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Legende:
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(2) Vor der Eidesablegung ist die Genehmigung der Form des Siegels zu erwirken. Die Genehmigung der Form des Siegels wird von der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer nach Überprüfung des vorzulegenden Siegelabdruckes erteilt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Der Ziviltechniker hat das Siegel vor der Benützung durch Unbefugte zu schützen. Der Verlust des Siegels ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer unverzüglich anzuzeigen. In Ansehung der elektronischen Beurkundungssignatur ist der Ziviltechniker über die Pflichten nach § 5 SVG§ 19 ZTG hinaus verpflichtet, die Ausweiskarte unter Sperre sicher zu verwahren und deren Verlust, Unbrauchbarkeit sowie jegliche Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten oder der Signaturerstellungseinheit umgehend der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu meldenseit 30.06.2019 weggefallen.
(4) Ziviltechniker sind berechtigt, auf Geschäftspapieren das Bundeswappen zu führen.
(2) Vor der Eidesablegung ist die Genehmigung der Form des Siegels zu erwirken. Die Genehmigung der Form des Siegels wird von der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer nach Überprüfung des vorzulegenden Siegelabdruckes erteilt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Der Ziviltechniker hat das Siegel vor der Benützung durch Unbefugte zu schützen. Der Verlust des Siegels ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer unverzüglich anzuzeigen. In Ansehung der elektronischen Beurkundungssignatur ist der Ziviltechniker über die Pflichten nach § 5 SVG§ 19 ZTG hinaus verpflichtet, die Ausweiskarte unter Sperre sicher zu verwahren und deren Verlust, Unbrauchbarkeit sowie jegliche Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten oder der Signaturerstellungseinheit umgehend der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu meldenseit 30.06.2019 weggefallen.
(4) Ziviltechniker sind berechtigt, auf Geschäftspapieren das Bundeswappen zu führen.