§ 39 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
Als ein wichtiger Grund, der das Mitglied zum vorzeitigen Austritte berechtigt, ist insbesondere anzusehen:

1.

wenn der Unternehmer das Mitglied über die behördliche Erlaubnis zum Betriebe des Unternehmens irregeführt hat oder wenn die behördliche Erlaubnis beim Dienstantritt noch nicht erteilt ist;

2.

wenn das Mitglied zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder die Dienste ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;

3.

wenn der Unternehmer den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit der Mitglieder gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;

4.

wenn der Unternehmer das dem Mitgliede zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, insbesondere, wenn er fällige Forderungen trotz Aufforderung nicht spätestens am dritten Tage nach der Fälligkeit bezahlt oder bei Streit über die Höhe der Forderung oder die Zulässigkeit von Abzügen den bestrittenen Betrag nicht auf Verlangen ungesäumt hinterlegt oder andere wesentliche Vertragsverpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht erfüllt;

5.

wenn der Unternehmer oder sein Stellvertreter sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen das Mitglied zuschulden kommen läßt oder es verweigert, das Mitglied gegen solche Handlungen anderer Mitglieder oder eines Angehörigen des Unternehmers zu schützen;

6.

wenn das Unternehmen an einen anderen Ort verlegt wird und das Mitglied nicht im Vertrage verpflichtet ist, seine Dienste auch an dem anderen Orte zu leisten.

§ 39 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.08.1922 bis 31.12.2010
Als ein wichtiger Grund, der das Mitglied zum vorzeitigen Austritte berechtigt, ist insbesondere anzusehen:

1.

wenn der Unternehmer das Mitglied über die behördliche Erlaubnis zum Betriebe des Unternehmens irregeführt hat oder wenn die behördliche Erlaubnis beim Dienstantritt noch nicht erteilt ist;

2.

wenn das Mitglied zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder die Dienste ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;

3.

wenn der Unternehmer den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit der Mitglieder gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;

4.

wenn der Unternehmer das dem Mitgliede zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, insbesondere, wenn er fällige Forderungen trotz Aufforderung nicht spätestens am dritten Tage nach der Fälligkeit bezahlt oder bei Streit über die Höhe der Forderung oder die Zulässigkeit von Abzügen den bestrittenen Betrag nicht auf Verlangen ungesäumt hinterlegt oder andere wesentliche Vertragsverpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht erfüllt;

5.

wenn der Unternehmer oder sein Stellvertreter sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen das Mitglied zuschulden kommen läßt oder es verweigert, das Mitglied gegen solche Handlungen anderer Mitglieder oder eines Angehörigen des Unternehmers zu schützen;

6.

wenn das Unternehmen an einen anderen Ort verlegt wird und das Mitglied nicht im Vertrage verpflichtet ist, seine Dienste auch an dem anderen Orte zu leisten.

§ 39 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

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