§ 28 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 28 SchauspG (1weggefallen) Für die Übertretung der Theaterbetriebsordnung können in Geld bestehende Ordnungsstrafen festgesetzt werdenseit 01.01.2011 weggefallen.

(2) Die Fälle, in denen die Strafe zu leisten ist und die Höhe der Strafe müssen in der Theaterbetriebsordnung bestimmt sein.

(3) Die für den einzelnen Fall verhängte Ordnungsstrafe darf den Betrag der halbmonatlichen festen Bezüge nicht übersteigen.

(4) Alle Ordnungsstrafen müssen in einer in der Theaterbetriebsordnung näher zu bezeichnenden Art zum Besten der Mitglieder des Bühnenunternehmens verwendet werden.

(5) Für die Verhängung von Ordnungsstrafen gelten die Vorschriften des § 3 Z 6 des Gesetzes vom 15. Mai 1919, StGBl Nr 283, betreffend die Errichtung von Betriebsräten. Besteht ein Betriebsrat nicht, so unterliegt die Ordnungsstrafe der richterlichen Mäßigung.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.08.1922 bis 31.12.2010
§ 28 SchauspG (1weggefallen) Für die Übertretung der Theaterbetriebsordnung können in Geld bestehende Ordnungsstrafen festgesetzt werdenseit 01.01.2011 weggefallen.

(2) Die Fälle, in denen die Strafe zu leisten ist und die Höhe der Strafe müssen in der Theaterbetriebsordnung bestimmt sein.

(3) Die für den einzelnen Fall verhängte Ordnungsstrafe darf den Betrag der halbmonatlichen festen Bezüge nicht übersteigen.

(4) Alle Ordnungsstrafen müssen in einer in der Theaterbetriebsordnung näher zu bezeichnenden Art zum Besten der Mitglieder des Bühnenunternehmens verwendet werden.

(5) Für die Verhängung von Ordnungsstrafen gelten die Vorschriften des § 3 Z 6 des Gesetzes vom 15. Mai 1919, StGBl Nr 283, betreffend die Errichtung von Betriebsräten. Besteht ein Betriebsrat nicht, so unterliegt die Ordnungsstrafe der richterlichen Mäßigung.

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