§ 10 NormG 2016 Aufsicht

Normengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird einer Normungsorganisation die Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 verliehen, so unterliegt sie der Aufsicht durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Aufsichtsbehörde entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Wird einer Normungsorganisation die Befugnis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, verliehen, so unterliegt sie der Aufsicht durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Aufsichtsbehörde entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Sofern die Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten nicht nachkommt, stehen folgende aufsichtsrechtliche Maßnahmen zur Verfügung:
    1. 1.Ziffer einsDie Erteilung von Anordnungen, welchen innerhalb angemessener Frist nachweislich nachzukommen ist;
    2. 2.Ziffer 2die Androhung des Widerrufs der Befugnis unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Anordnung;
    3. 3.Ziffer 3der Widerruf der Befugnis gemäß § 11.der Widerruf der Befugnis gemäß Paragraph 11,
  3. (3)Absatz 3Die Normungsorganisation ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde alle im Rahmen der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Sollte die Normungsorganisation sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben einer von ihr gegründeten Gesellschaft bedienen, so trägt die Normungsorganisation die volle Verantwortung für die an die Tochtergesellschaft übertragenen Aufgaben, wobei gegebenenfalls gemäß § 11 vorzugehen ist. Unzulässig ist die Übertragung von Aufgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Normenschaffung stehen.Sollte die Normungsorganisation sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben einer von ihr gegründeten Gesellschaft bedienen, so trägt die Normungsorganisation die volle Verantwortung für die an die Tochtergesellschaft übertragenen Aufgaben, wobei gegebenenfalls gemäß Paragraph 11, vorzugehen ist. Unzulässig ist die Übertragung von Aufgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Normenschaffung stehen.
  5. (5)Absatz 5Die Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden nicht berührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird einer Normungsorganisation die Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 verliehen, so unterliegt sie der Aufsicht durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Aufsichtsbehörde entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Wird einer Normungsorganisation die Befugnis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, verliehen, so unterliegt sie der Aufsicht durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Aufsichtsbehörde entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Sofern die Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten nicht nachkommt, stehen folgende aufsichtsrechtliche Maßnahmen zur Verfügung:
    1. 1.Ziffer einsDie Erteilung von Anordnungen, welchen innerhalb angemessener Frist nachweislich nachzukommen ist;
    2. 2.Ziffer 2die Androhung des Widerrufs der Befugnis unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Anordnung;
    3. 3.Ziffer 3der Widerruf der Befugnis gemäß § 11.der Widerruf der Befugnis gemäß Paragraph 11,
  3. (3)Absatz 3Die Normungsorganisation ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde alle im Rahmen der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Sollte die Normungsorganisation sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben einer von ihr gegründeten Gesellschaft bedienen, so trägt die Normungsorganisation die volle Verantwortung für die an die Tochtergesellschaft übertragenen Aufgaben, wobei gegebenenfalls gemäß § 11 vorzugehen ist. Unzulässig ist die Übertragung von Aufgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Normenschaffung stehen.Sollte die Normungsorganisation sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben einer von ihr gegründeten Gesellschaft bedienen, so trägt die Normungsorganisation die volle Verantwortung für die an die Tochtergesellschaft übertragenen Aufgaben, wobei gegebenenfalls gemäß Paragraph 11, vorzugehen ist. Unzulässig ist die Übertragung von Aufgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Normenschaffung stehen.
  5. (5)Absatz 5Die Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden nicht berührt.

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