Art. 17 ScheckG Artikel 17.

Scheckgesetz 1955

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.
  2. (2)Absatz 2Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
    1. 1.Ziffer einsdas Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
    2. 2.Ziffer 2den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
    3. 3.Ziffer 3den Scheck weiterbegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.
  2. (2)Absatz 2Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
    1. 1.Ziffer einsdas Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
    2. 2.Ziffer 2den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
    3. 3.Ziffer 3den Scheck weiterbegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung