§ 12 ÜKVO Sekretariatspauschale

Überwachungskostenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999
§ 12.Paragraph 12,

Die Sekretariatspauschale umfasst die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, sofern diese nicht bereits in den vorhergehenden Tarifansätzen umfasst sind, sowie für die Herstellung sonstiger Unterlagen und Kostennoten. Sie beträgt

  1. 1.Ziffer einspro Beschluss ......................................Anordnung Euro 15,20
  2. 2.Ziffer 2pro Ergänzungsbeschluss ............................Ergänzungsanordnung Euro 05,60

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.09.2004 bis 31.08.2009
§ 12.Paragraph 12,

Die Sekretariatspauschale umfasst die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, sofern diese nicht bereits in den vorhergehenden Tarifansätzen umfasst sind, sowie für die Herstellung sonstiger Unterlagen und Kostennoten. Sie beträgt

  1. 1.Ziffer einspro Beschluss ......................................Anordnung Euro 15,20
  2. 2.Ziffer 2pro Ergänzungsbeschluss ............................Ergänzungsanordnung Euro 05,60

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten