(1) Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen.
(2) Sofern in den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt wird, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf:
1. | Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an öffentlichen Pflichtschulen, | |||||||||
2. | Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, | |||||||||
3. | Lehrlinge, | |||||||||
4. | Personen, die fallweise, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung, für Krankenstandsvertretungen und als Ferialarbeiter/ Ferialarbeiterinnen aufgenommen werden, | |||||||||
5. | Personen, die als Saisonarbeiter/Saisonarbeiterinnen je nach Verwendung und Tätigkeit auf die Dauer von maximal acht Monaten aufgenommen werden, | |||||||||
6. | Personen, die bei den Steiermärkischen Landesbahnen verwendet werden, | |||||||||
7. | Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung, | |||||||||
8. | Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, geregelt ist, | |||||||||
9. | Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und die dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für diesen Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen, | |||||||||
10. | Distriktsärzte/Distriktsärztinnen und | |||||||||
11. | Landesbezirkstierärzte/Landesbezirkstierärztinnen, deren Dienstverhältnis bis zum 28. Februar 2003 begründet wurde. | |||||||||
12. | Personen, deren Dienstverhältnis durch einen Kollektivvertrag, freien Dienstvertrag, Werkvertrag oder durch eine andere arbeitsrechtliche Bestimmung gemäß § 4 Abs. 2a geregelt ist. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partner/Partnerinnen von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 21 Abs. 2, § 46 Abs. 1 Z 3, § 70 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 74, § 2 Abs. 1 Z 9, § 149 Abs. 2, § 150 Abs. 1 Z 5, § 150 Abs. 2, § 177a Z. 4, § 177d Z. 3, § 177g Abs. 11, § 181 Abs. 7 Z. 1 lit. c, § 278 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 298 Abs. 4 Z. 1, 3 und 4 sowie § 298 Abs. 5.Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, eingetragene Partner/Partnerinnen von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 74,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 149, Absatz 2,, Paragraph 150, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 150, Absatz 2,, Paragraph 177 a, Ziffer 4,, Paragraph 177 d, Ziffer 3,, Paragraph 177 g, Absatz 11,, Paragraph 181, Absatz 7, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 278, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 298, Absatz 4, Ziffer eins,, 3 und 4 sowie Paragraph 298, Absatz 5,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
(1) Niemand darf auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskriminiert werden.
(2) Niemand darf im Zusammenhang mit einem befristeten Dienstverhältnis diskriminiert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2004, LGBl. Nr. 151/2014
(1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Landesvoranschlages, der durch die Festlegung von Stellen die zulässige Anzahl von Bediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Stellen unter Berücksichtigung der Stellenbewertung zu gliedern.
(2) Im Stellenplan dürfen Stellen für Bedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Besorgung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind. Die Stellen von teilzeitbeschäftigten Bediensteten sind mit dem Prozentsatz des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes im Stellenplan festzulegen.
(2a) Für Stellen, die mit Ermächtigung des Landtages außerhalb des Stellenplanes geführt werden dürfen, ist die Genehmigung der arbeitsrechtlichen Verträge gemäß § 1 Abs. 2 Z 12 durch die für die zentrale Personalverwaltung zuständige Abteilung erforderlich.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die im Landesvoranschlag ausgewiesenen Wirtschaftspläne.
(4) Zeitgleich mit dem Stellenplan ist dem Landtag ein Personalbericht vorzulegen, der zumindest allgemeine personalstatistische Daten (Altersstruktur der Bediensteten, Art der Dienstverhältnisse, zahlenmäßige Verteilung nach Geschlecht in den jeweiligen Wirkungsbereichen, Funktionsgruppen und Gehaltsklassen) und Angaben über die Einkommensverteilung, insbesondere prozentuelle Einkommensunterschiede nach Geschlecht in den jeweiligen Wirkungsbereichen, Funktionsgruppen und Gehaltsklassen, sowie Angaben zu Teilzeit und Karenzen und ihre Verteilung nach Geschlecht zu enthalten hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 62/2021
(1) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Merkmale einer Stelle gemäß § 4 Abs. 1 setzen sich aus der Zuordnung dieser Stelle zu einem Wirkungsbereich, zu einer Funktionsgruppe und einer Gehaltsklasse zusammen.
(2) Der Landesdienst umfasst die Wirkungsbereiche
1. | Leitung (LT), | |||||||||
2. | Allgemeine Verwaltung (AV), | |||||||||
3. | Technik/Handwerk (TH) und | |||||||||
4. | Fachdienste (FD). |
(3) Die Funktionsgruppen umfassen
1. | Hilfsdienste mit den Gehaltsklassen | 1 bis 3, |
2. | Qualifizierter Hilfsdienst mit den Gehaltsklassen | 4 bis 6, |
3. | Fach- und Sachbereich mit den Gehaltsklassen | 7 bis 9, |
4. | Fachassistenz mit den Gehaltsklassen | 10 bis 12, |
5. | Experten/Expertinnen und Leiter/Leiterinnen mittleres Management mit den Gehaltsklassen | 13 bis 17, |
6. | Top Experten/Expertinnen und Leiter/Leiterinnen gehobenes Management mit den Gehaltsklassen | 18 bis 21, |
7. | Leiter/Leiterinnen Top Management mit den Gehaltsklassen | 22 bis 24. |
(4) Die Zugehörigkeit einer Stelle zu einer bestimmten Gehaltsklasse ist abhängig vom Stellenwert.
(1) Die Wertigkeit jeder Stelle ist unter Anwendung der Bewertungsgrundsätze gemäß § 7 durch Ermittlung eines Punktewertes festzusetzen. Die Gehaltsklassen umfassen folgende Punktwerte:
Gehaltsklassen | Punktewerte |
1 | 0 – 75 |
2 | 76 – 87 |
3 | 88 – 101 |
4 | 102 – 117 |
5 | 118 – 136 |
6 | 137 – 158 |
7 | 159 – 182 |
8 | 183 – 212 |
9 | 213 – 245 |
10 | 246 – 283 |
11 | 284 – 327 |
12 | 328 – 377 |
13 | 378 – 435 |
14 | 436 – 501 |
15 | 502 – 577 |
16 | 578 – 665 |
17 | 666 – 766 |
18 | 767 – 882 |
19 | 883 – 1016 |
20 | 1017 – 1170 |
21 | 1171 – 1347 |
22 | 1348 – 1550 |
23 | 1551 – 1784 |
24 | 1785 – 2053 |
Auf Grund des festgesetzten Punktewertes können Stellen oder Stellengruppen durch Verordnung der Landesregierung einer Gehaltsklasse zugeordnet werden (Einreihungsverordnung). |
(2) Stellen, an denen Aufgaben besorgt werden, die gleichartig sind oder nicht wesentlich voneinander abweichen, können in einer Stellengruppe zusammen-gefasst werden.
(3) Ändern sich bestehende Aufgaben, entstehen neue Aufgaben oder neue Stellengruppen, ist die Verordnung anzupassen. Die Verordnungen dürfen zugunsten der Bediensteten auch rückwirkend erlassen werden.
(1) Durch die Bewertung einer Stelle wird in einem analytischen Verfahren der Punktwert der Stelle ermittelt. Dabei sind die mit der Stelle verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Wissen, Denkleistung und Verantwortung bilden die Hauptbewertungsfaktoren einer Stelle. Im Einzelnen ist zu bewerten:
1. | das Wissen nach den Anforderungen | |||||||||
a) | an die durch Ausbildung und Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten – Subfaktor Fachwissen in der Ausprägung von einfachen Fähigkeiten und Kenntnissen bis auf die Beherrschung von sehr komplexen Aufgaben oder eine vertiefte Kenntnis auf mehreren Sachgebieten, | |||||||||
b) | an die Fähigkeit Aufgaben zu erfüllen, Vorgänge und Prozesse zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren – Subfaktor Managementwissen in der Ausprägung von nicht gegeben bei rein ausführenden und überwachenden Stellen bis übergeordnete Integration komplexer Organisationseinheiten mit heterogener Zielausrichtung sowie | |||||||||
c) | an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit – Subfaktor Kommunikation in der Ausprägung von minimaler Kommunikation bis Einflussnahme auf Meinungen, Verhalten und Überzeugungen; | |||||||||
2. | das Denken | |||||||||
a) | nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist – Subfaktor Denkart in der Ausprägung von exakter Anleitung bis gesamtstrategisch orientiert sowie | |||||||||
b) | nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen – Subfaktor Kreativität in der Ausprägung von wiederholend bis zur Lösung neuartiger, bisher von niemandem gelöster Problemstellungen sowie | |||||||||
3. | die Verantwortung | |||||||||
nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen – Subfaktor Prozessbeitrag in der Ausprägung von detailliert angewiesener Ausführung bis existenzielle Befassung mit sozialen, wirtschaftlichen, physikalischen Phänomenen im Rahmen der Naturgesetze. | ||||||||||
Die Ausprägung der Subfaktoren ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. |
(2) Die Ausprägung der einzelnen Subfaktoren wird durch einen Teilpunktewert ausgedrückt. Der Punktewert einer Stelle ist die Summe der für die Hauptbewertungsfaktoren Wissen, Denkleistung und Verantwortung ermittelten Teilpunktewerte.
(3) Jede im Stellenplan ausgewiesene Stelle ist gemäß Abs. 1 und 2 zu bewerten.
(4) Eine neuerliche Bewertung ist insbesondere durchzuführen, wenn
1. | sich bestehende Aufgaben einer Stelle ändern, | |||||||||
2. | neue Aufgaben einer Stelle übertragen werden oder | |||||||||
3. | mit einer Organisationsänderung eine Veränderung des Stellenwertes zu erwarten ist. | |||||||||
Bei der Bewertung ist die betreffende Stelle, im Fall von Z 3 auch alle anderen von der Organisationsänderung betroffenen Stellen neuerlich zu bewerten. |
(1) Steht bei Aufnahme eines/einer Bediensteten die voraussichtliche künftige Verwendung noch nicht fest und kann daher eine definitive Einreihung in eine der 24 Gehaltsklassen noch nicht vorgenommen werden, ist der Bedienstete/die Bedienstete provisorisch in eine Gehaltsklasse einzureihen.
(2) Als Gehaltsklassen für eine provisorische Einreihung kommen die St. 1, St. 4, St. 7 und St. 10 in Betracht. Die Dauer der provisorischen Einreihung darf
1. | in der St. 1 sechs Monate, | |||||||||
2. | in der St. 4 und St. 7 ein Jahr und | |||||||||
3. | in der St. 10 zwei Jahre | |||||||||
nicht überschreiten. Spätestens nach diesen Zeiträumen ist der/die Bedienstete rückwirkend definitiv entsprechend der Wertigkeit seiner/ihrer Stelle einer Gehaltsklasse zuzuordnen. |
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
1. | a) bei Verwendungen gemäß Abs. 2 die österreichische Staatsbürgerschaft, | |||||||||
b) | bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, | |||||||||
2. | die volle Handlungsfähigkeit,, | |||||||||
3. | die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen und | |||||||||
4. | ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren. |
(2) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Verwendungen, die
1. | die unmittelbare und mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und | |||||||||
2. | die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten, | |||||||||
sind österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen zuzuweisen. |
(3) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(3a) Vor der Heranziehung von Bediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, ermächtigt.
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn geeignete Bewerber/Bewerberinnen, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen.
(4a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(5) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 59, 186 und 187 zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019
(1) Soweit § 10 nichts Abweichendes bestimmt, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetzes – StBRG anzuwenden.
(2) Für Inländer/Inländerinnen, für Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern/Inländerinnen, sowie für Personen, die nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. 4. 2004 als Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutzstatus anerkannt sind, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 6.
(3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
1. | diese Entsprechung gemäß Abs. 5 festgestellt worden ist und | |||||||||
2. | a) eine Anerkennung gemäß Abs. 5 ohne Feststellung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder | |||||||||
b) | die in der Anerkennung gemäß Abs. 5 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind. |
(4) Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind die Nachweise gemäß § 9 StBRG.
(5) Über Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers nach Abs. 2 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden,
1. | ob ein im Abs. 3 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und | |||||||||
2. | ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß § 10 StBRG festzulegen. |
(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 74/2011, (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG), LGBl. Nr. 62/2021
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
(1) Für Stellen, an denen besonders wichtige Aufgaben erfüllt werden, kann die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vorgesehen werden. Diese Stellen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(2) Die Aufnahme als Beamter/Beamtin erfolgt – soweit in anderen landesgesetzlichen Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird – frühestens bei Übernahme des/der Bediensteten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit auf eine im Stellenplan ausgewiesene Stelle. Sie ist nur zulässig, wenn eine solche Stelle frei ist und die Anstellungserfordernisse erfüllt sind.
(3) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird durch Ernennung begründet. Der Ernennungsbescheid ist dem/der Beamten/Beamtin spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom/von der Beamten/Beamtin zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung mit dem Tag der Zustellung wirksam.
(4) Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. Im diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.
(5) Im Fall des Abs. 4 gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.
(6) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009
(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des/der Beamten/Beamtin definitiv, wenn er/sie neben den Ernennungserfordernissen
1. | die für seine/ihre Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und | |||||||||
2. | eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. | |||||||||
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen. |
(2) In die provisorische Dienstzeit kann die unmittelbar dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangene privatrechtliche Dienstzeit eingerechnet werden.
(3) Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Beamten/der Beamtin nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Beamte/die Beamtin nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.
(4) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte/die Beamtin freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn
1. | die Schuld des Beamten/der Beamtin gering ist, | |||||||||
2. | die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und | |||||||||
3. | keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. |
(5) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.
Die Bediensteten haben beim Dienstantritt durch Handschlag oder sollte das auf Grund einer körperlichen Behinderung nicht möglich sein, durch eine andere geeignete Form zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Steiermark zu befolgen und alle mit seinem/ihrem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
Jeder Bedienstete/jede Bedienstete, der/die nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer im Organisationshandbuch einer Dienststelle vorgesehenen Stelle zu betrauen. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einer Stelle nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefasst werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
(1) Den Bediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn die Bediensteten auf Veranlassung ihrer Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausüben, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.
(3) Bedienstete,
1. | deren Wochendienstzeit gemäß § 46 herabgesetzt oder | |||||||||
2. | die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 25, 25a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nehmen oder | |||||||||
3. | die eine Karenz gemäß § 71 in Anspruch nehmen, | |||||||||
dürfen eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 49/2019
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte/die Beamtin einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während eines provisorischen Dienstverhältnisses.
(3) Ein wichtiges dienstliche Interesse liegt insbesondere vor
1. | bei Änderung der Verwaltungsorganisation, | |||||||||
2. | bei der Auflösung von Stellen, | |||||||||
3. | bei Besetzung einer freien Stelle einer anderen Dienststelle, für die keine geeigneten Bewerber/Bewerberinnen vorhanden sind, | |||||||||
4. | wenn der Beamte/die Beamtin den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung gemäß § 80 Abs. 1a nicht aufgewiesen hat oder | |||||||||
5. | wenn über den Beamten/die Beamtin eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm/ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten/der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint. |
(4) Bei einer Versetzung von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten/der Beamtin zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist – ausgenommen im Fall des Abs. 3 Z 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn
1. | sie für den Beamten/die Beamtin einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und | |||||||||
2. | ein anderer geeigneter Beamter/eine andere geeignete Beamtin derselben Dienststelle und derselben Gehaltsklasse zur Verfügung steht, bei dem/der dies nicht der Fall ist. |
(5) Ist die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte/die Beamtin hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner/ihrer neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm/ihr freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(6) Die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die vom Beamten/von der Beamtin zuletzt innegehabte Stelle darf bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht auf Dauer besetzt werden.
(7) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten/der Beamtin eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(7a) Vor einer Versetzung von Bediensteten zu Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, ermächtigt.
(8) Auf Vertragsbedienstete ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Wird der/die Vertragsbedienstete von Amts wegen an einen anderen Dienstort versetzt, ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des/der Vertragsbediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
(1) Strebt eine Bedienstete/ein Bediensteter die Versetzung in die Direktion des Landtages an und fordert die Präsidentin/der Präsident des Landtages diese/diesen an, hat die Landesregierung eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der von der Präsidentin/vom Präsidenten verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(2) Verlangt die Präsidentin/der Präsident mit Zustimmung der/des Bediensteten bei der Landesregierung deren/dessen Versetzung zur Direktion des Landtages, gilt diese zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten als verfügt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Dienstzuteilung und Versetzung einer/eines Bediensteten der Direktion des Landtages auf einen Dienstposten unter der Diensthoheit der Landesregierung über deren Anforderung oder Verlangen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Dienstzuteilung und Versetzung eines Bediensteten/einer Bediensteten von einem Dienstposten unter der Diensthoheit der Landesregierung auf einen Dienstposten unter der Diensthoheit der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes und umgekehrt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 27/2009
(1) Wird der Beamte/die Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm/ihr gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner/ihrer Dienststelle zuzuweisen.
(2) Die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. | die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten/der Beamtin nicht mindestens gleichwertig ist oder | |||||||||
2. | dem Beamten/der Beamtin keine neue Verwendung zugewiesen wird | |||||||||
3. | der Beamte/die Beamtin von einer Leitungsfunktion abberufen wird. |
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie derselben Gehaltsklasse zugeordnet ist.
(4) Abs. 2 gilt nicht
1. | für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten/der Beamtin daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird und | |||||||||
2. | für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines/einer an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des/der aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten/Beamtin. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
(1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der/die Bedienstete, der/die diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
(2) Bedienstete, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
1. | Weisungs- oder Kontrollbefugnis des/der einen gegenüber dem/der anderen Bediensteten, | |||||||||
2. | Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung. |
(3) Die Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
(1) Bei der Einführung neuer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen erhalten Bedienstete, die neu in den Landesdienst eingetreten sind, eine grundsätzliche Information über das Dienstverhältnis und den Dienstgeber Land Steiermark.
(2) Die Einladung zur Teilnahme am Informationstag erfolgt von Amts wegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
Für eine positive Beurteilung (Z 1 bis 4) des Prüfungserfolges ist jedes Prüfungsfach positiv zu absolvieren. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist dabei mit einzubeziehen.Für eine positive Beurteilung (Ziffer eins bis 4) des Prüfungserfolges ist jedes Prüfungsfach positiv zu absolvieren. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist dabei mit einzubeziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
Die Dienstbehörde kann auf die Allgemeine und Besondere Grundausbildung anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifikationen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten anrechnen, soweit sie mit Teilen oder zur Gänze der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
Die nähere Ausgestaltung der Allgemeinen und Besonderen Grundausbildung erfolgt durch Verordnung der Dienstbehörde. Insbesondere sind zu regeln:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
(1) Die Bediensteten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen.
(2) Die Bediensteten haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Die Bediensteten haben die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(4) Im Ruhestand sind die Beamten/Beamtinnen zu einer dem Standesansehen angemessenen Haltung verpflichtet.
Die Bediensteten haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und als Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011
(1) Die Bediensteten haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter/Vorgesetzte ist jeder Organwalter/jede Organwalterin, der/die mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Bediensteten/die Bedienstete betraut ist.
(2) Der/Die Bedienstete hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der/die Bedienstete eine Weisung eines/einer vorgesetzten Bediensteten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er/sie, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine/ihre Bedenken dem/der Vorgesetzten mitzuteilen. Der/Die Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
(4) Wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, muss der/die Bedienstete auf Weisung seiner/ihrer Vorgesetzten bei der Dienststelle, bei der er/sie in Verwendung steht oder bei anderen Dienststellen auch Amtsgeschäfte, die nicht zu den gewöhnlichen Dienstverrichtungen von Bediensteten derselben Gehaltsklasse im selben Wirkungsbereich gehören, vorübergehend besorgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
(1) Der/Die Bedienstete ist über alle ihm/ihr ausschließlich aus seiner/ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er/sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der/die Bedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er/sie dies der Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der/die Bedienstete von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem/der Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage des/der Bediensteten heraus, so hat der/die Bedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des/der Bediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs.3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der/die Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Der/Die Bedienstete hat sich der Ausübung seines/ ihres Amtes zu enthalten und seine/ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine/ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sofort bewirkt werden kann, auch der/die befangene Bedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. | Dienstzeit die Zeit | |||||||||
a) | der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Zeit), | |||||||||
b) | einer Dienststellenbereitschaft, | |||||||||
c) | eines Journaldienstes, | |||||||||
d) | einer Wohnungsbereitschaft und | |||||||||
e) | der Mehrdienstleistung; | |||||||||
2. | Mehrdienstleistung | |||||||||
a) | die Überstunden, | |||||||||
b) | jene Teile des Journaldienstes, während derer der/die Bedienstete verpflichtet ist, seiner/ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen; | |||||||||
3. | Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden; | |||||||||
4. | Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021
(1) Der/Die Bedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er/sie nicht vom Dienst enthoben oder seine/ihre Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit der Bediensteten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
(3) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Bediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten. Auf Antrag des/der Vertragsbediensteten kann das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt werden.
(4) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann abweichend von der Regelung des Abs. 2 und 3 die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Unter gleitender Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit zu verstehen, bei der Bedienstete den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen können und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen haben. Bei gleitender Dienstzeit ist die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten.
(5) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen; hiebei darf im Schicht- oder Wechseldienstturnus die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Bediensteter/eine Bedienstete den anderen/die andere ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(6) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und werden Bedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Festsetzung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; werden Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(7) Für Bedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 5 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne der §§ 37 bis 43.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
1. | die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder | |||||||||
2. | die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere | |||||||||
a) | zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen, | |||||||||
b) | bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, | |||||||||
c) | bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, | |||||||||
d) | im Straßenerhaltungsdienst, | |||||||||
wenn den betroffenen Bediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um jenes Ausmaß zu verlängern, um das die Tagesdienstzeit von 13 Stunden überschritten wurde. |
(3) Die Wochendienstzeit, einschließlich der Überstunden, darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen die Bediensteten vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des/der Bediensteten zulässig. Dem/Der Bediensteten, der/die nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Bedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der für die Überwachung des Bedienstetenschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung vorzulegen.
(5) Sofern die betroffenen Bediensteten gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen einen sonstigen angemessenen Schutz erhalten, sind bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände, die vom Dienstgeber nicht zu vertreten sind und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht vermieden werden konnten, von Abs. 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Bediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(1) Den Bediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
(1) Die Dienstzeit der Bediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen haben (Nachtarbeit), darf im Durchschnitt acht Stunden je 24-Stunden-Zeitraum in einem Bezugszeitraum von 14 Kalendertagen nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern/Nachtarbeiterinnen, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten.
(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern/ Nachtarbeiterinnen ist vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt der Dienstgeber.
(4) Nachtarbeitern/Nachtarbeiterinnen mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 18 bis 20 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
(1) Der/Die Bedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistungen). Den auf Anordnung geleisteten Mehrdienstleistungen sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
1. | der/die Bedienstete einen/eine zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten/Befugte nicht erreichen konnte, | |||||||||
2. | die Leistung der Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war, | |||||||||
3. | die Notwendigkeit der Leistung der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem/der Bediensteten, der/die die Mehrdienstleistung geleistet hat, hätte vermieden werden können, | |||||||||
4. | der/die Bedienstete diese Umstände spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der/die Bedienstete durch ein unabwendbares Ereignis ohne sein/ihr Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung. |
(2) Mehrdienstleistungen sind je nach Anordnung
1. | im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder | |||||||||
2. | nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder | |||||||||
3. | im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. |
(3) Dem/Der Bediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Mehrdienstleistungen folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Mehrdienstleistungen welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des/der Bediensteten erstreckt werden.
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes oder § 28 Abs. 3 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift sind, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 37 Abs. 2 oder 7 nicht überschreiten, die Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.. Diese Zeiten sind je nach Anordnung
1. | im Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen, | |||||||||
2. | nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder | |||||||||
3. | im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. | |||||||||
Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 37 Abs. 2 oder 7 überschreiten, ist auf diese Abs. 2 anzuwenden. |
(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 3 des/der Bediensteten, im Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind Abs. 2 und 3 anzuwenden, soweit solche Zeiten die volle Wochendienstzeit oder die dienstplanmäßig tägliche Arbeitszeit eines/einer vollbeschäftigten Bediensteten in der jeweiligen Organisationseinheit überschreiten.
(6) Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, es sei denn, der Freizeitausgleich wird vom/von der Bediensteten beantragt.
(7) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Mehrdienstleistungen folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des/der Bediensteten oder mit dessen/deren Zustimmung erstreckt werden.
(8) Folgende Zeiten gelten nicht als Überstunden:
1. | Zeiten einer vom/von der Bediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Falle eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und | |||||||||
2. | Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe. | |||||||||
Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. |
(9) Im Rahmen der Telearbeit gemäß § 16a Abs. 1 sind zeitliche Mehrleistungen – soweit sie nicht ausdrücklich angeordnet sind – ausgeschlossen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021
(1) Der/Die Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Der/Die Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner/ihrer Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Bedarf binnen kürzester Zeit dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der/die Bedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner/ihrer dienstfreien Zeit seinen/ihren Aufenthalt so zu wählen, dass er/sie jederzeit erreichbar und binnen angemessener Zeit zum Antritt seines/ihres Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er/sie Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin kann auf seinen/ihren Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird mindestens für die Dauer eines Jahres wirksam.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden
1. | während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Landes, | |||||||||
2. | während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I. Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung, | |||||||||
3. | in den übrigen Fällen, wenn der Beamte/die Beamtin infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seiner/ihrer bisherigen Stelle noch auf einer anderen seiner/ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Stelle verwendet werden könnte. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
(1) Dem Beamten/Der Beamtin, der/die seinen/ihren 720. Lebensmonat vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes gewährt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.
(3) Die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 1 endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte/die Beamtin sein/ihr 65 Lebensjahr vollendet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 46/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,
(1) Dem/Der Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren gewährt werden, sofern
1. | das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat, | |||||||||
2. | keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen und | |||||||||
3. | eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird. | |||||||||
Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf. |
(2) Die Bildungsteilzeit nach Abs. 1 ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.
(3) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach § 72 unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zulässig. wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
(4) Fällt in die Dauer einer Bildungsteilzeit
1. | ein Beschäftigungsverbot nach §§ 4 oder 7 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, | |||||||||
2. | eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, | |||||||||
3. | ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, | |||||||||
4. | ein Ausbildungsdienst nach §§ 37 ff. des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 oder | |||||||||
5. | ein Zivildienst nach § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, | |||||||||
ist die vereinbarte Bildungsteilzeit unwirksam. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019
(1) Mit dem/der Vertragsbediensteten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten. Das im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag (Geringfügigkeitsgrenze) liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. | eine Bestätigung über die Dienstfähigkeit des/der Vertragsbediensteten für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit; | |||||||||
2. | eine einvernehmlich zwischen dem/der Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber festgelegte Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit (Wiedereingliederungsplan). Bei der Erstellung des Wiedereingliederungsplanes ist ein Arbeitsmediziner/eine Arbeitsmedizinerin beizuziehen. | |||||||||
Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag wirksam. Der/Die Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen. |
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des/der Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Abs. 1 geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das Stundenausmaß 30 vH der ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn vH unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit– keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes des/der Vertragsbediensteten haben.
(3) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.
(4) Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen dem/der Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen.
(5) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
(6) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruches im Sinnes des § 151 Abs. 4 das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.
(7) Fällt in die Dauer einer Wiedereingliederungsteilzeit
1. | ein Beschäftigungsverbot nach §§ 4 oder 7 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, | |||||||||
2. | eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, | |||||||||
3. | ein Präsenzdienst nach § 19 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, | |||||||||
4. | ein Ausbildungsdienst nach §§ 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder | |||||||||
5. | ein Zivildienst nach § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, |
ist die vereinbarte Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam. Im Übrigen darf für die Dauer einer Altersteilzeit gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 nicht vereinbart werden.
(8) Mit einem Beamten/einer Beamtin kann eine Wiedereingliederungsteilzeit im Sinne des Abs. 1 erster bis dritter Satz mit der Maßgabe vereinbart werden, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes erfolgt. Abs. 3, 4 sowie Abs. 6 und Abs. 7 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019
(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der/die Bedienstete Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des/der Bediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als es nötig ist, um eine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Bediensteter/eine Bedienstete, dessen/deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist (§ 37 Abs. 3, § 46 oder § 47), über die für ihn/sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter/eine Bedienstete, dessen/deren regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin eine Änderung des Ausmaßes oder eine vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 46 oder 47 verfügen, wenn
1. | keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und | |||||||||
2. | im Fall des § 46 der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist. |
(2) Der Antrag auf Änderung oder vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist mindestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.
(1) Der/Die Bedienstete, der/die vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner/ihrer Abwesenheit unverzüglich seinem/ihrer Vorgesetzten zu melden und seine/ihre Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der/die Bedienstete durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines/ihres Dienstes verhindert, so hat er/sie seinem/ihrer Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er/sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der/die Vorgesetzte oder der Leiter/die Leiterin der Dienststelle in begründeten Fällen eine ärztliche Bescheinigung verlangt. Kommt der/die Bedienstete dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er/sie sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er/sie die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(3) Ein/Eine wegen Krankheit vom Dienst abwesender/abwesende Bediensteter/Bedienstete ist verpflichtet, sich auf behördliche Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019
(1) Wird dem/der Bediensteten in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er/sie angehört, so hat er/sie dies unverzüglich dem Leiter/der Leiterin der Dienststelle zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(3) Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin kann aus
1. | in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht oder | |||||||||
2. | in der amtlichen Tätigkeit selbst | |||||||||
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen. |
(4) Soweit nicht in den anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der/die Bedienstete der Dienstbehörde zu melden:
1. | Namensänderung, | |||||||||
2. | Standesänderung, | |||||||||
3. | jede Veränderung seiner/ihrer Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich eines unbeschränkten Zuganges zum österreichischen Arbeitsmarkt, | |||||||||
4. | Änderung des Wohnsitzes, | |||||||||
5. | Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe, | |||||||||
6. | Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, | |||||||||
7. | Unfälle, bei denen der/die Bedienstete durch einen Dritten verletzt und dadurch dienstunfähig geworden ist; diese Meldung hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen, | |||||||||
8. | (Anm.: entfallen) |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013
Der/Die Bedienstete, der/die im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Vertreter/die Vertreterin der Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der/die Bedienstete von seinem/ihrem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.Der/Die Bedienstete, der/die im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Vertreter/die Vertreterin der Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der/die Bedienstete von seinem/ihrem Melderecht gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 66/2017, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
(1) Der/Die Bedienstete hat Anbringen, die sich auf sein/ihr Dienstverhältnis oder auf seine/ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem/ihrer unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser/Diese hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem/der Bediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
1. | Rechtsmittel, | |||||||||
2. | Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht, | |||||||||
3. | Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und | |||||||||
4. | Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof. |
(1) Dem/Der Bediensteten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
1. | ein Sozialversicherungsträger oder ein Sozialministeriumservice die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet, | |||||||||
2. | die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (so genannte „Kneipp-Kuren“) besteht und | |||||||||
3. | ärztlich überwacht wird. | |||||||||
Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen. |
(2) Dem/Der Bediensteten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der/die Bedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Sozialministeriumservice nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthalts im Genesungsheim vom Bundessozialamt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
(3) Bei einem/einer Bediensteten, der/die im Ausland seinen/ihren Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.
(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021
(1) Der Beamte/Die Beamtin hat seinen/ihren Wohnsitz so zu wählen, dass er/sie bei der Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner/ihrer Wohnung kann der Beamte/die Beamtin, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten/der Beamtin erfordern, hat er/sie eine ihm/ihr von seiner/ihrer Dienstbehörde zugewiesene und ihm/ihr zumutbare Wohnung Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte/die Beamtin auf Anordnung der Dienstbehörde seinen/ihren Dienstort oder sein/ihr Amtsgebiet nicht verlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 46/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,
Kein Bediensteter/Keine Bedienstete darf in Angelegenheiten, die mit den Aufgaben seines/ihres Berufes im Zusammenhang stehen, ohne Bewilligung der Dienstbehörde außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn nach dem Gegenstand und dem Zweck des Gutachtens mit Rücksicht auf die Stellung und den Wirkungskreis des/der Bediensteten eine Gefährdung dienstlicher Interessen ausgeschlossen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 37/2022, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
(1) Das in den §§ 59 und 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
1. | die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin herabgesetzt ist oder | |||||||||
2. | der/die Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt oder | |||||||||
3. | der/die Bedienstete | |||||||||
a) | eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 22 des Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999, | |||||||||
b) | eine Außerdienststellung oder | |||||||||
c) | eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift | |||||||||
in Anspruch nimmt. |
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 und des § 59 Abs. 7 ist das gemäß §§ 59 und 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zum Land dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem/der Bediensteten gemäß §§ 59 und 60 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der Beamte/die Beamtin aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er/sie den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des/der Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der/die Bedienstete Anspruch, die Hälfte des Urlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Bedienstete mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit der Schulferien bevorzugt zu behandeln.
(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann der/die Bedienstete an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen („persönlicher Feiertag“). Der/Die Bedienstete hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(4) Die Dienstbehörde kann den Bediensteten/die Bedienstete an dem von ihm/ihr gemäß Abs. 3 bekannt gegebenen „persönlichen Feiertag“ bei Vorliegen zwingender dienstlicher Interessen insbesondere im Sinne des § 38 Abs. 5 zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das dem/der Bediensteten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Abs. 3 bleibt jedoch konsumiert.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 37/2022
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
Dem/Der Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen/ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaub gewährt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
(1) Dem/Der Bediensteten kann aus besonderem Anlass, aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder im Interesse des Landes auf sein/ihr Ansuchen ein Sonderurlaub gewährt werden.
(1a) Dem/Der Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen ein Sonderurlaub zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, Wahl-, oder Pflegekindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, im Ausmaß von bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der/die Bedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021
(1) Dem/Der Bediensteten kann auf sein/ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Vertragsbediensteter/Eine Vertragsbedienstete ist bei einer vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG festgestellten vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Der Karenzurlaub beginnt frühestens mit dem auf die Vorlage des Bescheides über die Bewilligung des Rehabilitations- oder Umschulungsgeldes folgenden Tag.
(3) Der Karenzurlaub endet
1. | spätestens mit Ablauf jenes Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht oder | |||||||||
2. | spätestens mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem der Beamte/die Beamtin sein/ihr 64. Lebensjahr vollendet. | |||||||||
Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzen nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift.(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube | ||||||||||
1. | zur Betreuung | |||||||||
a) | eines eigenen Kindes oder | |||||||||
b) | eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
c) | eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des/der Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er/sie und (oder) dessen Ehegattin/ihr Ehegatte aufkommt, | |||||||||
bis längstens zum 30. September jenes Jahres, in dem die Schulpflicht des betreffenden Kindes beginnt oder | ||||||||||
2. | zur Pflege eines behinderten Kindes. |
(5) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(6) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten/der Beamtin maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Landesregierung verfügen, dass die gemäß Abs. 5 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(7) Abweichend von Abs. 5 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
1. | wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes; | |||||||||
2. | wenn der Karenzurlaub | |||||||||
a) | zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983 oder | |||||||||
b) | zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört oder | |||||||||
c) | zur Ausbildung des/der Bediensteten für seine/ ihre dienstliche Verwendung | |||||||||
gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre. |
(8) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 7 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 49/2019
(1) Hat der/die Bedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so darf die von ihm/ihr vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er/Sie hat darauf Anspruch nach Wiederantritt des Dienstes
1. | wieder mit jener Stelle, auf dem er/sie vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder | |||||||||
2. | wenn diese Stelle nicht mehr existiert, mit einer anderen gleichwertigen Stelle seiner/ihrer Dienststelle oder | |||||||||
3. | wenn eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer gleichwertigen Stelle einer anderen Dienststelle oder | |||||||||
4. | wenn auch eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer nicht gleichwertigen Stelle | |||||||||
a) | seiner/ihrer Dienststelle oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht | |||||||||
b) | einer anderen Dienststelle | |||||||||
betraut zu werden. |
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 3 und 4 lit. b ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des/der Bediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 4 ist der/die Bedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Bediensteter/eine Bedienstete zu behandeln, der/die Gründe für seine/ihre Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013, LGBl. Nr. 49/2019
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
(1) Einem/Einer Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er/sie mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Einem Bediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Einem/Einer Bediensteten, der/die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein/ihr Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Der/Die Bedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
(6) Die Zeit eines Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und bei Beamten auch in pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift zu behandeln.
(7) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 49/2019
(1) Dem/Der Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern
1. | das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat, | |||||||||
2. | keine zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen und | |||||||||
3. | eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird. | |||||||||
Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teiles der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. |
(1a) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 48c unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit zulässig, wenn in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde. Dabei kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.
(2) Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Fällt in die Dauer einer Bildungskarenz
1. | ein Beschäftigungsverbot nach §§ 4 oder 7 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, | |||||||||
2. | eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, | |||||||||
3. | ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, | |||||||||
4. | ein Ausbildungsdienst nach §§ 37 ff. des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 oder | |||||||||
5. | ein Zivildienst nach § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, | |||||||||
ist die vereinbarte Bildungskarenz unwirksam. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019
(1) Soweit in Abs. 6 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem/der Bediensteten, der/die Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines/ihres Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm/ihr beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner/ihrer Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Bediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit, beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der/Die Bedienstete, der/die Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm/ihr festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission und der/die Bedienstete, der/die Mitglied des Landtages ist, hat das Ausmaß direkt der Dienstbehörde/dem Dienstgeber mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem/einer Bediensteten und der Dienstbehörde/dem Dienstgeber gibt bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates die Kommission und bei Mitgliedern des Landtages der Präsident/die Präsidentin des Landtages auf Antrag der Dienstbehörde/des Dienstgebers oder des/der Bediensteten eine Stellungnahme ab.
(3) Der/Die Bedienstete, der/die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er/sie
1. | dies beantragt, oder | |||||||||
2. | die Zuweisung einer seiner/ihrer bisherigen Verwendung nach Abs. 4 Z 1 möglichst gleichwertigen Stelle ablehnt. | |||||||||
Im Fall der Z 2 ist er/sie mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. |
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des/der Bediensteten nach Abs. 1 auf seiner/ihrer bisherigen Stelle nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf seiner/ihrer bisherigen Stelle
1. | in einer sonstigen Verwendung auf Grund der vom Unvereinbarkeitsausschuss gemäß § 6 a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330 oder vom Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages getroffenen Feststellung unzulässig ist, oder | |||||||||
2. | auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, | |||||||||
so ist ihm/ihr innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung eine seiner/ihrer bisherigen Verwendung mindestens gleichwertige zumutbarer Stelle oder – mit seiner/ihrer Zustimmung – eine seiner/ihrer bisherigen Verwendung möglichst gleichwertige Stelle zuzuweisen, auf die keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl der Stelle ist danach zu trachten, dem/der Bediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm/ihr gewählten Umfang anzubieten. § 18 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. |
(5) Wird über die Zuweisung einer anderen Stelle nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem/der Bediensteten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid oder der Dienstgeber durch Dienstgebererklärung zu entscheiden. Bei Meinungsverschiedenheiten ist zuvor auf Antrag der Dienstbehörde/des Dienstgebers oder des/der Bediensteten eine Stellungnahme der Kommission/des Präsidenten/der Präsidentin des Landtages einzuholen.
(6) Der/Die Bedienstete, der/die
1. | Bundespräsident/Bundespräsidentin, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär/Staatssekretärin, Präsident/Präsidentin des Rechnungshofes, Präsident/Präsidentin des Nationalrates, Obmann/Obfrau eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Leiter/Leiterin des Landesrechnungshofes oder | |||||||||
2. | a) Mitglied des Europäischen Parlaments oder | |||||||||
b) | der Kommission der Europäischen Gemeinschaften | |||||||||
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 72/2018
(1) Der/Die Bedienstete, der/die
1. | Bürgermeister/Bürgermeisterin oder | |||||||||
2. | Bezirksvorsteher/Bezirksvorsteherin oder | |||||||||
3. | Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) | |||||||||
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er/sie dies beantragt. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt für Beamte/Beamtinnen als ruhegenussfähige Landesdienstzeit. |
(2) Die Zeit der Außerdienststellung ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 37/2022, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 65/2024 Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
(1) Der/Die Bedienstete, der/die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt, darf deshalb im Zusammenhang mit seinem/ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grund gekündigt oder entlassen werden. Das Gleiche gilt, wenn ein Bediensteter/eine Bedienstete unter Berücksichtigung seiner/ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er/sie die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine/ihre Handlungsweise war grob fahrlässig.
(2) Wird ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete wegen eines Verhaltens gemäß Abs. 1 gekündigt oder entlassen, kann er/sie diese Kündigung oder Entlassung binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bei Arbeits- und Sozialgerichtanfechten. Der Kläger/Die Klägerin hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von der Dienstbehörde glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Sicherheitsvertrauenspersonen und Bedienstete, die als Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerinnen oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen, gekündigt oder entlassen werden.
Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.
(1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten/der Beamtin nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.
(2) Dem Beamten/Der Beamtin kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte/die Beamtin zur Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten/die Beamtin wird kein Bestandsverhältnis begründet.
(4) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde des Beamten/der Beamtin.
(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
1. | der Beamte/die Beamtin an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, | |||||||||
2. | ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520 darstellen würde, | |||||||||
3. | die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient, als die gegenwärtige Verwendung, | |||||||||
4. | der Beamte/die Beamtin die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat. |
(6) Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten/der Beamtin nicht mehr erforderlich ist.
(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte/die Beamtin innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte/die Beamtin glaubhaft macht, dass es ihm/ihr nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere angemessene Wohnungsmöglichkeit zu erhalten.
(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten/der Beamtin, der/die an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten/der Beamtin des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten/der Beamtin, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten/eine Beamtin des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.
(10) Die Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß auch für Vertragsbedienstete.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011
(1) Eine Dienstbeurteilung ist durchzuführen:
1. | erstmalig nach Ablauf eines Jahres nach Begründung des Dienstverhältnisses, | |||||||||
2. | periodisch alle fünf Jahre nach Rechtskraft der letzten Dienstbeurteilung, | |||||||||
3. | im Anlassfall, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Gesamtleistung nicht mehr der letzten Dienstbeurteilung entspricht. |
(1a) Wenn die begründete Annahme besteht, dass der/die Bedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringen wird, ist er/sie vor Durchführung einer Dienstbeurteilung zweimal nachweislich zu ermahnen. Die zweite Ermahnung hat frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten Ermahnung zu erfolgen.
(2) Die Dienstbeurteilung ist jeweils für das letzte Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) durchzuführen, sofern der/die Bedienstete im Beurteilungszeitraum mindestens 26 Wochen Dienst versehen hat. Andernfalls entfällt die Dienstbeurteilung. Der/Die Bedienstete ist in diesem Falle für das nächstfolgende Kalenderjahr, in dem die zeitlichen Voraussetzungen für eine Dienstbeurteilung vorliegen, zu beurteilen.
(3) Hat der/die Bedienstete in dem für die Dienstbeurteilung maßgeblichen Kalenderjahr wegen einer Karenz gemäß §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG nicht wenigstens 26 Wochen Dienst versehen, kann abweichend von Abs. 2 eine Dienstbeurteilung für das vergangene und das laufende Kalenderjahr erfolgen. In diesem Fall ist der Antrag auf Dienstbeurteilung nur dann zurückzuweisen, wenn der/die Bedienstete im Beurteilungszeitraum nicht wenigstens 13 Wochen Dienst versehen hat.
(4) Die Durchführung einer Dienstbeurteilung gemäß Abs. 1 Z 3 liegt im Entscheidungsbereich des Dienststellenleiters/der Dienststellenleiterin. Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat eine Dienstbeurteilung gemäß Abs. 1 Z 3 ohne unnötigen Aufschub durchzuführen, wenn dies der/die Bedienstete oder die Dienstbehörde beantragt.
(5) Ist bei der Durchführung der periodischen Dienstbeurteilung nach Abs. 1 Z 2 keine Änderung gegenüber der letzten Dienstbeurteilung eingetreten, so kann sich die Dienstbeurteilung auf einen Hinweis auf die letzte Dienstbeurteilung beschränken (abgekürztes Verfahren). Nach einer Dienstbeurteilung im abgekürzten Verfahren ist wieder eine ordentliche Dienstbeurteilung durchzuführen.
(6) Ist gegen den Beamten/die Beamtin wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines Dienstvergehens eingeleitet worden (§ 117), so ist das Dienstbeurteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
(1) Die Durchführung der Dienstbeurteilung obliegt dem Dienststellenleiter/der Dienststellenleiterin jener Dienststelle, deren Personalstand der/die Bedienstete am Ende des Beurteilungszeitraumes angehört. War der/die Bedienstete während des Beurteilungszeitraumes an zwei oder mehreren Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen, haben diese Dienststellenleiter/Dienststellenleiterinnen dem/der beurteilenden Dienststellenleiter/Dienststellenleiterin alle für eine Dienstbeurteilung maßgeblichen Umstände auf Ersuchen mitzuteilen. Dieses Ersuchen ist jedenfalls zu stellen, wenn die Dienstzuteilung über drei Monate, bei Dienstprüfungslehrgängen über sechs Monate gedauert hat. Hat sich die Dienstzuteilung bei einer Dienststelle über den gesamten Beurteilungszeitraum erstreckt, so ist die Dienstbeurteilung vom Dienststellenleiter/von der Dienststellenleiterin jener Dienststelle durchzuführen, der der/die Bedienstete dienstzugeteilt war.
(2) Tritt in der Person des/der beurteilenden Dienststellenleiters/Dienststellenleiterin ein Wechsel ein, so hat der/die bisher für die Dienstbeurteilung zuständige Dienststellenleiter/Dienststellenleiterin seinem/ ihrer Nachfolger/Nachfolgerin alle für die Dienstbeurteilung maßgeblichen Umstände aus dem Beurteilungszeitraum bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, hat der Nachfolger/die Nachfolgerin alle für die Dienstbeurteilung maßgeblichen Umstände zu erheben.
(3) Alle zur Mitwirkung im Dienstbeurteilungsverfahren berufenen Bediensteten sind bei Ausübung ihrer Funktion zu strenger Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben insbesondere auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Bediensteten bedacht zu sein.
(1) Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat unter Bedachtnahme auf die jeweilige dienstrechtliche Stellung des/der Bediensteten eine Dienstbeurteilung über die vom/von der Bediensteten im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen zu erstellen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. | die fachlichen Kenntnisse; | |||||||||
2. | die Fähigkeiten und die Auffassung, insbesondere | |||||||||
a) | Fleiß, | |||||||||
b) | Ausdauer, | |||||||||
c) | Gewissenhaftigkeit, | |||||||||
d) | Verlässlichkeit, | |||||||||
e) | Verantwortungsbewusstsein, | |||||||||
f) | Arbeitstempo und | |||||||||
g) | Genauigkeit; | |||||||||
3. | Verhalten im Dienst | |||||||||
a) | Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst sowie Verhandlungsgeschick, | |||||||||
b) | Zusammenarbeit mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und Vorgesetzten sowie Teamfähigkeit, | |||||||||
c) | Entscheidungsfreude und Durchsetzungsvermögen, | |||||||||
d) | Belastbarkeit, | |||||||||
e) | Selbstständigkeit, | |||||||||
f) | Initiative, | |||||||||
g) | Arbeitseinteilung und | |||||||||
h) | Kostenbewusstsein; | |||||||||
4. | bei Bediensteten, die sich auf einer leitenden Stelle befinden oder deren Berufung auf eine solche Stelle in Frage kommt, die Eignung hiezu; | |||||||||
5. | Bewährung als Vorgesetzter/Vorgesetzte. |
(2) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:
1. | entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß an Leistung überwiegend erreicht wird; | |||||||||
2. | nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird. |
(3) Die vorläufige Dienstbeurteilung ist mit dem/der Bediensteten zu erörtern. Wird darüber kein Einvernehmen erzielt, ist dem/der Bediensteten Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Unter Bedachtnahme auf eine allenfalls abgegebene Stellungnahme entscheidet der Dienststellenleiter/die Dienststellenleiterin. Die Entscheidung erfolgt bei Beamten/Beamtinnen mit Bescheid und bei Vertragsbediensteten mit Dienstgebererklärung (endgültige Dienstbeurteilung). Die Entscheidung ist dem/der Bediensteten zu eigenen Handen und der Dienstbehörde zuzustellen. Wird den in der Stellungnahme vorgebrachten Einwänden des/der Bediensteten nicht entsprochen, ist die Entscheidung zu begründen.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Bei einer nicht entsprechenden Dienstbeurteilung ist der/die Bedienstete schriftlich zu ermahnen und auf die möglichen Rechtsfolgen einer zweiten negativen Beurteilung zu belehren. Für das dem negativ beurteilten Jahr folgenden Kalenderjahr ist der/die Bedienstete abermals zu beurteilen. § 80 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.
Der Beamte/Die Beamtin, der/die schuldhaft seine/ihre Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Teil zur Verantwortung zu ziehen.
(1) Disziplinarstrafen sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss des Kinderzuschusses, | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss des Kinderzuschusses, | |||||||||
4. | die Versetzung in den Ruhestand mit geminderten Ruhegenüssen, | |||||||||
5. | Entlassung. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten/der Beamtin auf Grund seiner/ihrer besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten/der Beamtin Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte/die Beamtin durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
(1) Der Beamte/Die Beamtin darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn/sie nicht
1. | innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder | |||||||||
2. | innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. |
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten/die beschuldigte Beamtin erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn/sie ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
1. | für die Dauer des Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof, | |||||||||
2. | für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgerichtüber Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, | |||||||||
3. | für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, | |||||||||
4. | für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und | |||||||||
5. | für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung | |||||||||
a) | über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht oder dem Verwaltungsgericht, | |||||||||
b) | der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder | |||||||||
c) | der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens | |||||||||
bei der Dienstbehörde. |
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 24 Abs. 3 Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999
1. | für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung, | |||||||||
2. | für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission. |
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 62/2021
(1) Wurde der Beamte/die Beamtin wegen einer strafbaren Handlung durch ein ordentliches Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch einer rechtskräftigen strafrechtlichen Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes oder Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das ordentliche Gericht oder das Verwaltungsgericht als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine Verurteilung gemäß Abs. 1 auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Disziplinarbehörden sind:
1. | die Dienstbehörde und | |||||||||
2. | die Disziplinarkommission. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Zuständig sind:
1. | die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen und | |||||||||
2. | die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte/Beamtinnen wird beim Amt der Landes-regierung eine Disziplinarkommission eingerichtet.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem/ einer rechtskundigen Beamten/Beamtin als Vorsitzenden/Vorsitzende, dessen/deren rechtskundigen Stellvertretern/Stellvertreterinnen und der erforderlichen Anzahl von Beamten/Beamtinnen als weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Der/Die Vorsitzende der Disziplinarkommission, seine Stellvertreter/ihre Stellvertreterinnen und die erforderliche Anzahl der weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(5) Bei der Bestellung von jeweils der Hälfte der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission kommt der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/ Dienstnehmerinnen ein Vorschlagsrecht zu.
(6) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten/Beamtinnen ein Disziplinaranwalt/eine Disziplinaranwältin und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen zu bestellen.
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen dieser Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamte/Beamtinnen des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Der Beamte/Die Beamtin hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission und zur Disziplinaroberkommission ruht
1. | vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, | |||||||||
2. | während der Zeit | |||||||||
a) | der Suspendierung, | |||||||||
b) | der Außerdienststellung, | |||||||||
c) | eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und | |||||||||
d) | der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. |
(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission und zur Disziplinaroberkommission endet
1. | mit Ablauf der Bestellungsdauer, | |||||||||
2. | mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, | |||||||||
3. | mit der Versetzung ins Ausland sowie | |||||||||
4. | mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. |
(4a) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
1. | das Mitglied oder Ersatzmitglied gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder | |||||||||
2. | das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder | |||||||||
3. | gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine strafgerichtliche Strafe verhängt wurde. |
(5) Im Bedarfsfalle ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(6) Auf den Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Disziplinarkommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem/der Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter/ihrer Stellvertreterinnen als Senatsvorsitzenden/Senatsvorsitzende und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muss auf Vorschlag der Interessenvertretung der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen bestellt worden sein.
(3) (Anm. entfallen)
(4) Der/Die Vorsitzende hat jeweils bis zum Jahresschluss für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der/Die Vorsitzende hat seine/ihre Stimme zuletzt abzugeben.
(1) Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Landesregierung aufzukommen.
(2) Die Personalabteilung hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer/Schriftführerinnen beizustellen.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
1. | das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51 a, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64 a, 67 a bis 67 g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie | |||||||||
2. | das Zustellgesetz BGBl. Nr. 200/1982 | |||||||||
anzuwenden. |
Parteien im Disziplinarverfahren sind der/die Beschuldigte und der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin.
(1) Der/Die Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Verteidiger/eine Verteidigerin in Strafsachen oder einen Beamten/eine Beamtin verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen des/der Beschuldigten ist ein Beamter/eine Beamtin des Dienststandes von der Dienstbehörde als Verteidiger/Verteidigerin zu bestellen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Beamte/die Beamtin zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er/Sie darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem/der Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers/einer Verteidigerin schließt nicht aus, dass der/die Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5) Der Verteidiger/Die Verteidigerin ist über alle ihm/ihr in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren ist der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin berufen.
(2) Dem Disziplinaranwalt/Der Disziplinaranwältin wird das Recht eingeräumt,
1. | gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesver-waltungsgericht und | |||||||||
2. | gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof | |||||||||
zu erheben. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Zustellungen an den Beschuldigten/die Beschuldigte haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Hat der/die Beschuldigte einen Verteidiger/eine Verteidigerin, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger/der Verteidigerin zuzustellen. Ist der Verteidiger/die Verteidigerin auch zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich dem Verteidiger/der Verteidigerin zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten/die Beschuldigte treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger/die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin ein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011
(1) Der/Die unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetze (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen. Wenn der Verdacht begründet ist, ist der Dienstbehörde unverzüglich im Dienstweg Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, so hat sich die/der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht des/der Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht.
(3) Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem/der Beschuldigten zuzustellen.
(4) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des/der Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
1. | eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder | |||||||||
2. | die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin weiterzuleiten. |
(5) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten/der Beamtin ist dieser/diese hievon formlos zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2004, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Jeder Beamte/Jede Beamtin hat das Recht, bei der Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat der Beamte/die Beamtin die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 105 Abs. 4 und 5 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten/der Beamtin ist dieser Antrag unverzüglich dem/der Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte/Beamtinnen beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Kommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem
1. | die Mitteilung | |||||||||
a) | des Staatsanwaltes/der Staatsanwältin über die Zurücklegung der Anzeige oder | |||||||||
b) | der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder | |||||||||
2. | das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 87/2013
Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten/der Beamtin angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten/die Beamtin von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des/der Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 91 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des/der Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten/die Beschuldigte keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod des Beamten/der Beamtin können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem/der bestraften Beamten/Beamtin einen Versorgungsanspruch nach dem Steiermärkischen Pensionsgesetz 2009 besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die frühere Entscheidung nicht aufgehoben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 62/2021
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sind vom Land zu tragen, wenn
1. | das Verfahren eingestellt, | |||||||||
2. | der Beamte/die Beamtin freigesprochen oder | |||||||||
3. | gegen den Beamten/die Beamtin eine Disziplinarverfügung erlassen wird. |
(2) Wird über den Beamten/die Beamtin von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er/sie mit Rücksicht auf den von ihm/ihr verursachten Verfahrensaufwand, seine/ihre persönlichen Verhältnisse und seine/ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers/einer Verteidigerin erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte/die Beamtin zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher/Dolmetscherinnen ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. | der/die Beschuldigte die ihm/ihr zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, | |||||||||
2. | die dem/der Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, | |||||||||
3. | Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder | |||||||||
4. | die Schuld des/der Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten/die Beschuldigte von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte/Beamtinnen entgegenzuwirken. |
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des/der Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat der Beamte/die Beamtin innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
Nach endgültigem Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.
(1) Der/Die Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem/der beschuldigten Beamten/Beamtin, dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der Suspendierung ein.
(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt. Die Dienstbehörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.
(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Im Verhandlungsbeschluss ist dem/der Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekannt zu geben. Der/Die Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des/der Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte/Beamtinnen als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. Erscheint der/die Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann diese in seiner/ihrer Abwesenheit durchgeführt werden.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich.
(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der/die Beschuldigte zu vernehmen.
(6) Nach der Vernehmung des/der Beschuldigten sind die Beweise in der vom/von der Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der/die Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des/der Vorsitzenden und die des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(7) Der/Die Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn/sie gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.
(9) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt/Die Disziplinaranwältin hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine/ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
(10) Nach dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin ist dem/der Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin hierauf etwas zu erwidern, so hat der/die Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.
(11) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(12) Unmittelbar nach dem Beschluss des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies zulässig. Vor der Beratung des Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.
(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.
(15) Über die Beratungen des Senates ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterfertigen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019
Der/Die Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der/die Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.
(1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 92 Abs. 3 oder § 110 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist der Dienstbehörde und den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen.
(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Parteien und die Dienstbehörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 49/2019
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten/der Beamtin Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen.
(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten/ Beamtinnen zu verwenden.
Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Beamte/Die Beamtin, auf den/die sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen/deren Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt. Hat die Dienstbehörde gemäß § 105 Abs. 2 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Beamte/die Beamtin oder dessen/deren Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
Auf Grund einer vom/von der Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen/ihren Ungunsten abgeändert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Der/Die Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.
(2) Im Falle des Todes des Beamten/der Beamtin oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
Hat der Beamte/die Beamtin vor dem/der Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die Dienstbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 % des Monatsbezuges – unter Ausschluss des Kinderzuschusses –, auf den der Beamte/die Beamtin im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
Der/Die Beschuldigte und der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
(1) Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarstrafen sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldstrafe bis fünf Ruhebezügen, unter Ausschluss des Kinderzuschusses, | |||||||||
3. | der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche. |
(2) Die Abstattung einer Geldstrafe oder Geldbuße gemäß § 122 Abs. 2 ist bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug hereinzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
(1) In Angelegenheiten der §§ 5, 6, 7, 18, 20, 135 Abs. 1 Z 2, §§ 143, 147, 183, 185 sowie der §§ 264 bis 279 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
(2) In Angelegenheiten des § 141 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.
(3) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn
1. | gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder | |||||||||
2. | die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Bei Senatsentscheidungen gemäß § 128a haben je ein Vertreter/eine Vertreterin des Dienstgebers und je ein Vertreter/eine Vertreterin der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen als fachkundige Laienrichter/Laienrichterinnen mitzuwirken.
(2) Die Vertreter/Vertreterinnen des Dienstgebers werden von der Dienstbehörde nominiert.
(3) Die Vertreter/Vertreterinnen der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen werden von der Landespersonalvertretung nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Landespersonalvertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Dienstbehörde.
(4) Als dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen dürfen lediglich rechtskundige Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Landesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein -Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß § 129 Abs. 1 Z 5 oder Z 10 anhängig sein. Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen verwendet werden.
(5) Das Amt ruht
1. | vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss, | |||||||||
2. | während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, | |||||||||
3. | der Außerdienststellung und | |||||||||
4. | der Abwesenheit vom Dienst von mehr als drei Monaten. |
(6) Das Amt endet
1. | mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, | |||||||||
2. | mit der Versetzung ins Ausland, | |||||||||
3. | mit dem Ausscheiden aus dem Landesdienst und | |||||||||
4. | mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Das Landesverwaltungsgericht hat
1. | in den Angelegenheiten des § 128a binnen drei Monaten und | |||||||||
2. | im Fall einer Suspendierung gemäß § 107 binnen sechs Wochen | |||||||||
nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten endet
1. | durch Tod oder | |||||||||
2. | durch einverständliche Lösung oder | |||||||||
3. | durch Übernahme des/der Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land oder | |||||||||
4. | durch Übernahme des/der Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Land, aus dem dem/der Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst, oder | |||||||||
5. | durch vorzeitige Auflösung oder | |||||||||
6. | durch Zeitablauf nach § 186 Abs. 9 oder nach § 234 Abs. 6 oder | |||||||||
7. | (Anm.: entfallen) | |||||||||
8. | wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder | |||||||||
9. | wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit mit vereinbarter Kündigungsmöglichkeit eingegangen worden ist – mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist oder | |||||||||
10. | wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. |
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 130 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 133 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 130 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 151 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Dem/Der Bediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger
1. | der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, gleichartiger Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und | |||||||||
2. | auf dessen Rechtsposition seine/ihre dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten, | |||||||||
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner/ihrer vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der/die Bedienstete dem Land eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. |
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. | dadurch das Fortkommen des/der Bediensteten unbillig erschwert wird, | |||||||||
2. | das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955, nicht übersteigt, | |||||||||
3. | der Dienstgeber oder einer/eine seiner Vertreter/Vertreterinnen durch schuldhaftes Verhalten dem/der Bediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung (Austritt) oder zur Kündigung des Dienstverhältnis gegeben hat, | |||||||||
4. | der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in § 130 Abs. 2 Z 1, 3 und 4, 6, 8 und 9 oder in § 133 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt, | |||||||||
5. | der Dienstgeber das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis kündigt, sofern keiner der in § 136 Abs. 3 Z 1, 3 und 4, genannten Gründe vorliegt, oder | |||||||||
6. | das Dienstverhältnis gemäß § 129 Abs. 1 Z 8 endet. |
(3) Dem Beamten/Der Beamtin des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt für einen Rechtsträger gemäß Abs. 1 tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner/ihrer vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
1. | wenn der/die Vertragsbedienstete seine/ihre Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt; | |||||||||
2. | wenn der/die Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist; | |||||||||
3. | wenn der/die Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt; | |||||||||
4. | wenn der/die Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Dienst- oder Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt; | |||||||||
5. | wenn der/die Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird; | |||||||||
6. | wenn es sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des/der Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt; | |||||||||
7. | wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er/sie das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat; | |||||||||
8. | wenn der/die Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat; | |||||||||
9. | wenn der/die Vertragsbedienstete, der/die das 65. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann; | |||||||||
10. | wenn der/die Vertragsbedienstete die Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin abgeschlossen hat. |
(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
bis zu 2 Jahren | 1 Monat, |
2 Jahren | 2 Monate, |
5 Jahren | 3 Monate, |
10 Jahren | 4 Monate, |
15 Jahren | 5 Monate. |
Sie hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 186 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden. |
(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem/der Vertragsbediensteten auf sein/ihr Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn
1. | der/die Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und | |||||||||
2. | eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde. |
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 5), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
1. | wenn sich nachträglich herausstellt, dass der/die Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine/ihre Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten; | |||||||||
2. | wenn der/die Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn/sie des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er/sie sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt oder wenn er/sie sich in seiner/ihrer dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt; | |||||||||
3. | wenn der/die Vertragsbedienstete seinen/ihren Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt; | |||||||||
4. | wenn der/die Vertragsbedienstete sich weigert, seine/ihre Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten zu fügen; | |||||||||
5. | wenn der/die Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn/sie an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner/ihrer Dienstpflichten hindert und er/sie diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt; | |||||||||
6. | wenn der/die Vertragsbedienstete sich eine im § 67 Abs. 4 angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet. |
(3) Ist ein strafrechtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete ergangen, das bei einem Beamten/einer Beamtin
1. | den Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oder | |||||||||
2. | gemäß § 135 Abs. 1 Z 3a zur Auflösung des Beamtendienstverhältnis führen würde, | |||||||||
so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten. |
(4) Das Gleiche gilt
1. | bei Vertragsbediensteten in einer gemäß § 9 Abs. 2 vorgehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft; | |||||||||
2. | bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b, wenn nicht die Nachsicht nach § 9 Abs. 4 vor dem Wegfall erteilt worden ist. |
(5) Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten/die Vertragsbedienstete zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der/die Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine/ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 37/2022
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem/der Vertragsbediensteten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner/ihrer Dienstleistung auszustellen.
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst
1. | durch Austritt, | |||||||||
2. | durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, | |||||||||
3. | durch Entlassung, | |||||||||
3a. | rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 62/2021 folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2021, begangenen Vorsatzdeliktes gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB, | |||||||||
5. | a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 9 Abs. 2, | |||||||||
b) | Wegfall der Erfüllung der Anstellungserfordernisse gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen, | |||||||||
6. | (Anm.: entfallen) | |||||||||
7. | durch Tod. |
(2) Bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die
1. | Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche, | |||||||||
2. | Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn | |||||||||
a) | die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder | |||||||||
b) | die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt. | |||||||||
Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird. |
(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Angehörigen. Ansprüche des Beamten/der Beamtin, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 62/2021
(1) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) | 1 Kalendermonat, |
nach Ablauf der Probezeit | 2 Kalendermonate |
und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres | 3 Kalendermonate. |
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden. |
(2) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf den Beamten/die Beamtin, der/die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat.
(3) Kündigungsgründe sind insbesondere:
1. | Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen, | |||||||||
2. | auf Grund ärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen und geistigen Eignung, | |||||||||
3. | unbefriedigender Arbeitserfolg, | |||||||||
4. | pflichtwidriges Verhalten, | |||||||||
5. | Bedarfsmangel. |
(1) Der Beamte/Die Beamtin ist berechtigt, seinen/ ihren Austritt aus dem Dienstverhältnis zu erklären, soweit er/sie nicht eine entgegenstehende Verpflichtung übernommen hat. Diese Erklärung muss schriftlich bei der Dienstbehörde abgegeben werden.
(2) Die Austrittserklärung bedarf der Annahme durch die Dienstbehörde. Die Annahme einer solchen Erklärung kann an die Bedingung der ordnungsmäßigen Amtsübergabe geknüpft werden.
(3) Eine Austrittserklärung ist als angenommen zu betrachten, wenn die Annahme nicht binnen vier Wochen verweigert wird.
(4) Die Annahme der Austrittserklärung darf nur verweigert werden, wenn der Beamte/die Beamtin in Disziplinaruntersuchung steht oder mit Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis aushaftet.
(5) Auch ein Beamter/eine Beamtin des Ruhestandes kann freiwillig aus diesem Verhältnis austreten.
(1) Durch den Austritt aus dem Dienst(Ruhestands)verhältnis verliert der Beamte/die Beamtin alle daraus fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine/ihre Angehörigen.
(2) Bei Entlassung verliert der Beamte/die Beamtin alle aus dem Dienstverhältnis fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine/ihre Angehörigen, sofern nicht bei einer Entlassung nach § 47 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ihm/ihr oder einem Angehörigen eine günstigere Behandlung zugesichert wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021
Der Beamte/Die Beamtin, dessen/deren Gesamtbeurteilung in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren auf nicht entsprechend lautet, ist mit Rechtskraft beider Dienstbeurteilungen entlassen.
(1) Der Beamte/Die Beamtin tritt mit Ablauf des Monats, in dem er/sie sein/ihr 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
(2) Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Beamten/der Beamtin in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem/ihrem Verbleiben im Dienststand ein dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009
(1) Der Beamte/Die Beamtin kann in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn er/sie infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussehen lässt.
(2) Der Beamte/Die Beamtin ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er/sie
1. | dauernd dienstunfähig oder | |||||||||
2. | in den Fällen des Abs. 1 ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist, | |||||||||
sofern nicht die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorliegen. |
(3) Der Beamte/Die Beamtin ist dienstunfähig, wenn er/sie infolge seiner/ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung seine/ihre dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm/ihr keine mindestens gleichwertige Stelle zugewiesen werden kann, deren Aufgaben er/sie nach seiner/ihrer körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und die ihm/ihr mit Rücksicht auf seine/ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(4) Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst wird durch Urlaub, Suspendierung sowie eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Eine dazwischen liegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischen liegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.
(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides oder mit dem im Bescheid festgesetzten späteren Tag wirksam. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die vom Beamten/von der Beamtin zuletzt innegehabte Stelle darf bis zur Entscheidung des Landesgerichtes nicht auf Dauer besetzt werden.
(6) Eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 bis 4 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 107 nicht zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
(1) Der Beamte/Die Beamtin kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine/ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er/sie den 738. Lebensmonat vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonates abgegeben werden.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte/die Beamtin bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte/die Beamtin keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 107 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann vom Beamten/ von der Beamtin bis spätestens sechs Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden.
(1) Der Beamte/Die Beamtin kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1. | er/sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand sein/ihr 738. Lebensmonat vollendet hat, | |||||||||
2. | die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und | |||||||||
3. | wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen auf seiner/ihrer bisherigen Stelle entbehrlich wird. |
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 107 kann eine Versetzung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(1) Der Beamte/Die Beamtin kann durch schriftliche Erklärung aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine/ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er/sie seinen/ihren 744. Lebensmonat vollendet, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
(2) § 142 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009
(1) Der Beamte/Die Beamtin ist auf seinen/ihren schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung der Bundesministerin für Soziale Sicherheit und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006, durch Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belasteten Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Der Beamte/Die Beamtin des Dienststandes, der/die sein/ihr 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner/ihrer Schwerarbeitsmonate, zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) § 142 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009
(1) Der Beamte/Die Beamtin des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er/sie im Fall des § 141 Abs. 1 und 2 seine/ihre Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten/der Beamtin ist nicht erforderlich.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte/die Beamtin den 720. Lebensmonat nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er/sie noch durch mindestens fünf Jahre seine/ihre dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Der Beamte/Die Beamtin hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 87/2013
Dieses Hauptstück ist auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird sowie auf Bedienstete, die gemäß § 289 in das Besoldungsschema St. optiert haben.
(1) Das Besoldungsschema St. umfasst die Gehaltsklassen 1 bis 24.
(2) Die Einreihung in eine der 24 Gehaltsklassen setzt eine Verwendung auf einer gemäß § 6 bewerteten und in der Einreihungsverordnung ausgewiesenen Stelle voraus.
(1) Dem/Der Bediensteten gebühren Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt sowie einer allfälligen Ergänzungszulage (§ 185).
(2) Außer dem Monatsbezug gebührt dem/der Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges, die ihm/ihr für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Bediensteter/eine Bedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm/ihr als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Austritt eines Beamten/einer Beamtin aus dem Dienststand und bei Ausscheiden eines/einer Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Dem/Der teilbeschäftigten Bediensteten gebührt der seiner/ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsbezuges. Der Kinderzuschuss gebührt in der sich aus § 150 Abs. 1 ergebenden Höhe.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
Während einer Präsenzdienstleistung eines/einer Bediensteten im Sinne des §§ 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, werden die Bezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren im Sinne § 147 Abs. 1 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen weitergezahlt:
1. | nicht pauschalierten Nebengebühren ist der Durchschnittswert jener Nebengebühren, die in den letzten drei Monaten (13 Wochen, 90 Tagen) vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurden, zugrunde zu legen. Hiebei sind Belohnungen sowie Reisegebühren nicht zu berücksichtigen; | |||||||||
2. | das Gehalt, eine allfällige Ergänzungszulage und der Kinderzuschuss sowie Nebengebühren sowie die Sonderzahlung sind um die Sozialversicherungsbeiträge, den Wohnbauförderungsbeitrag, die Kammerumlage und die Kammerbeiträge zu kürzen. | |||||||||
Die verbleibenden um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge während des Präsenzdienstes sind nur in dem die Pauschalentschädigung nach § 36 Heeresgebührengesetz 2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2001, übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013
(1) Wenn der/die Bedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner/ihrer Dienstfähigkeit Anspruch auf Schadenersatz für seinen/ihren Verdienstentgang hätte oder wenn die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen des Beamten/der Beamtin wegen seines/ihres Todes Anspruch auf Versorgungsleistungen hätten, gehen diese Ansprüche auf das Land in jenem Umfang über, in welchem es finanzielle Leistungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steiermärkischen Pensionsgesetz 2009 und dem Landes-Nebengebührenzulagengesetz erbringt.
(2) Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten des/der Bediensteten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seiner Ehegattin/ihrem Ehegatten und seinen/ihren Geschwistern und gegenüber einem/einer Bediensteten ein, der/die im Zeitpunkt des Ereignisses, welches zum Verlust der Dienstfähigkeit geführt hat, in derselben Dienststelle wie der/die Bedienstete beschäftigt war, sofern nicht dieses Ereignis durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eingetreten ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021
(1) Ein Kinderzuschuss von € 19,1 monatlich gebührt – soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:
1. | eheliche Kinder, | |||||||||
2. | legitimierte Kinder, | |||||||||
3. | Wahlkinder, | |||||||||
4. | uneheliche Kinder, | |||||||||
5. | sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des/der Bediensteten angehören und der/die Bedienstete überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt. |
(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin/deren Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.
(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der Kinderzuschuss nur der Person, dessen Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.
(4) Dem Haushalt des/der Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des/der Bediensteten dessen/deren Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5) Der/Die Bedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Weitergewährung, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er/sie aber nachweist, dass er/sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, dem Dienstgeber zu melden.
(6) Die Bestimmungen des § 151 Abs. 1 bis 3 sind auf den Kinderzuschuss sinngemäß anzuwenden.
(7) Hat der/die Bedienstete die Meldung nach Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt der Kinderzuschuss oder die Erhöhung des Kinderzuschusses schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(8) Hat der/die Bedienstete die Meldung nach Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt der Kinderzuschuss erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019
(1) Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Der Anspruch auf Monatsbezug endet mit der Auflösung des Dienstverhältnisses oder mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des/der Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser/diese seine/ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er/sie infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(3) Die Änderungen des Monatsbezuges auf Grund einer dienstrechtlichen Maßnahme werden – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt –
1. | für Beamte/Beamtinnen mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag, | |||||||||
2. | für Vertragsbedienstete mit dem Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme, | |||||||||
wirksam. |
(4) Gebührt dem/der Vertragsbediensteten das Gehalt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Gehaltes, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Gehaltes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011
(1) Der Monatsbezug sowie die für jedes Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung sind an folgenden Tagen auszuzahlen:
Auszahlung Monatsbezug | Auszahlung Sonderzahlung | ||
Beamte/Beamtinnen | Vertragsbedienstete | Beamte/Beamtinnen | Vertragsbedienstete |
am Ersten jeden Monates | am 15. jeden Monates | 1. März 1. Juni 1. September 1. November | 15. März 15. Juni 15. September 15. November |
(2) Soweit der Tag der Auszahlung nach Abs. 1 kein Arbeitstag ist, ist die Auszahlung am vorhergehenden Arbeitstag, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(3) Sind die Auszahlungstage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter/eine Beamtin vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter/eine Beamtin in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm/ihr allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (§ 147 Abs. 2 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm/ihr als Beamten/Beamtin des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).
(5) Der/Die Bedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm/ihr gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Gehaltsklasse in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie an diesem Tag nicht aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011
(1) Die Vorrückung wird gehemmt
1. | durch eine auf „nicht entsprechend“ lautende Dienstbeurteilung vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Dienstbeurteilung an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet; | |||||||||
2. | durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des/der Bediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür gesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung; wird jedoch der/die Bedienstete wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Gehaltsklasse oder Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für diese Gehaltsklasse die Hemmung als nicht eingetreten; | |||||||||
3. | durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß § 70 etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht ein. |
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 153 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.
(3) Hat sich der/die Bedienstete nach Ablauf des Hemmungszeitraumes in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2
1. | durch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und | |||||||||
2. | in diesen Zeitraum mindestens eine seinem/ihrem Dienstalter entsprechende Leistung erbracht, | |||||||||
so ist ihm/ihr auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Die Anrechnung wird mit dem auf die Anrechnung folgenden Monatsersten wirksam. Eine Nachzahlung der während des Hemmungszeitraumes angefallenen und nicht ausbezahlten Bezugsbestandteile erfolgt nicht. |
(4) Der im Abs. 1 Z. 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Gänze für die Vorrückung wirksam:
1. | Karenzurlaub, der zur Betreuung | |||||||||
a) | eines eigenen Kindes oder | |||||||||
b) | eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
c) | eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des/der Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er/sie und (oder) die Ehegattin/der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner/die eingetragene Partnerin des/der Bediensteten aufkommt | |||||||||
bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist, | ||||||||||
2. | Karenz gemäß § 71. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten
1. | nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, im Ausmaß von bis zu drei Jahren zur Gänze und darüber hinaus | |||||||||
2. | bis zu höchstens 10 Jahre zu 60 % | |||||||||
dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. |
(2) Anlässlich der Übernahme eines/einer Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht. Der Vorrückungsstichtag des Beamten/der Beamtin ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten/der Beamtin vorgenommen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011
Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten wird gekürzt
1. | für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung (§ 157), | |||||||||
1a. | für die Zeit einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 48d), | |||||||||
2. | für die Zeit einer Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates (§ 158), | |||||||||
3. | als Folge einer Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin (§ 159), | |||||||||
4. | für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung (§ 160). |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019
Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten, dessen/deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt worden ist, gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil des herabgesetzten Beschäftigungsausmaßes an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird abweichend von § 151 für den Zeitraum wirksam, für den die Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes gilt.
(1) Für die Zeit einer gemäß § 48d vereinbarten Wiedereingliederungsteilzeit eines/einer Vertragsbediensteten sind die Monatsbezüge unter Anwendung § 157 zu kürzen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des § 48d Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten.
(2) Für die Zeit einer gemäß § 48d vereinbarten Wiedereingliederungsteilzeit gebührt einem Beamten/einer Beamtin ein Monatsbezug in der Höhe von 85% des Ausmaßes das dem Beamten/der Beamtin ohne Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021
(1) Eine dem/der Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 73 Abs. 1 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach dem Landes-Reisegebührengesetz. Abweichend vom § 151 wird die Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem/der Bediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines/einer Bediensteten der/die Mitglied eines Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der/die weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.
(2) Überschreitet der/die Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der/Die Bedienstete hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 162 Abs. 1 in jedem Fall dem Land zu ersetzen.
(3) Unterschreitet der/die Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem/der Bediensteten nachzuzahlen.
(4) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeitliche Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeitliche Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der/die Bedienstete die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Abs. 5 die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.
(5) Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Abs. 1 erster Satz ist für jene Bediensteten, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.
(1) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten/der Beamtin – unter Ausschluss des Kinderzuschusses – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Familienangehörigen, für die er/sie sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(2) Die Kürzung wird endgültig, wenn
1. | der Beamte/die Beamtin durch ein ordentliches Gericht strafrechtlich verurteilt wird, | |||||||||
2. | über ihn/sie im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder | |||||||||
3. | er/sie während des Strafverfahrens vor dem ordentlichen Gericht oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt. | |||||||||
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten/der Beamtin nachzuzahlen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 48 Abs. 2 gebührt dem/der Bediensteten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
1. | seiner/ihrer besoldungsrechtlichen Stellung, | |||||||||
2. | dem Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Jahr und | |||||||||
3. | dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit | |||||||||
entspricht. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit im ungekürzten Ausmaß. |
(2) Für die Dauer der Freistellung nach § 48 Abs. 2 gebührt dem/der Bediensteten der Monatsbezug, der
1. | seiner/ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und | |||||||||
2. | dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit | |||||||||
entspricht. Während der Freistellung gebühren – abgesehen von einem Kinderzuschuss und einer allfälligen Jubiläumszuwendung – keine Nebengebühren. |
(3) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden.
(4) Scheidet ein Beamter/eine Beamtin vor Ablauf der Rahmenzeit durch Austritt oder Versetzung in den Ruhestand aus dem Dienststand aus oder endet das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Ein sich daraus ergebender Übergenuss ist durch Abzug zunächst
1. | bei Beamten/Beamtinnen unter Anwendung des § 41 Steiermärkischen Pensionsgesetz 2009 in der als Landesgesetz geltenden Fassung durch Abzug von den Ruhebezügen des Beamten/der Beamtin und | |||||||||
2. | bei Vertragsbediensteten von einer allenfalls gebührenden Urlaubsersatzleistung | |||||||||
hereinzubringen. Gegen eine solche Rückforderung kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden. Ist die Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Die Vollstreckung hat nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG zu erfolgen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 62/2021
(1) Die Bezüge entfallen
1. | für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz, | |||||||||
2. | wenn der/die Bedienstete eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, | |||||||||
3. | für die Dauer einer Außerdienststellung gemäß § 73 sowie | |||||||||
4. | für die Zeit eines Empfanges eines in den bezügegesetzlichen Regelungen des Bundes und des Landes angeführten Bezuges. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit, des Karenzurlaubes oder der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der/die Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des VVG hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen des Beamten/der Beamtin mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(6) Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit (§ 48d) ergeben, sind nicht zurückzufordern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021
(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 162) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
(1) Für Zeiträume, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebühren dem/der Bediensteten abweichend vom § 164 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 164 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 164 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei der Anwendung des § 164 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 164 Abs. 6 für den Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wirksam.
(1) Dem/Der Bediensteten gebührt für Überstunden, die
1. | nicht in Freizeit oder | |||||||||
2. | gemäß § 44 Abs. 2 Z 3 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden, | |||||||||
eine Überstundenvergütung. |
(2) Die Überstundenvergütung umfasst:
1. | im Falle des § 44 Abs. 2 Z 2 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag, | |||||||||
2. | im Falle des § 44 Abs. 2 Z 3 den Überstundenzuschlag. |
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Bediensteten/die Bedienstete gemäß § 37 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt:
1. | für Überstunden gemäß § 44 Abs. 2 | |||||||||
a) | außerhalb der Nachtzeit 50 %, | |||||||||
b) | während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % und | |||||||||
2. | für Überstunden gemäß § 44 Abs. 4 25 % | |||||||||
der Grundvergütung. |
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 44 Abs. 7 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des/der Bediensteten nicht in Betracht kommt.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuziehen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem/der Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 37 Abs. 2 oder 7 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
(9) Der Zuschlag nach Abs. 4 Z 2 gebührt nicht,
1. | wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendervierteljahres im Durchschnitt nicht überschritten wird oder | |||||||||
2. | wenn die Mehrdienstleistungen innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen werden. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021
(1) Bediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 37 Abs. 7 gilt, gebührt für die über die im § 37 Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 164 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021
(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem/der Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstundenvergütung nach § 166 eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn der/die Bedienstete gemäß § 64 Abs. 4 zum Dienst herangezogen wird.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 166 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 % der Grundvergütung.
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der/die Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der/die Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Dem/Der unter Abs. 3 fallenden Bediensteten, der/die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagsvergütung im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.
(5) § 166 Abs. 7 bis 9 ist anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 37/2022
(1) Dem/Der Bediensteten, der/die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung anstelle der Vergütungen nach den §§ 166 und 168 eine Journaldienstvergütung.
(2) Die Höhe der Journaldienstvergütung ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014
(1) Dem/Der Bediensteten, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür anstelle der in den §§ 166 bis 169 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsvergütung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Dem/Der Bediensteten, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner/ihrer Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Bedarf dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen hat, gebührt hiefür anstelle der in den §§ 166 bis 169 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsvergütung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft, die Art und den Umfang der dienstlichen Tätigkeiten, auf die sich die Bereitschaft erstreckt, Bedacht zu nehmen ist.
(3) Dem/Der Bediensteten, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür anstelle der in den §§ 166 bis 169 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsvergütung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem/der Bediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gezahlt werden.
(1) Dem/Der Bediensteten, der/die seinen/ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwernisvergütung.
(2) Bei der Bemessung der Erschwernisvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
(1) Dem/Der Bediensteten, der/die Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenvergütung.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
(1) Der/Die Bedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm/ihr in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem/einer Bediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
(1) Der Anspruch auf Vergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 177a bis 177e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die Zuschläge gemäß § 177a Z 4 und 5 sowie die Zuschüsse gemäß den §§ 177c bis 177f gebühren nur auf Antrag des/der Bediensteten.
(3) Die Vergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 177a bis 177f gelten als Aufwandsvergütung. Die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung können durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt werden.
(4) Festzusetzen sind:
1. | die Auslandsverwendungsvergütung und die Zuschüsse gemäß § 177d Z 2 und 3 und § 177e in Pauschalbeträgen, | |||||||||
2. | die Kaufkraftausgleichsvergütung in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungsvergütung und | |||||||||
3. | die Zuschüsse gemäß § 177d Z 1 und § 177f im jeweils zu bemessenden Betrag. |
(5) Die Auslandsverwendungsvergütung und die Kaufkraftausgleichsvergütung sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den §§ 177c, 177d und 177f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
(6) Der Anspruch auf die Vergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 177a bis 177f wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
1. | hält er/sie sich am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruht der Funktionszuschlag gemäß § 177a Z 2, oder | |||||||||
2. | hält er/sie sich nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruhen die Auslandsverwendungsvergütung und die Kaufkraftausgleichsvergütung. | |||||||||
Das Ruhen tritt mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag ein und wirkt bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst. |
(7) Der Anspruch auf die Zuschläge gemäß § 177a Z 4 und 5 wird nicht berührt, solange außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Familienangehörige des/der Bediensteten den Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten verlassen. Ist der Familienangehörige aus einem anderen Grund innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß § 177a Z 4 oder 5 ab dem 92. Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit.
(8) Neu zu bemessen sind:
1. | die Auslandsverwendungsvergütung mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes und | |||||||||
2. | die Kaufkraftausgleichsvergütung | |||||||||
a) | mit dem auf eine Änderung des Hundertsatzes nach Abs. 4 Z 2 folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder | |||||||||
b) | mit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes. |
(9) Die Auslandsverwendungsvergütung und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse gebühren dem/der Bediensteten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem/ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.
(10) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandsverwendungsvergütung, die Kaufkraftausgleichsvergütung und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe dieser Vergütungen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
(11) Fließen der Ehegattin/dem Ehegatten des/der Bediensteten selbst Zuwendungen gemäß § 177 oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß § 177a Z 4 und 5 sowie Zuschüsse gemäß § 177c bis 177f anzurechnen. Auf den Kinderzuschlag gemäß § 177a Z 5 und den Kinderzuschuss gemäß § 177d Z 2 für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes von dritter Seite anzurechnen.
(12) Der/Die Bedienstete hat der Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß § 177a Z 4 und 5 sowie der Zuschüsse gemäß den §§ 177c bis 177f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
1. | binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder | |||||||||
2. | wenn der/die Bedienstete nachweist, dass er/sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013
(1) Dem/Der Bediensteten, der/die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm/ihr durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
Der/Die Bedienstete hat, solange er/sie einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 177a bis 177h Anspruch auf Ersatz der besonderen Kosten, die ihm/ihr durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
Dem/Der Bediensteten gebührt eine Auslandsverwendungsvergütung, bestehend aus:
1. | einem Grundbetrag, | |||||||||
2. | einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner/ihrer dauernden dienstlichen Verwendung, | |||||||||
3. | einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geografischen Entfernung seines/ihres ausländischen Dienst- und Wohnortes von Graz, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 25 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, gilt, | |||||||||
4. | einem Ehegattenzuschlag, solange sich die Ehegattin/der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem/der Bediensteten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und | |||||||||
5. | einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß § 150 Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013
Dem/Der Bediensteten gebührt eine Kaufkraftausgleichsvergütung, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten geringer ist als im Inland.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013
(1) Dem/Der Bediensteten, dem/der am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen:
1. | Familienangehörige, für die die/der Bedienstete Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 177a Z 4 oder 5 hat, | |||||||||
2. | besondere ortsübliche, von den Verhältnissen im Inland wesentlich abweichende Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort, | |||||||||
3. | ein allfälliger Raumbedarf zur Entfaltung einer dem/der Bediensteten vom Dienstgeber aufgetragenen aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege und | |||||||||
4. | das Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort. |
(2) Dem/Der Bediensteten, der/die bis zum Bezug oder bis zur Erlangung einer Wohnung am ausländischen Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die angemessene Unterbringung des/der Bediensteten und seiner/ihrer Familienangehörigen, für die er/sie Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 177a Z 4 oder 5 hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
Dem/Der Bediensteten gebührt:
1. | ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er/sie Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 177a Z 5 hat, zu den Kosten für die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt, | |||||||||
2. | ein Kinderzuschuss für jedes im § 177a Z 5 angeführte Kind des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß § 150 Anspruch auf Kinderzuschuss hat, wenn es bisher ständig im Haushalt des/der Bediensteten gelebt hat, jedoch nach der Versetzung des/der Bediensteten aus Gründen der Erziehung, der Schul- oder Berufsausbildung oder anderen gleichbedeutenden Gründen (ausgenommen der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes) im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten ins Inland zurückkehrt, und | |||||||||
3. | ein Ehegattenzuschuss, wenn der/die Bedienstete mit seiner Ehegattin/seinem Ehegatten bisher ständig einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, die Ehegattin/der Ehegatte jedoch im Interesse eines Kindes aus den in Z 2 genannten Gründen nach der Versetzung des/der Bediensteten im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten ins Inland zurückkehrt. | |||||||||
Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach Z 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der/die Bedienstete für diesen Familienangehörigen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 177a Z 4 oder 5 hat. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013
Dem/Der Bediensteten der/die nach der Natur des Dienstes im Verlauf seiner/ihrer gesamten Landesdienstzeit immer wieder in das Ausland zu versetzen sein wird, gebührt anlässlich einer Versetzung vom Inland ins Ausland, insgesamt jedoch anlässlich höchstens zweier solcher Versetzungen, jeweils ein Ausstattungszuschuss zur Bestreitung der Kosten für notwendige Erstanschaffungen nach Maßgabe seiner/ihrer Gehaltsklasse und der Familienangehörigen, für die er/sie Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 177a Z 4 oder 5 hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
Dem/Der Bediensteten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm/ihr nach der Verwendung im Ausland
1. | dort noch besondere Kosten im Sinne des § 177c Abs. 1 oder des § 177d Z 1 oder | |||||||||
2. | im Inland besondere Kosten | |||||||||
a) | durch die Eingliederung der im § 177a Z 5 angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder, | |||||||||
b) | wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder | |||||||||
entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der/die Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:
1. | sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung, | |||||||||
2. | die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage bis zu drei Monate im Voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
(1) Ist der/die Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm/ihr auf Antrag ein Vorschuss gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss kann einem Beamten/einer Beamtin bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges, einem/einer Vertragsbediensteten bis zur Höhe des zweifachen Monatsbezuges gewährt werden. Ist das Dienstverhältnis eines Beamten/einer Beamtin noch provisorisch, so ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der dem Beamten/der Beamtin im Falle des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde.
(3) Der Vorschuss ist von einem Beamten/von einer Beamtin längstens binnen vier Jahren, von einem/von einer Vertragsbediensteten längstens binnen 18 Monaten durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Bediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Der/Die Bedienstete kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der/die Bedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem/der ausscheidenden Bediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(4) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(5) Ist der/die Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm/ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
(1) Werden einem/einer Bediensteten neben seinem/ihrem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er/sie hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Land erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
(2) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Landes geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des/der Bediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.
(3) Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem/einer in ähnlicher Verwendung stehenden Bediensteten wegen seiner/ihrer Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der/die Bedienstete als Vergütung lediglich die auf diese Dienstwohnung entfallenden Nebenkosten (für Beheizung, Strom, Warmwasseraufbereitung usw.) zu leisten.
(1) Soweit die Nebentätigkeit eines/einer Bediensteten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem/der Bediensteten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.
(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem/einer Bediensteten für seine/ihre Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind – mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes – dem Land abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die dem/der Bediensteten für eine solche Nebentätigkeit aus Landesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Abs. 1.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
(1) Das Land hat allen
1. | Bediensteten im Besoldungsschema St., deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird und | |||||||||
2. | Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II, die eine Optionserklärung abgegeben haben. | |||||||||
eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. |
(2) Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 1,5 % des Gehaltes zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
im Besoldungsschema Steiermark | ||||||
in | in der Gehaltsklasse | |||||
ST01 | ST02 | ST03 | ST04 | ST05 | ST06 | |
| Euro | |||||
1 | 1.652,8 | 1.683,3 | 1.720,5 | 1.764,9 | 1.812,8 | 1.882,8 |
2 | 1.664,4 | 1.696,0 | 1.735,6 | 1.781,1 | 1.829,0 | 1.903,7 |
3 | 1.689,0 | 1.722,9 | 1.763,9 | 1.812,8 | 1.865,2 | 1.943,3 |
4 | 1.713,5 | 1.749,7 | 1.793,0 | 1.845,5 | 1.900,3 | 1.984,3 |
5 | 1.738,0 | 1.776,5 | 1.822,1 | 1.877,0 | 1.935,3 | 2.025,1 |
6 | 1.756,6 | 1.796,3 | 1.845,5 | 1.901,6 | 1.962,2 | 2.054,3 |
7 | 1.768,5 | 1.810,3 | 1.859,4 | 1.917,8 | 1.978,5 | 2.075,3 |
8 | 1.781,1 | 1.823,1 | 1.874,5 | 1.932,9 | 1.996,0 | 2.095,1 |
9 | 1.790,4 | 1.833,8 | 1.885,1 | 1.945,9 | 2.009,8 | 2.110,3 |
10 | 1.800,0 | 1.844,4 | 1.896,9 | 1.958,7 | 2.022,9 | 2.125,5 |
11 | 1.809,3 | 1.854,8 | 1.908,4 | 1.970,3 | 2.035,6 | 2.140,9 |
12 | 1.817,3 | 1.864,1 | 1.918,8 | 1.981,9 | 2.048,4 | 2.155,9 |
13 | 1.826,7 | 1.874,5 | 1.929,4 | 1.993,6 | 2.061,4 | 2.169,8 |
14 | 1.837,3 | 1.883,9 | 1.941,1 | 2.005,2 | 2.075,3 | 2.186,3 |
15 | 1.843,0 | 1.890,9 | 1.948,1 | 2.014,7 | 2.084,7 | 2.196,9 |
16 | 1.850,1 | 1.899,0 | 1.956,3 | 2.022,9 | 2.092,8 | 2.206,1 |
17 | 1.855,9 | 1.906,1 | 1.963,4 | 2.031,1 | 2.101,0 | 2.215,3 |
18 | 1.861,7 | 1.912,0 | 1.971,6 | 2.038,0 | 2.110,3 | 2.225,9 |
19 | 1.867,5 | 1.918,8 | 1.978,5 | 2.046,2 | 2.118,5 | 2.236,5 |
20 | 1.874,5 | 1.926,1 | 1.985,3 | 2.054,3 | 2.127,9 | 2.246,9 |
21 | 1.880,3 | 1.931,8 | 1.992,6 | 2.063,7 | 2.137,2 | 2.256,3 |
22 | 1.880,3 | 1.931,8 | 1.992,6 | 2.063,7 | 2.137,2 | 2.256,3 |
23 | 1.880,3 | 1.931,8 | 1.992,6 | 2.063,7 | 2.137,2 | 2.256,3 |
24 | 1.880,3 | 1.931,8 | 1.992,6 | 2.063,7 | 2.137,2 | 2.256,3 |
im Besoldungsschema Steiermark | ||||||||||
in | in der Gehaltsklasse | |||||||||
ST07 | ST08 | ST09 | ST10 | ST11 | ST12 | |||||
| Euro | |||||||||
1 | 1.979,5 | 2.101,0 | 2.225,9 | 2.359,1 | 2.531,7 | 2.760,6 | ||||
2 | 2.004,2 | 2.127,9 | 2.256,3 | 2.391,7 | 2.571,4 | 2.807,1 | ||||
3 | 2.050,7 | 2.181,6 | 2.317,0 | 2.458,1 | 2.653,0 | 2.901,6 | ||||
4 | 2.097,6 | 2.234,0 | 2.372,8 | 2.523,5 | 2.734,8 | 2.996,1 | ||||
5 | 2.144,1 | 2.286,6 | 2.431,4 | 2.590,2 | 2.816,5 | 3.091,8 | ||||
6 | 2.179,2 | 2.326,3 | 2.475,7 | 2.639,1 | 2.877,0 | 3.162,7 | ||||
7 | 2.202,6 | 2.353,0 | 2.503,6 | 2.671,8 | 2.918,1 | 3.210,8 | ||||
8 | 2.224,6 | 2.378,6 | 2.534,0 | 2.704,5 | 2.957,7 | 3.259,1 | ||||
9 | 2.243,4 | 2.398,6 | 2.555,1 | 2.727,8 | 2.989,3 | 3.293,3 | ||||
10 | 2.259,8 | 2.418,5 | 2.577,1 | 2.754,7 | 3.018,4 | 3.329,9 | ||||
11 | 2.277,3 | 2.439,5 | 2.600,6 | 2.779,2 | 3.050,0 | 3.366,3 | ||||
12 | 2.297,0 | 2.458,1 | 2.621,6 | 2.803,8 | 3.080,3 | 3.401,6 | ||||
13 | 2.313,5 | 2.479,1 | 2.643,7 | 2.828,3 | 3.110,7 | 3.438,0 | ||||
14 | 2.331,0 | 2.497,9 | 2.664,9 | 2.851,5 | 3.142,7 | 3.472,1 | ||||
15 | 2.341,4 | 2.510,6 | 2.680,1 | 2.869,1 | 3.161,4 | 3.498,1 | ||||
16 | 2.354,2 | 2.524,7 | 2.695,1 | 2.886,6 | 3.181,3 | 3.521,7 | ||||
17 | 2.365,9 | 2.537,6 | 2.709,1 | 2.901,6 | 3.203,9 | 3.545,3 | ||||
18 | 2.376,5 | 2.550,5 | 2.723,0 | 2.919,2 | 3.223,9 | 3.568,6 | ||||
19 | 2.388,2 | 2.563,3 | 2.738,2 | 2.935,7 | 3.243,8 | 3.592,2 | ||||
20 | 2.399,9 | 2.577,1 | 2.753,5 | 2.950,7 | 3.265,1 | 3.617,0 | ||||
21 | 2.412,7 | 2.591,2 | 2.768,7 | 2.967,1 | 3.285,0 | 3.640,6 | ||||
22 | 2.412,7 | 2.591,2 | 2.768,7 | 2.967,1 | 3.285,0 | 3.640,6 | ||||
23 | 2.412,7 | 2.591,2 | 2.768,7 | 2.967,1 | 3.285,0 | 3.640,6 | ||||
24 | 2.412,7 | 2.591,2 | 2.768,7 | 2.967,1 | 3.285,0 | 3.640,6 | ||||
im Besoldungsschema Steiermark | ||||||
Gehalts- | in der Gehaltsklasse | |||||
ST13 | ST14 | ST15 | ST16 | ST17 | ST18 | |
| Euro | |||||
1 | 3.018,4 | 3.365,0 | 3.807,7 | 4.257,4 | 4.703,5 | 5.156,6 |
2 | 3.074,5 | 3.433,3 | 3.890,1 | 4.354,0 | 4.821,1 | 5.295,6 |
3 | 3.186,1 | 3.568,6 | 4.054,9 | 4.548,0 | 5.057,7 | 5.575,7 |
4 | 3.295,5 | 3.702,9 | 4.219,7 | 4.742,4 | 5.293,2 | 5.855,7 |
5 | 3.407,4 | 3.838,3 | 4.384,5 | 4.936,6 | 5.529,8 | 6.136,0 |
6 | 3.492,2 | 3.938,1 | 4.509,2 | 5.081,2 | 5.707,5 | 6.344,4 |
7 | 3.547,5 | 4.007,7 | 4.592,7 | 5.178,9 | 5.825,2 | 6.485,6 |
8 | 3.602,9 | 4.073,8 | 4.673,8 | 5.276,8 | 5.944,2 | 6.624,4 |
9 | 3.644,0 | 4.125,4 | 4.736,4 | 5.349,8 | 6.032,5 | 6.730,4 |
10 | 3.686,5 | 4.176,2 | 4.797,6 | 5.421,5 | 6.121,8 | 6.836,3 |
11 | 3.727,7 | 4.225,6 | 4.862,4 | 5.495,6 | 6.208,9 | 6.939,9 |
12 | 3.768,7 | 4.277,3 | 4.923,5 | 5.567,4 | 6.298,4 | 7.045,9 |
13 | 3.811,1 | 4.326,7 | 4.984,7 | 5.640,5 | 6.388,0 | 7.151,7 |
14 | 3.852,4 | 4.377,3 | 5.047,3 | 5.712,1 | 6.476,1 | 7.254,2 |
15 | 3.879,5 | 4.412,6 | 5.088,4 | 5.761,7 | 6.535,1 | 7.325,9 |
16 | 3.907,7 | 4.445,6 | 5.128,4 | 5.809,9 | 6.593,9 | 7.395,5 |
17 | 3.934,8 | 4.479,8 | 5.170,8 | 5.858,3 | 6.652,7 | 7.466,1 |
18 | 3.964,3 | 4.511,8 | 5.212,0 | 5.906,6 | 6.712,7 | 7.534,4 |
19 | 3.991,3 | 4.545,8 | 5.253,2 | 5.957,0 | 6.771,7 | 7.606,2 |
20 | 4.019,4 | 4.581,1 | 5.294,3 | 6.005,1 | 6.830,4 | 7.675,7 |
21 | 4.046,5 | 4.614,1 | 5.336,5 | 6.052,4 | 6.889,2 | 7.746,2 |
22 | 4.046,5 | 4.614,1 | 5.336,5 | 6.052,4 | 6.889,2 | 7.746,2 |
23 | 4.046,5 | 4.614,1 | 5.336,5 | 6.052,4 | 6.889,2 | 7.746,2 |
24 | 4.046,5 | 4.614,1 | 5.336,5 | 6.052,4 | 6.889,2 | 7.746,2 |
im Besoldungsschema Steiermark | |||||||||
Gehalts- | in der Gehaltsklasse | ||||||||
ST19 | ST20 | ST21 | ST22 | ST23 | ST24 | ||||
| Euro | ||||||||
1 | 5.689,9 | 6.165,3 | 6.677,4 | 7.116,4 | 7.463,9 | 7.797,9 | |||
2 | 5.852,5 | 6.347,9 | 6.876,4 | 7.331,8 | 7.693,4 | 8.044,1 | |||
3 | 6.177,0 | 6.712,7 | 7.275,6 | 7.759,1 | 8.152,5 | 8.536,1 | |||
4 | 6.500,8 | 7.076,5 | 7.672,1 | 8.188,9 | 8.612,6 | 9.028,0 | |||
5 | 6.827,0 | 7.442,5 | 8.069,9 | 8.616,2 | 9.072,7 | 9.520,2 | |||
6 | 7.069,5 | 7.713,2 | 8.369,0 | 8.937,5 | 9.417,7 | 9.889,6 | |||
7 | 7.231,8 | 7.897,0 | 8.566,6 | 9.152,9 | 9.647,3 | 10.135,7 | |||
8 | 7.394,4 | 8.079,3 | 8.765,7 | 9.364,8 | 9.877,9 | 10.381,8 | |||
9 | 7.516,7 | 8.215,9 | 8.913,9 | 9.526,1 | 10.049,8 | 10.566,6 | |||
10 | 7.637,9 | 8.352,4 | 9.063,4 | 9.687,2 | 10.223,0 | 10.750,2 | |||
11 | 7.760,4 | 8.489,2 | 9.213,0 | 9.848,6 | 10.394,7 | 10.936,2 | |||
12 | 7.881,6 | 8.624,3 | 9.361,3 | 10.009,8 | 10.567,6 | 11.120,9 | |||
13 | 8.002,9 | 8.762,1 | 9.511,8 | 10.169,9 | 10.739,5 | 11.304,7 | |||
14 | 8.126,5 | 8.897,4 | 9.660,2 | 10.330,1 | 10.912,7 | 11.489,4 | |||
15 | 8.207,6 | 8.990,3 | 9.760,1 | 10.437,0 | 11.026,9 | 11.613,1 | |||
16 | 8.287,6 | 9.079,9 | 9.860,2 | 10.544,3 | 11.142,4 | 11.736,6 | |||
17 | 8.370,0 | 9.171,6 | 9.959,2 | 10.652,5 | 11.257,5 | 11.859,0 | |||
18 | 8.450,2 | 9.262,3 | 10.058,0 | 10.759,7 | 11.372,9 | 11.982,8 | |||
19 | 8.532,5 | 9.353,0 | 10.158,1 | 10.864,4 | 11.487,1 | 12.103,9 | |||
20 | 8.612,6 | 9.446,1 | 10.257,1 | 10.972,8 | 11.602,5 | 12.227,5 | |||
21 | 8.695,1 | 9.535,4 | 10.357,1 | 11.079,8 | 11.717,8 | 12.351,1 | |||
22 | 8.695,1 | 9.535,4 | 10.357,1 | 11.079,8 | 11.717,8 | 12.351,1 | |||
23 | 8.695,1 | 9.535,4 | 10.357,1 | 11.079,8 | 11.717,8 | 12.351,1 | |||
24 | 8.695,1 | 9.535,4 | 10.357,1 | 11.079,8 | 11.717,8 | 12.351,1 | |||
Der Leiterin/Dem Leiter des Landesrechnungshofes gebührt anstelle des Gehaltes nach § 183 und anstelle von besoldungsrechtlichen Ansprüchen aus dem IV. Hauptstück ein Fixgehalt der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsklasse 21. Mit dem Fixgehalt gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des/der Bediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/2021
(1) Die Überstellung ist die Einreihung eines/einer Bediensteten in eine andere Gehaltsklasse.
(2) Bei einer Überstellung von einer Gehaltsklasse in eine andere Gehaltsklasse ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(1) Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete aus Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen und in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt, gebührt dem/der Bediensteten das Gehalt der niedrigeren Gehaltsklasse zuzüglich einer (ruhegenussfähigen) Ergänzungszulage.
(2) Die Höhe der Ergänzungszulage beträgt
1. | ab einer mindestens einjährigen Verwendung in der höheren Gehaltsklasse 75 % der Differenz zwischen dem Gehalt, auf das der/die Bedienstete auf Grund seiner/ihrer bisherigen Verwendung Anspruch gehabt hat und dem Gehalt jener Gehaltsklasse, auf das der/die Bedienstete auf Grund seiner/ihrer Rücküberstellung Anspruch hat, | |||||||||
2. | ab einer sechsjährigen Verwendung in der höheren Gehaltsklasse 100 % des bisherigen Gehaltes. |
(3) Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen, Überstellungen oder einer weiteren allfälligen Ergänzungszulage gegenzurechnen.
(4) Gründe, die der/die Bedienstete nicht zu vertreten hat, sind insbesondere
1. | Organisationsänderung, | |||||||||
2. | Krankheit und Gebrechen, wenn sie die Bediensteten nicht vorsätzlich herbeigeführt haben und | |||||||||
3. | überwiegendes dienstliches Erfordernis. |
(5) Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete aus Gründen, die er/sie selbst zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen und in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt, gebührt dem/der Bediensteten das Gehalt jener Gehaltsklasse, auf das er/sie auf Grund seiner/ihrer Verwendung nach seiner/ihrer Abberufung Anspruch hat. Ein Anspruch auf eine Ergänzungszulage besteht nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019
(1) Ist der/die Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er/sie den Anspruch auf das Gehalt und den Kinderzuschuss bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der/die Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das Gehalt und den Kinderzuschuss fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 % beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 % beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt den Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume 49 % des Gehaltes und des Kinderzuschusses.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der/die Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil gewährt werden.
(7) Wird der/die Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine/ihre Person betreffende Gründe ohne sein/ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm/ihr das Gehalt und der Kinderzuschuss für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.
(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 7 zuzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019
Bei der Bemessung für das laufende Kalenderjahr ist die besoldungsrechtliche Stellung des Monats der Beendigung des privatrechtlichen, der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, der Pensionierung oder des Ausscheidens aus dem Dienststand heranzuziehen. Für die vergangenen Kalenderjahre ist die besoldungsrechtliche Stellung für den Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 59/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2024,
Wird ein Beamter/eine Beamtin des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die er/sie im Zeitpunkt seiner/ihrer Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten/der Beamtin in der Gehaltsstufe, die er/sie anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er/sie vor seiner/ihrer Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.
(1) Der 1. Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002 ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß § 147 Abs. 1; | |||||||||
2. | abweichend vom § 7 Abs. 4 hat der/die Bedienstete für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG; | |||||||||
3. | abweichend vom § 7 Abs. 5 hat der/die Bedienstete für Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 74 Abs. 1 Z 2 oder 3 Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG; | |||||||||
4. | abweichend vom § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse für Bedienstete durch den Dienstgeber nach Anhörung der Landespersonalvertretung und des Zentralbetriebsrates für die Krankenanstalten zu erfolgen; | |||||||||
5. | § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden. |
(2) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 bis 8, die ab 1. Jänner 2003 begründet werden, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
Gemäß § 41 Abs. 5a Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2022, wird für die Kalenderjahre 2023 und 2024 festgelegt, dass für Bedienstete im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Dienstgeberbeitrag 3,7 % der Berechnungsgrundlage beträgt.Gemäß Paragraph 41, Absatz 5 a, Ziffer 2, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022,, wird für die Kalenderjahre 2023 und 2024 festgelegt, dass für Bedienstete im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Dienstgeberbeitrag 3,7 % der Berechnungsgrundlage beträgt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2023,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 17/2018, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
(1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen am Konservatorium des Landes.
(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und Hauptstück II mit Ausnahme des § 187 (Urlaubsersatzleistung) auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
(1) Der Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner/ihrer lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt 24 Wochenstunden.
(3) Die §§ 36 bis 49 (Dienstzeit) sind auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen nicht anzuwenden.
(4) § 73 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 73 Abs. 2 vorgesehenen Kalenderjahres das Schuljahr tritt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 77/2010
(1) Der Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin gilt als vollbeschäftigt (§ 11 Abs. 2 Z 8), wenn seine/ihre Wochenstundenzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 225 Abs. 2) erreicht.
(2) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 11 Abs. 5), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester oder dergleichen) abgestellt ist.
(3) Wird der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen, so findet die Bestimmung des § 11 Absatz 6 auf das Dienstverhältnis keine Anwendung.
(1) Die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen sind, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema IL einzureihen.
(2) Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (§ 226 Abs. 2), sind in das Entlohnungsschema IIL einzureihen. Ebenso sind die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema IIL einzureihen.
(1) Die Entlohnungsschemata IL und IIL umfassen die Entlohnungsgruppen l1, l2a2 und l3.
(2) Die in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer/Lehrerinnen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l1, l2 und l3.
Hiebei | entsprechen | |||||||||
– | der Verwendungsgruppe L1 | |||||||||
die Entlohnungsgruppe l1, | ||||||||||
– | der Verwendungsgruppe L2a2 | |||||||||
die Entlohnungsgruppe l2a2 und | ||||||||||
– | der Verwendungsgruppe L3 | |||||||||
die Entlohnungsgruppe l3. |
(1) Das Monatsentgelt des Vertragslehrers/der Vertragslehrerin wird durch die Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt einschließlich der Mehrleistungszulage:
im Entlohnungsschema IL | |||||
in der | in der Entlohnungsgruppe | ||||
l1 | l2a2 | l3 | |||
Euro | |||||
1 | 2.361,1 | 2.138,4 | 1.696,9 | ||
2 | 2.428,2 | 2.194,9 | 1.720,7 | ||
3 | 2.495,6 | 2.251,3 | 1.744,2 | ||
4 | 2.570,1 | 2.308,1 | 1.768,0 | ||
5 | 2.731,4 | 2.364,6 | 1.792,5 | ||
6 | 2.900,7 | 2.479,8 | 1.830,2 | ||
7 | 3.070,4 | 2.617,8 | 1.889,6 | ||
8 | 3.234,0 | 2.755,0 | 1.952,5 | ||
9 | 3.404,9 | 2.913,5 | 2.017,9 | ||
10 | 3.580,3 | 3.072,1 | 2.084,5 | ||
11 | 3.799,0 | 3.269,0 | 2.167,4 | ||
12 | 3.968,6 | 3.430,2 | 2.233,2 | ||
13 | 4.138,5 | 3.591,3 | 2.300,3 | ||
14 | 4.308,2 | 3.752,8 | 2.367,9 | ||
15 | 4.477,8 | 3.914,0 | 2.459,3 | ||
16 | 4.642,5 | 4.057,3 | 2.550,7 | ||
17 | 4.857,2 | 4.208,0 | 2.641,6 | ||
18 | 4.857,2 | 4.368,6 | 2.732,4 | ||
19 | 5.178,6 | 4.515,3 | 2.823,4 | ||
§ 264 Abs. 8a gilt sinngemäß. |
(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragslehrer/eine Vertragslehrerin zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen einer höheren Entlohnungsgruppe desselben oder eines anderen Entlohnungsschemas versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013
Die Jahresentlohnung der Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas II L beträgt:
In der Entlohnungsgruppe | für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe | für jede Jahreswochenstunde |
l1 | I II III IV IVa IVb V | 1.711,8 1.626,1 1.521,0 1.357,5 1.417,0 1.447,7 1.304,9 |
l2a2 l3 |
| 1.158,5 924,1 |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013
(1) Die Jahresentlohnung ist in zwölf gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen.
(2) Wechselt das vertragliche Beschäftigungsausmaß, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(3) Hat das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Unterrichtsjahres angedauert oder hat das vertragliche Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres gewechselt, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses in den Hauptferien entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin spätestens ab Oktober des folgenden Schuljahres wieder im Lehrberuf beim selben Dienstgeber tätig ist.
(4) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin für die Zeit seiner/ihrer Verwendung in diesem Unterrichtsjahr anstelle des Monatsentgeltes nach Abs. 1 ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge des Kinderzuschusses und der Dienstzulage. Dabei ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.
(6) Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas IIL gebühren auch Sonderzahlungen nach § 147 Abs. 2.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
(1) Dem Leiter/Der Leiterin des Konservatoriums gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt:
| € 672,7, | ||||||||||||||||||||||
| € 719,0, | ||||||||||||||||||||||
| € 763,5. | ||||||||||||||||||||||
(2) Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin der Entlohnungsgruppe l2a2 und l3, der/die in Ausbildungsklassen (Studierende) unterrichtet, gebührt auf Grund der höherwertigen Lehrtätigkeit und des damit verbundenen Zeitaufwandes auf die Dauer dieser Lehrtätigkeit eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist durch Verordnung festzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021
(1) Für qualitative und quantitative Mehrdienstleistungen, die mit der Funktion der
1. | Studienleitung, | |||||||||
2. | Fachbereichsleitung, | |||||||||
3. | Leitung einer Außenstelle, | |||||||||
4. | Koordination der Zusammenarbeit des Konservatoriums mit dem Musikgymnasium Dreihackengasse, | |||||||||
5. | Koordination der Zusammenarbeit des Konservatoriums mit der Kunstuniversität Graz im Bereich der Lehrpraxis und im Bereich der Volksmusik, | |||||||||
6. | Koordination der Korrepetition, | |||||||||
7. | Koordination der Lehrenden im zentralen künstlerischen Fach Blockflöte, | |||||||||
8. | Koordination der Begabtenförderung sowie | |||||||||
9. | Koordination der Blasorchesterleitung. | |||||||||
verbunden sind, gebührt für die Dauer der Funktionsausübung im Schuljahr eine monatliche Vergütung (Nebengebühr). |
(2) Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin, der/die mit der Studienleitung betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung in der Höhe von € 360,6.
(3) Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 Z 2 und 4 ist abhängig von der Anzahl der Lehrenden (Gruppe 1 bis 4), die dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin bei Ausübung seiner/ihrer Funktion unterstellt ist und beträgt:
Gruppen | Lehrer/Lehrerinnen | Betrag /Euro |
Gruppe 1 | bis zu 10 | 129,4 |
Gruppe 2 | ab 11 bis 20 | 142,4 |
Gruppe 3 | ab 21 bis 30 | 155,2 |
Gruppe 4 | ab 31 | 168,2 |
Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin gebührt für die Dauer der Ausübung der Funktion nach Abs. 1 Z 3 und 5 eine Vergütung in der Höhe der Vergütung der Gruppe 1. § 165 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. |
(4) Alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf diese Vergütung oder für die Änderung der Höhe des Anspruchs von Bedeutung sind, sind binnen eines Monats schriftlich zu melden. Wird diese Meldung später erstattet, so gebührt die Vergütung oder ihre Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Vergütung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag wirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019
(1) Wird ein Vertragslehrer/eine Vertragslehrerin aus dem Entlohnungsschema IIL in ein anderes Entlohnungsschema überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der/die Vertragsbedienstete bzw. Vertragslehrer/Vertragslehrerin in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre.
(2) Wird aus Anlass der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema IL vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist bei Anwendung des § 282 Abs. 3 die Ergänzungszulage von dem Monatsgehalt zu berechnen, das dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin im Entlohnungsschema IIL unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes gebührt hätte.
(1) Für die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL treten folgende Bestimmungen an die Stelle des § 186.
(2) Ist der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er/sie den Anspruch auf das Monatsentgelt und den Kinderzuschuss bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt und den Kinderzuschuss in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine/ihre weitere Verwendung infolge seiner/ihren besonderen Eignung für die ihm/ihr übertragenen Pflichten oder mangels eines/einer anderen Bewerbers/Bewerberin unbedingt nötig ist.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über den im Absatz 2 bestimmten Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin für den gleichen Zeitraum 50 v. H. des Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses. Der zweite Satz des Absatzes 2 findet mit der Abweichung Anwendung, dass an Stelle des vollen Monatsentgeltes und des vollen Kinderzuschusses 49 % des Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses gewährt werden können.
(4) Die Leistungen des Dienstgebers nach den Abs. 2 und 3 sind in jedem Falle mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin auf Grund der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.
(7) Den weiblichen Vertragslehrern gebühren für die Zeit, während der sie gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 2.
(8) Die Bestimmungen des § 54 sind mit der Abweichung anzuwenden, dass die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinne des § 234 Abs. 2 bis 6 gilt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019
(1) Die Kündigungsbeschränkung des § 130 Abs. 2 Z 7 gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. § 132 ist auf die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL nicht anzuwenden.
(1) Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen sind während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Leiters/der Leiterin der Schule, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen.
(2) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.
(3) Der Leiter/Die Leiterin ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
(4) Im Übrigen hat der Leiter/die Leiterin für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er/sie auch die seiner/ihrer Schule zugewiesenen Lehrer/Lehrerinnen unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche im möglichst gleichem Maße heranziehen kann.
(5) Der Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.
(6) Die §§ 59 bis 68 Abs. 1 sind auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen nicht anzuwenden.
(7) § 75 ist auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. | Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen. | |||||||||
2. | Die Höchstdauer der Pflegefreistellung ist dadurch begrenzt, dass durch ihren Verbrauch je Schuljahr nicht mehr als die volle Lehrverpflichtung an Dienstleistung entfallen darf. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Lehrer nicht vollbeschäftigt ist. | |||||||||
3. | Entfallen durch die Pflegfreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach Z 2 anzurechnen. | |||||||||
§ 75 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 7 sind nicht anzuwenden. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
(1) Von der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 37 Abs. 2 entfallen bei den Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) 30 Stunden auf die Führung einer Kindergartengruppe. Die restlichen zehn Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon mindestens fünf Stunden in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleisten sind.
(2) Im Falle einer herabgesetzten Wochendienstzeit reduzieren sich die Vorbereitungszeiten sowie darin enthaltene Anwesenheitszeiten aliquot.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009
(1) Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind mit Ausnahme der in Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen sowie in der Dauer der im § 241 vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen während der Ferien beurlaubt. Unter Ferien sind, mit Ausnahme der Semesterferien, die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 105/1999, für die öffentlichen Pflichtschulen vorgesehenen Ferien zu verstehen.
(2) Während der ersten und der letzten Woche der Hauptferien haben Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) in den Kinderbetreuungseinrichtungen Abschluss- und Vorbereitungsarbeiten durchzuführen.
(3) Sofern örtliche Bedürfnisse für eine Erweiterung der Betriebszeiten bestehen, kann der Dienstgeber dies durch folgende dienstrechtliche Maßnahmen umsetzen:
1. | Heranziehung zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergartengruppe bis zu drei Wochen in der Zeit der Hauptferien. In diesem Fall entfallen die Abschlussarbeiten gemäß Abs. 2 in der ersten Woche der Hauptferien. | |||||||||
2. | Sollte eine über das in Z 1 genannte Ausmaß hinausgehende Erweiterung der Dienstzeit erforderlich sein, können Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) während der Hauptferien eine weitere Woche zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergartengruppe herangezogen werden. In diesem Fall entfallen die Vorbereitungsarbeiten gemäß Abs. 2. | |||||||||
3. | Darüber hinaus können während der Hauptferien oder der übrigen Ferien Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) bis zu 15 Arbeitstage innerhalb eines Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahres gegen entsprechenden Freizeitausgleich zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergruppe herangezogen werden. Dieser Freizeitausgleich ist, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, im darauffolgenden, längstens jedoch im nächstfolgenden Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahr zu gewähren. |
(4) Semesterferien im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999 können nach den örtlichen Bedürfnissen vom Dienstgeber festgesetzt werden. Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind in diesem Fall während der Semesterferien beurlaubt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009
(1) Dem Leiter/Der Leiterin des Kindergartens (Sonderkindergartens) bzw. des Hortes (heilpädagogischen Hortes) obliegt neben der Führung einer Kindergruppe die Leitung in administrativen und in pädagogischen Angelegenheiten.
(2) Bei mehrgruppigen Kindergärten (Sonderkindergärten) bzw. Horten (heilpädagogischen Horten) ist das Kollegium der Gruppen führenden Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) zur Beratung des Leiters/der Leiterin in pädagogischen Angelegenheiten einzurichten.
(3) Der Leiter/Die Leiterin eines mindestens viergruppigen Kindergartens (Sonderkindergartens) bzw. Hortes (heilpädagogischen Hortes) kann von der Gruppenführung freigestellt werden, wenn administrative Angelegenheiten in außerordentlichem Ausmaß zu besorgen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 62/2021
(1) Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Arbeitstagen je Betriebsjahr (§ 10 Abs. 1 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz) zur Fortbildung verpflichtet.
(2) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Abs. 1 genannten Ausmaß als Dienstpflicht. Der Dienstgeber hat, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem/der Bediensteten die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Dienstgeber dem/der Bediensteten die Teilnahme ermöglichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009
(1) Die im Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008, LGBl. Nr. 105/2008, festgelegten Anstellungserfordernisse gelten für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe k3.
(2) Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Vertragserzieher/Vertragserzieherinnen an Horten (Vertragserzieher/Vertragserzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind in das Entlohnungsschema K3, Entlohnungsgruppe k3, einzureihen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009
Das Gehalt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K3 beträgt:
im Entlohnungsschema K3 | |
in der Entlohnungsstufe | in der Entlohnungsgruppe k3 |
Euro | |
1 | 1.759,8 |
2 | 1.803,0 |
3 | 1.846,6 |
4 | 1.890,2 |
5 | 1.934,1 |
6 | 1.978,8 |
7 | 2.066,5 |
8 | 2.154,6 |
9 | 2.242,5 |
10 | 2.330,6 |
11 | 2.417,5 |
12 | 2.504,5 |
13 | 2.591,6 |
14 | 2.707,6 |
15 | 2.823,8 |
16 | 2.939,8 |
17 | 3.055,9 |
18 | 3.172,9 |
19 | 3.289,9 |
20 | 3.406,8 |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013
(1) Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen und Ver-tragssozialpädagoge/Vertragssozialpädagoginnen an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt monatlich 8,44 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a.
(2) Den Leitern/Leiterinnen von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlich:
| Organisationsform | Bemessungsgrundlage gemäß § 264a |
1. | eingruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten | 8,44 % |
2. | zweigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten | 9,95 % |
3. | dreigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten | 11,86 % |
4. | viergruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten | 12,34 %“ |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 49/2019
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 14/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 14/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,
Entlohnungsschema SII/N | ||||||
in der Entlohnungsstufe | in der Entlohnungsgruppe | |||||
SII/N1FL | SII/N1 | SII/N2 | SII/N3 | SII/N4 | ||
Euro | ||||||
1 | 4 257,60 | 3 357,60 | 2 907,60 | 2 657,60 | 2 516,60 | |
2 | 4 317,60 | 3 417,60 | 2 957,60 | 2 697,60 | 2 556,60 | |
3 | 4 367,60 | 3 467,60 | 3 030,60 | 2 760,60 | 2 619,60 | |
4 | 4 417,60 | 3 517,60 | 3 115,60 | 2 835,60 | 2 694,60 | |
5 | 4 477,60 | 3 577,60 | 3 168,30 | 2 906,60 | 2 765,60 | |
6 | 4 537,60 | 3 637,60 | 3 235,30 | 2 973,60 | 2 832,60 | |
7 | 4 637,60 | 3 737,60 | 3 297,30 | 3 033,60 | 2 892,60 | |
8 | 4 734,60 | 3 834,60 | 3 377,30 | 3 093,60 | 2 952,60 | |
9 | 4 829,60 | 3 929,60 | 3 446,30 | 3 147,60 | 3 006,60 | |
10 | 4 904,60 | 4 004,60 | 3 504,30 | 3 195,60 | 3 054,60 | |
11 | 4 974,60 | 4 074,60 | 3 562,30 | 3 243,60 | 3 102,60 | |
12 | 5 044,60 | 4 144,60 | 3 607,30 | 3 278,60 | 3 137,60 | |
13 | 5 169,60 | 4 214,60 | 3 648,30 | 3 314,60 | 3 173,60 | |
14 | 5 244,60 | 4 284,60 | 3 684,30 | 3 350,60 | 3 209,60 | |
15 | 5 304,60 | 4 344,60 | 3 724,30 | 3 380,60 | 3 239,60 | |
16 | 5 369,60 | 4 394,60 | 3 759,30 | 3 410,60 | 3 269,60 | |
17 | 5 434,60 | 4 444,60 | 3 788,30 | 3 434,60 | 3 293,60 | |
18 | 5 499,60 | 4 484,60 | 3 807,30 | 3 458,60 | 3 317,60 | |
19 | 5 559,60 | 4 524,60 | 3 841,30 | 3 482,60 | 3 341,60 | |
20 | 5 619,60 | 4 554,60 | 3 864,30 | 3 500,60 | 3 359,60 | |
21 | 5 679,60 | 4 584,60 | 3 892,30 | 3 518,60 | 3 377,60 | |
22 | 5 739,60 | 4 614,60 | 3 909,30 | 3 530,60 | 3 389,60 | |
23 | 5 799,60 | 4 644,60 | 3 936,30 | 3 542,60 | 3 401,60 | |
| Funktion | Euro |
1. | Für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Graz Ost | 1.195,60 |
2. | Für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Graz Süd und den Leiter/die Leiterin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Leoben | 873,80 |
3. | Für den Leiter/die Leiterin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten und Stolzalpe | 747,50 |
4. | Für den Leiter/die Leiterin eines Bereiches des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Graz Ost | 568,10 |
Lehrern/Lehrerinnen und Lehrassistenten/Lehrassistentinnen gebührt für die Lehrtätigkeit eine Funktionszulage in Höhe von 200,00 Euro.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 14/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,
Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/N1FL gebührt für die Dauer der Verwendung als leitender diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger/leitende diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und leitender/leitende Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in einer Pflegeeinrichtung eine SII/N-Funktionszulage in Höhe von 300,00 Euro, sofern die Organisationseinheit, die er/sie leitet, mindestens fünfundvierzig Bedienstete umfasst.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,
Bedienstete des Entlohnungsschemas SII, die am 31. August 2023 im Dienststand stehen, sind mit der Maßgabe in das Entlohnungsschema SII/N überzuleiten, dass die Entlohnungsstufe unverändert bleibt und sie keinen Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Monatsentgelt einschließlich Zulagen und Vergütungen erleiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,
im Entlohnungsschema SIV | |||||||||
in der Ent lohn ungs stufe | in der Entlohnungsgruppe | ||||||||
sIV/1 | sIV/2 | sIV/3 | sIV/4 | sIV/5 | sIV/6 | sIV/7 | sIV/8 | sIV/9 | |
Euro | |||||||||
1 | 2.081,8 | 2.009,3 | 1.978,8 | 1.978,8 | 1.978,8 | 1.907,5 | 1.812,5 | 1.812,5 | 1.782,7 |
2 | 2.117,3 | 2.043,9 | 2.008,8 | 2.008,8 | 2.008,8 | 1.934,8 | 1.832,8 | 1.832,8 | 1.798,0 |
3 | 2.188,1 | 2.114,7 | 2.069,0 | 2.069,0 | 2.069,0 | 1.988,1 | 1.873,9 | 1.873,9 | 1.827,7 |
4 | 2.224,4 | 2.150,4 | 2.098,9 | 2.098,9 | 2.098,9 | 2.015,3 | 1.894,2 | 1.894,2 | 1.842,6 |
5 | 2.260,0 | 2.185,4 | 2.129,4 | 2.129,4 | 2.129,4 | 2.042,3 | 1.915,2 | 1.915,2 | 1.857,0 |
6 | 2.368,4 | 2.293,5 | 2.293,5 | 2.253,5 | 2.221,2 | 2.178,7 | 2.008,6 | 1.978,6 | 1.978,6 |
7 | 2.404,8 | 2.330,2 | 2.330,2 | 2.285,0 | 2.252,1 | 2.209,6 | 2.032,4 | 1.999,6 | 1.999,6 |
8 | 2.455,0 | 2.380,7 | 2.380,7 | 2.326,8 | 2.294,7 | 2.252,2 | 2.068,2 | 2.032,1 | 2.032,1 |
9 | 2.576,5 | 2.501,9 | 2.501,9 | 2.424,8 | 2.391,8 | 2.349,3 | 2.155,2 | 2.095,9 | 2.095,9 |
10 | 2.617,4 | 2.542,8 | 2.542,8 | 2.458,1 | 2.425,4 | 2.383,3 | 2.181,3 | 2.117,9 | 2.117,9 |
11 | 2.658,2 | 2.584,3 | 2.584,3 | 2.493,0 | 2.460,7 | 2.418,0 | 2.207,4 | 2.139,3 | 2.139,3 |
12 | 2.698,5 | 2.624,9 | 2.624,9 | 2.528,4 | 2.495,9 | 2.453,5 | 2.233,9 | 2.160,7 | 2.160,7 |
13 | 2.738,8 | 2.665,3 | 2.665,3 | 2.563,2 | 2.530,8 | 2.488,5 | 2.260,2 | 2.182,1 | 2.182,1 |
14 | 2.779,9 | 2.706,0 | 2.706,0 | 2.598,7 | 2.566,2 | 2.523,5 | 2.286,5 | 2.203,8 | 2.203,8 |
15 | 2.820,3 | 2.746,5 | 2.746,5 | 2.633,7 | 2.601,0 | 2.558,8 | 2.314,1 | 2.226,2 | 2.226,2 |
16 | 2.860,8 | 2.787,2 | 2.787,2 | 2.668,9 | 2.636,4 | 2.594,1 | 2.343,2 | 2.249,8 | 2.249,8 |
17 | 2.901,3 | 2.827,7 | 2.827,7 | 2.703,8 | 2.671,2 | 2.629,5 | 2.373,3 | 2.273,1 | 2.273,1 |
18 | 2.942,1 | 2.868,3 | 2.868,3 | 2.738,6 | 2.706,2 | 2.664,5 | 2.403,2 | 2.296,4 | 2.296,4 |
19 | 2.982,4 | 2.908,8 | 2.908,8 | 2.773,9 | 2.741,7 | 2.699,3 | 2.434,5 | 2.319,8 | 2.319,8 |
20 | 3.022,6 | 2.949,0 | 2.949,0 | 2.808,6 | 2.776,3 | 2.734,3 | 2.464,9 | 2.343,2 | 2.343,2 |
21 | 3.063,3 | 2.989,5 | 2.989,5 | 2.843,8 | 2.811,4 | 2.769,3 | 2.494,6 | 2.366,4 | 2.366,4 |
22 | 3.103,9 | 3.030,3 | 3.030,3 | 2.878,7 | 2.846,6 | 2.804,5 | 2.524,4 | 2.389,6 | 2.389,6 |
23 | 3.144,8 | 3.070,8 | 3.070,8 | 2.913,6 | 2.881,8 | 2.839,2 | 2.554,4 | 2.412,8 | 2.412,8 |
Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV, der/die keinen Anspruch auf eine Verwendungsentschädigung gemäß § 285 hat, gebührt für die Führung des Dienstplanes, der mindestens sechs Bedienstete umfasst, eine Funktionszulage im Ausmaß von 59,6 Euro.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019
Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S IV gebührt eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt für:
| Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe | Euro |
1. | sIV/1 bis sIV/8 sowie sIV/9 ohne Hygieneprüfung | 41,9 |
2. | sIV/9 nach erfolgreicher Ablegung der Hygieneprüfung | 53,3“ |
Mit der Vergütung gemäß Z 1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten. Mit der Vergütung gemäß Z 2 sind mit € 41,9 sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit (Gefahrenvergütungsanteil) und mit dem darüberhinausgehenden Betrag mit der dienstlichen Verwendung verbundene Erschwernisse (Erschwernisvergütungsanteil) abgegolten. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019
(1) Dieses Hauptstück gilt für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2002 im Dienststand stehen, und Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen, sofern diese nicht in das Besoldungsschema ST optiert haben, sowie für Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium.
(2) Soweit in Hauptstück IV nicht anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I und Hauptstück II des Gesetzes auf Bedienstete gemäß Abs. 1 anwendbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009
(1) Die Dienstzweige der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung, ihre Zuweisung zur
– | Verwendungsgruppe A „Höherer Dienst“, | |||||||||
– | Verwendungsgruppe B „Gehobener Dienst“, | |||||||||
– | Verwendungsgruppe C „Fachdienst“, | |||||||||
– | Verwendungsgruppe D „Mittlerer Dienst“, | |||||||||
– | Verwendungsgruppe E „Hilfsdienst“ | |||||||||
und die mit den Stellen der Dienstzweige der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung verbundenen Amtstitel werden durch die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Anlage (Dienstzweigeordnung für Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung, im Folgenden kurz „Dienstzweigeordnung“ genannt) bestimmt. |
(2) Bei Beamten/Beamtinnen im provisorischen Dienstverhältnis ist, sofern in der Anlage dieses Gesetzes nicht anderes bestimmt ist, dem mit der Stelle verbundenen Amtstitel das Wort „Provisorischer“ („Provisorische“) voranzustellen.
(3) Beamte/Beamtinnen können neben dem ihrer Dienstklasse entsprechenden Amtstitel auch die in der Anlage zu diesem Gesetz vorgesehene Funktionsbezeichnung führen. Von mehreren nacheinander zustehenden Funktionsbezeichnungen kann nur die zuletzt angefallene geführt werden.
(1) Die in den Abschnitten II der Teile A, B, C und D der Anlage für die einzelnen Verwendungsgruppen bestimmten Anstellungserfordernisse gelten, soweit nicht in den Abschnitten III der Teile A, B, C und D der Anlage für einzelne Dienstzweige anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige der Verwendungsgruppen.
(2) Die Abschnitte II der Teile A, B, C und D der Anlage bestimmen die Anstellungserfordernisse, die für einzelne Dienstzweige oder im Hinblick auf die mit bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen Aufgaben für solche Dienstposten neben den in den Abschnitten II der Teile A, B, C und D der Anlage festgesetzten Anstellungserfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten ferner für einzelne Dienstzweige oder Stellen geltende nähere Bestimmungen über die in den Abschnitten II der Teile A, B, C und D der Anlage vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.
(3) Wird ein Beamter/eine Beamtin, der/die zumindest eine allgemeine Grundausbildung absolviert hat oder der/die die für den Dienstzweig seiner/ihrer bisherigen Stelle vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt hat, in eine gleichwertige oder höherwertige Verwendungsgruppe gemäß § 257 überstellt, ist die für diese Stelle vorgeschriebene besondere Grundausbildung innerhalb der gemäß § 26 Abs. 2 festgesetzten Frist zu absolvieren. Wird diese vorgeschriebene besondere Grundausbildung nicht innerhalb der festgesetzten Frist absolviert, kann der Beamte/die Beamtin ohne seine/ihre Zustimmung in seine/ihre frühere Verwendungsgruppe zurücküberstellt werden.
(4) Die für eine höhere Verwendungsgruppe mit Erfolg absolvierte allgemeine und besondere Grundausbildung ersetzt die für eine niedrigere Verwendungsgruppe vorgeschriebene allgemeine und besondere Grundausbildung.
(1) Die Verleihung einer Stelle eines anderen Dienstzweiges oder einer höheren Dienstklasse erfolgt durch Ernennung. Ernennungen auf Stellen einer höheren Dienstklasse sind mit Wirksamkeit 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Ernennungen außerhalb dieser Termine sind zulässig, wenn wichtige dienstliche Rücksichten dies erfordern.
(2) Eine rückwirkende Ernennung ist, soweit nicht anderes bestimmt wird, rechtsunwirksam.
(3) Die Ernennung des Beamten/der Beamtin, der/die (vorläufig) vom Dienst suspendiert oder gegen den/die ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhalten der Stelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
(1) § 20 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung auch dann einer Versetzung gleichzuhalten ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten/der Beamtin eine Verschlechterung zu erwarten ist.
(2) § 20 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die neue Verwendung der bisherigen Verwendung gleichwertig ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten/der Beamtin keine Verschlechterung zu erwarten ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
(1) Die §§ 46 bis 50 sind auf Lehrer/Lehrerinnen des Konservatoriums mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Abs. 2 bis 6 ergeben.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung ist so festzulegen, dass die verbleibende Lehrverpflichtung ganze Unterrichtsstunden umfasst. Die verbleibende Lehrverpflichtung
1. | darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung und | |||||||||
2. | muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung | |||||||||
liegen. |
(3) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist sie insoweit zu überschreiten, als es nötig ist, um eine Unterschreitung zu vermeiden.
(4) Ein Lehrer/Eine Lehrerin, dessen/deren Lehrverpflichtung um mehr als 25 % herabgesetzt ist, kann über die für ihn/sie maßgebliche Lehrverpflichtung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Lehrer/eine Lehrerin, dessen/deren Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(5) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die in § 46 Abs. 2 oder im § 47 Abs. 3 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 46 oder 47 anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 46 endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(6) Eine Anwendung des § 50 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
(1) § 80 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung erstmalig nach Ablauf eines Jahres nach der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durchzuführen ist.
(2) § 82 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung zu lauten hat:
1. | ausgezeichnet, bei hervorragenden Leistungen gemäß Abs. 1; | |||||||||
2. | sehr gut, bei überdurchschnittlichen Leistungen gemäß Abs. 1; | |||||||||
3. | gut, bei durchschnittlichen Leistungen gemäß Abs. 1; | |||||||||
4. | entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird; | |||||||||
5. | nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird. |
(3) Lautet die Dienstbeurteilung mindestens auf „gut“, so gilt die für die Zeitvorrückung erforderliche Durchschnittsleistung als erbracht.
(4) Wenn die Dienstbeurteilung die Grundlage für eine Ernennung auf eine Stelle einer höheren Dienstklasse (Beförderung) darstellt, ist die Dienstbeurteilung im Folgejahr bis spätestens 31. März der Dienstbehörde vorzulegen, wenn die dienstrechtliche Maßnahme am 1. Juli wirksam werden soll. Die Dienstbeurteilung ist bis spätestens 30. September der Dienstbehörde vorzulegen, wenn die dienstrechtliche Maßnahme mit 1. Jänner wirksam werden soll.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 62/2021
Die Bezüge der Beamten/Beamtinnen richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen
1. | Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, | |||||||||
2. | Lehrer/Lehrerinnen, | |||||||||
3. | Kindergärtner/Kindergärtnerinnen, Erzieher/Erzieherinnen an Horten, | |||||||||
4. | Förster/Försterinnen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 12 bis 15 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. | die in Abs. 3 angeführten Zeiten zur Gänze | |||||||||
2. | sonstige Zeiten, die | |||||||||
a) | die Erfordernisse des Abs. 10 erfüllen, zur Gänze, | |||||||||
b) | die Erfordernisse des Abs. 10 oder 11 nicht erfüllen, | |||||||||
aa) | bis zu drei Jahren zur Gänze und | |||||||||
bb) | bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte. |
(2) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 3 Z 6 vorangesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d vorangesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
1. | eine Ausbildung gemäß Abs. 3 Z 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinausgehende Schulstufe; | |||||||||
2. | eine Lehre gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monate erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinausgehenden Monat der Lehrzeit. |
(3) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
1. | die Zeit, die | |||||||||
a) | in einem Dienstverhältnis | |||||||||
aa) | zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder | |||||||||
bb) | bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. oder | |||||||||
b) | im Lehrberuf | |||||||||
aa) | an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder | |||||||||
bb) | an der Akademie der bildenden Künste oder | |||||||||
cc) | an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule | |||||||||
dd) | an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien | |||||||||
zurückgelegt worden ist, | ||||||||||
2. | die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, | |||||||||
3. | die Zeit, in der der Beamte/die Beamtin auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat, | |||||||||
4. | die Zeit | |||||||||
a) | des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988 oder der Einführung in das praktische Lehramt, | |||||||||
b) | der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit), | |||||||||
c) | der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausbildung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte, | |||||||||
d) | in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling, | |||||||||
e) | einer Tätigkeit bei oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren, | |||||||||
f) | einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, | |||||||||
g) | in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist; | |||||||||
5. | die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage zu diesem Gesetz für die Verwendung des Beamten/der Beamtin | |||||||||
a) | in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder | |||||||||
b) | in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist; | |||||||||
ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt; | ||||||||||
6. | bei Beamten/Beamtinnen, die in die Verwendungsgruppe B oder B1 oder in eine der in § 257 Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums | |||||||||
a) | an einer höheren Schule oder | |||||||||
b) | – solange der Beamte/die Beamtin damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit | |||||||||
bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte/die Beamtin den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen; | ||||||||||
7. | die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993), das für den Beamten/die Beamtin in der Verwendungsgruppe A Anstellungserfordernis gewesen ist; |
(4) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 3 Z 7 umfasst:
1. | bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen; | |||||||||
2. | bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer; | |||||||||
3. | bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer; | |||||||||
4. | bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer; | |||||||||
5. | bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung auf Grund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen -Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich auf Grund der Z 1 bis 4 ergeben würde; | |||||||||
6. | bei Studien, auf die keine der Z 1 bis 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß. |
(5) Hat der Beamte/die Beamtin nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
1. | a) war auf dieses Doktoratsstudium weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder | |||||||||
b) | wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt, | |||||||||
ist gemäß Abs. 3 Z 7 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, | ||||||||||
2. | wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Abs. 3 Z 7 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer | |||||||||
für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen. |
(6) Hat der Beamte/die Beamtin nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das dazugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 4 Z 3 vorgesehene Höchstausmaß.
(7) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 3 Z 7 in der nach Abs. 5 oder 6 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Anstellungserfordernisse lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
(8) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 3 Z 7 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintersemester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(9) Soweit Abs. 3 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
1. | bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist; | |||||||||
2. | nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, Zl. 1229/1964 abgeschlossen worden ist, | |||||||||
3. | bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind oder | |||||||||
4. | bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind. |
(10) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte/die Beamtin eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten/der Beamtin von besonderer Bedeutung ist.
(11) Zeiten gemäß Abs. 10 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
1. | soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis nach Abs. 10 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und | |||||||||
2. | der Beamte/die Beamtin des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hierfür maßgebende Verwendung ausübt. |
(12) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
1. | die Zeit, die nach Abs. 3 Z 1 oder Z 4 lit. a oder g oder nach Abs. 9 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte/die Beamtin auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land abgetreten hat; | |||||||||
2. | die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; | |||||||||
3. | die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist. | |||||||||
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden. |
(13) Die im Abs. 3 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 257 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
1. | in Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Anstellungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt; | |||||||||
2. | in Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der in § 257 Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abge-schlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Anstellungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt; | |||||||||
3. | in Fällen der Z 1 und 2 nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist. |
(14) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 3 Z 7 und Abs. 10 und 11 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Ver-wendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Abs. 13 Z 1 und 2 zutreffen.
(15) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 3 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den gemäß Abs. 3 Z 7 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(16) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten/der Beamtin vorgenommen werden.
(17) Wird ein Beamter/eine Beamtin in eine der im Abs. 3 Z 6 angeführten Verwendungsgruppen überstellt, so ist sein/ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 Z 5 bis 7 eine Verbesserung für seine/ihre neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hierbei die Abs. 12, 14 und 15 anzuwenden.
(18) Vollendet ein Beamter/eine Beamtin der Verwendungsgruppe A
1. | das Studium, mit dem er/sie das Anstellungserfordernis in seiner/ihrer Verwendung erfüllt, oder | |||||||||
2. | das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium | |||||||||
erst nach seiner/ihrer Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein/ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung | ||||||||||
vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 Z 7 oder der Abs. 4 bis 6, 13 oder 14 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011
(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten/zur Beamtin einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe kann insbesondere dann erfolgen, wenn der Beamte/die Beamtin den durchschnittlichen erzielbaren Arbeitserfolg innerhalb seiner/ihrer Verwendungsgruppe trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung nicht erreicht.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
1. | Verwendungsgruppen B, B1, C, D, E, P1 bis P5, L3, K3; | |||||||||
2. | Verwendungsgruppe L2a; | |||||||||
3. | Verwendungsgruppen A, L1. |
(3) Wird ein Beamter/eine Beamtin aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er/sie die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter/Beamtin der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Beamter/eine Beamtin aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben, wenn er/sie die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
Überstellung |
| Zeitraum | |
von der | in die | Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zu diesem Gesetz |
|
Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gem. Abs. 2 Z. |
| Jahre | |
1 1 1 2 2 | 2 3 3 3 3 | mit abgeschlossenem Hochschulstudium in den übrigen Fällen mit abgeschlossenem Hochschulstudium in den übrigen Fällen | 2 4 6 2 4 |
(5) Erfüllt ein Beamter/eine Beamtin das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine/ihre besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.
(6) Wird ein Beamter/eine Beamtin in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er/sie die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter/Beamtin der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(7) Ist ein Beamter/eine Beamtin in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er/sie nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er/sie so zu behandeln, als ob er/sie bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er/sie in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten/der Beamtin jeweils in seiner/ihrer bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten/der Beamtin eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte/die Beamtin
1. | in eine andere Besoldungsgruppe oder | |||||||||
2. | in eine niedrigere Verwendungsgruppe | |||||||||
überstellt wird. |
(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenussfähige Zulagen – ausgenommen die Verwendungszulage – dem Gehalt zuzurechnen.
(1) § 164 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Pauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung das Pauschale in einem Prozentsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage,, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage festzusetzen ist.
(2) Das Pauschale ist bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 164 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7 und 8 in einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
(2a) Soweit eine pauschalierte Nebengebühr nach einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen ist, beträgt die Bemessungsgrundlage € 2.324,2.
(3) § 166 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage aus dem Gehalt zuzüglich der im Abs. 2 angeführten Zulagen des Beamten/der Beamtin besteht.
(4) § 177e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte/die Beamtin Anspruch auf einen Ausstattungszuschuss nach Maßgabe der Verwendungsgruppe und der Familienangehörigen, für die ein Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 177a Z 4 oder 5 gegeben ist, hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013
(1) Dem Beamten/Der Beamtin kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten/ der Beamtin in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Fallen in die zurückgelegte Dienstzeit Zeiten, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt war, ist der Berechnung der Jubiläumszuwendung der aus der Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des Monatsbezuges, der einem/einer vollbeschäftigten Beamten/ Beamtin gleicher Einstufung für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt, zugrunde zu legen.
(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:
1. | die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, | |||||||||
2. | die im § 256 Abs. 3 und 9 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden, | |||||||||
3. | die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind, | |||||||||
4. | die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind. |
(3) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtungen nach § 256 Abs. 9 zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.
(4) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 % des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte/die Beamtin nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren
1. | durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder | |||||||||
2. | aus einem anderen Grund aus dem Dienststand ausscheidet und spätestens am Tag des Ausscheidens seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet. | |||||||||
In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Soweit eine Jubiläumszuwendung nach Z 1 gewährt wird, gebührt diese nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser/die Erblasserin zum Zeitpunkt des Todes noch gesetzlich verpflichtet war. |
(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat
1. | der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder | |||||||||
2. | des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs. 4 | |||||||||
als nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte/die Beamtin aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten/der Beamtin aus dem Dienstverhältnis fällig. |
(6) Für Beamte/Beamtinnen, für die ein Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (§ 263), kann eine Jubiläumszuwendung nach Abs. 1 und 4 nur mehr für den zeitlich am nächsten gelegenen Jubiläumszeitpunkt (Vollendung einer Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt werden:
1. | die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung eines Pensionskassenbeitrags nach § 263 bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2) im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 25 Jahren entspricht; | |||||||||
2. | die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrags nach § 263 bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2), gerechnet von der zuletzt angefallenen Jubiläumszuwendung im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 15 Jahren entspricht. |
(7) Die vollendete Dienstzeit nach Abs. 6 ist für die Vergleichsberechnung auf volle Monate aufzurunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011
(1) § 181 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag aus
1. | dem Gehalt und | |||||||||
2. | den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, | |||||||||
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten/der Beamtin entsprechen, zusammensetzen. |
(2) Für Beamte/Beamtinnen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wird, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zuzüglich allfälliger Nebengebühren unter Anwendung von § 181 Abs. 4.
(3) Für Beamte/Beamtinnen, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1.
(4) Für Beamte/Beamtinnen, die im Zeitraum 1. Jänner 1945 bis 31. Dezember 1958 geboren sind und die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, errechnet sich der Prozentsatz des Pensionsbeitrages unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:
Jahr | Prozentsatz |
2005 | 11,67 |
2006 | 11,58 |
2007 | 11,50 |
2008 | 11,42 |
2009 | 11,33 |
2010 | 11,25 |
2011 | 11,17 |
2012 | 11,08 |
2013 | 11,00 |
2014 | 10,92 |
2015 | 10,83 |
2016 | 10,75 |
2017 | 10,67 |
2018 | 10,58 |
2019 | 10,50 |
2020 | 10,42 |
2021 | 10,33 |
Ab 2022 | 10,25 |
Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet. | – | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert ……………………………………………. 365 |
(5) Der Veränderungswert nach Abs. 4 ist mit nachstehender Formel zu berechnen:
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 4) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet. | – | Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 4) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres. |
(6) Für Beamte/Beamtinnen, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 12,55 %.
(7) Von jenem Teil des Bezuges, der über der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 liegt, ist zusätzlich zum Pensionsbeitrag nach Abs. 6 oder zu dem nach Abs. 4 und 5 ermittelten Pensionsbeitrag ein weiterer Beitrag in der Höhe von 1 % zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009
(1) Das Land hat allen nach dem 31. Dezember 1944 geborenen Beamten/Beamtinnen ab 1. Jänner 2002 eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen.
(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit der Landespersonalvertretung und dem Zentral-betriebsrat/der Zentralbetriebsrätin der Krankenanstalten eine Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten.
(3) Das Land Steiermark gilt als Arbeitgeber im Sinne des BPG.
(1) Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage nach § 262 als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 3 % der Bemessungsgrundlage nach § 261 Abs. 1 zu entrichten.
(2) Für Beamte/Beamtinnen, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, ist unter Berücksichtigung dieser Tabelle vom Land jener Prozentsatz als Pensionskassenbeitrag (Dienstgeberanteil) zu entrichten, der sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist.
Jahr | Prozentsatz |
2005 | 1,58 |
2006 | 1,67 |
2007 | 1,75 |
2008 | 1,83 |
2009 | 1,92 |
2010 | 2,00 |
2011 | 2,08 |
2012 | 2,17 |
2013 | 2,25 |
2014 | 2,33 |
2015 | 2,42 |
2016 | 2,50 |
2017 | 2,58 |
2018 | 2,67 |
2019 | 2,75 |
2020 | 2,83 |
2021 | 2,92 |
ab 2022 und Folgejahre | 3,00 |
Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet. | + | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert ----------------------------------------------------------- 365 |
(3) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 2ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres. | - | Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin das 738. Lebensmonat vollendet. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 62/2021
(1) Das Gehalt des Beamten/der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt. Das Gehalt des Beamten/der Beamtin in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht
1. | für Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung | |||||||||
a) | der Verwendungsgruppe A – die Dienstklassen III bis IX, | |||||||||
b) | der Verwendungsgruppe B – die Dienstklassen II bis VII. | |||||||||
c) | der Verwendungsgruppe C – die Dienstklassen I bis V, | |||||||||
d) | der Verwendungsgruppe D – die Dienstklassen I bis IV, | |||||||||
e) | der Verwendungsgruppe E – die Dienstklassen I bis III. | |||||||||
2. | für Beamte/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung | |||||||||
a) | der Verwendungsgruppe P1 und P2 – die Dienstklassen I bis IV, | |||||||||
b) | der Verwendungsgruppe P3 bis P5 – die Dienstklassen I bis III. |
(3) Das Gehalt der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung beträgt einschließlich der Ver-waltungsdienstzulage und der Mehrleistungszulage:
in der | in der Verwendungsgruppe | ||||||||
E | D | C | B | A | |||||
in der Dienstklasse I | |||||||||
| Euro | ||||||||
1 | 1.576,0 | 1.640,4 | 1.698,4 | – | – | ||||
2 | 1.590,1 | 1.663,2 | 1.729,0 | – | – | ||||
3 | 1.604,2 | 1.686,4 | 1.759,4 | – | – | ||||
4 | 1.617,9 | 1.709,2 | 1.790,1 | – | – | ||||
5 | 1.631,7 | 1.732,2 | 1.820,7 | – | – | ||||
| in der Dienstklasse II | ||||||||
| Euro | ||||||||
1 | 1.646,2 | 1.755,0 | 1.851,5 | 1.858,2 | – | ||||
2 | 1.660,2 | 1.778,2 | 1.881,7 | 1.896,3 | – | ||||
3 | 1.674,0 | 1.801,1 | 1.912,4 | 1.934,8 | – | ||||
4 | 1.688,2 | 1.824,0 | 1.943,6 | 1.973,9 | – | ||||
5 | 1.702,3 | 1.846,7 | 1.975,0 | – | – | ||||
in der | in der Verwendungsgruppe | ||||||||
E | D | C | B | A | |||||
in der Dienstklasse III | |||||||||
| Euro | ||||||||
1 | 1.727,8 | 1.881,3 | 2.022,5 | 2.029,2 | 2.253,2 | ||||
2 | 1.741,8 | 1.904,0 | 2.056,0 | 2.071,3 | – | ||||
3 | 1.755,4 | 1.926,9 | 2.090,5 | 2.115,2 | – | ||||
4 | 1.769,6 | 1.950,5 | 2.126,8 | – | – | ||||
5 | 1.783,7 | 1.974,4 | – | – | – | ||||
6 | 1.797,9 | 1.997,8 | – | – | – | ||||
7 | 1.811,6 | 2.063,8 | – | – | – | ||||
8 | 1.825,8 | – | – | – | – | ||||
1. DAZ | 1.840,0 | 2.129,8 | – | – | – | ||||
2. DAZ | 1.861,3 | 2.228,8 | – | – | – | ||||
in der | in der Dienstklasse | ||||||||
IV | V | VI | VII | VIII | IX | ||||
Euro | |||||||||
1 | – | – | 3.106,9 | 3.696,1 | 4.808,5 | 6.600,0 | |||
2 | – | 2.642,7 | 3.181,7 | 3.795,2 | 5.025,5 | 6.927,5 | |||
3 | 2.173,5 | 2.717,7 | 3.256,1 | 3.893,4 | 5.242,6 | 7.254,8 | |||
4 | 2.248,4 | 2.792,3 | 3.354,1 | 4.110,3 | 5.569,9 | 7.582,9 | |||
5 | 2.324,1 | 2.867,4 | 3.452,0 | 4.327,1 | 5.897,1 | 7.910,2 | |||
6 | 2.399,7 | 2.942,3 | 3.550,0 | 4.544,2 | 6.224,7 | 8.237,5 | |||
7 | 2.475,5 | 3.017,9 | 3.648,4 | 4.760,7 | 6.552,4 | – | |||
8 | 2.551,4 | 3.092,6 | 3.747,6 | 4.977,8 | 6.879,9 | – | |||
9 | 2.626,9 | 3.167,1 | 3.845,8 | 5.194,9 | – | – | |||
1. DAZ | 2.702,4 | 3.241,6 | – | – | – | – | |||
2. DAZ | 2.815,7 | 3.353,4 | – | – | – | – | |||
DAZ | – | 3.278,9 | 3.993,1 | 5.520,6 | 7.371,2 | 8.728,5 | |||
(4) Das Gehalt der Beamten/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung beträgt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und Mehrleistungszulage:
in der Verwendungsgruppe | ||||||||||||
in der Gehaltsstufe | P1 | P2 | P3 | P4 | P5 | |||||||
in der Dienstklasse I | ||||||||||||
Euro | ||||||||||||
1 | 1.691,4 | 1.665,9 | 1.640,4 | 1.601,5 | 1.576,0 | |||||||
2 | 1.722,0 | 1.691,4 | 1.663,2 | 1.619,4 | 1.590,1 | |||||||
3 | 1.752,4 | 1.717,1 | 1.686,4 | 1.637,1 | 1.604,2 | |||||||
4 | 1.783,1 | 1.742,5 | 1.709,2 | 1.654,8 | 1.617,9 | |||||||
5 | 1.813,7 | 1.768,1 | 1.732,2 | 1.672,9 | 1.631,7 | |||||||
| in der Dienstklasse II | |||||||||||
| Euro | |||||||||||
1 | 1.844,5 | 1.793,4 | 1.755,0 | 1.690,5 | 1.646,2 | |||||||
2 | 1.874,7 | 1.818,5 | 1.778,2 | 1.708,5 | 1.660,2 | |||||||
3 | 1.905,4 | 1.844,5 | 1.801,1 | 1.726,2 | 1.674,0 | |||||||
4 | 1.936,6 | 1.869,9 | 1.824,0 | 1.744,0 | 1.688,2 | |||||||
5 | 1.968,0 | 1.895,3 | 1.846,7 | 1.761,9 | 1.702,3 | |||||||
in der | in der Verwendungsgruppe | ||||||||
P1 | P2 | P3 | P4 | P5 | |||||
in der Dienstklasse III | |||||||||
| Euro | ||||||||
1 | 2.011,0 | 1.932,5 | 1.881,3 | 1.791,3 | 1.727,8 | ||||
2 | 2.044,6 | 1.958,6 | 1.904,0 | 1.809,4 | 1.741,8 | ||||
3 | 2.079,1 | 1.984,8 | 1.926,9 | 1.826,8 | 1.755,4 | ||||
4 | 2.115,4 | 2.011,0 | 1.950,5 | 1.844,7 | 1.769,6 | ||||
5 | 2.121,6 | 2.039,0 | 1.974,4 | 1.862,7 | 1.783,7 | ||||
6 | 2.128,3 | 2.067,5 | 1.997,8 | 1.880,5 | 1.797,9 | ||||
7 | – | 2.124,5 | 2.063,8 | 1.898,4 | 1.811,6 | ||||
8 | – | – | – | 1.916,4 | 1.825,8 | ||||
1. DAZ | 2.135,0 | 2.181,5 | 2.129,8 | 1.934,4 | 1.840,0 | ||||
2. DAZ | 2.145,1 | 2.267,0 | 2.228,8 | 1.961,4 | 1.861,3 | ||||
| in der Dienstklasse IV | ||||||||
| Euro | ||||||||
1 | – | – | – | – | – | ||||
2 | – | – | – | – | – | ||||
3 | 2.173,5 | 2.173,5 | – | – | – | ||||
4 | 2.248,4 | 2.248,4 | – | – | – | ||||
5 | 2.324,1 | 2.324,1 | – | – | – | ||||
6 | 2.399,7 | 2.399,7 | – | – | – | ||||
7 | 2.475,5 | 2.475,5 | – | – | – | ||||
8 | 2.551,4 | 2.551,4 | – | – | – | ||||
9 | 2.626,9 | 2.626,9 | – | – | – | ||||
1. DAZ | 2.702,4 | 2.702,4 | – | – | – | ||||
2. DAZ | 2.815,7 | 2.815,7 | – | – | – | ||||
(5) Das Gehalt der Lehrer/Lehrerinnen wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt einschließlich der Mehrleistungszulage:
in der Verwendungsgruppe | ||||
In der | L3 | L2a2 | L1 | |
Euro | ||||
1 | 1.659,5 | 2.062,1 | -- | |
2 | 1.681,4 | 2.116,4 | 2.313,5 | |
3 | 1.702,8 | 2.171,6 | 2.383,4 | |
4 | 1.724,2 | 2.225,8 | 2.453,2 | |
5 | 1.745,9 | 2.280,2 | 2.553,4 | |
6 | 1.780,0 | 2.390,4 | 2.721,3 | |
7 | 1.833,8 | 2.522,3 | 2.889,9 | |
8 | 1.890,2 | 2.654,2 | 3.058,5 | |
9 | 1.966,4 | 2.843,3 | 3.289,6 | |
10 | 2.028,8 | 2.995,4 | 3.459,3 | |
11 | 2.092,1 | 3.147,9 | 3.629,4 | |
12 | 2.155,7 | 3.301,1 | 3.799,0 | |
13 | 2.218,9 | 3.454,7 | 3.968,6 | |
14 | 2.282,7 | 3.609,0 | 4.138,5 | |
15 | 2.370,9 | 3.762,6 | 4.308,2 | |
16 | 2.458,7 | 3.899,4 | 4.477,8 | |
17 | 2.546,0 | 4.042,4 | 4.648,7 | |
18 | – | – | 4.884,0 | |
DAZ | 2.677,0 | 4.256,9 | 5.237,0 | |
(6) Das Gehalt der (Sonder)Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen und Erzieher/Erzieherinnen an (heilpädagogischen)Horten wird durch die Verwendungsgruppe K3 und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
in der Verwendungsgruppe K3 | |
in der Gehaltsstufe | Euro |
1 | 1.723,0 |
2 | 1.764,5 |
3 | 1.806,3 |
4 | 1.848,6 |
5 | 1.891,8 |
6 | 1.934,3 |
7 | 2.020,1 |
8 | 2.105,8 |
9 | 2.191,6 |
10 | 2.277,4 |
11 | 2.362,7 |
12 | 2.447,5 |
13 | 2.532,5 |
14 | 2.645,8 |
15 | 2.759,0 |
16 | 2.872,3 |
17 | 2.985,3 |
18 | 3.098,6 |
19 | 3.212,6 |
20 | 3.326,7 |
20+DAZ | 3.497,9 |
(7) Das Gehalt der Förster/Försterinnen beträgt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der Mehrleistungszulage:
in der Verwendungsgruppe B1 | |
in der Gehaltsstufe | Euro |
1 | 1.858,2 |
2 | 1.896,3 |
3 | 1.934,8 |
4 | 1.973,9 |
5 | 2.029,2 |
6 | 2.071,3 |
7 | 2.248,4 |
8 | 2.324,1 |
9 | 2.642,7 |
10 | 2.717,7 |
11 | 2.792,3 |
12 | 2.942,3 |
13 | 3.106,9 |
14 | 3.181,7 |
15 | 3.256,1 |
16 | 3.354,1 |
17 | 3.452,0 |
18 | 3.550,0 |
19 | 3.648,4 |
20 | 3.747,6 |
21 | 3.845,8 |
21+DAZ | 3.993,1 |
(8) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1. Abweichend hievon beginnt das Gehalt
1. | in der Dienstklasse IV | |||||||||
a) | in den Verwendungsgruppen D, C, P1 und P2 in der Gehaltsstufe 3 | |||||||||
b) | in der Verwendungsgruppe B in der Gehaltsstufe 4, | |||||||||
c) | in der Verwendungsgruppe A in der Gehaltsstufe 5; | |||||||||
2. | in der Dienstklasse V | |||||||||
a) | in den Verwendungsgruppen C und B in der Gehaltsstufe 2, | |||||||||
b) | in der Verwendungsgruppe A in der Gehaltsstufe 3; | |||||||||
3. | in der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2; | |||||||||
4. | in der Verwendungsgruppe L1 in der Gehaltsstufe 2. |
(8a) Mit dem Gehalt nach Abs. 3 bis 5 und 7 sind
1. | Mehrleistungen, die in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegen, und zwar sechs Überstunden, sowie | |||||||||
2. | Dienste, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind und im Durchschnitt 50 % der Gesamttätigkeit des Beamten/der Beamtin nicht erreichen | |||||||||
abgegolten. |
(9) § 154 Abs. 1 Z 1 und § 154 Abs. 3 sind auf Lehrer/Lehrerinnen mit der Abweichung anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt. Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013
Soweit eine Zulage nach einem Prozentsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 bemessen wird, beträgt die Bemessungsgrundlage € 2.324,2.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
(1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung, der/die die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt
1. | in den Verwendungsgruppen A, B und B1 nach vier Jahren, die er/sie in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner/ihrer Dienstklasse; | |||||||||
2. | in den Verwendungsgruppen C, D, E und P1 bis P5 nach zwei Jahren, die er/sie in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner/ihrer Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner/ihrer Dienstklasse. |
(2) Dem Lehrer/Der Lehrerin, der/die vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.
(3) Den Kindergärtnern/Kindergärtnerinnen, die vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.
(4) Die §§ 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen und Sozialpädagogen/Sozial-pädagoginnen an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt monatlich 3,44 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a.
(2) Den Leitern/Leiterinnen von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt bei:
| Organisationsform | Bemessungsgrundlage gemäß § 264a |
1. | eingruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten | 3,44 % |
2. | zweigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten | 4,95 % |
3. | dreigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten | 6,86 % |
4. | viergruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten | 7,34 % |
(3) Dem Leiter/Der Leiterin des Konservatoriums gebührt eine Dienstzulage
| € 724,9, | ||||||||||||||||||||||
| € 774,9, | ||||||||||||||||||||||
| € 822,6. | ||||||||||||||||||||||
(4) Dem Lehrer/Der Lehrerin der Verwendungsgruppe L2a2 und L3, der/die in Ausbildungsklassen des Konservatoriums (Studierende) unterrichtet, gebührt auf Grund der höherwertigen Lehrtätigkeit und des damit verbundenen Zeitaufwandes eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist durch Verordnung festzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
(1) Beamten/Beamtinnen, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. I Nr. 102/1961, des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997 oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994 oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992 berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
| € 51,5, | ||||||||||||||||||||||
| € 135,3, | ||||||||||||||||||||||
3. | für Beamte/Beamtinnen des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen |
| € 135,3, | ||||||||||||||||||||||
| € 162,6. | ||||||||||||||||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014
(1) Beamten/Beamtinnen des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des MTF-SHD-G, des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe oder des MTD-Gesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
| € 207,0, | ||||||||||||||||||||||
| € 266,3, | ||||||||||||||||||||||
| € 325,3, | ||||||||||||||||||||||
| € 665,8. | ||||||||||||||||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014
(1) Den Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen und Sondererziehern/Sondererzieherinnen in den Landesjugendheimen, der Heilpädagogischen Station, der Landessonderschule für körper- und mehrfach behinderte Kinder, der Landesausbildungsanstalt für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche und im Landesbehindertenzentrum für Berufsausbildung und Beschäftigungstherapie gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 gebührt Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen der Verwendungsgruppe C ab der Dienstklasse III in der Höhe von € 292,8.
(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 gebührt Sondererziehern/Sondererzieherinnen in der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse I und II in der Höhe von € 155,4 und ab der Dienstklasse III in der Höhe von € 436,4.
(4) Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 im Ausmaß der Teilbeschäftigung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013
(1) Heimleitern/Heimleiterinnen, Erziehern/Erzieherinnen und Lehrhandwerkern/Lehrhandwerkerinnen in den Jugend- und Jugendsporthäusern, im Schülerheim der Landesberufsschule Fürstenfeld, in den Jugendheimen, im Förderzentrum des Landes Steiermark für gehörgeschädigte Kinder und Jugendliche, der Landessonderschule für körperbehinderte und mehrfach behinderte Kinder Graz-Hirtenkloster, im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche und in der Heilpädagogischen Station gebührt eine ruhegenussfähige Erzieherdienstzulage. Die Erzieherdienstzulage beträgt:
1. | € 119,1für Heimleiter/Heimleiterinnen, | |||||||||
2. | € 131,0 für Erzieher/Erzieherinnen bis zu vier Jahren Verwendung in den Jugendheimen, im Förderzentrum des Landes Steiermark für gehörgeschädigte Kinder und Jugendliche, der Landessonderschule für körperbehinderte und mehrfach behinderte Kinder Graz-Hirtenkloster, im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche und in der Heilpädagogischen Station, | |||||||||
3. | € 131,0 für Lehrhandwerker/Lehrhandwerkerinnen in der Verwendungsgruppe D, | |||||||||
4. | € 154,9 für Lehrhandwerker/Lehrhandwerkerinnen in der Verwendungsgruppe C, | |||||||||
5. | € 178,7 für Erzieher/Erzieherinnen in den Jugend- und Jugendsporthäusern und im Schülerheim der Landesberufsschule Fürstenfeld, | |||||||||
6. | € 178,7 für Erzieher/Erzieherinnen mit mindestens vier Jahren Verwendung in den Jugendheimen, im Förderzentrum des Landes Steiermark für gehörgeschädigte Kinder und Jugendliche, der Landessonderschule für körperbehinderte und mehrfach behinderte Kinder Graz-Hirtenkloster, im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche und in der Heilpädagogischen Station. |
(2) Die Erzieherdienstzulage vergütet alle mit Art, Schwierigkeitsgrad und Verantwortung der Tätigkeit als Erzieher/Erzieherin verbundenen Belastungen. Mit der Erzieherdienstzulage gelten alle sonstigen Dienstleistungen des Erziehers/der Erzieherin, die der ordnungsgemäßen Betreuung und Förderung der Zöglinge dienen und die nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden können, in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(3) Der Anspruch auf die Erzieherdienstzulage nach Abs. 1 Z 6 besteht ab dem der vierjährigen Verwendung nächstfolgenden Monatsersten. Wird die vierjährige Verwendung an einem Ersten erreicht, besteht der Anspruch auf eine höhere Zulage ab diesem Tag.
(4) Beamte/Beamtinnen, deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt die Erzieherdienstzulage im aliquoten Ausmaß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013
Der Beamte/Die Beamtin erreicht ein höheres Gehalt durch
1. | Vorrückung (§§ 153 und 154), | |||||||||
2. | Zeitvorrückung (§ 275), | |||||||||
3. | Beförderung (§ 276), | |||||||||
4. | Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 257 Abs. 1 bis 4 und § 277) und | |||||||||
5. | Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 257 Abs. 5). |
(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte/die Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten/zur Beamtin dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung kommt der Beamte/die Beamtin
1. | der Verwendungsgruppe E und D bis in die Dienstklasse III, | |||||||||
2. | der Verwendungsgruppe C und P1 bis in die Dienstklasse IV, | |||||||||
3. | der Verwendungsgruppe B bis in die Dienstklasse V, | |||||||||
4. | der Verwendungsgruppe A bis in die Dienstklasse VI. |
(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte/die Beamtin in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der §§ 153 bis 154 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, so gebührt dem Beamten/der Beamtin das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten/ einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung oder des Beamten/der Beamtin in handwerklicher Verwendung zum Beamten/zur Beamtin der nächsthöheren Dienstklasse seiner/ihrer Verwendungsgruppe.
(2) Für Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppen E, D, C kann eine Beförderung in die Dienstklasse II, für Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse III frühestens zwei Jahre vor der Zeitvorrückung erfolgen.
(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten/einer Beamtin vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte/die Beamtin die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(4) Nach einer Beförderung rückt der Beamte/die Beamtin in dem Zeitpunkt vor, in dem er/sie nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Abweichend hievon wird in jenen Fällen, in denen für die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zwingend die Zurücklegung von zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigsten Dienstklasse vorgeschrieben ist, die in der höchsten Gehaltsstufe diese Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe zurückzulegende Zeit übersteigt. Die §§ 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Hat der Beamte/die Beamtin das Gehalt der Dienstklasse, in die er/sie ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(6) Wird ein Beamter/eine Beamtin der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend von Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die §§ 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe P1 und P2 sinngemäß anzuwenden.
(1) Wird ein Beamter/eine Beamtin der Dienstklasse IV oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er/sie in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner/ihrer Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend von § 257 Abs. 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht. Dem Beamten/Der Beamtin gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er/sie die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter/Beamtin der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 257 Abs. 3 bzw. 4 ergeben würde.
(2) Wird ein Beamter/eine Beamtin einer anderen Besoldungsgruppe oder ein Beamter/eine Beamtin in handwerklicher Verwendung zum Beamten/zur Beamtin der Allgemeinen Verwaltung ernannt, so kann er/sie auch in eine höhere als die für die neue Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin vorgesehene niedrigste Dienstklasse ernannt werden. Überdies kann eine höhere als die niedrigste in dieser Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin vorgesehene Gehaltsstufe zuerkannt werden. Auf die bisherige Stellung und die künftige Verwendung ist dabei Bedacht zu nehmen.
(3) Ist bei einer Überstellung nach § 257 Abs. 6 oder 7 die bisherige Dienstklasse des Beamten/der Beamtin in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten/der Beamtin die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
(4) Die Abs. 2 und 3 sind auf Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe P1 und P2 sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Dienstrang eines Beamten/einer Beamtin richtet sich nach der Dauer der innerhalb seiner/ihrer Verwendungsgruppe und Dienstklasse tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit, soweit sie für die Vorrückung in der Dienstklasse maßgebend ist. In der niedrigsten für die Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin in Betracht kommenden Dienstklasse ist dieser Dienstzeit die tatsächliche Dienstzeit gleichzuhalten, die der Beamte/die Beamtin in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land in einer gleichwertigen Entlohnungsgruppe oder in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft in einer gleichwertigen Verwendungs(Entlohnungs)gruppe verbracht hat.
(2) Bei Personen, die unmittelbar in eine höhere als die niedrigste für die Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin in Betracht kommende Dienstklasse aufgenommen werden oder die von einer Besoldungsgruppe in eine andere überstellt werden, ist der Dienstrang bei der Ernennung zu bestimmen. Auf die Bestimmungen des Abs. 1 und auf die durchschnittlichen Rangverhältnisse in der Verwendungsgruppe und in der Dienstklasse, in der der Beamte/die Beamtin ernannt wird, ist Bedacht zu nehmen.
(3) Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Reihenfolge ergibt, sind für deren Beurteilung der Reihe nach folgende Umstände maßgebend:
1. | das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren Dienstklasse derselben Verwendungsgruppe, | |||||||||
2. | die Dauer der für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Landesdienstzeit, | |||||||||
3. | die Dauer der nicht anrechenbaren tatsächlich zurückgelegten Landesdienstzeit, | |||||||||
4. | das Lebensalter. |
(4) Der Beamte/Die Beamtin kann erklären, dass Umstände, die nach den Abs. 1 bis 3 für die Bestimmung seines/ihres Dienstranges maßgebend sind, unberücksichtigt bleiben sollen (Rangverzicht). Der Rangverzicht muss schriftlich erklärt werden und bedarf der Genehmigung der Dienstbehörde. Der Beamte/Die Beamtin ist auf Grund des Rangverzichtes derart zu reihen, dass die Umstände, auf die sich der Rangverzicht bezieht, außer Betracht bleiben. Der Rangverzicht ist unwiderruflich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
(1) Dem Beamten/Der Beamtin, der/die ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,
1. | wenn das Dienstverhältnis des Beamten/der Beamtin während der Probezeit gelöst wird; | |||||||||
2. | wenn der Beamte/die Beamtin freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind; | |||||||||
3. | wenn der Beamte/die Beamtin durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird; | |||||||||
4. | wenn der Beamte/die Beamtin kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. |
(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem
1. | einem verheirateten Beamten/einer verheirateten Beamtin, wenn er/sie innerhalb von zwei Jahren nach seiner/ihrer Eheschließung, | |||||||||
2. | einem Beamten/einer Beamtin, wenn er/sie innerhalb von zehn Jahren nach der Geburt | |||||||||
a) | eines eigenen Kindes, | |||||||||
b) | eines von ihm/ihr allein oder gemeinsam mit seiner Ehegattin/ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes oder | |||||||||
c) | eines von ihm/ihr in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§§ 21 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift), | |||||||||
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austrittes ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht. |
(4) Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019
(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 278 Abs. 3,
1. | im Falle des Ausscheidens eines/einer provisorischen Beamten/Beamtin nach Ablauf der Probezeit | |||||||||
a) | bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges, | |||||||||
b) | bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges; | |||||||||
2. | im Falle des Ausscheidens eines/einer definitiven Beamten/Beamtin | |||||||||
a) | bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges, | |||||||||
b) | bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges. |
(2) Fallen in die Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin herabgesetzt war, ist der Berechnung der Abfertigung der aus der Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des/der einem/einer vollbeschäftigten Beamten/Beamtin gleicher Einstufung im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges und des Kinderzuschusses zugrunde zu legen.
(3) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 278 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von
3 Jahren | das Zweifache, |
5 Jahren | das Dreifache, |
10 Jahren | das Vierfache, |
15 Jahren | das Sechsfache, |
20 Jahren | das Neunfache, |
25 Jahren | das Zwölffache |
des Monatsbezuges. |
(4) Tritt ein Beamter/eine Beamtin, der/die sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 278 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(5) Wird ein Beamter/eine Beamtin, der/die gemäß § 278 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er/sie dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 278 Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(6) Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten/der Beamtin aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 162 Abs. 2 und 163 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 37/2022
(1) Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der
................................... | Monatsbezug | |
................................... | Vorrückungsstichtag | |
................................... | Nebengebühren | |
................................... | Pflegedienst-Chargenzulage | |
................................... | Erzieherdienstzulage | |
für Vertragsbedienstete sinngemäß. |
(2) § 260 Abs. 1 bis 4 (Jubiläumszuwendung) gilt sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten/die teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist nach jenem Teil des seiner/ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und des Kinderzuschusses) zu bemessen, der seinem/ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß entspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014
Die in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I und II.
Hiebei entsprechen:
– | der Verwendungsgruppe A | |||||||||
die Entlohnungsgruppe a, | ||||||||||
– | der Verwendungsgruppe B | |||||||||
die Entlohnungsgruppe b, | ||||||||||
– | der Verwendungsgruppe C | |||||||||
die Entlohnungsgruppe c, | ||||||||||
– | der Verwendungsgruppe D | |||||||||
die Entlohnungsgruppe d, | ||||||||||
– | der Verwendungsgruppe E | |||||||||
die Entlohnungsgruppe e | ||||||||||
sowie | ||||||||||
– | der Verwendungsgruppe P1 | |||||||||
die Entlohnungsgruppe p1, | ||||||||||
– | der Verwendungsgruppe P2 | |||||||||
die Entlohnungsgruppe p2, | ||||||||||
– | der Verwendungsgruppe P3 | |||||||||
die Entlohnungsgruppe p3, | ||||||||||
– | der Verwendungsgruppe P4 | |||||||||
die Entlohnungsgruppe p4, | ||||||||||
– | der Verwendungsgruppe P5 | |||||||||
die Entlohnungsgruppe p5. |
(1) § 257 gilt mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefasst werden:
1. | Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, l 3; | |||||||||
2. | Entlohnungsgruppe l2a; | |||||||||
3. | Entlohnungsgruppen a, l1. |
(2) Wird ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 1 überstellt, so ändern sich seine/ihre Entlohnungsstufe und sein/ihr Vorrückungstermin nicht.
(3) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem/der Vertragsbediensteten jeweils in seiner/ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem/der Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das der/die Vertragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem/der Vertragsbediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen Monatsentgelt nicht zuzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020
in der Entlohnungsgruppe | |||||
in der | a | b | c | d | e |
Euro | |||||
1 | 2.333,4 | 1.902,6 | 1.731,0 | 1.671,3 | 1.604,8 |
2 | 2.379,9 | 1.937,9 | 1.761,4 | 1.694,6 | 1.617,9 |
3 | 2.426,0 | 1.974,0 | 1.791,4 | 1.718,2 | 1.631,2 |
4 | 2.472,8 | 2.010,4 | 1.821,6 | 1.741,9 | 1.644,6 |
5 | 2.519,2 | 2.049,1 | 1.851,8 | 1.764,9 | 1.657,8 |
6 | 2.566,0 | 2.088,9 | 1.882,0 | 1.788,5 | 1.671,1 |
7 | 2.644,9 | 2.130,7 | 1.912,4 | 1.812,0 | 1.684,3 |
8 | 2.724,0 | 2.172,5 | 1.943,1 | 1.835,5 | 1.697,7 |
9 | 2.844,3 | 2.232,1 | 1.974,1 | 1.858,8 | 1.710,5 |
10 | 2.922,6 | 2.292,6 | 2.005,3 | 1.882,3 | 1.724,3 |
11 | 3.064,6 | 2.407,8 | 2.054,3 | 1.917,3 | 1.748,8 |
12 | 3.143,0 | 2.487,6 | 2.088,1 | 1.940,9 | 1.762,1 |
13 | 3.221,9 | 2.566,8 | 2.124,0 | 1.964,9 | 1.775,2 |
14 | 3.300,6 | 2.645,6 | 2.159,7 | 1.989,4 | 1.788,3 |
15 | 3.379,2 | 2.724,5 | 2.196,1 | 2.013,9 | 1.801,8 |
16 | 3.481,8 | 2.803,0 | 2.232,6 | 2.039,3 | 1.814,9 |
17 | 3.585,2 | 2.882,0 | 2.269,5 | 2.065,5 | 1.828,1 |
18 | 3.688,6 | 2.960,3 | 2.306,2 | 2.092,3 | 1.841,6 |
19 | 3.792,5 | 3.039,2 | 2.342,5 | 2.120,5 | 1.854,7 |
20 | 3.896,1 | 3.117,8 | 2.379,4 | 2.148,3 | 1.868,0 |
21 |
|
| 2.416,0 | 2.176,9 | 1.881,2 |
in der Entlohnungsgruppe | |||||
in der | p1 | p2 | p3 | p4 | p5 |
Euro | |||||
1 | 1.730,6 | 1.704,0 | 1.677,4 | 1.637,3 | 1.610,5 |
2 | 1.761,1 | 1.730,3 | 1.701,1 | 1.655,8 | 1.624,1 |
3 | 1.791,8 | 1.756,4 | 1.724,4 | 1.674,1 | 1.637,3 |
4 | 1.821,9 | 1.782,5 | 1.748,2 | 1.692,8 | 1.650,9 |
5 | 1.852,7 | 1.808,5 | 1.771,7 | 1.710,9 | 1.664,2 |
6 | 1.882,8 | 1.834,9 | 1.795,4 | 1.729,4 | 1.677,4 |
7 | 1.913,5 | 1.861,0 | 1.818,8 | 1.748,0 | 1.690,8 |
8 | 1.944,9 | 1.886,8 | 1.842,4 | 1.766,5 | 1.704,5 |
9 | 1.976,1 | 1.912,9 | 1.866,0 | 1.785,0 | 1.717,7 |
10 | 2.008,0 | 1.939,8 | 1.889,6 | 1.803,5 | 1.730,9 |
11 | 2.053,1 | 1.978,3 | 1.924,6 | 1.833,6 | 1.755,8 |
12 | 2.087,3 | 2.005,2 | 1.948,8 | 1.851,8 | 1.769,4 |
13 | 2.123,7 | 2.033,4 | 1.973,0 | 1.870,3 | 1.782,6 |
14 | 2.160,5 | 2.063,0 | 1.997,3 | 1.888,7 | 1.795,8 |
15 | 2.196,8 | 2.092,3 | 2.022,4 | 1.907,4 | 1.809,7 |
16 | 2.234,1 | 2.123,5 | 2.048,2 | 1.926,2 | 1.822,7 |
17 | 2.270,8 | 2.155,0 | 2.074,8 | 1.945,2 | 1.836,1 |
18 | 2.307,6 | 2.186,0 | 2.102,2 | 1.964,3 | 1.849,4 |
19 | 2.344,7 | 2.217,7 | 2.131,0 | 1.983,3 | 1.862,8 |
20 | 2.381,7 | 2.249,3 | 2.158,7 | 2.002,5 | 1.876,1 |
21 | 2.418,6 | 2.281,3 | 2.186,9 | 2.023,2 | 1.889,9 |
(1) § 269 gilt mit der Maßgabe, dass dem/der Vertragsbediensteten eine Verwendungsentschädigung gebührt, wenn er/sie dauernd
1. | einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen Dienstposten der Dienstklasse VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehat; | |||||||||
2. | ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. |
(2) Die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z 1 ist mit zwei Vorrückungsbeträgen der Entlohnungsgruppe zu bemessen, der der/die Vertragsbedienstete angehört.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
(1) Vertragsbediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne MTF-SHD-G, des Hebammengesetzes 1994, oder des MTD-G berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
| € 51,5, | ||||||||||||||||||||||
| € 135,3, | ||||||||||||||||||||||
3. | für Vertragsbedienstete des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen |
| € 135,3, | ||||||||||||||||||||||
| € 162,6. | ||||||||||||||||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014
(1) Den Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen und Sondererziehern/Sondererzieherinnen in den Landesjugendheimen, der Heilpädagogischen Station, der Landessonderschule für körper- und mehrfach behinderte Kinder, des Förderzentrums des Landes Steiermark für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche und im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage beträgt monatlich
| € 292,8, | ||||||||||||||||||||||
2. | für Sondererzieher/Sondererzieherinnen in der Entlohnungsgruppe c |
| € 155,4, | ||||||||||||||||||||||
| € 436,4. | ||||||||||||||||||||||
(5) Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage im Ausmaß der Teilbeschäftigung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013
Dem/Der der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zugewiesenen Vertrags-bediensteten des Entlohnungsschemas I in den Entlohnungsgruppen b bis e und des Entlohnungsschemas II in den Entlohnungsgruppen p1 bis p5 gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in der Höhe von € 38,2. Mit dieser Vergütung sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014
(1) Nachstehend angeführte Bedienstete, ausgenommen die den Krankenanstalten zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten/Beamtinnen und Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen), können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach Hauptstück I und II dieses Gesetzes bestimmen soll (Option)
1. | Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II, wenn deren Dienstverhältnis vor dem 31. Dezember 2002 begründet wurde, sowie Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K3 sowie | |||||||||
2. | Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe A bis E, B1 und P1 bis P5, wenn sie nach dem 30. Juni 1951 geboren sind und das Dienstverhältnis vor dem 31. Dezember 2002 begründet wurde, sowie Beamte/-Beamtinnen der Verwendungsgruppe K3. |
(2) Im Fall einer Option wird der/die Bedienstete in jene Gehaltsklasse des Besoldungsschemas St. überstellt, die der Wertigkeit seiner/ihrer Stelle entspricht. Bei dieser Überstellung besteht für Beamte/Beamtinnen kein Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung. Die Gehaltsstufe richtet sich nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag. Die Höhe des Pensionsbeitrages richtet sich weiterhin nach § 261 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7. Die Höhe des Pensionskassenbeitrages für Beamte/Beamtinnen richtet sich weiterhin nach § 263. § 189 ist nicht anzuwenden.
(3) Die Abgabe der Erklärung ist nur einmal zulässig. Die Überstellung in das Besoldungsschema St. wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(4) Die Erklärung und die darauf erfolgte Überstellung sind rückwirkend rechtsunwirksam, wenn der/die Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab Überstellung ins Besoldungsschema St. die Erklärung gemäß Abs. 1 schriftlich widerruft.
(5) Beamte/Beamtinnen können im Falle einer Option ihren bisherigen Amtstitel weiterführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 79/2009
(1) Für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Wirksamwerden der Überstellung gebührt dem/der Bediensteten ein Fixbezug in der Höhe des Monatsbezuges gemäß §§ 255 oder 280 im Zeitpunkt der Überstellung zuzüglich eines Lohnausgleiches.
(2) Die Höhe des ruhegenussfähigen Lohnausgleiches pro Jahr ergibt sich aus einem Drittel der Höhe der Differenz zwischen
1. | dem bisherigen Monatsbezug (Gehalt/Entgelt und Zulagen) und | |||||||||
2. | dem Gehalt jener Gehaltsklasse des Besoldungsschemas ST, auf das der/die Bedienstete auf Grund der Wertigkeit seiner/ihrer Stelle entsprechend der Einreihungsverordnung Anspruch hätte. |
(3) Erfolgt während des Zeitraumes gemäß Abs. 1 eine Überstellung in eine höhere Gehaltsklasse, hat ab diesem Zeitpunkt die Erhöhung des Monatsbezuges gemäß Abs. 2 Z 2 in dem Ausmaß zu erfolgen, wie wenn der/die Bedienstete bereits zum Zeitpunkt der Überstellung gemäß Abs. 1 in die höhere Gehaltsklasse überstellt worden wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 62/2021
(1) Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe A bis E, B1 und P1 bis P5, die vor dem 30. Juni 1951 geboren sind, können die Gewährung einer nicht ruhegenussfähigen Ergänzungszulage beantragen.
(2) Die Höhe der nicht ruhegenussfähigen Ergänzungszulage ergibt sich aus der jeweiligen Differenz zwischen dem bisherigen Monatsbezug (Gehalt und Zulagen) und dem Gehalt jener Gehaltsklasse des Besoldungsschemas St., auf das der Beamte/die Beamtin auf Grund der Wertigkeit seiner/ihrer Stelle Anspruch hätte. Die Gehaltsstufe richtet sich nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag.
(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Jänner 1996 angetreten worden sind, ist § 10 Gehaltsgesetz 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 als Landesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Für Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß § 54 Dienstpragmatik 1914 in der als Landesgesetz geltenden Fassung, der bis zum 28. Februar 2002 angetreten wurde, ist der Pensionsbeitrag gemäß § 22 Gehaltsgesetz 1956 in der bis zum 28. Februar 2002 geltenden Fassung zu leisten.
(1) Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 31. Dezember 1995 begonnen haben, ist der Vorrückungsstichtag auf Antrag des/der Bediensteten unter Zugrundelegung des § 155 erneut zu ermitteln. Ist dieser ermittelte Vorrückungsstichtag für den Bediensteten/die Bedienstete günstiger als der bisher für ihn/sie geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag mit Wirkung 1. Jänner 2003 an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages.
(2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 153 und 155 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 erfolgt nur auf Antrag und in den Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfänger/Empfängerinnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem St. PG 2009.
(3) Auf Personen, die keinen konkreten Antrag nach Abs. 2 und 5 stellen oder für die gemäß Abs. 2 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sind die §§ 153 und 155 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Abs. 2 und 3
1. | sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags | |||||||||
2. | als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 bestehende | |||||||||
sinngemäß anzuwenden. |
(5) Anträge gemäß Abs. 2 sind unter Verwendung eines durch Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird der Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars erneut eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(6) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 163 dieses Gesetzes oder gemäß § 42 St. PG 2009 anzurechnen.
(7) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vor-rückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall konkreter Antragstellung nach Abs. 2 und 5
1. | § 256 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt und | |||||||||
2. | ist § 256 Abs. 2 anzuwenden. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011
(1) Auf Bedienstete, die vor dem 1. Jänner 1996
1. | in ein Dienstverhältnis zum Land Steiermark eingetreten sind und in den letzten zwölf Monaten mindestens sechs Monate in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark gestanden sind oder | |||||||||
2. | in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, | |||||||||
sind die Regelungen des § 12 Gehaltsgesetz 1956 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 als Landesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. |
(2) Für die Anwendung des Abs. 1 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
1. | Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990, | |||||||||
2. | Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, | |||||||||
3. | Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, | |||||||||
4. | Tätigkeit als Lehrbeauftragter/Lehrbeauftragte im Sinne des § 2 a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ablegung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn | |||||||||
a) | diese Lektoren/Lektorinnen oder Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2 a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauf folgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und | |||||||||
b) | diese Lektoren/Lektorinnen und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichten Dienstverhältnis gestanden sind. |
(3) Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL gilt bei der Anwendung des Abs. 1 das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin
1. | sowohl am 1. Jänner 1996 | |||||||||
2. | als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 3 oder 4 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer/Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas IIL | |||||||||
in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist. |
(4) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 153 und 256 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 erfolgt nur auf Antrag und in den Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfänger/Empfängerinnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem St. PG 2009.
(5) Auf Personen, die keinen konkreten Antrag nach Abs. 4 und 6 stellen oder für die gemäß Abs. 4 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sind die §§ 153 und 256 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Abs. 4 und 5
1. | sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags | |||||||||
2. | als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 bestehende | |||||||||
sinngemäß anzuwenden. |
(7) Anträge gemäß Abs. 4 sind unter Verwendung eines durch Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird der Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars erneut eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(8) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 163 dieses Gesetzes oder gemäß § 42 St. PG 2009 anzurechnen.
(9) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vor-rückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall konkreter Antragstellung nach Abs. 4 und 7
1. | § 256 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt und | |||||||||
2. | ist § 256 Abs. 3 anzuwenden. |
(10) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 260 Abs. 2 Z 2 ist bei Beamten/Beamtinnen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen,
1. | § 256 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung und | |||||||||
2. | § 256 Abs. 1a nicht anzuwenden. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011
Auf Beamte/Beamtinnen, die vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, sind die § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 und § 144 Abs. 2 und § 260 Abs. 4 Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Vollendung des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
Für Beamte/Beamtinnen, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 142 Abs. 1, im § 143 Abs. 1 und § 260 Abs. 4 Z 2 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 30. Juni 1950 | 738 |
1. Juli 1950 bis 31. Oktober 1950 | 739 |
1. November 1950 bis 31. Jänner 1951 | 740 |
1. Februar 1951 bis 30. April 1951 | 741 |
1. Mai 1951 bis 31. Juli 1951 | 742 |
1. August 1951 bis 31. Oktober 1951 | 743 |
1. November 1951 bis 31. Jänner 1952 | 744 |
1. Februar 1952 bis 30. April 1952 | 745 |
1. Mai 1952 bis 31. Juli 1952 | 746 |
1. August 1952 bis 31. Oktober 1952 | 747 |
1. November 1952 bis 31. Jänner 1953 | 748 |
1. Februar 1953 bis 30. April 1953 | 749 |
1. Mai 1953 bis 31. Juli 1953 | 750 |
1. August 1953 bis 31. Oktober 1953 | 751 |
1. November 1953 bis 31. Jänner 1954 | 752 |
1. Februar 1954 bis 30. April 1954 | 753 |
1. Mai 1954 bis 31. Juli 1954 | 754 |
1. August 1954 bis 31. Oktober 1954 | 755 |
1. November 1954 bis 31. Jänner 1955 | 756 |
1. Februar 1955 bis 30. April 1955 | 757 |
1. Mai 1955 bis 30. Juni 1955 | 758 |
1. Juli 1955 bis 31. August 1955 | 759 |
1. September 1955 bis 31. Oktober 1955 | 760 |
1. November 1955 bis 31. Dezember 1955 | 761 |
1. Jänner 1956 bis 29. Februar 1956 | 762 |
1. März 1956 bis 30. April 1956 | 763 |
1. Mai 1956 bis 30. Juni 1956 | 764 |
1. Juli 1956 bis 31. August 1956 | 765 |
1. September 1956 bis 31. Oktober 1956 | 766 |
1. November 1956 bis 31. Dezember 1956 | 767 |
1. Jänner 1957 bis 28. Februar 1957 | 768 |
1. März 1957 bis 30. April 1957 | 769 |
1. Mai 1957 bis 30. Juni 1957 | 770 |
1. Juli 1957 bis 31. August 1957 | 771 |
1. September 1957 bis 31. Oktober 1957 | 772 |
1. November 1957 bis 31. Dezember 1957 | 773 |
1. Jänner 1958 bis 28. Februar 1958 | 774 |
1. März 1958 bis 30. April 1958 | 775 |
1. Mai 1958 bis 30. Juni 1958 | 776 |
1. Juli 1958 bis 31. August 1958 | 777 |
1. September 1958 bis 31. Oktober 1958 | 778 |
1. November 1958 bis 31. Dezember 1958 | 779 |
ab 1. Jänner 1959 | 780 |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009
(1) Die §§ 142 und 143 L-DBR sind auf Beamte/Beamtinnen, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in den der Beamte/die Beamtin sein/ihr in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:
Bis einschließlich 31. Dezember 1954 | 60 |
1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1955 | 61 |
1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 | 62 |
1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 | 63 |
1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 | 64 |
(2) Zur beitragsgedeckten Landesdienstzeit nach Abs. 1 zählen:
1. | die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind, | |||||||||
2. | bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte/die Beamtin einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat, | |||||||||
3. | Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten, | |||||||||
4. | Zeiten der Kindererziehung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten. Dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift sowie | |||||||||
5. | nach § 55 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 nachgekaufte Zeiten. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021
(1) Auf die nachstehend angeführten Vertragsbediensteten sind die folgenden Abs. 2 bis 16 anzuwenden:
1. | auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I, II, K, SI, SIa, SII, SIII, SIV und S Dir., wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat; | |||||||||
2. | auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, soweit sich aus § 299 nicht anderes ergibt und ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat. | |||||||||
Die Anwendbarkeit der Bestimmungen von Abs. 2 bis 16 schließt eine Anwendung des § 189 jedenfalls aus. |
(2) Den von Abs. 1 erfassten Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(3) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
1. | wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 5) und durch Zeitablauf geendet hat; | |||||||||
2. | wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 130 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde; | |||||||||
3. | wenn das Dienstverhältnis vom/von der Vertragsbediensteten gekündigt wurde; | |||||||||
4. | wenn der/die Vertragsbedienstete ein Verschulden an der Entlassung (§ 133 Abs. 2) trifft; | |||||||||
5. | wenn der/die Vertragsbedienstete gemäß § 133 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde; | |||||||||
6. | wenn der/die Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 133 Abs. 5); | |||||||||
7. | wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt; | |||||||||
8. | wenn das Dienstverhältnis gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 oder 4 endet. |
(4) Abweichend vom Abs. 3 gebührt einem/einer Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er/sie
1. | verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eheschließung kündigt oder | |||||||||
2. | innerhalb von zwei Jahren nach der | |||||||||
a) | Geburt eines eigenen Kindes oder | |||||||||
b) | Annahme eines von ihm/ihr allein oder gemeinsam mit seiner Ehegattin/ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder | |||||||||
c) | Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§§ 21 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, | |||||||||
wenn das Kind zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt oder | ||||||||||
3. | spätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz nach den §§ 15 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift oder | |||||||||
4. | während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 25 oder 29 Abs. 5 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift | |||||||||
das Dienstverhältnis kündigt. |
(5) Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 4 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht in den Fällen des Abs. 4 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 4 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(6) Abweichend von Abs. 3 gebührt eine Abfertigung einem/einer Vertragsbediensten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
1. | mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und | |||||||||
a) | bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder | |||||||||
b) | wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder | |||||||||
2. | wegen Inanspruchnahme | |||||||||
a) | einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder | |||||||||
b) | einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung | |||||||||
durch den Vertragsbediensteten/die Vertragsbedienstete gekündigt wird. |
(7) Abweichend von Abs. 3 gebührt einem/einer Vertragsbediensteten eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er/sie wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis
1. | kündigt oder | |||||||||
2. | mit einem im § 253 c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. | |||||||||
Der Anspruch auf Abfertigung gemäß Z 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit. |
(8) Hat der/die Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs. 7 erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(9) Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 7 das nach Abs. 10 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als der Inanspruchnahme der Gleitpension
1. | die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzuschüsse) anlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und | |||||||||
2. | die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzuschüsse) anlässlich der Beendigung | |||||||||
zusammen das nach Abs. 10 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen. |
(10) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache, | ||||||||||
5 Jahren das Dreifache, | ||||||||||
10 Jahren das Vierfache, | ||||||||||
15 Jahren das Sechsfache, | ||||||||||
20 Jahren das Neunfache, | ||||||||||
25 Jahren das Zwölffache | ||||||||||
des dem/der Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes. Fallen in die Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt war, ist für die Berechnung der Abfertigung jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das sich aus dem, aufgrund der in Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit ergebenden durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß auf der Grundlage des einem/einer vollbeschäftigten Vertragsbediensteten im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses errechnet. Bei Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 72 sind der Berechnung der Abfertigung das für den letzten Monat vor Antritt gebührende Monatsentgelt und der Kinderzuschuss zu Grunde zu legen. |
(11) Wird das Dienstverhältnis während einer
1. | Teilbeschäftigung nach §§ 25 oder 29 Abs. 5 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, | |||||||||
2. | Pflegeteilzeit nach § 48b | |||||||||
3. | Bildungsteilzeit nach § 48c oder | |||||||||
4. | Bildungskarenz nach § 72 | |||||||||
infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das Beschäftigungsausmaß des/der Vertragsbediensteten vor Antritt der Teilbeschäftigung nach Z 1 bis 3 oder Karenz (Z 4) zu Grunde zu legen. |
(12) In den Fällen des Abs. 4 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz gemäß St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift auszugehen.
(13) Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeitbeschäftigung nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2000 beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des/der Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.
(14) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 10 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. | soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht; | |||||||||
2. | wenn das Dienstverhältnis | |||||||||
a) | noch andauert oder | |||||||||
b) | in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre; | |||||||||
3. | wenn der/die Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde, bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 279 Abs. 4 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten. |
(15) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des/der Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem/der Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(16) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021
(1) § 298 Abs. 3 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (§ 226 Abs. 2) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung.
(2) Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung gebührt daher nach Abs. 1 in Verbindung mit § 298 lediglich am Ende dieser gesamten Periode.
(3) Bei Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen sind der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses das Monatsentgelt und der Kinderzuschuss zu Grunde zu legen, die sich – bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze – aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
Für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, deren Dienstverhältnis bis zum Beginn des Schuljahres 2007/2008 begründet wird, beträgt die Lehrverpflichtung 22 Wochenstunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
(1) Das monatliche Sonderentgelt jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2013 gemäß § 11 Abs. 7 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2013 um 2 % erhöht.
(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2013 gemäß § 11 Abs. 7 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die in Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2013 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
(3) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 im Endergebnis Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (kaufmännische Rundung).
(4) Eine Erhöhung nach Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. | sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder | |||||||||
2. | im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013
(1) Bediensteten, die bis zum 31. Dezember 2011 Urlaubsansprüche nach § 59 Abs. 2 Z 2 oder § 250 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden auch nach Inkrafttreten des § 59 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 gewahrt.
(2) Bediensteten, deren Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 1998 begründet wurde und die das für das erhöhte Urlaubsausmaß erforderliche Dienstalter von 25 Jahren vor ihrem 43. Geburtstag vollenden, bleibt der Urlaubsanspruch nach § 59 Abs. 2 Z 2 oder § 250 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiterhin gewahrt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011
Dem Beamten/Der Beamtin, dessen/deren Gehalt einschließlich Verwaltungsdienstzulage und Mehrleistungszulage gemäß § 264 Abs. 3 bis 5 oder 7 und der Dienstalterszulage gemäß § 265 in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 74/2011 geringer ist als der Anspruch auf Gehalt, Verwaltungsdienstzulage, Mehrleistungszulage und Dienstalterszulage in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, gebührt eine ruhegenussfähige Ausgleichszahlung im Ausmaß der jeweiligen Differenz.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011
(1) Dem/Der Bediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
1. | die kürzeste Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt, | |||||||||
2. | er/sie diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und | |||||||||
3. | die monatlichen notwendigen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Bediensteten/die Bedienstete zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigt, den der/die Bedienstete nach Abs. 2 selbst zu tragen hat. |
(2) Der Fahrtkostenanteil, den der/die Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist abhängig von der zurückgelegten Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung und beträgt:
Kilometer | Eigenanteil in % |
1 | 100 |
2 | 71,00 |
3 | 68,16 |
4 | 65,32 |
5 | 62,48 |
6 | 59,64 |
7 | 56,80 |
8 | 53,96 |
9 | 51,12 |
10 | 48,28 |
11 | 45,44 |
12 | 42,60 |
13 | 39,76 |
14 | 36,92 |
15 | 34,08 |
16 | 31,24 |
17 | 28,40 |
18 | 25,56 |
19 | 22,72 |
20 | 19,88 |
21 | 17,04 |
22 | 14,20 |
23 | 11,36 |
24 | 8,52 |
25 | 5,68 |
26 | 2,84 |
Ab einer Wegstrecke von 27 Kilometer gebührt der Fahrtkostenzuschuss in der Höhe der jeweiligen Monatskarte nach dem Verkehrsverbund Zone 1 bis 10. |
(3) Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen gemäß Abs. 1 Z 3 zu ermitteln.
(4) Der/Die Bedienstete ist vom Anspruch von Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er/sie Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 38 Stmk. L-RGG hat.
(5) Für Wegstrecken, auf denen der/die Bedienstete – aus welchen Gründen immer – zur freien Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel berechtigt ist, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss.
(6) Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise zu runden, dass bei Beträgen, die nicht durch 10 C teilbar sind, Restbeträge von weniger als 5 C zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 C und mehr auf volle 10 C aufzurunden sind.
(7) Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen eines Monates schriftlich zu melden. Wird diese Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung und erhöht sich analog der besonderen Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, sofern diese 0,42 Euro übersteigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 62/2021
(1) Die Beamtinnen/Beamten des Dienststandes, die Vertragsbediensteten und die Bediensteten mit einem Sondervertrag, in dem keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist, erhalten zusätzlich zur Erhöhung der Gehälter und Monatsentgelte um 2 % eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. Jänner 2013 Anspruch auf Bezüge aus ihrem Landesdienstverhältnis haben.
(2) Die Höhe der Einmalzahlung ergibt sich aus dem zwölffachen Unterschiedsbetrag zwischen der Erhöhung des Gehaltes/Entgeltes um 2 % und höchstens € 50,0. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Einmalzahlung ist der Gehalt/Entgelt für den Monat Jänner 2013 sowie eine allfällige Ergänzungszulage heranzuziehen. Beträgt die so ermittelte Einmalzahlung weniger als € 10,0, besteht kein Anspruch auf eine Einmalzahlung.
(3) Haben die in Abs. 1 angeführten Bediensteten am 1. Jänner 2013 nur deswegen keinen Anspruch auf Bezüge, weil sie an diesem Tag
1. | nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 des St. MSchKG nicht beschäftigt werden dürfen, | |||||||||
2. | wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder | |||||||||
3. | aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind, | |||||||||
so gebührt ihnen abweichend von Abs. 1 die Einmalzahlung. |
(4) Die Einmalzahlung gebührt den Bediensteten nach Abs. 1, die am 1. Jänner 2013 nicht in Vollbeschäftigung stehen, abweichend von der in Abs. 2 festgesetzten Höhe, in der Höhe jenes Teiles, der dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes entspricht. Wenn eine Bedienstete am 1. Jänner 2013 nach Abs. 3 Z 1 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Bedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
(5) Die am 1. Jänner 2013 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Mai 2013 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
(1) Auf Entschädigungen gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989, die vor dem 1. November 1996 gewährt wurden, ist § 30d in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Die Entschädigung die bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 gewährt wurde, ist bei Beendigung der anspruchsbegründenden Funktion oder bei Versetzung auf eine andere Stelle einzustellen. Sofern der Anspruch auf diese Entschädigung nach einem mindestens dreijährigen Bezug nach dem 31. Dezember 2004 endet, gebührt dem Beamten/der Beamtin eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen Entschädigung und den jeweils neuen Zulagen und Nebengebühren. Nachfolgende Vorrückungen, Beförderungen, allfällige Ergänzungszulagen, Verwendungszulagen und Überstellungen sind mit der Ergänzungszulage gegenzurechnen.
(3) Die rückwirkende Anrechnung als ruhegenussfähige Ergänzungszulage ab 1. Jänner 2005 erfolgt nur auf Antrag des Beamten/der Beamtin nach erfolgter Leistung der auf die Ergänzungszulage entfallenen Pensionsbeiträge.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2022, LGBl. Nr. 39/2023, LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 14/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018; | |||||||||
2. | Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2020. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021
Gehaltsanpassungen für Bundesbedienstete können durch Verordnung auch für Landesbedienstete in Kraft gesetzt werden. Dabei brauchen die ziffernmäßigen Gehaltsansätze von Landesbediensteten nicht jenen der Bundesbediensteten zu entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 165/2013, LGBl. Nr. 66/2017, LGBl. Nr. 46/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 165 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, im Rahmen der Vollziehung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes alle dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, im Sinne des Art. 4 Z 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten und zu einem anderen in Abs. 4 genannten Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.
(2) Weiters ist die Landesregierung gemäß Abs. 1 ermächtigt, personenbezogene Daten der Bediensteten in anonymisierter Form zu Zwecken des Managements, des Controllings, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen zu verarbeiten.
(3) Die Leiter/Leiterinnen der Dienststellen des Amtes der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften sowie der sonstigen Dienststellen des Landes haben bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die für Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung.
(4) Eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 muss
1. | zum Zwecke der Aufrechterhaltung oder des Funktionierens des öffentlichen Dienstes, | |||||||||
2. | zum Zwecke der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen oder der Geltendmachung der Rechte, die sich aus den dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen oder sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben, oder | |||||||||
3. | zum Zwecke der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Z 2 übertragenen öffentlichen Gewalt erforderlich sein. |
(5) Die Leiter/Leiterinnen der Dienststellen des Amtes der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften sowie der sonstigen Dienststellen des Landes sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten und personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Abs. 1 auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, deren Aufgabe die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, die Strafvollstreckung oder der Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist, zu verarbeiten, wenn
1. | schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Rechtsverhältnis eine Straftat begangen hat, | |||||||||
2. | dieses Ersuchen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder dem Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht, | |||||||||
3. | die Verarbeitung zu einem der in Z 2 genannten Zwecke erforderlich ist und | |||||||||
4. | die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten oder personenbezogener Daten besonderer Kategorien erfordern, nicht überwiegen. | |||||||||
Sobald das Informieren der betroffenen Person dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende zuständige Behörde dies der Leiterin/dem Leiter der jeweiligen Dienststelle mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann direkt und schriftlich über das Ersuchen zu informieren. Die Rechte gemäß der DSGVO der betroffenen Person sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt ihrer Information insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens verhältnismäßig und notwendig ist. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 28 Abs. 4, 84 Abs. 3 und 95 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten gleichzeitig außer Kraft:
1. | die §§ 2a bis 6 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes 1974, LGBl. 124, in der Fassung LGBl. Nr. 22/2002, | |||||||||
2. | die gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974 als Landesgesetz geltende Dienstpragmatik 1914, in der Fassung LGBl. Nr. 52/2002, | |||||||||
3. | das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974 als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 52/2002, | |||||||||
4. | das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974 als Landesgesetz geltende Gehaltsüberleitungsgesetz 1946, in der Fassung LGBl. Nr. 98/1993, | |||||||||
5. | das Landesdienstzweigesetz, LGBl. Nr. 15/1985, | |||||||||
6. | das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz 1974, LGBl. Nr. 125, in der Fassung LGBl. Nr. 22/2002 sowie | |||||||||
7. | das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 125/1974 als Landesgesetz geltende Vertragsbedienstetengesetz 1948, in der Fassung LGBl. Nr. 52/2002. |
(2) Soweit in anderen Landesgesetzen auf dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen für Beamte/ Beamtinnen oder Vertragsbedienstete des Landes verwiesen wird, bleiben diese dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen in der nach Abs. 1 geltenden Fassung weiterhin in Geltung.
(3) § 252 tritt mit 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(4) § 290 tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.
inSub-Litera, i, n Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2004, LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 27/2009, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 165/2013, LGBl. Nr. 122/2014, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 66/2017, LGBl. Nr. 17/2018, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 1/2021, LGBl. Nr. 7/2021, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 37/2022, LGBl. Nr. 87/2022, LGBl. Nr. 39/2023, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 14/2024, LGBl. Nr. 59/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 165 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2024,
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
Das Höchstausmaß nach § 256 Abs. 3 Z 6 beträgt:
1. | sieben Jahre für die Studienrichtung Chemie, Nachrichtentechnik und Elektronik; | |||||||||
2. | sechs Jahre für die Studienrichtung Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie; | |||||||||
3. | fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen; | |||||||||
4. | viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011
Die Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SII/Gesundheitsberufe werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:
1. | Entlohnungsgruppe sII/1: | |||||||||
Medizinisch technische Dienste, Hebammen, diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen der höheren Führungsebene, Psychotherapeuten, Kunst- und Musiktherapeuten/Musiktherapeutinnen, Sporttherapeuten/Sporttherapeutinnen, Sozial-pädagogen/Sozialpädagoginnen, Erzieher/Erzieherinnen, Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen; | ||||||||||
2. | Entlohnungsgruppe sII/2: | |||||||||
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen der mittleren Führungsebene; | ||||||||||
3. | Entlohnungsgruppe sII/3: Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen, Medizinisch technische Fachkräfte; | |||||||||
4. | Entlohnungsgruppe sII/4a: | |||||||||
Pflegefachassistenz, zahnärztliche Assistenz; | ||||||||||
5. | Entlohnungsgruppe sII/4: | |||||||||
Assistenzberufe gemäß dem – Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG und dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, geprüfte Sanitätshilfsdienste; | ||||||||||
6. | Entlohnungsgruppe sII/5: | |||||||||
Ungeprüfte Sanitätshilfsdienste. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2017
Hauptstück I | |
I. Teil | |
Anwendungsbereich | |
Eingetragene Partnerschaft | |
Begriffsbestimmungen | |
Gleichbehandlungsgebot | |
Stellenplan und Wirtschaftsplan | |
Wirkungsbereich, Funktionsgruppe und Gehaltsklassen | |
Stellenbewertung | |
Bewertungsgrundsätze | |
Provisorische Einreihung | |
II. Teil | |
Aufnahme | |
Anerkennung von Berufsqualifikationen | |
Dienstvertrag | |
Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis | |
Befristung des Dienstverhältnisses in besonderen Fällen | |
Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses | |
Definitives Dienstverhältnis | |
Angelobung | |
III. Teil | |
Stelle | |
Telearbeit | |
Nebentätigkeit | |
Versetzung | |
Dienstzuteilung | |
Freigabepflicht bei Wechsel der Diensthoheit | |
Verwendungsänderung | |
Verwendungsbeschränkung | |
Befristete Bestellung von Referats- und Bereichsleitungen | |
IV. Teil | |
Ziele und Arten der dienstlichen Ausbildung | |
Einführung neuer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen | |
Allgemeine Grundausbildung | |
Schriftliche und mündliche Dienstprüfung | |
Besondere Grundausbildung | |
Fachprüfung | |
Prüfungsverfahren | |
Anrechnung auf die Grundausbildung | |
Ausbildungsverordnung | |
V. Teil | |
I. Abschnitt | |
Allgemeine Dienstpflichten | |
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) | |
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten | |
Dienstpflichten des/der Vorgesetzten und des Dienststellenleiters/der Dienststellenleiterin | |
Amtsverschwiegenheit | |
Befangenheit | |
II. Abschnitt | |
Dienstzeit – Begriffsbestimmungen | |
Dienstplan | |
Höchstgrenzen der Dienstzeit | |
Ruhepausen | |
Tägliche Ruhezeiten | |
Wochenruhezeit | |
Nachtarbeit | |
Ausnahmebestimmungen | |
Mehrdienstleistungen | |
Bereitschafts- und Journaldienst | |
Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines noch nicht schulpflichtigen Kindes | |
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass | |
Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung | |
Herabsetzung der Wochendienstzeit vor Übertritt in den Ruhestand | |
Pflegeteilzeit | |
Bildungsteilzeit | |
Wiedereingliederungsteilzeit | |
Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit | |
Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit | |
III. Abschnitt | |
Abwesenheit vom Dienst | |
Meldepflichten | |
Schutz vor Benachteiligung | |
Dienstweg | |
Kuraufenthalt | |
Wohnsitz und Dienstort | |
Nebenbeschäftigung | |
Sachverständigengutachten | |
Geschenkannahme | |
VI. Teil | |
I. Abschnitt | |
Erholungsurlaub – Anspruch und Ausmaß | |
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienstete mit einer Behinderung | |
(entfallen) | |
Änderung des Urlaubsausmaßes | |
Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis | |
Verbrauch des Erholungsurlaubes | |
Verfall des Erholungsurlaubes und Ablöseverbot | |
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche | |
Erkrankung während des Erholungsurlaubes | |
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes | |
II. Abschnitt | |
Sonderurlaub | |
Karenzurlaub | |
Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz | |
Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines/einer pflegebedürftigen Angehörigen | |
Frühkarenzurlaub | |
Karenz zur Begleitung eines Kindes bei einem Rehabilitationsaufenthalt | |
Bildungskarenz | |
Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder im Landtag | |
Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare | |
Familienhospizfreistellung | |
Pflegefreistellung | |
Verhalten bei Gefahr | |
Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerinnen | |
Kontrollmaßnahmen | |
Sachleistungen | |
§ 79a | (entfallen) |
VII. Teil | |
Durchführung der Dienstbeurteilung | |
Beurteilendes Organ | |
Beurteilungskriterien und Leistungskalküle | |
Auswirkungen der Dienstbeurteilung | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
VIII. Teil | |
I. Abschnitt | |
Dienstpflichtverletzungen | |
Disziplinarstrafen | |
Strafbemessung | |
Verjährung | |
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen | |
Disziplinarbehörden | |
Zuständigkeit | |
Disziplinarkommission, Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin | |
Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission | |
Disziplinarsenate | |
Abstimmung | |
Personal- und Sachaufwand | |
Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes | |
Parteien | |
Verteidiger/Verteidigerin | |
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin | |
Zustellungen | |
Disziplinaranzeige | |
Selbstanzeige | |
Suspendierung | |
Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte | |
Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens | |
Absehen von der Strafe | |
Außerordentliche Rechtsmittel | |
Kosten | |
Einstellung des Disziplinarverfahrens | |
(entfallen) | |
Auswirkungen von Disziplinarstrafen | |
Aufbewahrung von Akten | |
II. Abschnitt | |
Einleitung | |
Verhandlungsbeschluss und mündliche Verhandlung | |
Wiederholung der mündlichen Verhandlung | |
(entfallen) | |
Disziplinarerkenntnis | |
Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen | |
Mitteilung an die Öffentlichkeit | |
Beschwerde des/der Beschuldigten | |
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses | |
Disziplinarverfügung | |
Einspruch | |
Verantwortlichkeit und Disziplinarstrafen für Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes | |
III. Abschnitt | |
Senatsentscheidungen | |
Dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen | |
Entscheidungsfrist | |
IX. Teil | |
I. Abschnitt | |
Enden des Dienstverhältnisses | |
Folgebeschäftigungen | |
Kündigung | |
Kündigungsfristen | |
Sonderurlaub während der Kündigungsfrist | |
Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses | |
Dienstzeugnis | |
II. Abschnitt | |
Auflösung des Dienstverhältnisses | |
Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses | |
Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis | |
Rechtsfolgen bei Austritt und Entlassung | |
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges | |
III. Abschnitt | |
Übertritt in den Ruhestand | |
Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit | |
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung | |
Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen | |
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung | |
Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten | |
Wiederaufnahme in den Dienststand | |
Hauptstück II | |
Anwendungsbereich | |
Einteilung | |
Bezüge | |
Fortzahlung der Bezüge während einer Präsenzdienstleistung | |
Übergang von Schadenersatzansprüchen | |
Kinderzuschuss | |
Anfall und Einstellung des Monatsbezuges | |
Auszahlung | |
Vorrückung | |
Hemmung der Vorrückung | |
Vorrückungsstichtag | |
Kürzung der Bezüge | |
Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung | |
Kürzung während einer Wiedereingliederungsteilzeit | |
Kürzung wegen Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates | |
Kürzung bei Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin | |
Kürzung bei Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung | |
Entfall der Bezüge | |
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen | |
Verjährung | |
Nebengebühren | |
Nebengebühren bei Teilzeitbeschäftigung | |
Nebengebühr – Überstundenvergütung | |
Nebengebühr – Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan | |
Nebengebühr – Sonn- und Feiertagsvergütung | |
Nebengebühr – Journaldienstvergütung | |
Nebengebühr – Bereitschaftsvergütung | |
Belohnung | |
Nebengebühr – Erschwernisvergütung | |
Nebengebühr – Gefahrenvergütung | |
Nebengebühr – Aufwandsvergütung | |
Fehlgeldentschädigung | |
Fahrtkostenzuschuss | |
Im Ausland verwendete Bedienstete | |
Nebengebühr – Auslandsverwendungsvergütung | |
Nebengebühr – Kaufkraftausgleichsvergütung | |
Wohnkostenzuschuss | |
Zuschüsse für Familienangehörige | |
Ausstattungszuschuss | |
Folgekostenzuschuss | |
Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 177a bis 177f | |
Besondere Auszahlungsbestimmungen | |
Vorschuss und Geldaushilfen | |
Sachleistungen | |
Vergütung für Nebentätigkeit | |
Pensionsbeitrag | |
Pensionskassenvorsorge | |
Gehalt | |
Fixgehalt | |
Überstellung | |
Ergänzungszulage auf Grund einer Rücküberstellung | |
Ansprüche bei Dienstverhinderung | |
(entfallen) | |
Urlaubsersatzleistung | |
Ersatz von Ausbildungskosten | |
Wiederaufnahme in den Dienststand | |
Anwendung des BMVG | |
Festlegung des Dienstgeberbeitrages für 2023 und 2024 | |
Hauptstück III | |
I. Teil | |
Anwendungsbereich | |
Ferien und Erholungsurlaub | |
I. Abschnitt | |
(entfallen) | |
II. Abschnitt | |
(entfallen) |
|
III. Abschnitt | |
(entfallen) |
|
IV. Abschnitt | |
(entfallen) |
|
V. Abschnitt | |
(entfallen) |
|
II. Teil | |
Anwendungsbereich | |
Lehramtliche Pflichten und Lehrverpflichtung | |
Dienstvertrag | |
Einreihung in Entlohnungsschemata | |
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas IL | |
Gehalt | |
Jahresentlohnung des Entlohungsschemas IIL | |
Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen | |
Dienstzulage | |
Nebengebühr – Funktionsvergütung am Konservatorium | |
Überstellung | |
Ansprüche bei Dienstverhinderung | |
Kündigung der Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL | |
Ferien und Urlaub | |
III. Teil | |
Anwendungsbereich | |
Dienstzeit | |
Ferien und Erholungsurlaub | |
Leitung des Kindergartens bzw. Hortes | |
Fortbildung | |
Entlohnungsschema K3 | |
Gehalt im Entlohnungsschema K3 | |
Dienstzulagen | |
IV. Teil | |
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen in Pflegeeinrichtungen und für Lehrende in Bildungseinrichtungen für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes | |
Anwendungsbereich | |
Einreihung der Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SII/N | |
Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/N | |
Funktionszulage für Leiter/Leiterinnen einer Bildungseinrichtung für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes | |
Funktionszulage für Lehrende an einer Bildungseinrichtung für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes | |
SII/N-Funktionszulage | |
Nebengebühr – Erschwernisvergütung für erweiterte Tätigkeitsbereiche | |
Überleitung in das Entlohnungsschema SII/N | |
Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV, | |
SIV-Funktionszulage | |
Nebengebühr – Gefahren-, Erschwernisvergütung für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIV | |
Hauptstück IV | |
Anwendungsbereich | |
I. Teil | |
I. Abschnitt | |
Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Amtstitel und Funktionsbezeichnungen | |
Anstellung und Definitivstellung – Erfordernis | |
Ernennung im Dienstverhältnis | |
Verwendungsänderung | |
(entfallen) | |
Herabsetzung der Lehrverpflichtung | |
(entfallen) | |
Dienstbeurteilung | |
II. Abschnitt | |
Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten/Beamtinnen | |
Monatsbezug | |
Vorrückungsstichtag | |
(entfallen) | |
Überstellung | |
Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung | |
Nebengebühren | |
Jubiläumszuwendung | |
Pensionsbeitrag | |
Pensionskassenvorsorge | |
Pensionskassenbeitrag | |
Gehalt | |
Bemessungsgrundlage für Zulagen | |
Dienstalterszulage | |
Dienstzulagen | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
Verwendungszulage – Verwendungsabgeltung | |
Pflegedienstzulage | |
Pflegedienst-Chargenzulage | |
Dienstzulage für Lehrmeister/Lehrmeisterinnen und Sondererzieher/Sondererzieherinnen | |
Erzieherdienstzulage | |
Erreichen eines höheren Gehaltes | |
Zeitvorrückung | |
Beförderung | |
Überstellung | |
Dienstrang | |
Abfertigung | |
Höhe der Abfertigung | |
II. Teil | |
Sinngemäße Anwendung von besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Beamten/Beamtinnen | |
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I und II | |
Überstellung | |
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I und II | |
(entfallen) | |
Verwendungsentschädigung | |
Pflegedienstzulage | |
Dienstzulage für Lehrmeister/Lehrmeisterinnen und Sondererzieher/Sondererzieherinnen | |
Nebengebühr – Gefahren-, Erschwernisvergütung für Vertragsbedienstete der Krankenanstaltengesellschaft | |
III. Abschnitt | |
Option | |
Lohnausgleich für Optionen in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2014 | |
Ergänzungszulage | |
Hauptstück V | |
Übergangsbestimmung zu § 54 Dienstpragmatik 1914 in der bis zum 28. Februar 2002 als Landesgesetz geltenden Fassung | |
Übergangsbestimmungen zu § 155 – Vorrückungsstichtag | |
Übergangsbestimmungen zu §§ 256 und 280 | |
(entfallen) | |
Übergangsbestimmung zu §§ 142 bis 144 und 260 – Versetzung in den Ruhestand und Jubiläumszuwendung mit Vollendung des 60. Lebensjahres | |
Übergangsbestimmung zu §§ 142, 143 und 260 – Anhebung des Pensionsantrittsalters | |
Übergangsbestimmung zu §§ 142 und 143 – Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
Übergangsbestimmungen zu § 189 – Abfertigung für Vertragsbedienstete | |
Abfertigung für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen | |
Übergangsbestimmungen zu § 225 – Lehramtliche Pflichten und Lehrverpflichtung | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
Erhöhung der Sonderentgelte | |
Übergangsbestimmung zu § 59 – Erholungsurlaub, Anspruch und Ausmaß | |
Übergangsbestimmung zu § 264 Abs. 3 bis 5 und 7 – Ausgleichszahlung | |
Übergangsbestimmung zu § 176 – Fahrtkostenzuschuss für Bedienstete, deren Dienstverhältnis bis 31. Mai 2007 begründet wurde | |
Einmalzahlung | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
Übergangsbestimmung für die Entschädigung gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 gewährt wurden | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 46/2023 – Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis | |
Verweise | |
Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen | |
Rückwirkung von Verordnungen | |
EU-Recht | |
Datenverarbeitung | |
Inkrafttreten | |
Außerkrafttreten | |
Inkrafttreten von Novellen |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 165/2013, LGBl. Nr. 122/2014, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 66/2017, LGBl. Nr. 17/2018, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 1/2021, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 37/2022, LGBl. Nr. 87/2022, LGBl. Nr. 39/2023, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 14/2024, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 165 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,