§ 13 ZuKG

Zugangskontrollgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.9999

5. Abschnitt

Verwaltungsrechtliche Bestimmungen

Verwaltungsübertretung

§ 13. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) und wissentlich

1.

Umgehungsvorrichtungen installiert, wartet, instand setzt oder austauscht oder

2.

durch Werbung, Direktmarketing, Sponsoring oder andere Öffentlichkeitsarbeit zum Kauf, zur Miete oder zur Pacht von Umgehungsvorrichtungen anregt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer vorsätzlich als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Handlung im Sinn des Abs. 1 nicht verhindert.

(3) Die Bestimmung des § 10 Abs. 4 über die Straflosigkeit eines im Betrieb eines Unternehmens tätigen Bediensteten oder Beauftragten ist anzuwenden.

(4) Wer Umgehungsvorrichtungen ausschließlich zum privaten Gebrauch verwendet, ist nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe (§ 7 VStG) zu bestrafen.

(5) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Verwaltungsstrafen sind von der KommAustria zu verhängen.

Stand vor dem 31.03.2001

In Kraft vom 12.07.2000 bis 31.03.2001

5. Abschnitt

Verwaltungsrechtliche Bestimmungen

Verwaltungsübertretung

§ 13. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) und wissentlich

1.

Umgehungsvorrichtungen installiert, wartet, instand setzt oder austauscht oder

2.

durch Werbung, Direktmarketing, Sponsoring oder andere Öffentlichkeitsarbeit zum Kauf, zur Miete oder zur Pacht von Umgehungsvorrichtungen anregt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer vorsätzlich als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Handlung im Sinn des Abs. 1 nicht verhindert.

(3) Die Bestimmung des § 10 Abs. 4 über die Straflosigkeit eines im Betrieb eines Unternehmens tätigen Bediensteten oder Beauftragten ist anzuwenden.

(4) Wer Umgehungsvorrichtungen ausschließlich zum privaten Gebrauch verwendet, ist nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe (§ 7 VStG) zu bestrafen.

(5) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Verwaltungsstrafen sind von der KommAustria zu verhängen.

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