufsicht über die Normungsorganisation.

(2) Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind die Aufgaben und Tätigkeiten des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik (OVE) in Angelegenheiten der Normalisierung (des elektrotechnischen Normenwesens) elektrischer Anlagen und Einrichtungen (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG), einschließlich der Erarbeitung und Annahme elektrotechnischer nationaler Normen sowie dessen Mitgliedschaft bei der International Electrotechnical Commission (IEC) und dem Europäischen Komitee für die elektrotechnische Normung (CENELEC).

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