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Legende:
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Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
1. | die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist; | |||||||||
2. | Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Vorlegung; | |||||||||
3. | die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen; | |||||||||
4. | eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf. |
Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
1. | die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist; | |||||||||
2. | Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Vorlegung; | |||||||||
3. | die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen; | |||||||||
4. | eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf. |