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ZEHNTER ABSCHNITT.
Allgemeine Vorschriften.
Artikel 54.
Als Bankiers im Sinne dieses Bundesgesetzes sind anzusehen:
1. | diejenigen Anstalten des öffentlichen Rechtes, diejenigen unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalten sowie diejenigen in das | |||||||||
2. | die in das |
ZEHNTER ABSCHNITT.
Allgemeine Vorschriften.
Artikel 54.
Als Bankiers im Sinne dieses Bundesgesetzes sind anzusehen:
1. | diejenigen Anstalten des öffentlichen Rechtes, diejenigen unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalten sowie diejenigen in das | |||||||||
2. | die in das |