§ 38 PostG (weggefallen)

Postgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 38 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Ersatzleistung bei Verzögerung

Soweit die Post für eine Verzögerung in der Beförderung haftet, hat sie nur den erlittenen Schaden zu ersetzen, jedoch niemals mehr als bei Verlust der Sendung.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1957 bis 31.12.1997
§ 38 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Ersatzleistung bei Verzögerung

Soweit die Post für eine Verzögerung in der Beförderung haftet, hat sie nur den erlittenen Schaden zu ersetzen, jedoch niemals mehr als bei Verlust der Sendung.

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