§ 45 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 45 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Zuständigkeit

Die Untersuchung und Bestrafung der Postgesetzübertretungen steht in erster Instanz dem örtlich zuständigen Postbüro zu.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.1997
§ 45 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Zuständigkeit

Die Untersuchung und Bestrafung der Postgesetzübertretungen steht in erster Instanz dem örtlich zuständigen Postbüro zu.

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