Art. 54 ScheckG Artikel 54.

Scheckgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.9999

ZEHNTER ABSCHNITT.

Allgemeine Vorschriften.

Artikel 54.

Als Bankiers im Sinne dieses Bundesgesetzes sind anzusehen:

1.

diejenigen Anstalten des öffentlichen Rechtes, diejenigen unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalten sowie diejenigen in das GenossenschaftsregisterFirmenbuch eingetragenen Genossenschaften, die sich nach den für ihren Geschäftsbetrieb maßgebenden Bestimmungen mit der Annahme von Geld und der Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung befassen, ferner die unter amtlicher Aufsicht stehenden Sparkassen, wenn sie die für sie geltenden Aufsichtsbestimmungen erfüllen;

2.

die in das HandelsregisterFirmenbuch eingetragenen Firmen, die gewerbsmäßig Bankiergeschäfte betreiben.

Stand vor dem 31.12.1990

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.1990

ZEHNTER ABSCHNITT.

Allgemeine Vorschriften.

Artikel 54.

Als Bankiers im Sinne dieses Bundesgesetzes sind anzusehen:

1.

diejenigen Anstalten des öffentlichen Rechtes, diejenigen unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalten sowie diejenigen in das GenossenschaftsregisterFirmenbuch eingetragenen Genossenschaften, die sich nach den für ihren Geschäftsbetrieb maßgebenden Bestimmungen mit der Annahme von Geld und der Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung befassen, ferner die unter amtlicher Aufsicht stehenden Sparkassen, wenn sie die für sie geltenden Aufsichtsbestimmungen erfüllen;

2.

die in das HandelsregisterFirmenbuch eingetragenen Firmen, die gewerbsmäßig Bankiergeschäfte betreiben.

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