§ 17 ZTG (weggefallen)

Ziviltechnikergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Befugnis erlischt:
    1. 1.Ziffer einsdurch den dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bekanntgegebenen Verzicht,
    2. 2.Ziffer 2durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, durch die rechtskräftige Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen, es sei denn, dass diese Rechtsfolge nachgesehen wurde,
    3. 3.Ziffer 3durch den Verlust der Eigenberechtigung,
    4. 4.Ziffer 4durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres ein Sanierungsplan oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde,
    5. 5.Ziffer 5wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde oder
    6. 6.Ziffer 6durch die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe des Verlustes der Befugnis.
  2. (2)Absatz 2Die Befugnis ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit abzuerkennen:
    1. 1.Ziffer einswenn nachträglich festgestellt wurde, daß eines der Erfordernisse für die Erlangung der Befugnis gemäß § 5 zur Zeit der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt war,wenn nachträglich festgestellt wurde, daß eines der Erfordernisse für die Erlangung der Befugnis gemäß Paragraph 5, zur Zeit der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt war,
    2. 2.Ziffer 2wenn bei der Ausübung der Befugnis Mängel festgestellt wurden, aus denen hervorgeht, daß die notwendige fachliche Eignung zur Ausübung der Befugnis mangelt.
  3. (3)Absatz 3Das Erlöschen der Befugnis ist durch Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzustellen.
  4. (4)Absatz 4Bescheide, durch die das Erlöschen festgestellt oder die Befugnis aberkannt wurde, sind der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zur Kenntnis zu bringen.
  5. (5)Absatz 5Das Erlöschen sowie die Aberkennung der Befugnis sind auf Kosten der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer durch den Landeshauptmann im Amtsblatt des in Betracht kommenden Bundeslandes zu verlautbaren.
  6. (6)Absatz 6Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des vorgeschriebenen Eides ihre Befugnis ruhen lassen. Sie haben dies der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
  7. (7)Absatz 7Während des Ruhens der Befugnis sind Ziviltechniker nicht berechtigt:
    1. 1.Ziffer einsöffentliche Urkunden (§ 4 Abs. 3) zu errichten oderöffentliche Urkunden (Paragraph 4, Absatz 3,) zu errichten oder
    2. 2.Ziffer 2Ziviltechnikerleistungen (§ 4 Abs. 1 und 2) zu erbringen oder anzubieten.Ziviltechnikerleistungen (Paragraph 4, Absatz eins und 2) zu erbringen oder anzubieten.
  8. (8)Absatz 8Unbeschadet des Abs. 7 ist die Teilnahme an einem Architekturwettbewerb (Auslobungsverfahren) auch mit ruhender Befugnis zulässig.Unbeschadet des Absatz 7, ist die Teilnahme an einem Architekturwettbewerb (Auslobungsverfahren) auch mit ruhender Befugnis zulässig.
  9. (9)Absatz 9Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich anzuzeigen.
  10. (10)Absatz 10Der Verzicht auf die Befugnis wird mit dem vom Ziviltechniker in der Verzichtserklärung angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Verzichtserklärung bei der Behörde wirksam.
§ 17 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.08.2010 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDie Befugnis erlischt:
    1. 1.Ziffer einsdurch den dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bekanntgegebenen Verzicht,
    2. 2.Ziffer 2durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, durch die rechtskräftige Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen, es sei denn, dass diese Rechtsfolge nachgesehen wurde,
    3. 3.Ziffer 3durch den Verlust der Eigenberechtigung,
    4. 4.Ziffer 4durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres ein Sanierungsplan oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde,
    5. 5.Ziffer 5wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde oder
    6. 6.Ziffer 6durch die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe des Verlustes der Befugnis.
  2. (2)Absatz 2Die Befugnis ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit abzuerkennen:
    1. 1.Ziffer einswenn nachträglich festgestellt wurde, daß eines der Erfordernisse für die Erlangung der Befugnis gemäß § 5 zur Zeit der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt war,wenn nachträglich festgestellt wurde, daß eines der Erfordernisse für die Erlangung der Befugnis gemäß Paragraph 5, zur Zeit der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt war,
    2. 2.Ziffer 2wenn bei der Ausübung der Befugnis Mängel festgestellt wurden, aus denen hervorgeht, daß die notwendige fachliche Eignung zur Ausübung der Befugnis mangelt.
  3. (3)Absatz 3Das Erlöschen der Befugnis ist durch Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzustellen.
  4. (4)Absatz 4Bescheide, durch die das Erlöschen festgestellt oder die Befugnis aberkannt wurde, sind der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zur Kenntnis zu bringen.
  5. (5)Absatz 5Das Erlöschen sowie die Aberkennung der Befugnis sind auf Kosten der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer durch den Landeshauptmann im Amtsblatt des in Betracht kommenden Bundeslandes zu verlautbaren.
  6. (6)Absatz 6Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des vorgeschriebenen Eides ihre Befugnis ruhen lassen. Sie haben dies der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
  7. (7)Absatz 7Während des Ruhens der Befugnis sind Ziviltechniker nicht berechtigt:
    1. 1.Ziffer einsöffentliche Urkunden (§ 4 Abs. 3) zu errichten oderöffentliche Urkunden (Paragraph 4, Absatz 3,) zu errichten oder
    2. 2.Ziffer 2Ziviltechnikerleistungen (§ 4 Abs. 1 und 2) zu erbringen oder anzubieten.Ziviltechnikerleistungen (Paragraph 4, Absatz eins und 2) zu erbringen oder anzubieten.
  8. (8)Absatz 8Unbeschadet des Abs. 7 ist die Teilnahme an einem Architekturwettbewerb (Auslobungsverfahren) auch mit ruhender Befugnis zulässig.Unbeschadet des Absatz 7, ist die Teilnahme an einem Architekturwettbewerb (Auslobungsverfahren) auch mit ruhender Befugnis zulässig.
  9. (9)Absatz 9Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich anzuzeigen.
  10. (10)Absatz 10Der Verzicht auf die Befugnis wird mit dem vom Ziviltechniker in der Verzichtserklärung angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Verzichtserklärung bei der Behörde wirksam.
§ 17 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

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