Art. 45 ScheckG Artikel 45.

Scheckgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

1.

die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist;

2.

Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Vorlegung;

3.

die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;

4.

eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

1.

die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist;

2.

Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Vorlegung;

3.

die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;

4.

eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.

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