§ 8a PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 8a PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Mitwirkung der obersten Postbehörde

Die Post hat Geschäftsbedingungen und Entgelte für die Inanspruchnahme der ihr gemäß § 9 vorbehaltenen Dienstleistungen sowie Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und Entgelte der obersten Postbehörde mindestens zwei Monate vor Veröffentlichung vorzulegen. Die Behörde hat die Veröffentlichung zu untersagen, wenn Kunden- und Marktbedürfnisse nicht ausreichend abgedeckt werden sowie die Qualität des Dienstleistungsangebotes und die Angemessenheit der Entgelte nicht sichergestellt sind. Die Zustimmung zur Veröffentlichung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten die Veröffentlichung untersagt.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.1997
§ 8a PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Mitwirkung der obersten Postbehörde

Die Post hat Geschäftsbedingungen und Entgelte für die Inanspruchnahme der ihr gemäß § 9 vorbehaltenen Dienstleistungen sowie Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und Entgelte der obersten Postbehörde mindestens zwei Monate vor Veröffentlichung vorzulegen. Die Behörde hat die Veröffentlichung zu untersagen, wenn Kunden- und Marktbedürfnisse nicht ausreichend abgedeckt werden sowie die Qualität des Dienstleistungsangebotes und die Angemessenheit der Entgelte nicht sichergestellt sind. Die Zustimmung zur Veröffentlichung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten die Veröffentlichung untersagt.

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