Hauptstück I Dienstrechtliche Bestimmungen
I. Teil Allgemein
§ 1 Stmk. L-DBR Anwendungsbereich
- (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen.
- (2)Absatz 2Sofern in den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt wird, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf:
- 1.Ziffer einsLehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an öffentlichen Pflichtschulen,
- 2.Ziffer 2Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen,
- 3.Ziffer 3Lehrlinge,
- 4.Ziffer 4Personen, die fallweise, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung, für Krankenstandsvertretungen und als Ferialarbeiter/ Ferialarbeiterinnen aufgenommen werden,
- 5.Ziffer 5Personen, die als Saisonarbeiter/Saisonarbeiterinnen je nach Verwendung und Tätigkeit auf die Dauer von maximal acht Monaten aufgenommen werden,
- 6.Ziffer 6Personen, die bei den Steiermärkischen Landesbahnen verwendet werden,
- 7.Ziffer 7Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung,
- 8.Ziffer 8Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, geregelt ist,Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 254, geregelt ist,
- 9.Ziffer 9Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und die dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für diesen Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen,
- 10.Ziffer 10Distriktsärzte/Distriktsärztinnen und
- 11.Ziffer 11Landesbezirkstierärzte/Landesbezirkstierärztinnen, deren Dienstverhältnis bis zum 28. Februar 2003 begründet wurde.
- 12.Ziffer 12Personen, deren Dienstverhältnis durch einen Kollektivvertrag, freien Dienstvertrag, Werkvertrag oder durch eine andere arbeitsrechtliche Bestimmung gemäß § 4 Abs. 2a geregelt ist.Personen, deren Dienstverhältnis durch einen Kollektivvertrag, freien Dienstvertrag, Werkvertrag oder durch eine andere arbeitsrechtliche Bestimmung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, geregelt ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,
§ 1a Stmk. L-DBR Eingetragene Partnerschaft
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partner/Partnerinnen von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 21 Abs. 2, § 46 Abs. 1 Z 3, § 70 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 74, § 2 Abs. 1 Z 9, § 149 Abs. 2, § 150 Abs. 1 Z 5, § 150 Abs. 2, § 177a Z. 4, § 177d Z. 3, § 177g Abs. 11, § 181 Abs. 7 Z. 1 lit. c, § 278 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 298 Abs. 4 Z. 1, 3 und 4 sowie § 298 Abs. 5.Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, eingetragene Partner/Partnerinnen von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 74,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 149, Absatz 2,, Paragraph 150, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 150, Absatz 2,, Paragraph 177 a, Ziffer 4,, Paragraph 177 d, Ziffer 3,, Paragraph 177 g, Absatz 11,, Paragraph 181, Absatz 7, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 278, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 298, Absatz 4, Ziffer eins,, 3 und 4 sowie Paragraph 298, Absatz 5,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
§ 2 Stmk. L-DBR Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes gelten bzw. gilt als:
- 1.Ziffer einsDienstrecht: die Gesamtheit der Normen, die das Dienstverhältnis der öffentlichen Bediensteten regeln;
- 2.Ziffer 2Besoldungsrecht: die Gesamtheit der Normen, die sich auf vermögensrechtliche Leistungen des Dienstgebers an seine Bediensteten aus dem Dienstverhältnis beziehen;
- 3.Ziffer 3Dienstgeber: die Landesregierung gegenüber allen Vertragsbediensteten;
- 4.Ziffer 4Dienstbehörde: die Landesregierung gegenüber allen Beamten/Beamtinnen;
- 5.Ziffer 5Vertragsbediensteter/Vertragsbedienstete: Person, deren privatrechtliches Dienstverhältnis auf Grund eines Vertrages begründet wurde;
- 6.Ziffer 6Beamter/Beamtin: Person, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Grund einer Ernennung begründet wurde;
- 7.Ziffer 7Stelle: kleinste aufbauorganisatorische Einheit, der so viele Aufgaben zugeordnet werden, wie sie üblicherweise von einer Arbeitskraft erledigt werden können;
- 8.Ziffer 8Dienststelle:
- a)Litera adie Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen (z. B. Bezirkshauptmannschaften, Baubezirksleitungen, Abteilungen und Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung),
- b)Litera bdie Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden (z. B. Straßenmeistereien, landwirtschaftliche Betriebe) sowie
- c)Litera cdie Bildungsdirektion für Steiermark, insoweit dort Landesbedienstete gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG, BGBl. I Nr. 138/2017, Aufgaben besorgen;die Bildungsdirektion für Steiermark, insoweit dort Landesbedienstete gemäß Artikel 113, Absatz 9, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, Aufgaben besorgen;
- 9.Ziffer 9Nahe Angehörige: der Ehegatte/die Ehegattin, und Personen, die mit dem/der Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
- (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz der Ausdruck „Dienstbehörde“ verwendet wird und die betreffende Bestimmung für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete gleichermaßen gilt, tritt die Landesregierung gegenüber dem Vertragsbediensteten als Dienstgeber auf.
- (3)Absatz 3Soweit in diesem Gesetz der Ausdruck „Bedienstete“ verwendet wird, gilt die betreffende Bestimmung für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete gleichermaßen.
- (4)Absatz 4Soweit der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages dienstrechtliche Angelegenheiten in Bezug auf die Bediensteten der Direktion des Landtages übertragen werden, ist diese/dieser Dienstbehörde gegenüber den Beamtinnen/Beamten und vertritt das Land als Dienstgeberin/Dienstgeber gegenüber den Vertragsbediensteten der Direktion.
- (5)Absatz 5Soweit der Leiterin/dem Leiter des Landesrechnungshofes dienstrechtliche Angelegenheiten in Bezug auf die Bediensteten des Landesrechnungshofes übertragen werden, ist diese/dieser Dienstbehörde gegenüber den Beamtinnen/Beamten und vertritt das Land als Dienstgeberin/Dienstgeber gegenüber den Vertragsbediensteten des Landesrechnungshofes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
§ 3 Stmk. L-DBR Gleichbehandlungsgebot
- (1)Absatz einsNiemand darf auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskriminiert werden.
- (2)Absatz 2Niemand darf im Zusammenhang mit einem befristeten Dienstverhältnis diskriminiert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2004, LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,
§ 4 Stmk. L-DBR Stellenplan und Wirtschaftsplan
- (1)Absatz einsDer Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Landesvoranschlages, der durch die Festlegung von Stellen die zulässige Anzahl von Bediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Stellen unter Berücksichtigung der Stellenbewertung zu gliedern.
- (2)Absatz 2Im Stellenplan dürfen Stellen für Bedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Besorgung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind. Die Stellen von teilzeitbeschäftigten Bediensteten sind mit dem Prozentsatz des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes im Stellenplan festzulegen.
- (2a)Absatz 2 aFür Stellen, die mit Ermächtigung des Landtages außerhalb des Stellenplanes geführt werden dürfen, ist die Genehmigung der arbeitsrechtlichen Verträge gemäß § 1 Abs. 2 Z 12 durch die für die zentrale Personalverwaltung zuständige Abteilung erforderlich.Für Stellen, die mit Ermächtigung des Landtages außerhalb des Stellenplanes geführt werden dürfen, ist die Genehmigung der arbeitsrechtlichen Verträge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12, durch die für die zentrale Personalverwaltung zuständige Abteilung erforderlich.
- (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die im Landesvoranschlag ausgewiesenen Wirtschaftspläne.Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für die im Landesvoranschlag ausgewiesenen Wirtschaftspläne.
- (4)Absatz 4Zeitgleich mit dem Stellenplan ist dem Landtag ein Personalbericht vorzulegen, der zumindest allgemeine personalstatistische Daten (Altersstruktur der Bediensteten, Art der Dienstverhältnisse, zahlenmäßige Verteilung nach Geschlecht in den jeweiligen Wirkungsbereichen, Funktionsgruppen und Gehaltsklassen) und Angaben über die Einkommensverteilung, insbesondere prozentuelle Einkommensunterschiede nach Geschlecht in den jeweiligen Wirkungsbereichen, Funktionsgruppen und Gehaltsklassen, sowie Angaben zu Teilzeit und Karenzen und ihre Verteilung nach Geschlecht zu enthalten hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 5 Stmk. L-DBR Wirkungsbereich, Funktionsgruppe und Gehaltsklassen
- (1)Absatz einsDie dienst- und besoldungsrechtlichen Merkmale einer Stelle gemäß § 4 Abs. 1 setzen sich aus der Zuordnung dieser Stelle zu einem Wirkungsbereich, zu einer Funktionsgruppe und einer Gehaltsklasse zusammen.Die dienst- und besoldungsrechtlichen Merkmale einer Stelle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, setzen sich aus der Zuordnung dieser Stelle zu einem Wirkungsbereich, zu einer Funktionsgruppe und einer Gehaltsklasse zusammen.
- (2)Absatz 2Der Landesdienst umfasst die Wirkungsbereiche
- 1.Ziffer einsLeitung (LT),
- 2.Ziffer 2Allgemeine Verwaltung (AV),
- 3.Ziffer 3Technik/Handwerk (TH) und
- 4.Ziffer 4Fachdienste (FD).
- (3)Absatz 3Die Funktionsgruppen umfassen
1. | Hilfsdienste mit den Gehaltsklassen | 1 bis 3, |
2. | Qualifizierter Hilfsdienst mit den Gehaltsklassen | 4 bis 6, |
3. | Fach- und Sachbereich mit den Gehaltsklassen | 7 bis 9, |
4. | Fachassistenz mit den Gehaltsklassen | 10 bis 12, |
5. | Experten/Expertinnen und Leiter/Leiterinnen mittleres Management mit den Gehaltsklassen | 13 bis 17, |
6. | Top Experten/Expertinnen und Leiter/Leiterinnen gehobenes Management mit den Gehaltsklassen | 18 bis 21, |
7. | Leiter/Leiterinnen Top Management mit den Gehaltsklassen | 22 bis 24. |
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- (4)Absatz 4Die Zugehörigkeit einer Stelle zu einer bestimmten Gehaltsklasse ist abhängig vom Stellenwert.
§ 6 Stmk. L-DBR Stellenbewertung
- (1)Absatz einsDie Wertigkeit jeder Stelle ist unter Anwendung der Bewertungsgrundsätze gemäß § 7 durch Ermittlung eines Punktewertes festzusetzen. Die Gehaltsklassen umfassen folgende Punktwerte:Die Wertigkeit jeder Stelle ist unter Anwendung der Bewertungsgrundsätze gemäß Paragraph 7, durch Ermittlung eines Punktewertes festzusetzen. Die Gehaltsklassen umfassen folgende Punktwerte:
Gehaltsklassen | Punktewerte |
1 | 0 – 75 |
2 | 76 – 87 |
3 | 88 – 101 |
4 | 102 – 117 |
5 | 118 – 136 |
6 | 137 – 158 |
7 | 159 – 182 |
8 | 183 – 212 |
9 | 213 – 245 |
10 | 246 – 283 |
11 | 284 – 327 |
12 | 328 – 377 |
13 | 378 – 435 |
14 | 436 – 501 |
15 | 502 – 577 |
16 | 578 – 665 |
17 | 666 – 766 |
18 | 767 – 882 |
19 | 883 – 1016 |
20 | 1017 – 1170 |
21 | 1171 – 1347 |
22 | 1348 – 1550 |
23 | 1551 – 1784 |
24 | 1785 – 2053 |
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Auf Grund des festgesetzten Punktewertes können Stellen oder Stellengruppen durch Verordnung der Landesregierung einer Gehaltsklasse zugeordnet werden (Einreihungsverordnung).
- (2)Absatz 2Stellen, an denen Aufgaben besorgt werden, die gleichartig sind oder nicht wesentlich voneinander abweichen, können in einer Stellengruppe zusammengefasst werden.
- (3)Absatz 3Ändern sich bestehende Aufgaben, entstehen neue Aufgaben oder neue Stellengruppen, ist die Verordnung anzupassen. Die Verordnungen dürfen zugunsten der Bediensteten auch rückwirkend erlassen werden.
§ 7 Stmk. L-DBR Bewertungsgrundsätze
- (1)Absatz einsDurch die Bewertung einer Stelle wird in einem analytischen Verfahren der Punktwert der Stelle ermittelt. Dabei sind die mit der Stelle verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Wissen, Denkleistung und Verantwortung bilden die Hauptbewertungsfaktoren einer Stelle. Im Einzelnen ist zu bewerten:
- 1.Ziffer einsdas Wissen nach den Anforderungen
- a)Litera aan die durch Ausbildung und Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten – Subfaktor Fachwissen in der Ausprägung von einfachen Fähigkeiten und Kenntnissen bis auf die Beherrschung von sehr komplexen Aufgaben oder eine vertiefte Kenntnis auf mehreren Sachgebieten,
- b)Litera ban die Fähigkeit Aufgaben zu erfüllen, Vorgänge und Prozesse zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren – Subfaktor Managementwissen in der Ausprägung von nicht gegeben bei rein ausführenden und überwachenden Stellen bis übergeordnete Integration komplexer Organisationseinheiten mit heterogener Zielausrichtung sowie
- c)Litera can die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit – Subfaktor Kommunikation in der Ausprägung von minimaler Kommunikation bis Einflussnahme auf Meinungen, Verhalten und Überzeugungen;
- 2.Ziffer 2das Denken
- a)Litera anach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist – Subfaktor Denkart in der Ausprägung von exakter Anleitung bis gesamtstrategisch orientiert sowie
- b)Litera bnach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen – Subfaktor Kreativität in der Ausprägung von wiederholend bis zur Lösung neuartiger, bisher von niemandem gelöster Problemstellungen sowie
- 3.Ziffer 3die Verantwortungnach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen – Subfaktor Prozessbeitrag in der Ausprägung von detailliert angewiesener Ausführung bis existenzielle Befassung mit sozialen, wirtschaftlichen, physikalischen Phänomenen im Rahmen der Naturgesetze.
Die Ausprägung der Subfaktoren ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. - (2)Absatz 2Die Ausprägung der einzelnen Subfaktoren wird durch einen Teilpunktewert ausgedrückt. Der Punktewert einer Stelle ist die Summe der für die Hauptbewertungsfaktoren Wissen, Denkleistung und Verantwortung ermittelten Teilpunktewerte.
- (3)Absatz 3Jede im Stellenplan ausgewiesene Stelle ist gemäß Abs. 1 und 2 zu bewerten.Jede im Stellenplan ausgewiesene Stelle ist gemäß Absatz eins und 2 zu bewerten.
- (4)Absatz 4Eine neuerliche Bewertung ist insbesondere durchzuführen, wenn
- 1.Ziffer einssich bestehende Aufgaben einer Stelle ändern,
- 2.Ziffer 2neue Aufgaben einer Stelle übertragen werden oder
- 3.Ziffer 3mit einer Organisationsänderung eine Veränderung des Stellenwertes zu erwarten ist.
Bei der Bewertung ist die betreffende Stelle, im Fall von Z 3 auch alle anderen von der Organisationsänderung betroffenen Stellen neuerlich zu bewerten.Bei der Bewertung ist die betreffende Stelle, im Fall von Ziffer 3, auch alle anderen von der Organisationsänderung betroffenen Stellen neuerlich zu bewerten.
§ 8 Stmk. L-DBR Provisorische Einreihung
- (1)Absatz einsSteht bei Aufnahme eines/einer Bediensteten die voraussichtliche künftige Verwendung noch nicht fest und kann daher eine definitive Einreihung in eine der 24 Gehaltsklassen noch nicht vorgenommen werden, ist der Bedienstete/die Bedienstete provisorisch in eine Gehaltsklasse einzureihen.
- (2)Absatz 2Als Gehaltsklassen für eine provisorische Einreihung kommen die St. 1, St. 4, St. 7 und St. 10 in Betracht. Die Dauer der provisorischen Einreihung darf
- 1.Ziffer einsin der St. 1 sechs Monate,
- 2.Ziffer 2in der St. 4 und St. 7 ein Jahr und
- 3.Ziffer 3in der St. 10 zwei Jahre
nicht überschreiten. Spätestens nach diesen Zeiträumen ist der/die Bedienstete rückwirkend definitiv entsprechend der Wertigkeit seiner/ihrer Stelle einer Gehaltsklasse zuzuordnen.
II. Teil Beginn des Dienstverhältnisses
§ 9 Stmk. L-DBR Aufnahme
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
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1. | a) bei Verwendungen gemäß Abs. 2 die österreichische Staatsbürgerschaft, |
b) | bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, |
2. | die volle Handlungsfähigkeit,, |
3. | die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen und |
4. | ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren. |
(2) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Verwendungen, die
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1. | die unmittelbare und mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und |
2. | die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten, |
sind österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen zuzuweisen. |
(3) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(3a) Vor der Heranziehung von Bediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, ermächtigt.
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn geeignete Bewerber/Bewerberinnen, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen.
(4a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(5) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 59, 186 und 187 zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019
§ 10 Stmk. L-DBR
(1) Soweit § 10 nichts Abweichendes bestimmt, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetzes – StBRG anzuwenden.
(2) Für Inländer/Inländerinnen, für Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern/Inländerinnen, sowie für Personen, die nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. 4. 2004 als Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutzstatus anerkannt sind, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 6.
(3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
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1. | diese Entsprechung gemäß Abs. 5 festgestellt worden ist und |
2. | a) eine Anerkennung gemäß Abs. 5 ohne Feststellung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder |
b) | die in der Anerkennung gemäß Abs. 5 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind. |
(4) Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind die Nachweise gemäß § 9 StBRG.
(5) Über Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers nach Abs. 2 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden,
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1. | ob ein im Abs. 3 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und |
2. | ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß § 10 StBRG festzulegen. |
(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 74/2011, (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG), LGBl. Nr. 62/2021
§ 11 Stmk. L-DBR Dienstvertrag
- (1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
- (2)Absatz 2Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:
- 1.Ziffer einsName und Anschrift des Dienstgebers/der Dienstgeberin,
- 2.Ziffer 2Name und Anschrift des/der Vertragsbediensteten,
- 3.Ziffer 3Beginn des Dienstverhältnisses,
- 4.Ziffer 4ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird,
- 5.Ziffer 5bei einer Probezeit die Dauer und die Bedingungen,
- 6.Ziffer 6bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
- 7.Ziffer 7für welche Beschäftigungsart der/die Vertragsbedienstete aufgenommen wird,
- 8.Ziffer 8Wirkungsbereich, Funktionsgruppe, Gehaltsklasse, Gehaltsstufe, Gehaltsbestandteile,
- 9.Ziffer 9Beschäftigungsausmaß (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
- 10.Ziffer 10vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit der/des Vertragsbediensteten sowie die Modalitäten und die Vergütung von Überstunden und gegebenenfalls von Änderungen eines Schichtdienstes,
- 11.Ziffer 11ob der/die Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird,
- 12.Ziffer 12kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit,
- 13.Ziffer 13Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
- 14.Ziffer 14den Hinweis auf Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
- 15.Ziffer 15den Hinweis auf Kündigungsverfahren einschließlich formeller Anforderungen und Länge der Kündigungsfristen,
- 16.Ziffer 16dass dieses Gesetz auf das Dienstverhältnis anzuwenden ist und
- 17.Ziffer 17die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
- (3)Absatz 3Haben Vertragsbedienstete ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dienstvertrag mit folgenden Angaben zu erstellen:
- 1.Ziffer einsdie Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
- 2.Ziffer 2geplante Dauer der Auslandsverwendung,
- 3.Ziffer 3Währung, in der das Gehalt ausgezahlt wird, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
- 4.Ziffer 4gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückführung nach Österreich,
- 5.Ziffer 5allfällige zusätzliche Vergütungen für die Auslandsverwendung.
- (4)Absatz 4Jede Änderung des Dienstvertrages muss schriftlich erfolgen. Das Schriftstück muss dem/der Vertragsbediensteten umgehend, jedoch spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung ausgehändigt werden.
- (5)Absatz 5Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden.
- (6)Absatz 6Das Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf sechs Monate nicht übersteigen. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
- (6a)Absatz 6 aDas Dienstverhältnis, das zum Zweck eines Katastropheneinsatzes oder der Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen, wie etwa Pandemien oder Epidemien, auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann abweichend von Abs. 6 zweimal auf bestimmte Zeit verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.Das Dienstverhältnis, das zum Zweck eines Katastropheneinsatzes oder der Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen, wie etwa Pandemien oder Epidemien, auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann abweichend von Absatz 6, zweimal auf bestimmte Zeit verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
- (7)Absatz 7In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
§ 11a Stmk. L-DBR Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis
- (1)Absatz einsDie Informationen nach § 11 Abs. 2 sind dem/der Bediensteten schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Informationen nach Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 spätestens eine Woche, alle anderen Informationen innerhalb eines Monats nach dem Beginn des Dienstverhältnisses. Die Informationen nach § 11 Abs. 3 sind dem/der Bediensteten vor seiner/ihrer Abreise zur Verfügung zu stellen, wenn die Dauer jedes einzelnen Arbeitszeitraums außerhalb des Staates, in dem er/sie für gewöhnlich arbeitet, mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt.Die Informationen nach Paragraph 11, Absatz 2, sind dem/der Bediensteten schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Informationen nach Ziffer eins,, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 spätestens eine Woche, alle anderen Informationen innerhalb eines Monats nach dem Beginn des Dienstverhältnisses. Die Informationen nach Paragraph 11, Absatz 3, sind dem/der Bediensteten vor seiner/ihrer Abreise zur Verfügung zu stellen, wenn die Dauer jedes einzelnen Arbeitszeitraums außerhalb des Staates, in dem er/sie für gewöhnlich arbeitet, mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt.
- (2)Absatz 2Die Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von dem/der Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber/die Dienstgeberin einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Die Information über die Angaben nach § 11 Abs. 2 Z 5, 8, 10, 13, 14,15 und 17 sowie über die tatsächliche Höhe des Gehaltes kann durch einen Hinweis auf die Bestimmungen jener Rechtsvorschriften erfolgen, die für die entsprechenden Bereiche gelten.Die Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von dem/der Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber/die Dienstgeberin einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Die Information über die Angaben nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5,, 8, 10, 13, 14,15 und 17 sowie über die tatsächliche Höhe des Gehaltes kann durch einen Hinweis auf die Bestimmungen jener Rechtsvorschriften erfolgen, die für die entsprechenden Bereiche gelten.
- (3)Absatz 3Die Information über Änderungen der in § 11 Abs. 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses oder der in § 11 Abs. 3 genannten zusätzlichen Aspekte sind dem/der Bediensteten bei erster Gelegenheit, spätestens aber an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich, insoweit mit diesen Änderungen einer Veränderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.Die Information über Änderungen der in Paragraph 11, Absatz 2, genannten Aspekte des Dienstverhältnisses oder der in Paragraph 11, Absatz 3, genannten zusätzlichen Aspekte sind dem/der Bediensteten bei erster Gelegenheit, spätestens aber an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich, insoweit mit diesen Änderungen einer Veränderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,
§ 12 Stmk. L-DBR Befristung des Dienstverhältnisses in besonderen Fällen
- (1)Absatz einsIm Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten
- 1.Ziffer einsin einem Klubsekretariat eines Landtagsklubs gemäß § 11 Abs. 2 GeoLT, LGBl. Nr. 71/1997 oderin einem Klubsekretariat eines Landtagsklubs gemäß Paragraph 11, Absatz 2, GeoLT, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1997, oder
- 2.Ziffer 2in einem Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung
eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 11 Abs. 6.eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 11, Absatz 6, - (2)Absatz 2§ 11 Abs. 6 gilt ferner nicht, wennParagraph 11, Absatz 6, gilt ferner nicht, wenn
- 1.Ziffer einsder/die Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder
- 2.Ziffer 2das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oderdas Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oder
- 3.Ziffer 3ein/eine in einem befristeten Dienstverhältnis befindlicher Vertragsbediensteter/befindliche Vertragsbedienstete im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung übernommen wird, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Stelle vorgesehen ist oder
- 4.Ziffer 4das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der Ausbildung im Rahmen eines Sondervertrages nach § 11 Abs. 7 befristet abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird.das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der Ausbildung im Rahmen eines Sondervertrages nach Paragraph 11, Absatz 7, befristet abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird.
- (3)Absatz 3(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
- (4)Absatz 4Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem/einer Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 132/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024,
§ 13 Stmk. L-DBR Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
- (1)Absatz einsFür Stellen, an denen besonders wichtige Aufgaben erfüllt werden, kann die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vorgesehen werden. Diese Stellen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
- (2)Absatz 2Die Aufnahme als Beamter/Beamtin erfolgt – soweit in anderen landesgesetzlichen Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird – frühestens bei Übernahme des/der Bediensteten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit auf eine im Stellenplan ausgewiesene Stelle. Sie ist nur zulässig, wenn eine solche Stelle frei ist und die Anstellungserfordernisse erfüllt sind.
- (3)Absatz 3Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird durch Ernennung begründet. Der Ernennungsbescheid ist dem/der Beamten/Beamtin spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom/von der Beamten/Beamtin zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung mit dem Tag der Zustellung wirksam.
- (4)Absatz 4Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. Im diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.
- (5)Absatz 5Im Fall des Abs. 4 gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.Im Fall des Absatz 4, gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.
- (6)Absatz 6Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,
§ 14 Stmk. L-DBR Definitives Dienstverhältnis
- (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis wird auf Antrag des/der Beamten/Beamtin definitiv, wenn er/sie neben den Ernennungserfordernissen
- 1.Ziffer einsdie für seine/ihre Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und
- 2.Ziffer 2eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen. - (2)Absatz 2In die provisorische Dienstzeit kann die unmittelbar dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangene privatrechtliche Dienstzeit eingerechnet werden.
- (3)Absatz 3Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Beamten/der Beamtin nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Beamte/die Beamtin nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.
- (4)Absatz 4Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte/die Beamtin freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wennDie Wirkung des Absatz eins, tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte/die Beamtin freigesprochen, tritt die Wirkung des Absatz eins, rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Absatz eins, rückwirkend eintritt, wenn
- 1.Ziffer einsdie Schuld des Beamten/der Beamtin gering ist,
- 2.Ziffer 2die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
- 3.Ziffer 3keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
- (5)Absatz 5Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.
§ 15 Stmk. L-DBR Angelobung
Die Bediensteten haben beim Dienstantritt durch Handschlag oder sollte das auf Grund einer körperlichen Behinderung nicht möglich sein, durch eine andere geeignete Form zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Steiermark zu befolgen und alle mit seinem/ihrem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
§ 16 Stmk. L-DBR Stelle
Jeder Bedienstete/jede Bedienstete, der/die nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer im Organisationshandbuch einer Dienststelle vorgesehenen Stelle zu betrauen. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einer Stelle nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefasst werden.
§ 16a Stmk. L-DBR Telearbeit
- (1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem/einer Bediensteten vereinbart werden, dass er/sie regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner/ihrer Wohnung oder einer von ihm/ihr selbst gewählten nicht zu seiner/ihrer Dienststelle gehörenden Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik (Telearbeit) verrichtet, wenn
- 1.Ziffer einssich der/die Bedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
- 2.Ziffer 2die Erreichung des vom/von der Bediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann,
- 3.Ziffer 3der/die Bedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und
- 4.Ziffer 4der/die Bedienstete sich verpflichtet, den Vertretern/Vertreterinnen des Dienstgebers, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Präventivdiensten Zugang zum Telearbeitsplatz zu gewähren, soweit dies
- a)Litera azur Durchführung von Aufbau-, Adaptierungs- und Reparaturarbeiten,
- b)Litera bzur Kontrolle der Einhaltung des Bedienstetenschutzes,
- c)Litera czur Kontrolle der in Z 2 und 3 genannten Pflichten undzur Kontrolle der in Ziffer 2 und 3 genannten Pflichten und
- d)Litera dzur Entfernung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln, die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden,
erforderlich ist. Für den Zugang zum Telearbeitsplatz außerhalb der betriebsbestimmten Zeit ist das Einvernehmen mit dem/der Bediensteten herzustellen. - (2)Absatz 2In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:In der Vereinbarung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
- 1.Ziffer einsArt, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
- 2.Ziffer 2die dienstlichen Abläufe und Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Dienststelle und dem/der Telearbeit verrichtenden Bediensteten,
- 3.Ziffer 3die Zeiten, in denen der/die Telearbeit verrichtende Bedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat und
- 4.Ziffer 4die Anlassfälle und Zeiten, in denen der/die Telearbeit verrichtende Bedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.
- (2a)Absatz 2 aWird entgegen dem Vorschlag des/der Bediensteten keine Vereinbarung nach Abs. 1 getroffen, ist dies binnen angemessener Zeit schriftlich zu begründen, falls es sich um einen Bediensteten/eine Bedienstete mit einem Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr oder mit einem/einer pflegebedürftigen Angehörigen (§ 71 Abs. 1 Z 1 bis 3) handelt.Wird entgegen dem Vorschlag des/der Bediensteten keine Vereinbarung nach Absatz eins, getroffen, ist dies binnen angemessener Zeit schriftlich zu begründen, falls es sich um einen Bediensteten/eine Bedienstete mit einem Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr oder mit einem/einer pflegebedürftigen Angehörigen (Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins bis 3) handelt.
- (3)Absatz 3Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Eine unbefristete Verlängerung ist möglich.
- (4)Absatz 4Die Vereinbarung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
- 1.Ziffer einseine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt,eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, entfällt,
- 2.Ziffer 2der/die Bedienstete einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,der/die Bedienstete einer sich aus Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
- 3.Ziffer 3der/die Bedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt.
- (4a)Absatz 4 aAlle die Telearbeit betreffenden Genehmigungen, Ablehnungen und Widerrufe sind von der Dienststellenleitung der Dienstbehörde zur abschließenden Prüfung vorzulegen.
- (5)Absatz 5Für die Aufgabenbesorgung im Rahmen der Telearbeit besteht weder ein Anspruch auf Bereitstellung der erforderlichen technischen Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel noch ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten oder finanzielle Entschädigung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
III. Teil Verwendung des/der Bediensteten
§ 17 Stmk. L-DBR Nebentätigkeit
- (1)Absatz einsDen Bediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
- (2)Absatz 2Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn die Bediensteten auf Veranlassung ihrer Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausüben, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.
- (3)Absatz 3Bedienstete,
- 1.Ziffer einsderen Wochendienstzeit gemäß § 46 herabgesetzt oderderen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 46, herabgesetzt oder
- 2.Ziffer 2die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 25, 25a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nehmen oderdie eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 25,, 25a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nehmen oder
- 3.Ziffer 3die eine Karenz gemäß § 71 in Anspruch nehmen,die eine Karenz gemäß Paragraph 71, in Anspruch nehmen,
dürfen eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.dürfen eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
§ 18 Stmk. L-DBR Versetzung
- (1)Absatz einsEine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte/die Beamtin einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
- (2)Absatz 2Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während eines provisorischen Dienstverhältnisses.
- (3)Absatz 3Ein wichtiges dienstliche Interesse liegt insbesondere vor
- 1.Ziffer einsbei Änderung der Verwaltungsorganisation,
- 2.Ziffer 2bei der Auflösung von Stellen,
- 3.Ziffer 3bei Besetzung einer freien Stelle einer anderen Dienststelle, für die keine geeigneten Bewerber/Bewerberinnen vorhanden sind,
- 4.Ziffer 4wenn der Beamte/die Beamtin den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung gemäß § 80 Abs. 1a nicht aufgewiesen hat oderwenn der Beamte/die Beamtin den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung gemäß Paragraph 80, Absatz eins a, nicht aufgewiesen hat oder
- 5.Ziffer 5wenn über den Beamten/die Beamtin eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm/ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten/der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
- (4)Absatz 4Bei einer Versetzung von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten/der Beamtin zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist – ausgenommen im Fall des Abs. 3 Z 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wennBei einer Versetzung von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten/der Beamtin zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist – ausgenommen im Fall des Absatz 3, Ziffer 4, sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn
- 1.Ziffer einssie für den Beamten/die Beamtin einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
- 2.Ziffer 2ein anderer geeigneter Beamter/eine andere geeignete Beamtin derselben Dienststelle und derselben Gehaltsklasse zur Verfügung steht, bei dem/der dies nicht der Fall ist.
- (5)Absatz 5Ist die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte/die Beamtin hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner/ihrer neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm/ihr freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
- (6)Absatz 6Die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die vom Beamten/von der Beamtin zuletzt innegehabte Stelle darf bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht auf Dauer besetzt werden.
- (7)Absatz 7Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten/der Beamtin eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
- (7a)Absatz 7 aVor einer Versetzung von Bediensteten zu Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, ermächtigt.Vor einer Versetzung von Bediensteten zu Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, ermächtigt.
- (8)Absatz 8Auf Vertragsbedienstete ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Wird der/die Vertragsbedienstete von Amts wegen an einen anderen Dienstort versetzt, ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des/der Vertragsbediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.Auf Vertragsbedienstete ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Wird der/die Vertragsbedienstete von Amts wegen an einen anderen Dienstort versetzt, ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des/der Vertragsbediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,
§ 19 Stmk. L-DBR Dienstzuteilung
- (1)Absatz einsEine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der/die Bedienstete vorübergehend
- 1.Ziffer einseiner anderen Dienststelle zugeteilt wird und für die Dauer der Zuteilung mit der Wahrnehmung von Aufgaben einer Stelle dieser Dienststelle betraut wird oder
- 2.Ziffer 2zu einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung zugeteilt wird.
- (2)Absatz 2Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des/der Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
- (3)Absatz 3Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des/der Bediensteten nur dann zulässig, wenn
- 1.Ziffer einsder Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
- 2.Ziffer 2sie zum Zwecke einer Ausbildung in einer Dienststelle des Landes erfolgt oder
- 3.Ziffer 3sie zum Zweck eines Katastropheneinsatzes oder der Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen, wie etwa Pandemien oder Epidemien, erfolgt.
- (4)Absatz 4Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des/der Bediensteten und auf sein/ihr Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine/ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
- (5)Absatz 5Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
- (6)Absatz 6§ 18 Abs. 7a gilt sinngemäß.Paragraph 18, Absatz 7 a, gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
§ 19a Stmk. L-DBR Freigabepflicht bei Wechsel der Diensthoheit
- (1)Absatz einsStrebt eine Bedienstete/ein Bediensteter die Versetzung in die Direktion des Landtages an und fordert die Präsidentin/der Präsident des Landtages diese/diesen an, hat die Landesregierung eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der von der Präsidentin/vom Präsidenten verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
- (2)Absatz 2Verlangt die Präsidentin/der Präsident mit Zustimmung der/des Bediensteten bei der Landesregierung deren/dessen Versetzung zur Direktion des Landtages, gilt diese zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten als verfügt.
- (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Dienstzuteilung und Versetzung einer/eines Bediensteten der Direktion des Landtages auf einen Dienstposten unter der Diensthoheit der Landesregierung über deren Anforderung oder Verlangen.Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für die Dienstzuteilung und Versetzung einer/eines Bediensteten der Direktion des Landtages auf einen Dienstposten unter der Diensthoheit der Landesregierung über deren Anforderung oder Verlangen.
- (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Dienstzuteilung und Versetzung eines Bediensteten/einer Bediensteten von einem Dienstposten unter der Diensthoheit der Landesregierung auf einen Dienstposten unter der Diensthoheit der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes und umgekehrt.Die Absatz eins bis 3 gelten auch für die Dienstzuteilung und Versetzung eines Bediensteten/einer Bediensteten von einem Dienstposten unter der Diensthoheit der Landesregierung auf einen Dienstposten unter der Diensthoheit der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes und umgekehrt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 27/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2009,
§ 20 Stmk. L-DBR Verwendungsänderung
- (1)Absatz einsWird der Beamte/die Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm/ihr gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner/ihrer Dienststelle zuzuweisen.
- (2)Absatz 2Die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
- 1.Ziffer einsdie neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten/der Beamtin nicht mindestens gleichwertig ist oder
- 2.Ziffer 2dem Beamten/der Beamtin keine neue Verwendung zugewiesen wird
- 3.Ziffer 3der Beamte/die Beamtin von einer Leitungsfunktion abberufen wird.
- (3)Absatz 3Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie derselben Gehaltsklasse zugeordnet ist.
- (4)Absatz 4Abs. 2 gilt nichtAbsatz 2, gilt nicht
- 1.Ziffer einsfür die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten/der Beamtin daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird und
- 2.Ziffer 2für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines/einer an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des/der aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten/Beamtin.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,
§ 21 Stmk. L-DBR Verwendungsbeschränkung
- (1)Absatz einsSind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der/die Bedienstete, der/die diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
- (2)Absatz 2Bedienstete, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
- 1.Ziffer einsWeisungs- oder Kontrollbefugnis des/der einen gegenüber dem/der anderen Bediensteten,
- 2.Ziffer 2Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
- (3)Absatz 3Die Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.Die Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz 2, genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
§ 21a Stmk. L-DBR Befristete Bestellung von Referats- und Bereichsleitungen
- (1)Absatz einsDie Bestellung zum Referatsleiter/zur Referatsleiterin und zum Bereichsleiter/zur Bereichsleiterin in der Landesverwaltung mit Ausnahme der KAGes richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften, wobei die erstmalige Bestellung befristet auf ein Jahr erfolgt. Im Anschluss daran erfolgt die Weiterbestellung unbefristet.
- (2)Absatz 2Erfolgt keine Weiterbestellung, gebührt dem/der Bediensteten jedenfalls die besoldungsrechtliche Stellung vor der befristeten Bestellung.
IV. Teil-Dienstliche Ausbildung
§ 22 Stmk. L-DBR Ziele und Arten der dienstlichen Ausbildung
- (1)Absatz einsZiel der dienstlichen Ausbildung ist es, dem/der Bediensteten die für die Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, sie zu erweitern und zu vertiefen. Überdies soll die dienstliche Ausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen führen.
- (2)Absatz 2Der Ausbildungsbedarf ist laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten sind zu sichten und die durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen festzulegen.
- (2a)Absatz 2 aDie dienstliche Grundausbildung sowie jene Ausbildungen, die gesetzlich zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben vorgesehen sind, sind dem Bedarf entsprechend anzubieten. Die dienstliche Ausbildung ist kostenlos, die Teilnahme wird als Dienstzeit angerechnet und soll möglichst während der Dienststunden stattfinden.
- (3)Absatz 3Die dienstliche Grundausbildung ist vom/von der Bediensteten in dem seiner/ihrer Verwendung entsprechenden Ausmaß zu absolvieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst die dienstliche Grundausbildung
- 1.Ziffer einsden Informationstag für neue Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen,
- 2.Ziffer 2die Allgemeine Grundausbildung,
- 3.Ziffer 3die besondere Grundausbildung.
- (4)Absatz 4Soweit es im dienstlichen Interesse gelegen ist, hat der/die Bedienstete an Maßnahmen der Fortbildung teilzunehmen. Die Fortbildung orientiert sich an den aktuellen und künftigen Aufgaben des/der Bediensteten und umfasst folgende Bereiche:
- 1.Ziffer einsfachliche Fortbildung mit dem Ziel, die Kenntnisse und Fähigkeiten des/der Bediensteten für bestimmte Aufgaben zu erweitern und zu vertiefen;
- 2.Ziffer 2Fortbildung im persönlichen Bereich mit dem Ziel, die Persönlichkeitsentwicklung des/der Bediensteten im Hinblick auf die aktuellen und künftigen Anforderungen seiner/ihrer Stelle zu fördern;
- 3.Ziffer 3Fortbildung für Führungskräfte mit dem Ziel, Bedienstete in leitender Funktion in der Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben zu unterstützen.
- (5)Absatz 5Die dienstliche Grundausbildung und Fortbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, E-Learning-Systemen, Trainingsprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischer Verwendung, Haus- oder Projektarbeiten, Selbststudium oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.
- (6)Absatz 6Bedienstete anderer inländischer Gebietskörperschaften können zur Teilnahme an der Allgemeinen Grundausbildung zugelassen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
§ 23 Stmk. L-DBR Einführung neuer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
- (1)Absatz einsBei der Einführung neuer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen erhalten Bedienstete, die neu in den Landesdienst eingetreten sind, eine grundsätzliche Information über das Dienstverhältnis und den Dienstgeber Land Steiermark.
- (2)Absatz 2Die Einladung zur Teilnahme am Informationstag erfolgt von Amts wegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 24 Stmk. L-DBR Allgemeine Grundausbildung
- (1)Absatz einsIm Rahmen der Allgemeinen Grundausbildung werden dem/der Bediensteten die grundlegenden Kenntnisse über Abläufe und Inhalte der öffentlichen Verwaltung, die für die vorgesehene Verwendung des/der Bediensteten erforderlich sind, vermittelt.
- (2)Absatz 2Ist für eine Verwendung eine Allgemeine Grundausbildung vorgesehen, ist diese innerhalb von 24 Monaten ab Übernahme in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit zu absolvieren. Bedienstete, die in einem befristeten Dienstverhältnis stehen, können zur Allgemeinen Grundausbildung zugelassen werden, wenn dies aus dienstlichen Interessen erforderlich ist.
- (3)Absatz 3Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete, der/die keine Allgemeine Grundausbildung absolviert hat, in eine Gehaltsklasse überstellt, für die eine Allgemeine Grundausbildung vorgesehen ist, ist diese innerhalb von 24 Monaten ab Überstellung zu absolvieren. Wurde die Allgemeine Grundausbildung bereits absolviert, ist im Fall einer Versetzung oder Verwendungsänderung keine neuerliche Grundausbildung zu absolvieren.
- (4)Absatz 4Die Allgemeine Grundausbildung ist von der Dienstbehörde in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die festgelegte Frist vom/von der Bediensteten eingehalten werden kann. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden.Die Allgemeine Grundausbildung ist von der Dienstbehörde in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die festgelegte Frist vom/von der Bediensteten eingehalten werden kann. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
§ 25 Stmk. L-DBR Schriftliche und mündliche Dienstprüfung
- (1)Absatz einsDie Absolvierung der Allgemeinen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der schriftlichen und/oder mündlichen Dienstprüfung nachzuweisen.
- (Absatz eins a1a) Setzt sich eine Dienstprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung zusammen, ist zuerst die schriftliche und danach die mündliche Teilprüfung abzulegen. Eine nicht bestandene schriftliche Teilprüfung ist zu wiederholen, sofern der/die Bedienstete nicht im Rahmen der mündlichen Teilprüfung nachweist, dass er/sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Maß verfügt, das insgesamt eine positive Beurteilung der Dienstprüfung zulässt. Ist das Ergebnis einer schriftlichen Teilprüfung dermaßen schlecht, dass auch eine ausgezeichnete mündliche Teilprüfung insgesamt keine positive Beurteilung der Dienstprüfung zulässt, ist die schriftliche Prüfung jedenfalls zu wiederholen. Ob eine schriftliche Teilprüfung zu wiederholen ist, entscheidet der Prüfer/die Prüferin.
- (2)Absatz 2Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung erfolgt durch Verordnung der Dienstbehörde.
- (3)Absatz 3Die Prüfungstermine sind rechtzeitig bekannt zu geben.
- (4)Absatz 4Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung besteht ein Anspruch auf Prüfungsurlaub, dessen Ausmaß durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist. Für die Ablegung der Dienstprüfung besteht ein Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von einem Arbeitstag.
- (5)Absatz 5Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von 12 Monaten ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden. Die Frist gemäß § 24 Abs. 2 erhöht sich in diesem Ausmaß. Wird die Dienstprüfung innerhalb dieser Frist nicht abgelegt, kann der/die Bedienstete ohne seine/ihre Zustimmung in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt werden.Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von 12 Monaten ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden. Die Frist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, erhöht sich in diesem Ausmaß. Wird die Dienstprüfung innerhalb dieser Frist nicht abgelegt, kann der/die Bedienstete ohne seine/ihre Zustimmung in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
§ 26 Stmk. L-DBR Besondere Grundausbildung
- (1)Absatz einsDurch praktische Verwendung am Arbeitsplatz wird dem/der Bediensteten im Rahmen der Besonderen Grundausbildung das für die jeweilige Verwendung erforderliche Wissen in fachlicher oder persönlicher Hinsicht vermittelt.
- (2)Absatz 2Die Absolvierung der Besonderen Grundausbildung ist innerhalb von 36 Monaten ab einer nicht nur vorübergehenden Verwendung durch die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung nachzuweisen.
- (3)Absatz 3Im Fall einer Änderung der Verwendung ist eine neuerliche Fachprüfung nur dann abzulegen, wenn dies auf Grund einer wesentlichen Änderung des für die neuerliche Verwendung erforderlichen Wissens nach der Ausbildungsverordnung vorgeschrieben ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
§ 27 Stmk. L-DBR Fachprüfung
- (1)Absatz einsDie Absolvierung der Besonderen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung nachzuweisen. § 25 Abs. 1a gilt sinngemäß.Die Absolvierung der Besonderen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung nachzuweisen. Paragraph 25, Absatz eins a, gilt sinngemäß.
- (2)Absatz 2Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt werden. In diesem Ausmaß verlängert sich die Frist nach § 26 Abs. 2.Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt werden. In diesem Ausmaß verlängert sich die Frist nach Paragraph 26, Absatz 2,
- (3)Absatz 3Die Dienstbehörde hat die Fachprüfung in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die Fristen gemäß Abs. 2 und § 26 Abs. 2 vom/von der Bediensteten eingehalten werden können. Der/Die Bedienstete hat sich zur Fachprüfung und zu allfälligen Wiederholungsprüfungen rechtzeitig im Dienstweg anzumelden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der/die Bedienstete zur Fachprüfung zuzulassen. Ein Anspruch auf Zulassung zu einem bestimmten Prüfungstermin besteht nicht. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden.Die Dienstbehörde hat die Fachprüfung in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die Fristen gemäß Absatz 2 und Paragraph 26, Absatz 2, vom/von der Bediensteten eingehalten werden können. Der/Die Bedienstete hat sich zur Fachprüfung und zu allfälligen Wiederholungsprüfungen rechtzeitig im Dienstweg anzumelden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der/die Bedienstete zur Fachprüfung zuzulassen. Ein Anspruch auf Zulassung zu einem bestimmten Prüfungstermin besteht nicht. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden.
- (4)Absatz 4Bei Vorliegen einer Behinderung kann die mündliche Fachprüfung durch andere Prüfungsformen ersetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
§ 28 Stmk. L-DBR Prüfungsverfahren
- (1)Absatz einsAls Prüfer/Prüferinnen sind geeignete und fachlich qualifizierte Personen mit ihrer Zustimmung zu bestellen.
- (2)Absatz 2Ein Prüfer/eine Prüferin ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen
- 1.Ziffer einsab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
- 2.Ziffer 2während der Zeit
- a)Litera aeiner (vorläufigen) Suspendierung,
- b)Litera beiner Außerdienststellung oder
- c)Litera ceines Urlaubs von mehr als drei Monaten,
- 3.Ziffer 3bei Vorliegen von Befangenheitsgründen gemäß § 7 AVG.bei Vorliegen von Befangenheitsgründen gemäß Paragraph 7, AVG.
- (3)Absatz 3Die Bestellung eines Prüfers/einer Prüferin endet
- 1.Ziffer einsauf Verlangen,
- 2.Ziffer 2mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
- 3.Ziffer 3wenn der Prüfer/die Prüferin trotz Aufforderung unentschuldigt drei Prüfungstermine versäumt oder
- 4.Ziffer 4die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen.
- (3a)Absatz 3 aDie Landesregierung hat das Recht, den Prüfer/die Prüferin aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
- 1.Ziffer einsder Prüfer/die Prüferin gröblich oder wiederholt gegen seine/ihre Pflichten verstößt oder ein mit seiner/ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
- 2.Ziffer 2der Prüfer/die Prüferin seine/ihre Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
- 3.Ziffer 3der Prüfer/die Prüferin von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.
- (4)Absatz 4Die Prüfer/Prüferinnen sind in Ausübung ihrer Prüftätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen dieser Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Prüfer/Prüferinnen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
- (5)Absatz 5Die Prüfer/Prüferinnen und die Prüfungstermine sind dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin rechtzeitig bekannt zu geben.
- (6)Absatz 6Eine nicht bestandene mündliche und/oder schriftliche Prüfung kann zweimal wiederholt werden; die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, stattzufinden.
- (7)Absatz 7Die Beurteilung des Prüfungserfolges hat zu lauten:
- 1.Ziffer eins„Sehr gut“, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;
- 2.Ziffer 2„Gut“, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
- 3.Ziffer 3„Befriedigend“, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
- 4.Ziffer 4„Genügend“, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
- 5.Ziffer 5„Nicht genügend“, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Für eine positive Beurteilung (Z 1 bis 4) des Prüfungserfolges ist jedes Prüfungsfach positiv zu absolvieren. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist dabei mit einzubeziehen.Für eine positive Beurteilung (Ziffer eins bis 4) des Prüfungserfolges ist jedes Prüfungsfach positiv zu absolvieren. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist dabei mit einzubeziehen.
- (8)Absatz 8Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen des/der Bediensteten so weit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
§ 29 Stmk. L-DBR Anrechnung auf die Grundausbildung
Die Dienstbehörde kann auf die Allgemeine und Besondere Grundausbildung anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifikationen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten anrechnen, soweit sie mit Teilen oder zur Gänze der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
§ 30 Stmk. L-DBR Ausbildungsverordnung
Die nähere Ausgestaltung der Allgemeinen und Besonderen Grundausbildung erfolgt durch Verordnung der Dienstbehörde. Insbesondere sind zu regeln:
- 1.Ziffer einsdie Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten;
- 2.Ziffer 2die Ausbildungsformen;
- 3.Ziffer 3das jeweilige Unterrichtsausmaß;
- 4.Ziffer 4das jeweilige Ausmaß des Prüfungsurlaubs;
- 5.Ziffer 5die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Aufbau und Ablauf (Prüfungsordnung gemäß § 25);die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Aufbau und Ablauf (Prüfungsordnung gemäß Paragraph 25,);
- 6.Ziffer 6Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der Allgemeinen und Besonderen Grundausbildung;
- 7.Ziffer 7ob eine Haus- oder Projektarbeit abzufassen ist;
- 8.Ziffer 8für welche Verwendung welche Grundausbildung zu absolvieren ist;
- 9.Ziffer 9Inhalt und Umfang der Grundausbildung für die einzelnen Verwendungen;
- 10.Ziffer 10die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Prüfung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
V. Teil-Dienstpflichten der Bediensteten
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 31 Stmk. L-DBR Allgemeine Dienstpflichten
- (1)Absatz einsDie Bediensteten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen.
- (2)Absatz 2Die Bediensteten haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
- (3)Absatz 3Die Bediensteten haben die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
- (4)Absatz 4Im Ruhestand sind die Beamten/Beamtinnen zu einer dem Standesansehen angemessenen Haltung verpflichtet.
§ 31a Stmk. L-DBR Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
Die Bediensteten haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und als Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,
§ 32 Stmk. L-DBR Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
- (1)Absatz einsDie Bediensteten haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter/Vorgesetzte ist jeder Organwalter/jede Organwalterin, der/die mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Bediensteten/die Bedienstete betraut ist.
- (2)Absatz 2Der/Die Bedienstete hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
- (3)Absatz 3Hält der/die Bedienstete eine Weisung eines/einer vorgesetzten Bediensteten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er/sie, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine/ihre Bedenken dem/der Vorgesetzten mitzuteilen. Der/Die Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
- (4)Absatz 4Wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, muss der/die Bedienstete auf Weisung seiner/ihrer Vorgesetzten bei der Dienststelle, bei der er/sie in Verwendung steht oder bei anderen Dienststellen auch Amtsgeschäfte, die nicht zu den gewöhnlichen Dienstverrichtungen von Bediensteten derselben Gehaltsklasse im selben Wirkungsbereich gehören, vorübergehend besorgen.
§ 33 Stmk. L-DBR Dienstpflichten des/der Vorgesetzten und des Dienststellenleiters/der Dienststellenleiterin
- (1)Absatz einsDer/Die Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine/ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er/Sie hat seine/ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er/Sie hat das dienstliche Fortkommen seiner/ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weit gehend entspricht.
- (2)Absatz 2Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm/ihr unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
- (2a)Absatz 2 aDer Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 65 Abs. 1 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle kann diese Verpflichtung an untergeordnete Leitungsebenen delegieren.Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 65, Absatz eins, oder eines absehbaren Ausscheidens eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle kann diese Verpflichtung an untergeordnete Leitungsebenen delegieren.
- (3)Absatz 3Wird dem Leiter/der Leiterin einer Dienststelle in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm/ihr geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er/sie dies, sofern er/sie nicht ohnehin gemäß § 105 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er/sie selbst hierzu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO).Wird dem Leiter/der Leiterin einer Dienststelle in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm/ihr geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er/sie dies, sofern er/sie nicht ohnehin gemäß Paragraph 105, Absatz eins, vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er/sie selbst hierzu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975 (StPO).
- (4)Absatz 4Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht,
- 1.Ziffer einswenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
- 2.Ziffer 2wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
§ 34 Stmk. L-DBR Amtsverschwiegenheit
- (1)Absatz einsDer/Die Bedienstete ist über alle ihm/ihr ausschließlich aus seiner/ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er/sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
- (2)Absatz 2Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
- (3)Absatz 3Hat der/die Bedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er/sie dies der Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der/die Bedienstete von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem/der Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
- (4)Absatz 4Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage des/der Bediensteten heraus, so hat der/die Bedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des/der Bediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs.3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage des/der Bediensteten heraus, so hat der/die Bedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des/der Bediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Absatz , zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
- (5)Absatz 5Im Disziplinarverfahren ist weder der/die Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
§ 35 Stmk. L-DBR Befangenheit
Der/Die Bedienstete hat sich der Ausübung seines/ ihres Amtes zu enthalten und seine/ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine/ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sofort bewirkt werden kann, auch der/die befangene Bedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.Der/Die Bedienstete hat sich der Ausübung seines/ ihres Amtes zu enthalten und seine/ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine/ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sofort bewirkt werden kann, auch der/die befangene Bedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
II. Abschnitt Dienstzeit
§ 36 Stmk. L-DBR Dienstzeit – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
- 1.Ziffer einsDienstzeit die Zeit
- a)Litera ader im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Zeit),
- b)Litera beiner Dienststellenbereitschaft,
- c)Litera ceines Journaldienstes,
- d)Litera deiner Wohnungsbereitschaft und
- e)Litera eder Mehrdienstleistung;
- 2.Ziffer 2Mehrdienstleistung
- a)Litera adie Überstunden,
- b)Litera bjene Teile des Journaldienstes, während derer der/die Bedienstete verpflichtet ist, seiner/ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen;
- 3.Ziffer 3Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
- 4.Ziffer 4Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 37 Stmk. L-DBR Dienstplan
- (1)Absatz einsDer/Die Bedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er/sie nicht vom Dienst enthoben oder seine/ihre Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt ist.
- (2)Absatz 2Die regelmäßige Wochendienstzeit der Bediensteten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
- (3)Absatz 3Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Bediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten. Auf Antrag des/der Vertragsbediensteten kann das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt werden.
- (4)Absatz 4Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann abweichend von der Regelung des Abs. 2 und 3 die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Unter gleitender Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit zu verstehen, bei der Bedienstete den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen können und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen haben. Bei gleitender Dienstzeit ist die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten.Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann abweichend von der Regelung des Absatz 2 und 3 die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Unter gleitender Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit zu verstehen, bei der Bedienstete den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen können und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen haben. Bei gleitender Dienstzeit ist die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten.
- (5)Absatz 5Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen; hiebei darf im Schicht- oder Wechseldienstturnus die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Bediensteter/eine Bedienstete den anderen/die andere ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
- (6)Absatz 6Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und werden Bedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Festsetzung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; werden Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
- (7)Absatz 7Für Bedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 5 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne der §§ 37 bis 43.Für Bedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Absatz 2 und 5 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Absatz 2, oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne der Paragraphen 37 bis 43.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 38 Stmk. L-DBR Höchstgrenzen der Dienstzeit
- (1)Absatz einsDie Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
- (2)Absatz 2Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,Von der Höchstgrenze gemäß Absatz eins, kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
- 1.Ziffer einsdie an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder
- 2.Ziffer 2die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere
- a)Litera azur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,
- b)Litera bbei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
- c)Litera cbei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,
- d)Litera dim Straßenerhaltungsdienst,
wenn den betroffenen Bediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um jenes Ausmaß zu verlängern, um das die Tagesdienstzeit von 13 Stunden überschritten wurde. - (3)Absatz 3Die Wochendienstzeit, einschließlich der Überstunden, darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen die Bediensteten vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind, außer Betracht.
- (4)Absatz 4Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des/der Bediensteten zulässig. Dem/Der Bediensteten, der/die nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Bedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der für die Überwachung des Bedienstetenschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung vorzulegen.Über die Höchstgrenze gemäß Absatz 3, hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des/der Bediensteten zulässig. Dem/Der Bediensteten, der/die nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Bedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der für die Überwachung des Bedienstetenschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung vorzulegen.
- (5)Absatz 5Sofern die betroffenen Bediensteten gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen einen sonstigen angemessenen Schutz erhalten, sind bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände, die vom Dienstgeber nicht zu vertreten sind und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht vermieden werden konnten, von Abs. 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.Sofern die betroffenen Bediensteten gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen einen sonstigen angemessenen Schutz erhalten, sind bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände, die vom Dienstgeber nicht zu vertreten sind und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht vermieden werden konnten, von Absatz eins, abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
§ 39 Stmk. L-DBR Ruhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
§ 41 Stmk. L-DBR Wochenruhezeit
- (1)Absatz einsDen Bediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
- (2)Absatz 2Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
§ 42 Stmk. L-DBR Nachtarbeit
- (1)Absatz einsDie Dienstzeit der Bediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen haben (Nachtarbeit), darf im Durchschnitt acht Stunden je 24-Stunden-Zeitraum in einem Bezugszeitraum von 14 Kalendertagen nicht überschreiten.
- (2)Absatz 2Die Dienstzeit von Nachtarbeitern/Nachtarbeiterinnen, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten.
- (3)Absatz 3Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern/ Nachtarbeiterinnen ist vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt der Dienstgeber.
- (4)Absatz 4Nachtarbeitern/Nachtarbeiterinnen mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 18 bis 20 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.Nachtarbeitern/Nachtarbeiterinnen mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die Paragraphen 18 bis 20 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
§ 43 Stmk. L-DBR Ausnahmebestimmungen
- (1)Absatz einsDie §§ 38 bis 41 und § 42 Abs. 1 sind auf Bedienstete der Gehaltsklassen 17 bis 24 mit Vorgesetztenfunktion nicht anzuwenden.Die Paragraphen 38 bis 41 und Paragraph 42, Absatz eins, sind auf Bedienstete der Gehaltsklassen 17 bis 24 mit Vorgesetztenfunktion nicht anzuwenden.
- (2)Absatz 2Die §§ 38 bis 42 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondereDie Paragraphen 38 bis 42 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
- 1.Ziffer einsim Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung oder
- 2.Ziffer 2in einem Klubsekretariat eines Landtagsklubs gemäß § 11 Abs. 2 GeoLT, LGBl. Nr. 71/1997 oderin einem Klubsekretariat eines Landtagsklubs gemäß Paragraph 11, Absatz 2, GeoLT, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1997, oder
- 3.Ziffer 3in der Landtagsdirektion oder
- 4.Ziffer 4in den Katastrophenschutzdiensten
insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. - (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.In den Fällen des Absatz eins und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
- (4)Absatz 4Für Bedienstete, die in Betrieben tätig sind, bleiben die Bestimmungen dieses Abschnittes unangewendet, soweit ihr Inhalt der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für Arbeitnehmerschutz in Betrieben gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG unterliegt.Für Bedienstete, die in Betrieben tätig sind, bleiben die Bestimmungen dieses Abschnittes unangewendet, soweit ihr Inhalt der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für Arbeitnehmerschutz in Betrieben gemäß Artikel 21, Absatz 2, B-VG unterliegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
§ 44 Stmk. L-DBR Mehrdienstleistungen
- (1)Absatz einsDer/Die Bedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistungen). Den auf Anordnung geleisteten Mehrdienstleistungen sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
- 1.Ziffer einsder/die Bedienstete einen/eine zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten/Befugte nicht erreichen konnte,
- 2.Ziffer 2die Leistung der Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
- 3.Ziffer 3die Notwendigkeit der Leistung der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem/der Bediensteten, der/die die Mehrdienstleistung geleistet hat, hätte vermieden werden können,
- 4.Ziffer 4der/die Bedienstete diese Umstände spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der/die Bedienstete durch ein unabwendbares Ereignis ohne sein/ihr Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
- (2)Absatz 2Mehrdienstleistungen sind je nach Anordnung
- 1.Ziffer einsim Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
- 2.Ziffer 2nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
- 3.Ziffer 3im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
- (3)Absatz 3Dem/Der Bediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Mehrdienstleistungen folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Mehrdienstleistungen welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des/der Bediensteten erstreckt werden.Dem/Der Bediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Mehrdienstleistungen folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Mehrdienstleistungen welche der Abgeltungsarten des Absatz 2, angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des/der Bediensteten erstreckt werden.
- (4)Absatz 4Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes oder § 28 Abs. 3 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift sind, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 37 Abs. 2 oder 7 nicht überschreiten, die Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.. Diese Zeiten sind je nach AnordnungAuf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 49, Absatz 3, dieses Gesetzes oder Paragraph 28, Absatz 3, St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift sind, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 37, Absatz 2, oder 7 nicht überschreiten, die Absatz 2 und 3 nicht anzuwenden.. Diese Zeiten sind je nach Anordnung
- 1.Ziffer einsim Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen,
- 2.Ziffer 2nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
- 3.Ziffer 3im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 37 Abs. 2 oder 7 überschreiten, ist auf diese Abs. 2 anzuwenden.Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 37, Absatz 2, oder 7 überschreiten, ist auf diese Absatz 2, anzuwenden. - (5)Absatz 5Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 3 des/der Bediensteten, im Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind Abs. 2 und 3 anzuwenden, soweit solche Zeiten die volle Wochendienstzeit oder die dienstplanmäßig tägliche Arbeitszeit eines/einer vollbeschäftigten Bediensteten in der jeweiligen Organisationseinheit überschreiten.Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 49, Absatz 3, des/der Bediensteten, im Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind Absatz 2 und 3 anzuwenden, soweit solche Zeiten die volle Wochendienstzeit oder die dienstplanmäßig tägliche Arbeitszeit eines/einer vollbeschäftigten Bediensteten in der jeweiligen Organisationseinheit überschreiten.
- (6)Absatz 6Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, es sei denn, der Freizeitausgleich wird vom/von der Bediensteten beantragt.
- (7)Absatz 7Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Mehrdienstleistungen folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des/der Bediensteten oder mit dessen/deren Zustimmung erstreckt werden.
- (8)Absatz 8Folgende Zeiten gelten nicht als Überstunden:
- 1.Ziffer einsZeiten einer vom/von der Bediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Falle eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
- 2.Ziffer 2Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe.
Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. - (9)Absatz 9Im Rahmen der Telearbeit gemäß § 16a Abs. 1 sind zeitliche Mehrleistungen – soweit sie nicht ausdrücklich angeordnet sind – ausgeschlossen.Im Rahmen der Telearbeit gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, sind zeitliche Mehrleistungen – soweit sie nicht ausdrücklich angeordnet sind – ausgeschlossen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 45 Stmk. L-DBR Bereitschafts- und Journaldienst
- (1)Absatz einsDer/Die Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
- (2)Absatz 2Der/Die Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner/ihrer Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Bedarf binnen kürzester Zeit dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
- (3)Absatz 3Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der/die Bedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner/ihrer dienstfreien Zeit seinen/ihren Aufenthalt so zu wählen, dass er/sie jederzeit erreichbar und binnen angemessener Zeit zum Antritt seines/ihres Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er/sie Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
§ 46 Stmk. L-DBR Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines noch nicht schulpflichtigen Kindes
- (1)Absatz einsDie Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin ist auf seinen/ihren Antrag zur Pflege
- 1.Ziffer einseines eigenen Kindes,
- 2.Ziffer 2eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- 3.Ziffer 3eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten/der Beamtin angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er/sie und (oder) seine Ehegattin/ihr Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen. - (2)Absatz 2Die Wochendienstzeit darf aus diesem Anlass nur auf die Dauer von mindestens einem oder mehreren Kalendermonaten, längstens jedoch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Abs. 1 endet spätestens am 30. September jenes Jahres, in dem die das Kind das achte Lebensjahr vollendet.Die Wochendienstzeit darf aus diesem Anlass nur auf die Dauer von mindestens einem oder mehreren Kalendermonaten, längstens jedoch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Absatz eins, endet spätestens am 30. September jenes Jahres, in dem die das Kind das achte Lebensjahr vollendet.
- (3)Absatz 3Die Herabsetzung der Wochendienstzeit ist nur zulässig, wenn
- 1.Ziffer einsdas Kind dem Haushalt des Beamten/der Beamtin angehört und
- 2.Ziffer 2der Beamte/die Beamtin das Kind überwiegend selbst betreuen will.
- (4)Absatz 4Der Beamte/Die Beamtin hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.
- (5)Absatz 5Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Beamte/die Beamtin infolge der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines/ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einen anderen seiner/ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
- (6)Absatz 6Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, bezogen wird, auch über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Abweichend von Absatz 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, bezogen wird, auch über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Absatz 3, Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
§ 47 Stmk. L-DBR Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass
- (1)Absatz einsDie regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin kann auf seinen/ihren Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
- (2)Absatz 2Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
- (3)Absatz 3Die Herabsetzung wird mindestens für die Dauer eines Jahres wirksam.
- (4)Absatz 4Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden
- 1.Ziffer einswährend einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Landes,
- 2.Ziffer 2während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I. Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung,während einer Entsendung nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 1997,, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung,
- 3.Ziffer 3in den übrigen Fällen, wenn der Beamte/die Beamtin infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seiner/ihrer bisherigen Stelle noch auf einer anderen seiner/ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Stelle verwendet werden könnte.
§ 48 Stmk. L-DBR Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung
- (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten, der/die zumindest fünf Jahre im Landesdienst gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit mit Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.
- (2)Absatz 2Die Freistellung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
- 1.Ziffer einsin der Dauer eines Jahres innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren, wobei die Freistellung erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden darf;
- 2.Ziffer 2in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten innerhalb einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten, wobei die Freistellung erst nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden darf.
Während der jeweils übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der/die Bedienstete den regelmäßigen Dienst zu leisten. - (3)Absatz 3Der Antrag auf Gewährung der Freistellung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über den Beginn der Freistellung zu enthalten.
- (4)Absatz 4Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der/Die Bedienstete darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
- (5)Absatz 5Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
- 1.Ziffer einsden Antritt eines Karenzurlaubes,
- 2.Ziffer 2den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes,
- 3.Ziffer 3eine Suspendierung,
- 4.Ziffer 4eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
- 5.Ziffer 5ein Beschäftigungsverbot nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist die Freistellung erforderlichenfalls neu kalendermäßig festzulegen.wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Ziffer eins bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist die Freistellung erforderlichenfalls neu kalendermäßig festzulegen. - (6)Absatz 6Die Dienstbehörde kann auf Antrag des/der Bediensteten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.
- (7)Absatz 7Während einer Freistellung ist § 141 nicht anzuwenden.Während einer Freistellung ist Paragraph 141, nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
§ 48a Stmk. L-DBR Herabsetzung der Wochendienstzeit vor Übertritt in den Ruhestand
- (1)Absatz einsDem Beamten/Der Beamtin, der/die seinen/ihren 720. Lebensmonat vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes gewährt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
- (2)Absatz 2Der Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.
- (3)Absatz 3Die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 1 endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte/die Beamtin sein/ihr 65 Lebensjahr vollendet.Die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Absatz eins, endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte/die Beamtin sein/ihr 65 Lebensjahr vollendet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,
§ 48b Stmk. L-DBR Pflegeteilzeit
- (1)Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 Z 2 und 3 kann - sofern das Dienstverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat - die regelmäßige Wochendienstzeit des/der Bediensteten auf seinen/ihren Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 49 ist anzuwenden. Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 kann - sofern das Dienstverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat - die regelmäßige Wochendienstzeit des/der Bediensteten auf seinen/ihren Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 49, ist anzuwenden. Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.
- (2)Absatz 2Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen/jede zu betreuende Angehörige grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Pflegestufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen/jede zu betreuende Angehörige grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Pflegestufe (Paragraph 9, Absatz 4, Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
- (3)Absatz 3Die Dienstbehörde kann auf Antrag des/der Bediensteten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei
- 1.Ziffer einsder Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
- 2.Ziffer 2 der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
- 3.Ziffer 3Tod
des/der nahen Angehörigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 46/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,
§ 48c Stmk. L-DBR Bildungsteilzeit
- (1)Absatz einsDem/Der Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren gewährt werden, sofern
- 1.Ziffer einsdas Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat,
- 2.Ziffer 2keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen und
- 3.Ziffer 3eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.
Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf. - (2)Absatz 2Die Bildungsteilzeit nach Abs. 1 ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.Die Bildungsteilzeit nach Absatz eins, ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.
- (3)Absatz 3Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach § 72 unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zulässig. wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach Paragraph 72, unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zulässig. wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
- (4)Absatz 4Fällt in die Dauer einer Bildungsteilzeit
- 1.Ziffer einsein Beschäftigungsverbot nach §§ 4 oder 7 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,ein Beschäftigungsverbot nach Paragraphen 4, oder 7 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,
- 2.Ziffer 2eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,eine Karenz nach den Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,
- 3.Ziffer 3ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,ein Präsenzdienst nach Paragraph 27, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,
- 4.Ziffer 4ein Ausbildungsdienst nach §§ 37 ff. des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 oderein Ausbildungsdienst nach Paragraphen 37, ff. des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, oder
- 5.Ziffer 5ein Zivildienst nach § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986,ein Zivildienst nach Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,,
ist die vereinbarte Bildungsteilzeit unwirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
§ 48d Stmk. L-DBR Wiedereingliederungsteilzeit
- (1)Absatz einsMit dem/der Vertragsbediensteten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten. Das im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag (Geringfügigkeitsgrenze) liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:Mit dem/der Vertragsbediensteten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten. Das im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG genannten Betrag (Geringfügigkeitsgrenze) liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- 1.Ziffer einseine Bestätigung über die Dienstfähigkeit des/der Vertragsbediensteten für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit;
- 2.Ziffer 2eine einvernehmlich zwischen dem/der Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber festgelegte Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit (Wiedereingliederungsplan). Bei der Erstellung des Wiedereingliederungsplanes ist ein Arbeitsmediziner/eine Arbeitsmedizinerin beizuziehen.
Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag wirksam. Der/Die Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 143 d, ASVG folgenden Tag wirksam. Der/Die Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen. - (2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des/der Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Abs. 1 geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das Stundenausmaß 30 vH der ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn vH unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit– keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes des/der Vertragsbediensteten haben.Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des/der Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung nach Absatz eins, kann die die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Absatz eins, geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das Stundenausmaß 30 vH der ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn vH unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit– keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes des/der Vertragsbediensteten haben.
- (3)Absatz 3Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.
- (4)Absatz 4Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen dem/der Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen.
- (5)Absatz 5Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
- (6)Absatz 6Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruches im Sinnes des § 151 Abs. 4 das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruches im Sinnes des Paragraph 151, Absatz 4, das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, zugestanden wäre.
- (7)Absatz 7Fällt in die Dauer einer Wiedereingliederungsteilzeit
- 1.Ziffer einsein Beschäftigungsverbot nach §§ 4 oder 7 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,ein Beschäftigungsverbot nach Paragraphen 4, oder 7 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,
- 2.Ziffer 2eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,eine Karenz nach den Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,
- 3.Ziffer 3ein Präsenzdienst nach § 19 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,ein Präsenzdienst nach Paragraph 19, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,
- 4.Ziffer 4ein Ausbildungsdienst nach §§ 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oderein Ausbildungsdienst nach Paragraphen 37, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, oder
- 5.Ziffer 5ein Zivildienst nach § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986,ein Zivildienst nach Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,,
istist die vereinbarte Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam. Im Übrigen darf für die Dauer einer Altersteilzeit gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 nicht vereinbart werden.die vereinbarte Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam. Im Übrigen darf für die Dauer einer Altersteilzeit gemäß Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Absatz eins, nicht vereinbart werden.
- (8)Absatz 8Mit einem Beamten/einer Beamtin kann eine Wiedereingliederungsteilzeit im Sinne des Abs. 1 erster bis dritter Satz mit der Maßgabe vereinbart werden, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes erfolgt. Abs. 3, 4 sowie Abs. 6 und Abs. 7 gelten sinngemäß.Mit einem Beamten/einer Beamtin kann eine Wiedereingliederungsteilzeit im Sinne des Absatz eins, erster bis dritter Satz mit der Maßgabe vereinbart werden, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes erfolgt. Absatz 3,, 4 sowie Absatz 6 und Absatz 7, gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
§ 49 Stmk. L-DBR Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
- (1)Absatz einsBei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der/die Bedienstete Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des/der Bediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
- (2)Absatz 2Lassen im Falle der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als es nötig ist, um eine Unterschreitung zu vermeiden.
- (3)Absatz 3Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Bediensteter/eine Bedienstete, dessen/deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist (§ 37 Abs. 3, § 46 oder § 47), über die für ihn/sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter/eine Bedienstete, dessen/deren regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.Abgesehen vom Fall des Absatz 2, kann ein Bediensteter/eine Bedienstete, dessen/deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist (Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 46, oder Paragraph 47,), über die für ihn/sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter/eine Bedienstete, dessen/deren regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 50 Stmk. L-DBR Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
- (1)Absatz einsDie Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin eine Änderung des Ausmaßes oder eine vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 46 oder 47 verfügen, wennDie Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin eine Änderung des Ausmaßes oder eine vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 46, oder 47 verfügen, wenn
- 1.Ziffer einskeine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und
- 2.Ziffer 2im Fall des § 46 der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist.im Fall des Paragraph 46, der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist.
- (2)Absatz 2Der Antrag auf Änderung oder vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist mindestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.
§ 51 Stmk. L-DBR Abwesenheit vom Dienst
- (1)Absatz einsDer/Die Bedienstete, der/die vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner/ihrer Abwesenheit unverzüglich seinem/ihrer Vorgesetzten zu melden und seine/ihre Abwesenheit zu rechtfertigen.
- (2)Absatz 2Ist der/die Bedienstete durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines/ihres Dienstes verhindert, so hat er/sie seinem/ihrer Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er/sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der/die Vorgesetzte oder der Leiter/die Leiterin der Dienststelle in begründeten Fällen eine ärztliche Bescheinigung verlangt. Kommt der/die Bedienstete dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er/sie sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er/sie die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
- (3)Absatz 3Ein/Eine wegen Krankheit vom Dienst abwesender/abwesende Bediensteter/Bedienstete ist verpflichtet, sich auf behördliche Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
§ 52 Stmk. L-DBR Meldepflichten
- (1)Absatz einsWird dem/der Bediensteten in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er/sie angehört, so hat er/sie dies unverzüglich dem Leiter/der Leiterin der Dienststelle zu melden.
- (2)Absatz 2Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
- (3)Absatz 3Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin kann aus
- 1.Ziffer einsin der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht oder
- 2.Ziffer 2in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.gelegenen Gründen abweichend von Absatz 2, eine Meldepflicht verfügen. - (4)Absatz 4Soweit nicht in den anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der/die Bedienstete der Dienstbehörde zu melden:
- 1.Ziffer einsNamensänderung,
- 2.Ziffer 2Standesänderung,
- 3.Ziffer 3jede Veränderung seiner/ihrer Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich eines unbeschränkten Zuganges zum österreichischen Arbeitsmarkt,
- 4.Ziffer 4Änderung des Wohnsitzes,
- 5.Ziffer 5Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe,
- 6.Ziffer 6Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970,Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,,
- 7.Ziffer 7Unfälle, bei denen der/die Bedienstete durch einen Dritten verletzt und dadurch dienstunfähig geworden ist; diese Meldung hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen,
- 8.Ziffer 8(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
§ 52a Stmk. L-DBR Schutz vor Benachteiligung
- (1)Absatz einsDer/Die Bedienstete, der/die im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Vertreter/die Vertreterin der Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der/die Bedienstete von seinem/ihrem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.Der/Die Bedienstete, der/die im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Vertreter/die Vertreterin der Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der/die Bedienstete von seinem/ihrem Melderecht gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.
- (2)Absatz 2Der/Die Bedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten §§ 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 27 Abs. 1 bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 27 Abs. 7 des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.Der/Die Bedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten Paragraphen 17,, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 27, Absatz eins bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 27, Absatz 7, des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 66/2017, LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 132/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024,
§ 53 Stmk. L-DBR Dienstweg
- (1)Absatz einsDer/Die Bedienstete hat Anbringen, die sich auf sein/ihr Dienstverhältnis oder auf seine/ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem/ihrer unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser/Diese hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
- (2)Absatz 2Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem/der Bediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
- (3)Absatz 3In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
- 1.Ziffer einsRechtsmittel,
- 2.Ziffer 2Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,
- 3.Ziffer 3Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
- 4.Ziffer 4Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.
§ 54 Stmk. L-DBR Kuraufenthalt
- (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
- 1.Ziffer einsein Sozialversicherungsträger oder ein Sozialministeriumservice die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet,
- 2.Ziffer 2die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (so genannte „Kneipp-Kuren“) besteht und
- 3.Ziffer 3ärztlich überwacht wird.
Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen. - (2)Absatz 2Dem/Der Bediensteten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der/die Bedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Sozialministeriumservice nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthalts im Genesungsheim vom Bundessozialamt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
- (3)Absatz 3Bei einem/einer Bediensteten, der/die im Ausland seinen/ihren Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.Bei einem/einer Bediensteten, der/die im Ausland seinen/ihren Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.
- (4)Absatz 4Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.Eine Dienstbefreiung nach Absatz eins und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 55 Stmk. L-DBR Wohnsitz und Dienstort
- (1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin hat seinen/ihren Wohnsitz so zu wählen, dass er/sie bei der Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner/ihrer Wohnung kann der Beamte/die Beamtin, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
- (2)Absatz 2Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten/der Beamtin erfordern, hat er/sie eine ihm/ihr von seiner/ihrer Dienstbehörde zugewiesene und ihm/ihr zumutbare Wohnung Dienstwohnung) zu beziehen.
- (3)Absatz 3Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte/die Beamtin auf Anordnung der Dienstbehörde seinen/ihren Dienstort oder sein/ihr Amtsgebiet nicht verlassen.
§ 56 Stmk. L-DBR Nebenbeschäftigung
- (1)Absatz einsDie Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der/die Bedienstete außerhalb seines/ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
- (2)Absatz 2Der/Die Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn/sie an der Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
- (3)Absatz 3Der/Die Bedienstete hat seiner/ihrer Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Der/Die Bedienstete,
- 1.Ziffer einsdessen/deren Wochendienstzeit nach §§ 46 oder 48a herabgesetzt oderdessen/deren Wochendienstzeit nach Paragraphen 46, oder 48a herabgesetzt oder
- 2.Ziffer 2der/die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 25, 25a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,der/die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 25,, 25a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,
- 3.Ziffer 3der/die eine Karenz gemäß § 71 in Anspruch nimmt,der/die eine Karenz gemäß Paragraph 71, in Anspruch nimmt,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Absatz 2, sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet. - (4)Absatz 4Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der/die Bedienstete jedenfalls zu melden.
- (5)Absatz 5Die/Der Bedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 46/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,
§ 57 Stmk. L-DBR Sachverständigengutachten
Kein Bediensteter/Keine Bedienstete darf in Angelegenheiten, die mit den Aufgaben seines/ihres Berufes im Zusammenhang stehen, ohne Bewilligung der Dienstbehörde außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn nach dem Gegenstand und dem Zweck des Gutachtens mit Rücksicht auf die Stellung und den Wirkungskreis des/der Bediensteten eine Gefährdung dienstlicher Interessen ausgeschlossen ist.
§ 58 Stmk. L-DBR Geschenkannahme
- (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf seine/ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten/eine Dritte ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
- (2)Absatz 2Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 1.Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Absatz eins,
- (3)Absatz 3Ehrengeschenke sind Gegenstände, die dem/der Bediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
- (4)Absatz 4Der/Die Bedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Er/Sie hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk zu vereinnahmen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu verwerten und deren Erlös für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind durch Verordnung zu erlassen.
- (5)Absatz 5Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können dem/der Bediensteten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
- (6)Absatz 6Ein Vorteil, der einem/einer Bediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm/ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil
- 1.Ziffer einsgrundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
- 2.Ziffer 2dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
- 3.Ziffer 3einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
- 4.Ziffer 4abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
- (7)Absatz 7Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wennEin Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
- 1.Ziffer einsder/die Bedienstete durch sein/ihr Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,der/die Bedienstete durch sein/ihr Verhalten im Sinne des Absatz eins, eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
- 2.Ziffer 2diese Zuwendung ausschließlich dem Land oder dem Rechtsträger zukommt, für den der/die Bedienstete tätig ist,
- 3.Ziffer 3diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
- 4.Ziffer 4bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
- 5.Ziffer 5der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
- 6.Ziffer 6keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
§ 59 Stmk. L-DBR Erholungsurlaub – Anspruch und Ausmaß
- (1)Absatz einsDer/Die Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
- (2)Absatz 2In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
- (3)Absatz 3In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
- (4)Absatz 4Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
- 1.Ziffer einseines Karenzurlaubes oder einer Karenz,
- 2.Ziffer 2einer Außerdienststellung,
- 3.Ziffer 3einer Dienstfreistellung gemäß § 48 Abs. 2 und § 74,einer Dienstfreistellung gemäß Paragraph 48, Absatz 2 und Paragraph 74,,
- 4.Ziffer 4einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst oder
- 5.Ziffer 5einer Suspendierung,
gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeit verkürzten Kalenderjahr entspricht. Das gilt im Falle der Suspendierung nicht, wenn das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder mit Freispruch endet. Wurde vor Antritt einer Dienstfreistellung nach Z 1 bis 3 der Erholungsurlaub für das laufende Kalenderjahr über den aliquoten Anspruch hinaus bereits in Anspruch genommen, so ist der Erholungsurlaub, für den nach Antritt des Dienstes nach der Dienstfreistellung ein Anspruch erworben wurde, um das Ausmaß des Mehrverbrauches zu kürzen.gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeit verkürzten Kalenderjahr entspricht. Das gilt im Falle der Suspendierung nicht, wenn das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder mit Freispruch endet. Wurde vor Antritt einer Dienstfreistellung nach Ziffer eins bis 3 der Erholungsurlaub für das laufende Kalenderjahr über den aliquoten Anspruch hinaus bereits in Anspruch genommen, so ist der Erholungsurlaub, für den nach Antritt des Dienstes nach der Dienstfreistellung ein Anspruch erworben wurde, um das Ausmaß des Mehrverbrauches zu kürzen. - (5)Absatz 5In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, ausgenommen im Fall des § 129 Abs. 1 Z 3, oder der/die Bedienstete aus dem Dienststand ausscheidet, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, ausgenommen im Fall des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3,, oder der/die Bedienstete aus dem Dienststand ausscheidet, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
- (6)Absatz 6Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 3 bis 5 Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz 3 bis 5 Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
- (7)Absatz 7Das in den Absätzen 2 bis 4 und § 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn der/die Bedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt.Das in den Absätzen 2 bis 4 und Paragraph 60, ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn der/die Bedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
- (8)Absatz 8Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Dem/Der Bediensteten sind für die Zeit seines/ihres Erholungsurlaubes so viele Stunden als verbraucht anzurechnen, als er/sie in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu versehen hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 3 und 4 oder gemäß § 62 ein Rest von Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Dem/Der Bediensteten sind für die Zeit seines/ihres Erholungsurlaubes so viele Stunden als verbraucht anzurechnen, als er/sie in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu versehen hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz 3 und 4 oder gemäß Paragraph 62, ein Rest von Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.
- (8a)Absatz 8 aAbweichend von Abs. 8 erster Satz kann ein Teil des Urlaubsanspruchs stundenweise verbraucht werden. Der stundenweise Urlaubsverbrauch ist jedoch mit 40 Stunden pro Kalenderjahr limitiert. Dieses Kontingent vermindert sich in sinngemäßer Anwendung des § 62.Abweichend von Absatz 8, erster Satz kann ein Teil des Urlaubsanspruchs stundenweise verbraucht werden. Der stundenweise Urlaubsverbrauch ist jedoch mit 40 Stunden pro Kalenderjahr limitiert. Dieses Kontingent vermindert sich in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 62,
- (9)Absatz 9Fällt während der Zeit eines Erholungsurlaubes eines/einer Bediensteten, für den/die die Fünftagewoche gilt, ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er/sie Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 37/2022, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
§ 60 Stmk. L-DBR Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienstete mit einer Behinderung
- (1)Absatz einsDer/Die Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm/ihr gemäß § 59 Abs. 2 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:Der/Die Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm/ihr gemäß Paragraph 59, Absatz 2, gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
- 1.Ziffer einsBezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, oder des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- 2.Ziffer 2Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
- 3.Ziffer 3Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970;Besitz eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970;
- 4.Ziffer 4Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 329/1973.Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973,.
- (2)Absatz 2Das im Abs. 1 genannte Urlaubsausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestensDas im Absatz eins, genannte Urlaubsausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens40 % auf 32 Stunden,50 % auf 40 Stunden.
- (3)Absatz 3Der/Die blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
§ 62 Stmk. L-DBR Änderung des Urlaubsausmaßes
- (1)Absatz einsDas in den §§ 59 und 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wennDas in den Paragraphen 59 und 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
- 1.Ziffer einsdie regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin herabgesetzt ist oder
- 2.Ziffer 2der/die Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt oder
- 3.Ziffer 3der/die Bedienstete
- a)Litera aeine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 22 des Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999,eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach Paragraph 22, des Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999,
- b)Litera beine Außerdienststellung oder
- c)Litera ceine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift
in Anspruch nimmt. - (2)Absatz 2Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 und des § 59 Abs. 7 ist das gemäß §§ 59 und 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und des Paragraph 59, Absatz 7, ist das gemäß Paragraphen 59 und 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 63 Stmk. L-DBR Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis
- (1)Absatz einsFür die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zum Land dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem/der Bediensteten gemäß §§ 59 und 60 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zum Land dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem/der Bediensteten gemäß Paragraphen 59 und 60 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
- (2)Absatz 2Hat der Beamte/die Beamtin aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er/sie den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.Hat der Beamte/die Beamtin aus dem im Absatz eins, genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er/sie den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.
§ 64 Stmk. L-DBR Verbrauch des Erholungsurlaubes
- (1)Absatz einsDie kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des/der Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der/die Bedienstete Anspruch, die Hälfte des Urlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Bedienstete mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit der Schulferien bevorzugt zu behandeln.
- (2)Absatz 2In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
- (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 kann der/die Bedienstete an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen („persönlicher Feiertag“). Der/Die Bedienstete hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.Abweichend von Absatz eins, kann der/die Bedienstete an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen („persönlicher Feiertag“). Der/Die Bedienstete hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
- (4)Absatz 4Die Dienstbehörde kann den Bediensteten/die Bedienstete an dem von ihm/ihr gemäß Abs. 3 bekannt gegebenen „persönlichen Feiertag“ bei Vorliegen zwingender dienstlicher Interessen insbesondere im Sinne des § 38 Abs. 5 zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das dem/der Bediensteten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Abs. 3 bleibt jedoch konsumiert.Die Dienstbehörde kann den Bediensteten/die Bedienstete an dem von ihm/ihr gemäß Absatz 3, bekannt gegebenen „persönlichen Feiertag“ bei Vorliegen zwingender dienstlicher Interessen insbesondere im Sinne des Paragraph 38, Absatz 5, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das dem/der Bediensteten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Absatz 3, bleibt jedoch konsumiert.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 37/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2022,
§ 65 Stmk. L-DBR Verfall des Erholungsurlaubes und Ablöseverbot
- (1)Absatz einsDer Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der/die Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der/die Bedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
- (1a)Absatz eins aDer Verfall tritt nicht ein, wenn es der Leiter/die Leiterin einer Dienststelle unterlassen hat, entsprechend dem § 33 Abs. 2a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Bediensteten/die jeweilige Bedienstete hinzuwirken.Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Leiter/die Leiterin einer Dienststelle unterlassen hat, entsprechend dem Paragraph 33, Absatz 2 a, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Bediensteten/die jeweilige Bedienstete hinzuwirken.
- (2)Absatz 2Eine Ablöse des Erholungsurlaubes in Geld ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
§ 66 Stmk. L-DBR Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem/Der Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen/ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaub gewährt werden.
§ 67 Stmk. L-DBR Erkrankung während des Erholungsurlaubes
- (1)Absatz einsErkrankt ein Bediensteter/eine Bedienstete während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der/die Bedienstete während der Tage seiner/ihrer Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu versehen hätte.
- (2)Absatz 2Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur dann anzuwenden, wenn eine stationäre oder ambulante Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde.Bei Erkrankung im Ausland ist Absatz eins, nur dann anzuwenden, wenn eine stationäre oder ambulante Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde.
- (3)Absatz 3Erkrankt ein Bediensteter/eine Bedienstete, der/die während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht.Erkrankt ein Bediensteter/eine Bedienstete, der/die während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so hat Absatz eins, keine Anwendung zu finden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht.
- (4)Absatz 4Der/Die Bedienstete ist verpflichtet, der Dienststelle, die den Erholungsurlaub genehmigt hat, nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung unverzüglich Mitteilung zu machen. Kann der/die Bedienstete aus Gründen, die nicht von ihm/ihr zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich erstatten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der/die Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers vorzulegen. Kommt der/die Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden.Der/Die Bedienstete ist verpflichtet, der Dienststelle, die den Erholungsurlaub genehmigt hat, nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung unverzüglich Mitteilung zu machen. Kann der/die Bedienstete aus Gründen, die nicht von ihm/ihr zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich erstatten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der/die Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers vorzulegen. Kommt der/die Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat Absatz eins, keine Anwendung zu finden.
- (5)Absatz 5Das ärztliche Zeugnis bzw. die Bestätigung des Krankenversicherungsträgers hat über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit Aufschluss zu geben. Bei Erkrankung des/der Bediensteten im Ausland ist anstelle des vorgesehenen ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung des Krankenversicherungsträgers eine Bescheinigung der Krankenanstalt über die stationäre oder ambulante Behandlung beizubringen, die auch die Ursache der Dienstunfähigkeit zu enthalten hat.
- (6)Absatz 6Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für den/die Bediensteten, der/die infolge eines Unfalles dienstunfähig war.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten auch für den/die Bediensteten, der/die infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
- (7)Absatz 7Die Abs. 1 und 4 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 75 Abs. 1 Z 1 und § 75 Abs. 3 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 4 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.Die Absatz eins und 4 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 75, Absatz 3, während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Absatz 4, geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
§ 68 Stmk. L-DBR Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes
- (1)Absatz einsDie kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.
- (2)Absatz 2Konnte ein Bediensteter/eine Bedienstete wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Termin antreten oder ist der/die Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm/ihr die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 des Landes-Reisegebührengesetzes, LGBl. Nr. 24/1999, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Bediensteten/die Bedienstete nicht zumutbar ist.Konnte ein Bediensteter/eine Bedienstete wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Termin antreten oder ist der/die Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm/ihr die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, des Landes-Reisegebührengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1999,, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Bediensteten/die Bedienstete nicht zumutbar ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
§ 69 Stmk. L-DBR Sonderurlaub
- (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten kann aus besonderem Anlass, aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder im Interesse des Landes auf sein/ihr Ansuchen ein Sonderurlaub gewährt werden.
- (1a)Absatz eins aDem/Der Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen ein Sonderurlaub zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, Wahl-, oder Pflegekindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, im Ausmaß von bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren.Dem/Der Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen ein Sonderurlaub zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, Wahl-, oder Pflegekindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird, im Ausmaß von bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren.
- (2)Absatz 2Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der/die Bedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
- (3)Absatz 3Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 70 Stmk. L-DBR Karenzurlaub
- (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten kann auf sein/ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
- (2)Absatz 2Ein Vertragsbediensteter/Eine Vertragsbedienstete ist bei einer vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG festgestellten vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Der Karenzurlaub beginnt frühestens mit dem auf die Vorlage des Bescheides über die Bewilligung des Rehabilitations- oder Umschulungsgeldes folgenden Tag.Ein Vertragsbediensteter/Eine Vertragsbedienstete ist bei einer vom Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG festgestellten vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Der Karenzurlaub beginnt frühestens mit dem auf die Vorlage des Bescheides über die Bewilligung des Rehabilitations- oder Umschulungsgeldes folgenden Tag.
- (3)Absatz 3Der Karenzurlaub endet
- 1.Ziffer einsspätestens mit Ablauf jenes Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht oder
- 2.Ziffer 2spätestens mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem der Beamte/die Beamtin sein/ihr 64. Lebensjahr vollendet.
Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzen nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift.Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzen nach den Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift. - (4)Absatz 4Abs. 3 gilt nicht für KarenzurlaubeAbsatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube
- 1.Ziffer einszur Betreuung
- a)Litera aeines eigenen Kindes oder
- b)Litera beines Wahl- oder Pflegekindes oder
- c)Litera ceines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des/der Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er/sie und (oder) dessen Ehegattin/ihr Ehegatte aufkommt,
bis längstens zum 30. September jenes Jahres, in dem die Schulpflicht des betreffenden Kindes beginnt oder - 2.Ziffer 2zur Pflege eines behinderten Kindes.
- (5)Absatz 5Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
- (6)Absatz 6Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten/der Beamtin maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Landesregierung verfügen, dass die gemäß Abs. 5 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten/der Beamtin maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Landesregierung verfügen, dass die gemäß Absatz 5, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
- (7)Absatz 7Abweichend von Abs. 5 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,Abweichend von Absatz 5, ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
- 1.Ziffer einswenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
- 2.Ziffer 2wenn der Karenzurlaub
- a)Litera azur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983 oderzur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983, oder
- b)Litera bzur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört oder
- c)Litera czur Ausbildung des/der Bediensteten für seine/ ihre dienstliche Verwendung
gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre. - (8)Absatz 8Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 7 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 7, Ziffer 2, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
§ 70a Stmk. L-DBR Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz
- (1)Absatz einsHat der/die Bedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so darf die von ihm/ihr vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er/Sie hat darauf Anspruch nach Wiederantritt des Dienstes
- 1.Ziffer einswieder mit jener Stelle, auf dem er/sie vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
- 2.Ziffer 2wenn diese Stelle nicht mehr existiert, mit einer anderen gleichwertigen Stelle seiner/ihrer Dienststelle oder
- 3.Ziffer 3wenn eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer gleichwertigen Stelle einer anderen Dienststelle oder
- 4.Ziffer 4wenn auch eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer nicht gleichwertigen Stelle
- a)Litera aseiner/ihrer Dienststelle oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht
- b)Litera beiner anderen Dienststelle
betraut zu werden. - (2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 Z 3 und 4 lit. b ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des/der Bediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Litera b, ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des/der Bediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.
- (3)Absatz 3Im Falle des Abs. 1 Z 4 ist der/die Bedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Bediensteter/eine Bedienstete zu behandeln, der/die Gründe für seine/ihre Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 4, ist der/die Bedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Bediensteter/eine Bedienstete zu behandeln, der/die Gründe für seine/ihre Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013, LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 165 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
§ 71 Stmk. L-DBR Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines/einer pflegebedürftigen Angehörigen
- (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen eine Karenz unter Entfall der Bezüge (Pflegekarenz) zu gewähren, wenn er/sie sich der Pflege
- 1.Ziffer einseines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 367, gewährt wird und seine/ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes odereines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 367, gewährt wird und seine/ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes oder
- 2.Ziffer 2eines/einer nahen Angehörigen in Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung unter gänzlicher Beanspruchung seiner/ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet odereines/einer nahen Angehörigen in Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung unter gänzlicher Beanspruchung seiner/ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
- 3.Ziffer 3eines/einer demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinne des § 75 Abs. 2 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, widmet.eines/einer demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, widmet.
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. - (2)Absatz 2Eine Pflegekarenz gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen/jede zu betreuende Angehörige grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.Eine Pflegekarenz gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen/jede zu betreuende Angehörige grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
- (3)Absatz 3Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte KindEine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
- 1.Ziffer einsdas Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
- 2.Ziffer 2während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
- 3.Ziffer 3nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
- (4)Absatz 4Beträgt die beabsichtigte Dauer der Pflegekarenz gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Pflegekarenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.Beträgt die beabsichtigte Dauer der Pflegekarenz gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Pflegekarenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
- (5)Absatz 5Der/Die Bedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen der Dienstbehörde zu melden.Der/Die Bedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Absatz eins und 2) innerhalb von zwei Wochen der Dienstbehörde zu melden.
- (6)Absatz 6Die Zeit der Pflegekarenz nach Abs. 1 gilt für Beamte/Beamtinnen als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in Teil II dieses Gesetzes nicht anderes bestimmt ist.Die Zeit der Pflegekarenz nach Absatz eins, gilt für Beamte/Beamtinnen als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in Teil römisch II dieses Gesetzes nicht anderes bestimmt ist.
- (7)Absatz 7Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Landesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 3 weggefallen ist.Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Landesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen nach Absatz eins und 3 weggefallen ist.
- (8)Absatz 8Die Dienstbehörde kann auf Antrag des/der Bediensteten die vorzeitige Beendigung der Pflegekarenz verfügen, wenn
- 1.Ziffer einsder Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
- 2.Ziffer 2das Ausschöpfen der ursprünglichen verfügten Dauer der Pflegekarenz für den Bediensteten/die Bedienstete eine Härte bedeuten würde und
- 3.Ziffer 3keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
§ 71a Stmk. L-DBR Frühkarenzurlaub
- (1)Absatz einsEinem/Einer Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er/sie mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG festgelegten Fristen sinngemäß.Einem/Einer Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 St. MSchKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er/sie mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im Paragraph 7, Absatz eins und 2 St. MSchKG festgelegten Fristen sinngemäß.
- (2)Absatz 2Einem Bediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
- (3)Absatz 3Einem/Einer Bediensteten, der/die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein/ihr Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
- (4)Absatz 4Der/Die Bedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
- (5)Absatz 5Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Absatz 3, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
- (6)Absatz 6Die Zeit eines Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und bei Beamten auch in pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift zu behandeln.
- (7)Absatz 7Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
§ 71b Stmk. L-DBR Karenz zur Begleitung eines Kindes bei einem Rehabilitationsaufenthalt
- (1)Absatz einsBedienstete, deren eigenem Kind, Wahl- oder Pflegekind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vom Träger der Sozialversicherung ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.
- (2)Absatz 2Bedienstete, die eine Karenz gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.Bedienstete, die eine Karenz gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
- (3)Absatz 3Die Bediensteten haben für Kinder des/der Ehegatten/Ehegattin, des/der eingetragenen Partners/Partnerin sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Abs. 1 und 2 insoweit Anspruch auf eine Karenz zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Begleitung zur Verfügung steht.Die Bediensteten haben für Kinder des/der Ehegatten/Ehegattin, des/der eingetragenen Partners/Partnerin sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Absatz eins und 2 insoweit Anspruch auf eine Karenz zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Begleitung zur Verfügung steht.
- (4)Absatz 4Die Zeit der Karenz zur Begleitung eines Kindes bei einem Rehabilitationsaufenthalt ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
§ 72 Stmk. L-DBR Bildungskarenz
- (1)Absatz einsDem/Der Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern
- 1.Ziffer einsdas Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat,
- 2.Ziffer 2keine zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen und
- 3.Ziffer 3eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.
Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teiles der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. - (1a)Absatz eins aFür die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 48c unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit zulässig, wenn in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde. Dabei kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Paragraph 48 c, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit zulässig, wenn in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde. Dabei kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.
- (2)Absatz 2Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3Fällt in die Dauer einer Bildungskarenz
- 1.Ziffer einsein Beschäftigungsverbot nach §§ 4 oder 7 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,ein Beschäftigungsverbot nach Paragraphen 4, oder 7 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,
- 2.Ziffer 2eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,eine Karenz nach den Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,
- 3.Ziffer 3ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,ein Präsenzdienst nach Paragraph 27, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,
- 4.Ziffer 4ein Ausbildungsdienst nach §§ 37 ff. des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 oderein Ausbildungsdienst nach Paragraphen 37, ff. des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, oder
- 5.Ziffer 5ein Zivildienst nach § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986,ein Zivildienst nach Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,,
ist die vereinbarte Bildungskarenz unwirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
§ 73 Stmk. L-DBR Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder im Landtag
- (1)Absatz einsSoweit in Abs. 6 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem/der Bediensteten, der/die Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines/ihres Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm/ihr beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner/ihrer Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.Soweit in Absatz 6, Ziffer eins, nicht anderes bestimmt ist, ist dem/der Bediensteten, der/die Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines/ihres Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm/ihr beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner/ihrer Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
- (2)Absatz 2Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Bediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit, beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der/Die Bedienstete, der/die Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm/ihr festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission und der/die Bedienstete, der/die Mitglied des Landtages ist, hat das Ausmaß direkt der Dienstbehörde/dem Dienstgeber mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem/einer Bediensteten und der Dienstbehörde/dem Dienstgeber gibt bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates die Kommission und bei Mitgliedern des Landtages der Präsident/die Präsidentin des Landtages auf Antrag der Dienstbehörde/des Dienstgebers oder des/der Bediensteten eine Stellungnahme ab.Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist vom Bediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit, beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der/Die Bedienstete, der/die Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm/ihr festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission und der/die Bedienstete, der/die Mitglied des Landtages ist, hat das Ausmaß direkt der Dienstbehörde/dem Dienstgeber mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem/einer Bediensteten und der Dienstbehörde/dem Dienstgeber gibt bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates die Kommission und bei Mitgliedern des Landtages der Präsident/die Präsidentin des Landtages auf Antrag der Dienstbehörde/des Dienstgebers oder des/der Bediensteten eine Stellungnahme ab.
- (3)Absatz 3Der/Die Bedienstete, der/die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er/sieDer/Die Bedienstete, der/die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Absatz eins, für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er/sie
- 1.Ziffer einsdies beantragt, oder
- 2.Ziffer 2die Zuweisung einer seiner/ihrer bisherigen Verwendung nach Abs. 4 Z 1 möglichst gleichwertigen Stelle ablehnt.die Zuweisung einer seiner/ihrer bisherigen Verwendung nach Absatz 4, Ziffer eins, möglichst gleichwertigen Stelle ablehnt.
Im Fall der Z 2 ist er/sie mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.Im Fall der Ziffer 2, ist er/sie mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. - (4)Absatz 4Ist eine Weiterbeschäftigung des/der Bediensteten nach Abs. 1 auf seiner/ihrer bisherigen Stelle nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf seiner/ihrer bisherigen StelleIst eine Weiterbeschäftigung des/der Bediensteten nach Absatz eins, auf seiner/ihrer bisherigen Stelle nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf seiner/ihrer bisherigen Stelle
- 1.Ziffer einsin einer sonstigen Verwendung auf Grund der vom Unvereinbarkeitsausschuss gemäß § 6 a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330 oder vom Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages getroffenen Feststellung unzulässig ist, oderin einer sonstigen Verwendung auf Grund der vom Unvereinbarkeitsausschuss gemäß Paragraph 6, a Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330 oder vom Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages getroffenen Feststellung unzulässig ist, oder
- 2.Ziffer 2auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
so ist ihm/ihr innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung eine seiner/ihrer bisherigen Verwendung mindestens gleichwertige zumutbarer Stelle oder – mit seiner/ihrer Zustimmung – eine seiner/ihrer bisherigen Verwendung möglichst gleichwertige Stelle zuzuweisen, auf die keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl der Stelle ist danach zu trachten, dem/der Bediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm/ihr gewählten Umfang anzubieten. § 18 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.so ist ihm/ihr innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung eine seiner/ihrer bisherigen Verwendung mindestens gleichwertige zumutbarer Stelle oder – mit seiner/ihrer Zustimmung – eine seiner/ihrer bisherigen Verwendung möglichst gleichwertige Stelle zuzuweisen, auf die keiner der in den Ziffer eins und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl der Stelle ist danach zu trachten, dem/der Bediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm/ihr gewählten Umfang anzubieten. Paragraph 18, ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. - (5)Absatz 5Wird über die Zuweisung einer anderen Stelle nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem/der Bediensteten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid oder der Dienstgeber durch Dienstgebererklärung zu entscheiden. Bei Meinungsverschiedenheiten ist zuvor auf Antrag der Dienstbehörde/des Dienstgebers oder des/der Bediensteten eine Stellungnahme der Kommission/des Präsidenten/der Präsidentin des Landtages einzuholen.Wird über die Zuweisung einer anderen Stelle nach Absatz 4, kein Einvernehmen mit dem/der Bediensteten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid oder der Dienstgeber durch Dienstgebererklärung zu entscheiden. Bei Meinungsverschiedenheiten ist zuvor auf Antrag der Dienstbehörde/des Dienstgebers oder des/der Bediensteten eine Stellungnahme der Kommission/des Präsidenten/der Präsidentin des Landtages einzuholen.
- (6)Absatz 6Der/Die Bedienstete, der/die
- 1.Ziffer einsBundespräsident/Bundespräsidentin, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär/Staatssekretärin, Präsident/Präsidentin des Rechnungshofes, Präsident/Präsidentin des Nationalrates, Obmann/Obfrau eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Leiter/Leiterin des Landesrechnungshofes oder
- 2.Ziffer 2
- a)Litera aMitglied des Europäischen Parlaments oder
- b)Litera bder Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 72/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018,
§ 73a Stmk. L-DBR Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
- (1)Absatz einsDer/Die Bedienstete, der/die
- 1.Ziffer einsBürgermeister/Bürgermeisterin oder
- 2.Ziffer 2Bezirksvorsteher/Bezirksvorsteherin oder
- 3.Ziffer 3Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er/sie dies beantragt. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt für Beamte/Beamtinnen als ruhegenussfähige Landesdienstzeit. - (2)Absatz 2Die Zeit der Außerdienststellung ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,
§ 74 Stmk. L-DBR Familienhospizfreistellung
- (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderlicheDem/Der Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
- 1.Ziffer einsDienstplanerleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung),
- 2.Ziffer 2Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm/ihr beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner/ihrer Bezüge oder
- 3.Ziffer 3gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Beamten/einer Beamtin sind die §§ 49 und 50 anzuwenden. Dem/Der Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Beamten/einer Beamtin sind die Paragraphen 49 und 50 anzuwenden. Dem/Der Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf. - (2)Absatz 2Der/Die Bedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
- (3)Absatz 3Die Dienstbehörde hat über die vom/von der Bediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
- (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des/der Bediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten beantragt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.Die Absatz eins bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des/der Bediensteten anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten beantragt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
- (5)Absatz 5Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 157 und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist § 161 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anzuwenden.Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 157 und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist Paragraph 161, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, anzuwenden.
- (6)Absatz 6Der/Die Bedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag des/der Bediensteten kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.Der/Die Bedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Absatz eins, oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag des/der Bediensteten kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
§ 75 Stmk. L-DBR Pflegefreistellung
- (1)Absatz einsDer/Die Bedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er/sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
- 1.Ziffer einswegen der notwendigen Pflege folgender erkrankter oder verunglückter Personen:
- a)Litera ades eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), des Ehegatten/der Ehegattin, der/des eingetragenen Partners/Partnerin, der Eltern oder Großeltern;
- b)Litera beiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Person;
- 2.Ziffer 2wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes, wenn
- a)Litera adie Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen der Gründe des § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 St. MSchKG für diese Pflege ausfällt, unddie Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen der Gründe des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 St. MSchKG für diese Pflege ausfällt, und
- b)Litera bes sich um ein eigenes Kind (Wahl- oder Pflegekind) handelt oder um ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Stiefkind, Kind des/der eingetragenen Partners/Partnerin oder Kind der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
- 3.Ziffer 3wegen der Begleitung eines Kindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, wenn
- a)Litera adas Kind das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder es sich um ein Kind mit einer Behinderung handelt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, unddas Kind das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder es sich um ein Kind mit einer Behinderung handelt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird, und
- b)Litera bes sich um ein eigenes Kind (Wahl- oder Pflegekind) handelt oder um ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Stiefkind, Kind des/der eingetragenen Partners/Partnerin oder Kind der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
- (2)Absatz 2Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des/der Bediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend dem Ausmaß der Wochendienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung. Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der/die Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des/der Bediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend dem Ausmaß der Wochendienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung. Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der/die Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
- (3)Absatz 3Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von zwei weiteren Wochen der in Abs. 2 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der/die BediensteteDarüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von zwei weiteren Wochen der in Absatz 2, angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der/die Bedienstete
- 1.Ziffer einsden Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat undden Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
- 2.Ziffer 2an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin wegen der notwendigen Pflege eines Kindes verhindert ist, wobei
- a)Litera adas Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder es ein Kind mit einer Behinderung ist, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, unddas Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder es ein Kind mit einer Behinderung ist, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird, und
- b)Litera bes sich um das eigene Kind (Wahl- oder Pflegekind) handelt oder um ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Stiefkind, Kind des/der eingetragenen Partners/Partnerin oder Kind der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
- (4)Absatz 4Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des/der Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden.
- (5)Absatz 5Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegfreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 4 anzuwenden.Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegfreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Absatz 4, anzuwenden.
- (6)Absatz 6Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 3 genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 64 angetreten werden.Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Absatz 3, genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach Paragraph 64, angetreten werden.
- (7)Absatz 7Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 67 Abs. 7 ist auf das nach dem Abs. 2 und 3 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß Paragraph 67, Absatz 7, ist auf das nach dem Absatz 2 und 3 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 37/2022, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 65/2024 Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
§ 76 Stmk. L-DBR Verhalten bei Gefahr
- (1)Absatz einsDer/Die Bedienstete, der/die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt, darf deshalb im Zusammenhang mit seinem/ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grund gekündigt oder entlassen werden. Das Gleiche gilt, wenn ein Bediensteter/eine Bedienstete unter Berücksichtigung seiner/ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er/sie die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine/ihre Handlungsweise war grob fahrlässig.
- (2)Absatz 2Wird ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete wegen eines Verhaltens gemäß Abs. 1 gekündigt oder entlassen, kann er/sie diese Kündigung oder Entlassung binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bei Arbeits- und Sozialgerichtanfechten. Der Kläger/Die Klägerin hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von der Dienstbehörde glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.Wird ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete wegen eines Verhaltens gemäß Absatz eins, gekündigt oder entlassen, kann er/sie diese Kündigung oder Entlassung binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bei Arbeits- und Sozialgerichtanfechten. Der Kläger/Die Klägerin hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von der Dienstbehörde glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
§ 77 Stmk. L-DBR Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerinnen
Sicherheitsvertrauenspersonen und Bedienstete, die als Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerinnen oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen, gekündigt oder entlassen werden.
§ 79 Stmk. L-DBR Sachleistungen
- (1)Absatz einsDie Dienstbehörde hat dem Beamten/der Beamtin nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.
- (2)Absatz 2Dem Beamten/Der Beamtin kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte/die Beamtin zur Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
- (3)Absatz 3Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten/die Beamtin wird kein Bestandsverhältnis begründet.
- (4)Absatz 4Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde des Beamten/der Beamtin.
- (5)Absatz 5Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
- 1.Ziffer einsder Beamte/die Beamtin an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet,
- 2.Ziffer 2ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520 darstellen würde,ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, des Mietrechtsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 520 darstellen würde,
- 3.Ziffer 3die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient, als die gegenwärtige Verwendung,
- 4.Ziffer 4der Beamte/die Beamtin die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.
- (6)Absatz 6Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten/der Beamtin nicht mehr erforderlich ist.
- (7)Absatz 7Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte/die Beamtin innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte/die Beamtin glaubhaft macht, dass es ihm/ihr nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere angemessene Wohnungsmöglichkeit zu erhalten.
- (8)Absatz 8Die Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.Die Absatz 2 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
- (9)Absatz 9Die Dienstbehörde kann dem Beamten/der Beamtin, der/die an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten/der Beamtin des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten/der Beamtin, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten/eine Beamtin des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.Die Dienstbehörde kann dem Beamten/der Beamtin, der/die an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten/der Beamtin des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten/der Beamtin, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten/eine Beamtin des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Absatz 3 bis 8 gelten sinngemäß.
- (10)Absatz 10Die Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß auch für Vertragsbedienstete.Die Absatz eins bis 9 gelten sinngemäß auch für Vertragsbedienstete.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,
§ 80 Stmk. L-DBR Durchführung der Dienstbeurteilung
- (1)Absatz einsEine Dienstbeurteilung ist durchzuführen:
- 1.Ziffer einserstmalig nach Ablauf eines Jahres nach Begründung des Dienstverhältnisses,
- 2.Ziffer 2periodisch alle fünf Jahre nach Rechtskraft der letzten Dienstbeurteilung,
- 3.Ziffer 3im Anlassfall, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Gesamtleistung nicht mehr der letzten Dienstbeurteilung entspricht.
- (1a)Absatz eins aWenn die begründete Annahme besteht, dass der/die Bedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringen wird, ist er/sie vor Durchführung einer Dienstbeurteilung zweimal nachweislich zu ermahnen. Die zweite Ermahnung hat frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten Ermahnung zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Die Dienstbeurteilung ist jeweils für das letzte Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) durchzuführen, sofern der/die Bedienstete im Beurteilungszeitraum mindestens 26 Wochen Dienst versehen hat. Andernfalls entfällt die Dienstbeurteilung. Der/Die Bedienstete ist in diesem Falle für das nächstfolgende Kalenderjahr, in dem die zeitlichen Voraussetzungen für eine Dienstbeurteilung vorliegen, zu beurteilen.
- (3)Absatz 3Hat der/die Bedienstete in dem für die Dienstbeurteilung maßgeblichen Kalenderjahr wegen einer Karenz gemäß §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG nicht wenigstens 26 Wochen Dienst versehen, kann abweichend von Abs. 2 eine Dienstbeurteilung für das vergangene und das laufende Kalenderjahr erfolgen. In diesem Fall ist der Antrag auf Dienstbeurteilung nur dann zurückzuweisen, wenn der/die Bedienstete im Beurteilungszeitraum nicht wenigstens 13 Wochen Dienst versehen hat.Hat der/die Bedienstete in dem für die Dienstbeurteilung maßgeblichen Kalenderjahr wegen einer Karenz gemäß Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG nicht wenigstens 26 Wochen Dienst versehen, kann abweichend von Absatz 2, eine Dienstbeurteilung für das vergangene und das laufende Kalenderjahr erfolgen. In diesem Fall ist der Antrag auf Dienstbeurteilung nur dann zurückzuweisen, wenn der/die Bedienstete im Beurteilungszeitraum nicht wenigstens 13 Wochen Dienst versehen hat.
- (4)Absatz 4Die Durchführung einer Dienstbeurteilung gemäß Abs. 1 Z 3 liegt im Entscheidungsbereich des Dienststellenleiters/der Dienststellenleiterin. Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat eine Dienstbeurteilung gemäß Abs. 1 Z 3 ohne unnötigen Aufschub durchzuführen, wenn dies der/die Bedienstete oder die Dienstbehörde beantragt.Die Durchführung einer Dienstbeurteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, liegt im Entscheidungsbereich des Dienststellenleiters/der Dienststellenleiterin. Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat eine Dienstbeurteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ohne unnötigen Aufschub durchzuführen, wenn dies der/die Bedienstete oder die Dienstbehörde beantragt.
- (5)Absatz 5Ist bei der Durchführung der periodischen Dienstbeurteilung nach Abs. 1 Z 2 keine Änderung gegenüber der letzten Dienstbeurteilung eingetreten, so kann sich die Dienstbeurteilung auf einen Hinweis auf die letzte Dienstbeurteilung beschränken (abgekürztes Verfahren). Nach einer Dienstbeurteilung im abgekürzten Verfahren ist wieder eine ordentliche Dienstbeurteilung durchzuführen.Ist bei der Durchführung der periodischen Dienstbeurteilung nach Absatz eins, Ziffer 2, keine Änderung gegenüber der letzten Dienstbeurteilung eingetreten, so kann sich die Dienstbeurteilung auf einen Hinweis auf die letzte Dienstbeurteilung beschränken (abgekürztes Verfahren). Nach einer Dienstbeurteilung im abgekürzten Verfahren ist wieder eine ordentliche Dienstbeurteilung durchzuführen.
- (6)Absatz 6Ist gegen den Beamten/die Beamtin wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines Dienstvergehens eingeleitet worden (§ 117), so ist das Dienstbeurteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.Ist gegen den Beamten/die Beamtin wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines Dienstvergehens eingeleitet worden (Paragraph 117,), so ist das Dienstbeurteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
§ 81 Stmk. L-DBR Beurteilendes Organ
- (1)Absatz einsDie Durchführung der Dienstbeurteilung obliegt dem Dienststellenleiter/der Dienststellenleiterin jener Dienststelle, deren Personalstand der/die Bedienstete am Ende des Beurteilungszeitraumes angehört. War der/die Bedienstete während des Beurteilungszeitraumes an zwei oder mehreren Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen, haben diese Dienststellenleiter/Dienststellenleiterinnen dem/der beurteilenden Dienststellenleiter/Dienststellenleiterin alle für eine Dienstbeurteilung maßgeblichen Umstände auf Ersuchen mitzuteilen. Dieses Ersuchen ist jedenfalls zu stellen, wenn die Dienstzuteilung über drei Monate, bei Dienstprüfungslehrgängen über sechs Monate gedauert hat. Hat sich die Dienstzuteilung bei einer Dienststelle über den gesamten Beurteilungszeitraum erstreckt, so ist die Dienstbeurteilung vom Dienststellenleiter/von der Dienststellenleiterin jener Dienststelle durchzuführen, der der/die Bedienstete dienstzugeteilt war.
- (2)Absatz 2Tritt in der Person des/der beurteilenden Dienststellenleiters/Dienststellenleiterin ein Wechsel ein, so hat der/die bisher für die Dienstbeurteilung zuständige Dienststellenleiter/Dienststellenleiterin seinem/ ihrer Nachfolger/Nachfolgerin alle für die Dienstbeurteilung maßgeblichen Umstände aus dem Beurteilungszeitraum bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, hat der Nachfolger/die Nachfolgerin alle für die Dienstbeurteilung maßgeblichen Umstände zu erheben.
- (3)Absatz 3Alle zur Mitwirkung im Dienstbeurteilungsverfahren berufenen Bediensteten sind bei Ausübung ihrer Funktion zu strenger Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben insbesondere auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Bediensteten bedacht zu sein.
§ 82 Stmk. L-DBR Beurteilungskriterien und Leistungskalküle
- (1)Absatz einsDer Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat unter Bedachtnahme auf die jeweilige dienstrechtliche Stellung des/der Bediensteten eine Dienstbeurteilung über die vom/von der Bediensteten im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen zu erstellen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.Ziffer einsdie fachlichen Kenntnisse;
- 2.Ziffer 2die Fähigkeiten und die Auffassung, insbesondere
- a)Litera aFleiß,
- b)Litera bAusdauer,
- c)Litera cGewissenhaftigkeit,
- d)Litera dVerlässlichkeit,
- e)Litera eVerantwortungsbewusstsein,
- f)Litera fArbeitstempo und
- g)Litera gGenauigkeit;
- 3.Ziffer 3Verhalten im Dienst
- a)Litera aBewährung im Parteienverkehr und Außendienst sowie Verhandlungsgeschick,
- b)Litera bZusammenarbeit mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und Vorgesetzten sowie Teamfähigkeit,
- c)Litera cEntscheidungsfreude und Durchsetzungsvermögen,
- d)Litera dBelastbarkeit,
- e)Litera eSelbstständigkeit,
- f)Litera fInitiative,
- g)Litera gArbeitseinteilung und
- h)Litera hKostenbewusstsein;
- 4.Ziffer 4bei Bediensteten, die sich auf einer leitenden Stelle befinden oder deren Berufung auf eine solche Stelle in Frage kommt, die Eignung hiezu;
- 5.Ziffer 5Bewährung als Vorgesetzter/Vorgesetzte.
- (2)Absatz 2Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:
- 1.Ziffer einsentsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß an Leistung überwiegend erreicht wird;
- 2.Ziffer 2nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
- (3)Absatz 3Die vorläufige Dienstbeurteilung ist mit dem/der Bediensteten zu erörtern. Wird darüber kein Einvernehmen erzielt, ist dem/der Bediensteten Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Unter Bedachtnahme auf eine allenfalls abgegebene Stellungnahme entscheidet der Dienststellenleiter/die Dienststellenleiterin. Die Entscheidung erfolgt bei Beamten/Beamtinnen mit Bescheid und bei Vertragsbediensteten mit Dienstgebererklärung (endgültige Dienstbeurteilung). Die Entscheidung ist dem/der Bediensteten zu eigenen Handen und der Dienstbehörde zuzustellen. Wird den in der Stellungnahme vorgebrachten Einwänden des/der Bediensteten nicht entsprochen, ist die Entscheidung zu begründen.
- (4)Absatz 4(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
- (5)Absatz 5(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
§ 83 Stmk. L-DBR Auswirkungen der Dienstbeurteilung
Bei einer nicht entsprechenden Dienstbeurteilung ist der/die Bedienstete schriftlich zu ermahnen und auf die möglichen Rechtsfolgen einer zweiten negativen Beurteilung zu belehren. Für das dem negativ beurteilten Jahr folgenden Kalenderjahr ist der/die Bedienstete abermals zu beurteilen. § 80 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.Bei einer nicht entsprechenden Dienstbeurteilung ist der/die Bedienstete schriftlich zu ermahnen und auf die möglichen Rechtsfolgen einer zweiten negativen Beurteilung zu belehren. Für das dem negativ beurteilten Jahr folgenden Kalenderjahr ist der/die Bedienstete abermals zu beurteilen. Paragraph 80, Absatz 5, ist nicht anzuwenden.
§ 89 Stmk. L-DBR Disziplinarstrafen
- (1)Absatz einsDisziplinarstrafen sind
- 1.Ziffer einsder Verweis,
- 2.Ziffer 2die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss des Kinderzuschusses,
- 3.Ziffer 3die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss des Kinderzuschusses,
- 4.Ziffer 4die Versetzung in den Ruhestand mit geminderten Ruhegenüssen,
- 5.Ziffer 5Entlassung.
- (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten/der Beamtin auf Grund seiner/ihrer besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten/der Beamtin auf Grund seiner/ihrer besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
§ 90 Stmk. L-DBR Strafbemessung
- (1)Absatz einsDas Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten/der Beamtin Bedacht zu nehmen.
- (2)Absatz 2Hat der Beamte/die Beamtin durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 91 Stmk. L-DBR Verjährung
- (1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn/sie nicht
- 1.Ziffer einsinnerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
- 2.Ziffer 2innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.
- (Absatz eins a1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten/die beschuldigte Beamtin erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn/sie ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
- (2)Absatz 2Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmtDer Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
- 1.Ziffer einsfür die Dauer des Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,
- 2.Ziffer 2für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgerichtüber Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
- 3.Ziffer 3für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
- 4.Ziffer 4für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
- 5.Ziffer 5für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
- a)Litera aüber die Beendigung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht oder dem Verwaltungsgericht,
- b)Litera bder Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
- c)Litera cder Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Dienstbehörde. - (3)Absatz 3Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 24 Abs. 3 Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999Der Lauf der in Absatz eins und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 3, Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999
- 1.Ziffer einsfür den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
- 2.Ziffer 2für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.
- (4)Absatz 4Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 92 Stmk. L-DBR Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
- (1)Absatz einsWurde der Beamte/die Beamtin wegen einer strafbaren Handlung durch ein ordentliches Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
- (2)Absatz 2Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch einer rechtskräftigen strafrechtlichen Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes oder Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das ordentliche Gericht oder das Verwaltungsgericht als nicht erweisbar angenommen hat.
- (3)Absatz 3Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine Verurteilung gemäß Abs. 1 auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine Verurteilung gemäß Absatz eins, auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
§ 94 Stmk. L-DBR Zuständigkeit
Zuständig sind:
- 1.Ziffer einsdie Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen und
- 2.Ziffer 2die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
§ 95 Stmk. L-DBR Disziplinarkommission, Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin
- (1)Absatz einsZur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte/Beamtinnen wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission eingerichtet.
- (2)Absatz 2Die Disziplinarkommission besteht aus einem/ einer rechtskundigen Beamten/Beamtin als Vorsitzenden/Vorsitzende, dessen/deren rechtskundigen Stellvertretern/Stellvertreterinnen und der erforderlichen Anzahl von Beamten/Beamtinnen als weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder.
- (3Absatz 3) (Anm.: entfallen)) Anmerkung, entfallen)
- (4)Absatz 4Der/Die Vorsitzende der Disziplinarkommission, seine Stellvertreter/ihre Stellvertreterinnen und die erforderliche Anzahl der weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
- (5)Absatz 5Bei der Bestellung von jeweils der Hälfte der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission kommt der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/ Dienstnehmerinnen ein Vorschlagsrecht zu.
- (6)Absatz 6Zur Vertretung der dienstlichen Interessen sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten/Beamtinnen ein Disziplinaranwalt/eine Disziplinaranwältin und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen zu bestellen.
- (7)Absatz 7Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen dieser Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
§ 96 Stmk. L-DBR Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
- (1)Absatz einsZu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamte/Beamtinnen des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
- (2)Absatz 2Der Beamte/Die Beamtin hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
- (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
- 1.Ziffer einsvom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
- 2.Ziffer 2während der Zeit
- a)Litera ader Suspendierung,
- b)Litera bder Außerdienststellung,
- c)Litera ceines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
- d)Litera dder Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
- (4)Absatz 4Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet
- 1.Ziffer einsmit Ablauf der Bestellungsdauer,
- 2.Ziffer 2mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
- 3.Ziffer 3mit der Versetzung ins Ausland sowie
- 4.Ziffer 4mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
- (4a)Absatz 4 aDie Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
- 1.Ziffer einsdas Mitglied oder Ersatzmitglied gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
- 2.Ziffer 2das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
- 3.Ziffer 3gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine strafgerichtliche Strafe verhängt wurde.
- (5)Absatz 5Im Bedarfsfalle ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
- (6)Absatz 6Auf den Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.Auf den Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin sind die Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
§ 97 Stmk. L-DBR Disziplinarsenate
- (1)Absatz einsDie Disziplinarkommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem/der Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter/ihrer Stellvertreterinnen als Senatsvorsitzenden/Senatsvorsitzende und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
- (2)Absatz 2Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muss auf Vorschlag der Interessenvertretung der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen bestellt worden sein.
- (3)Absatz 3(Anm. entfallen)Anmerkung entfallen)
- (4)Absatz 4Der/Die Vorsitzende hat jeweils bis zum Jahresschluss für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
§ 98 Stmk. L-DBR Abstimmung
Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der/Die Vorsitzende hat seine/ihre Stimme zuletzt abzugeben.
§ 99 Stmk. L-DBR Personal- und Sachaufwand
- (1)Absatz einsFür die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Landesregierung aufzukommen.
- (2)Absatz 2Die Personalabteilung hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer/Schriftführerinnen beizustellen.
- (3)Absatz 3(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
§ 100 Stmk. L-DBR Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
- 1.Ziffer einsdas AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51 a, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64 a, 67 a bis 67 g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowiedas AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 42 Absatz eins und 2, 51, 51 a, 57, 63 Absatz eins und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Absatz 2,, 64 a, 67 a bis 67 g, 68 Absatz 2 und 3 und 75 bis 80 sowie
- 2.Ziffer 2das Zustellgesetz BGBl. Nr. 200/1982das Zustellgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,
anzuwenden.
§ 101 Stmk. L-DBR Parteien
Parteien im Disziplinarverfahren sind der/die Beschuldigte und der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin.
§ 102 Stmk. L-DBR Verteidiger/Verteidigerin
- (1)Absatz einsDer/Die Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Verteidiger/eine Verteidigerin in Strafsachen oder einen Beamten/eine Beamtin verteidigen lassen.
- (2)Absatz 2Auf Verlangen des/der Beschuldigten ist ein Beamter/eine Beamtin des Dienststandes von der Dienstbehörde als Verteidiger/Verteidigerin zu bestellen.
- (3)Absatz 3Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Beamte/die Beamtin zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er/Sie darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem/der Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.Abgesehen von dem im Absatz 2, genannten Fall ist der Beamte/die Beamtin zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er/Sie darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem/der Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
- (4)Absatz 4Die Bestellung eines Verteidigers/einer Verteidigerin schließt nicht aus, dass der/die Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
- (5)Absatz 5Der Verteidiger/Die Verteidigerin ist über alle ihm/ihr in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 103 Stmk. L-DBR Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin
- (1)Absatz einsZur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren ist der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin berufen.
- (2)Absatz 2Dem Disziplinaranwalt/Der Disziplinaranwältin wird das Recht eingeräumt,
- 1.Ziffer einsgegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht undgegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und
- 2.Ziffer 2gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshofgegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof
zu erheben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
§ 104 Stmk. L-DBR Zustellungen
- (1)Absatz einsZustellungen an den Beschuldigten/die Beschuldigte haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Hat der/die Beschuldigte einen Verteidiger/eine Verteidigerin, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger/der Verteidigerin zuzustellen. Ist der Verteidiger/die Verteidigerin auch zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich dem Verteidiger/der Verteidigerin zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten/die Beschuldigte treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger/die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin ein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,
§ 105 Stmk. L-DBR Disziplinaranzeige
- (1)Absatz einsDer/Die unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetze (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen. Wenn der Verdacht begründet ist, ist der Dienstbehörde unverzüglich im Dienstweg Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, so hat sich die/der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.Der/Die unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetze (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen. Wenn der Verdacht begründet ist, ist der Dienstbehörde unverzüglich im Dienstweg Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, so hat sich die/der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
- (2)Absatz 2Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht des/der Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht.
- (3)Absatz 3Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem/der Beschuldigten zuzustellen.
- (4)Absatz 4Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des/der Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
- 1.Ziffer einseine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
- 2.Ziffer 2die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin weiterzuleiten.
- (5)Absatz 5Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten/der Beamtin ist dieser/diese hievon formlos zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2004, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
§ 106 Stmk. L-DBR Selbstanzeige
- (1)Absatz einsJeder Beamte/Jede Beamtin hat das Recht, bei der Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
- (2)Absatz 2Hat der Beamte/die Beamtin die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 105 Abs. 4 und 5 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten/der Beamtin ist dieser Antrag unverzüglich dem/der Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin zu übermitteln.Hat der Beamte/die Beamtin die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach Paragraph 105, Absatz 4 und 5 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten/der Beamtin ist dieser Antrag unverzüglich dem/der Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin zu übermitteln.
§ 107 Stmk. L-DBR Suspendierung
- (1)Absatz einsDie Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin zu verfügen,
- 1.Ziffer einswenn über ihn/sie die Untersuchungshaft verhängt wird oder
- 2.Ziffer 2wenn gegen ihn/sie eine rechtswirksame Anklage eines in § 135 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt oderwenn gegen ihn/sie eine rechtswirksame Anklage eines in Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt oder
- 3.Ziffer 3wenn durch seine/ihre Belassung im Dienst wegen der Art der ihm/ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
- (2)Absatz 2(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
- (3)Absatz 3Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit der Rechtskraft der Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Landesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit der Rechtskraft der Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Landesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
- (3a)Absatz 3 aDem Disziplinaranwalt/Der Disziplinaranwältin steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, keine Suspendierung zu verfügen oder die Suspendierung aufzuheben, das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
- (4)Absatz 4Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten/der Beamtin – unter Ausschluss des Kinderzuschusses – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Familienangehörigen, für die er/sie sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
- (5)Absatz 5Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten/der Beamtin maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
- (6)Absatz 6Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung bzw. gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
- (7)Absatz 7Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten/der Beamtin vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
§ 109 Stmk. L-DBR Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
- (1)Absatz einsKommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
- (2)Absatz 2Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.
- (3)Absatz 3Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem
- 1.Ziffer einsdie Mitteilung
- a)Litera ades Staatsanwaltes/der Staatsanwältin über die Zurücklegung der Anzeige oder
- b)Litera bder Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder
- 2.Ziffer 2das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
§ 110 Stmk. L-DBR Absehen von der Strafe
Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten/der Beamtin angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten/die Beamtin von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
§ 111 Stmk. L-DBR Außerordentliche Rechtsmittel
- (1)Absatz einsVor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
- (2)Absatz 2§ 69 Abs. 2 und 3 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.Paragraph 69, Absatz 2 und 3 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
- (3)Absatz 3Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des/der Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 91 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des/der Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten/die Beschuldigte keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des/der Beschuldigten ist nur innerhalb der im Paragraph 91, festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des/der Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten/die Beschuldigte keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
- (4)Absatz 4Nach dem Tod des Beamten/der Beamtin können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem/der bestraften Beamten/Beamtin einen Versorgungsanspruch nach dem Steiermärkischen Pensionsgesetz 2009 besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
- (5)Absatz 5Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die frühere Entscheidung nicht aufgehoben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 112 Stmk. L-DBR Kosten
- (1)Absatz einsDie Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sind vom Land zu tragen, wenn
- 1.Ziffer einsdas Verfahren eingestellt,
- 2.Ziffer 2der Beamte/die Beamtin freigesprochen oder
- 3.Ziffer 3gegen den Beamten/die Beamtin eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
- (2)Absatz 2Wird über den Beamten/die Beamtin von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er/sie mit Rücksicht auf den von ihm/ihr verursachten Verfahrensaufwand, seine/ihre persönlichen Verhältnisse und seine/ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers/einer Verteidigerin erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte/die Beamtin zu tragen.
- (3)Absatz 3Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher/Dolmetscherinnen ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher/Dolmetscherinnen ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.
§ 113 Stmk. L-DBR Einstellung des Disziplinarverfahrens
- (1)Absatz einsDas Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
- 1.Ziffer einsder/die Beschuldigte die ihm/ihr zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
- 2.Ziffer 2die dem/der Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
- 3.Ziffer 3Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- 4.Ziffer 4die Schuld des/der Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten/die Beschuldigte von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte/Beamtinnen entgegenzuwirken.
- (2)Absatz 2Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des/der Beschuldigten endet.
- (3)Absatz 3Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
§ 115 Stmk. L-DBR Auswirkungen von Disziplinarstrafen
- (1)Absatz einsEine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
- (2)Absatz 2Hat der Beamte/die Beamtin innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
§ 117 Stmk. L-DBR Einleitung
- (1)Absatz einsDer/Die Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
- (2)Absatz 2Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem/der beschuldigten Beamten/Beamtin, dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
- (3)Absatz 3Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der Suspendierung ein.
§ 118 Stmk. L-DBR Verhandlungsbeschluss und mündliche Verhandlung
- (1)Absatz einsIst nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt. Die Dienstbehörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.
- (2)Absatz 2Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
- (3)Absatz 3Im Verhandlungsbeschluss ist dem/der Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekannt zu geben. Der/Die Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des/der Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte/Beamtinnen als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. Erscheint der/die Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann diese in seiner/ihrer Abwesenheit durchgeführt werden.
- (4)Absatz 4Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich.
- (5)Absatz 5Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der/die Beschuldigte zu vernehmen.
- (6)Absatz 6Nach der Vernehmung des/der Beschuldigten sind die Beweise in der vom/von der Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der/die Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des/der Vorsitzenden und die des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
- (7)Absatz 7Der/Die Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn/sie gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
- (8)Absatz 8Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.
- (9)Absatz 9Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt/Die Disziplinaranwältin hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine/ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
- (10)Absatz 10Nach dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin ist dem/der Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin hierauf etwas zu erwidern, so hat der/die Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.
- (11)Absatz 11Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
- (12)Absatz 12Unmittelbar nach dem Beschluss des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
- (13)Absatz 13Über die mündliche Verhandlung ist eine vom/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies zulässig. Vor der Beratung des Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.
- (14)Absatz 14Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Absatz 12, ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist Paragraph 14, Absatz 3,, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.
- (15)Absatz 15Über die Beratungen des Senates ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterfertigen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
§ 119 Stmk. L-DBR Wiederholung der mündlichen Verhandlung
Der/Die Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der/die Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.
§ 121 Stmk. L-DBR Disziplinarerkenntnis
- (1)Absatz einsDie Disziplinarkommission hat bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.
- (2)Absatz 2Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 92 Abs. 3 oder § 110 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach Paragraph 92, Absatz 3, oder Paragraph 110, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
- (3)Absatz 3Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist der Dienstbehörde und den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen.
- (4)Absatz 4Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
- (5)Absatz 5Die Parteien und die Dienstbehörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
§ 122 Stmk. L-DBR Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen
- (1)Absatz einsBei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten/der Beamtin Bedacht zu nehmen.
- (2)Absatz 2Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen.
- (3)Absatz 3Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten/ Beamtinnen zu verwenden.
§ 123 Stmk. L-DBR Mitteilung an die Öffentlichkeit
Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Beamte/Die Beamtin, auf den/die sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen/deren Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt. Hat die Dienstbehörde gemäß § 105 Abs. 2 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Beamte/die Beamtin oder dessen/deren Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Beamte/Die Beamtin, auf den/die sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen/deren Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt. Hat die Dienstbehörde gemäß Paragraph 105, Absatz 2, von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Beamte/die Beamtin oder dessen/deren Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
§ 125 Stmk. L-DBR Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
- (1)Absatz einsDer/Die Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.
- (2)Absatz 2Im Falle des Todes des Beamten/der Beamtin oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
§ 126 Stmk. L-DBR Disziplinarverfügung
Hat der Beamte/die Beamtin vor dem/der Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die Dienstbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 % des Monatsbezuges – unter Ausschluss des Kinderzuschusses –, auf den der Beamte/die Beamtin im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
§ 127 Stmk. L-DBR Einspruch
Der/Die Beschuldigte und der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
§ 128 Stmk. L-DBR Verantwortlichkeit und Disziplinarstrafen für Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes
- (1)Absatz einsBeamte/Beamtinnen des Ruhestandes sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarstrafen sind
- 1.Ziffer einsder Verweis,
- 2.Ziffer 2die Geldstrafe bis fünf Ruhebezügen, unter Ausschluss des Kinderzuschusses,
- 3.Ziffer 3der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
- (2)Absatz 2Die Abstattung einer Geldstrafe oder Geldbuße gemäß § 122 Abs. 2 ist bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug hereinzubringen.Die Abstattung einer Geldstrafe oder Geldbuße gemäß Paragraph 122, Absatz 2, ist bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug hereinzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
§ 128a Stmk. L-DBR Senatsentscheidungen
- (1)Absatz einsIn Angelegenheiten der §§ 5, 6, 7, 18, 20, 135 Abs. 1 Z 2, §§ 143, 147, 183, 185 sowie der §§ 264 bis 279 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.In Angelegenheiten der Paragraphen 5,, 6, 7, 18, 20, 135 Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 143,, 147, 183, 185 sowie der Paragraphen 264 bis 279 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
- (2)Absatz 2In Angelegenheiten des § 141 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.In Angelegenheiten des Paragraph 141, hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.
- (3)Absatz 3Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn
- 1.Ziffer einsgegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder
- 2.Ziffer 2die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
§ 128b Stmk. L-DBR Dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen
- (1)Absatz einsBei Senatsentscheidungen gemäß § 128a haben je ein Vertreter/eine Vertreterin des Dienstgebers und je ein Vertreter/eine Vertreterin der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen als fachkundige Laienrichter/Laienrichterinnen mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen gemäß Paragraph 128 a, haben je ein Vertreter/eine Vertreterin des Dienstgebers und je ein Vertreter/eine Vertreterin der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen als fachkundige Laienrichter/Laienrichterinnen mitzuwirken.
- (2)Absatz 2Die Vertreter/Vertreterinnen des Dienstgebers werden von der Dienstbehörde nominiert.
- (3)Absatz 3Die Vertreter/Vertreterinnen der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen werden von der Landespersonalvertretung nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Landespersonalvertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Dienstbehörde.
- (4)Absatz 4Als dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen dürfen lediglich rechtskundige Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Landesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß § 129 Abs. 1 Z 5 oder Z 10 anhängig sein. Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen verwendet werden.Als dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen dürfen lediglich rechtskundige Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Landesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 10, anhängig sein. Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen verwendet werden.
- (5)Absatz 5Das Amt ruht
- 1.Ziffer einsvom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss,
- 2.Ziffer 2während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung,
- 3.Ziffer 3der Außerdienststellung und
- 4.Ziffer 4der Abwesenheit vom Dienst von mehr als drei Monaten.
- (6)Absatz 6Das Amt endet
- 1.Ziffer einsmit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
- 2.Ziffer 2mit der Versetzung ins Ausland,
- 3.Ziffer 3mit dem Ausscheiden aus dem Landesdienst und
- 4.Ziffer 4mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
§ 128c Stmk. L-DBR Entscheidungsfrist
Das Landesverwaltungsgericht hat
- 1.Ziffer einsin den Angelegenheiten des § 128a binnen drei Monaten undin den Angelegenheiten des Paragraph 128 a, binnen drei Monaten und
- 2.Ziffer 2im Fall einer Suspendierung gemäß § 107 binnen sechs Wochenim Fall einer Suspendierung gemäß Paragraph 107, binnen sechs Wochen
nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
§ 129 Stmk. L-DBR Enden des Dienstverhältnisses
- (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten endet
- 1.Ziffer einsdurch Tod oder
- 2.Ziffer 2durch einverständliche Lösung oder
- 3.Ziffer 3durch Übernahme des/der Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land oder
- 4.Ziffer 4durch Übernahme des/der Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Land, aus dem dem/der Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst, oder
- 5.Ziffer 5durch vorzeitige Auflösung oder
- 6.Ziffer 6durch Zeitablauf nach § 186 Abs. 9 oder nach § 234 Abs. 6 oderdurch Zeitablauf nach Paragraph 186, Absatz 9, oder nach Paragraph 234, Absatz 6, oder
- 7.Ziffer 7(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
- 8.Ziffer 8wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder
- 9.Ziffer 9wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit mit vereinbarter Kündigungsmöglichkeit eingegangen worden ist – mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist oder
- 10.Ziffer 10wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
- (2)Absatz 2Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
- (3)Absatz 3Eine entgegen den Vorschriften des § 130 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 133 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 130 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 130, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 133, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 130, Absatz 2, darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
- (4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 3 ist § 151 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.In den Fällen des Absatz 3, ist Paragraph 151, Absatz 2, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
§ 129a Stmk. L-DBR Folgebeschäftigungen
- (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger
- 1.Ziffer einsder nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, gleichartiger Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
- 2.Ziffer 2auf dessen Rechtsposition seine/ihre dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner/ihrer vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der/die Bedienstete dem Land eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. - (2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wennAbsatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
- 1.Ziffer einsdadurch das Fortkommen des/der Bediensteten unbillig erschwert wird,
- 2.Ziffer 2das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955, nicht übersteigt,das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nicht übersteigt,
- 3.Ziffer 3der Dienstgeber oder einer/eine seiner Vertreter/Vertreterinnen durch schuldhaftes Verhalten dem/der Bediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung (Austritt) oder zur Kündigung des Dienstverhältnis gegeben hat,
- 4.Ziffer 4der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in § 130 Abs. 2 Z 1, 3 und 4, 6, 8 und 9 oder in § 133 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt,der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in Paragraph 130, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4, 6, 8 und 9 oder in Paragraph 133, Absatz 2, genannten Gründe vorliegt,
- 5.Ziffer 5der Dienstgeber das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis kündigt, sofern keiner der in § 136 Abs. 3 Z 1, 3 und 4, genannten Gründe vorliegt, oderder Dienstgeber das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis kündigt, sofern keiner der in Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer eins,, 3 und 4, genannten Gründe vorliegt, oder
- 6.Ziffer 6das Dienstverhältnis gemäß § 129 Abs. 1 Z 8 endet.das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, endet.
- (3)Absatz 3Dem Beamten/Der Beamtin des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt für einen Rechtsträger gemäß Abs. 1 tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner/ihrer vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.Dem Beamten/Der Beamtin des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt für einen Rechtsträger gemäß Absatz eins, tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner/ihrer vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
- (4)Absatz 4Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.Absatz 3, ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG überschritten hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,
§ 130 Stmk. L-DBR Kündigung
- (1)Absatz einsDer Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
- (2)Absatz 2Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
- 1.Ziffer einswenn der/die Vertragsbedienstete seine/ihre Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
- 2.Ziffer 2wenn der/die Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;
- 3.Ziffer 3wenn der/die Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
- 4.Ziffer 4wenn der/die Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Dienst- oder Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;
- 5.Ziffer 5wenn der/die Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;
- 6.Ziffer 6wenn es sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des/der Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
- 7.Ziffer 7wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er/sie das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;
- 8.Ziffer 8wenn der/die Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;
- 9.Ziffer 9wenn der/die Vertragsbedienstete, der/die das 65. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann;
- 10.Ziffer 10wenn der/die Vertragsbedienstete die Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin abgeschlossen hat.
- (3)Absatz 3Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
§ 131 Stmk. L-DBR Kündigungsfristen
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
bis zu 2 Jahren | 1 Monat, |
2 Jahren | 2 Monate, |
5 Jahren | 3 Monate, |
10 Jahren | 4 Monate, |
15 Jahren | 5 Monate. |
| |
Sie hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 186 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.Sie hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist Paragraph 186, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden.§ 132 Stmk. L-DBR Sonderurlaub während der Kündigungsfrist
- (1)Absatz einsBei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem/der Vertragsbediensteten auf sein/ihr Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
- (2)Absatz 2Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wennAnsprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn
- 1.Ziffer einsder/die Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und
- 2.Ziffer 2eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
- (3)Absatz 3(Anm.: entfallen) Anmerkung, entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 133 Stmk. L-DBR Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
- (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 5), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 11, Absatz 5,), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
- (2)Absatz 2Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
- 1.Ziffer einswenn sich nachträglich herausstellt, dass der/die Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine/ihre Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;
- 2.Ziffer 2wenn der/die Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn/sie des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er/sie sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt oder wenn er/sie sich in seiner/ihrer dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;
- 3.Ziffer 3wenn der/die Vertragsbedienstete seinen/ihren Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;
- 4.Ziffer 4wenn der/die Vertragsbedienstete sich weigert, seine/ihre Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten zu fügen;
- 5.Ziffer 5wenn der/die Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn/sie an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner/ihrer Dienstpflichten hindert und er/sie diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;
- 6.Ziffer 6wenn der/die Vertragsbedienstete sich eine im § 67 Abs. 4 angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.wenn der/die Vertragsbedienstete sich eine im Paragraph 67, Absatz 4, angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.
- (3)Absatz 3Ist ein strafrechtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete ergangen, das bei einem Beamten/einer Beamtin
- 1.Ziffer einsden Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oderden Amtsverlust gemäß Paragraph 27, StGB zur Folge hätte oder
- 2.Ziffer 2gemäß § 135 Abs. 1 Z 3a zur Auflösung des Beamtendienstverhältnis führen würde,gemäß Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3 a, zur Auflösung des Beamtendienstverhältnis führen würde,
so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten.so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Absatz 2, vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Absatz 2, gleichzuhalten. - (4)Absatz 4Das Gleiche gilt
- 1.Ziffer einsbei Vertragsbediensteten in einer gemäß § 9 Abs. 2 vorgehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;bei Vertragsbediensteten in einer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorgehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;
- 2.Ziffer 2bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b, wenn nicht die Nachsicht nach § 9 Abs. 4 vor dem Wegfall erteilt worden ist.bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, wenn nicht die Nachsicht nach Paragraph 9, Absatz 4, vor dem Wegfall erteilt worden ist.
- (5)Absatz 5Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten/die Vertragsbedienstete zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der/die Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine/ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 37/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2022,
§ 134 Stmk. L-DBR Dienstzeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem/der Vertragsbediensteten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner/ihrer Dienstleistung auszustellen.
§ 135 Stmk. L-DBR
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst
| | | | | | | | | | |
1. | durch Austritt, |
2. | durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, |
3. | durch Entlassung, |
3a. | rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 62/2021 folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2021, begangenen Vorsatzdeliktes gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB, |
5. | a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 9 Abs. 2, |
b) | Wegfall der Erfüllung der Anstellungserfordernisse gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen, |
6. | (Anm.: entfallen) |
7. | durch Tod. |
(2) Bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die
| | | | | | | | | | |
1. | Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche, |
2. | Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn |
a) | die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder |
b) | die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt. |
Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird. |
(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Angehörigen. Ansprüche des Beamten/der Beamtin, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 62/2021
§ 136 Stmk. L-DBR Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses
- (1)Absatz einsDas provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) | 1 Kalendermonat, |
nach Ablauf der Probezeit | 2 Kalendermonate |
und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres | 3 Kalendermonate. |
| |
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
- (2)Absatz 2Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf den Beamten/die Beamtin, der/die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat.
- (3)Absatz 3Kündigungsgründe sind insbesondere:
- 1.Ziffer einsNichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
- 2.Ziffer 2auf Grund ärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen und geistigen Eignung,
- 3.Ziffer 3unbefriedigender Arbeitserfolg,
- 4.Ziffer 4pflichtwidriges Verhalten,
- 5.Ziffer 5Bedarfsmangel.
§ 137 Stmk. L-DBR Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
- (1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin ist berechtigt, seinen/ ihren Austritt aus dem Dienstverhältnis zu erklären, soweit er/sie nicht eine entgegenstehende Verpflichtung übernommen hat. Diese Erklärung muss schriftlich bei der Dienstbehörde abgegeben werden.
- (2)Absatz 2Die Austrittserklärung bedarf der Annahme durch die Dienstbehörde. Die Annahme einer solchen Erklärung kann an die Bedingung der ordnungsmäßigen Amtsübergabe geknüpft werden.
- (3)Absatz 3Eine Austrittserklärung ist als angenommen zu betrachten, wenn die Annahme nicht binnen vier Wochen verweigert wird.
- (4)Absatz 4Die Annahme der Austrittserklärung darf nur verweigert werden, wenn der Beamte/die Beamtin in Disziplinaruntersuchung steht oder mit Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis aushaftet.
- (5)Absatz 5Auch ein Beamter/eine Beamtin des Ruhestandes kann freiwillig aus diesem Verhältnis austreten.
§ 138 Stmk. L-DBR Rechtsfolgen bei Austritt und Entlassung
- (1)Absatz einsDurch den Austritt aus dem Dienst(Ruhestands)verhältnis verliert der Beamte/die Beamtin alle daraus fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine/ihre Angehörigen.
- (2)Absatz 2Bei Entlassung verliert der Beamte/die Beamtin alle aus dem Dienstverhältnis fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine/ihre Angehörigen, sofern nicht bei einer Entlassung nach § 47 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ihm/ihr oder einem Angehörigen eine günstigere Behandlung zugesichert wurde.Bei Entlassung verliert der Beamte/die Beamtin alle aus dem Dienstverhältnis fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine/ihre Angehörigen, sofern nicht bei einer Entlassung nach Paragraph 47, Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ihm/ihr oder einem Angehörigen eine günstigere Behandlung zugesichert wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 140 Stmk. L-DBR Übertritt in den Ruhestand
- (1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin tritt mit Ablauf des Monats, in dem er/sie sein/ihr 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
- (2)Absatz 2Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Beamten/der Beamtin in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem/ihrem Verbleiben im Dienststand ein dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,
§ 141 Stmk. L-DBR Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
- (1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin kann in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn er/sie infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussehen lässt.
- (2)Absatz 2Der Beamte/Die Beamtin ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er/sie
- 1.Ziffer einsdauernd dienstunfähig oder
- 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist,in den Fällen des Absatz eins, ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist,
sofern nicht die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorliegen. - (3)Absatz 3Der Beamte/Die Beamtin ist dienstunfähig, wenn er/sie infolge seiner/ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung seine/ihre dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm/ihr keine mindestens gleichwertige Stelle zugewiesen werden kann, deren Aufgaben er/sie nach seiner/ihrer körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und die ihm/ihr mit Rücksicht auf seine/ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
- (4)Absatz 4Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst wird durch Urlaub, Suspendierung sowie eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Eine dazwischen liegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischen liegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.
- (5)Absatz 5Die Versetzung in den Ruhestand wird mit ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides oder mit dem im Bescheid festgesetzten späteren Tag wirksam. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die vom Beamten/von der Beamtin zuletzt innegehabte Stelle darf bis zur Entscheidung des Landesgerichtes nicht auf Dauer besetzt werden.
- (6)Absatz 6Eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 bis 4 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 107 nicht zulässig.Eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins bis 4 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 107, nicht zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,
§ 142 Stmk. L-DBR Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
- (1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine/ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er/sie den 738. Lebensmonat vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonates abgegeben werden.
- (2)Absatz 2Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte/die Beamtin bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte/die Beamtin keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
- (3)Absatz 3Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 107 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 107, kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
- (4)Absatz 4Die Erklärung nach Abs. 1 kann vom Beamten/ von der Beamtin bis spätestens sechs Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden.Die Erklärung nach Absatz eins, kann vom Beamten/ von der Beamtin bis spätestens sechs Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden.
§ 143 Stmk. L-DBR Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
- (1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn
- 1.Ziffer einser/sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand sein/ihr 738. Lebensmonat vollendet hat,
- 2.Ziffer 2die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und
- 3.Ziffer 3wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen auf seiner/ihrer bisherigen Stelle entbehrlich wird.
- (2)Absatz 2Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.
- (3)Absatz 3Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 107 kann eine Versetzung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 107, kann eine Versetzung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
§ 143a Stmk. L-DBR Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
- (1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin kann durch schriftliche Erklärung aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine/ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er/sie seinen/ihren 744. Lebensmonat vollendet, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
- (2)Absatz 2§ 142 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 142, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,
§ 143b Stmk. L-DBR Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
- (1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin ist auf seinen/ihren schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.
- (2)Absatz 2Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung der Bundesministerin für Soziale Sicherheit und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006, durch Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belasteten Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung der Bundesministerin für Soziale Sicherheit und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, durch Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belasteten Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
- (3)Absatz 3Der Beamte/Die Beamtin des Dienststandes, der/die sein/ihr 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner/ihrer Schwerarbeitsmonate, zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
- (4)Absatz 4§ 142 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 142, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,
§ 144 Stmk. L-DBR Wiederaufnahme in den Dienststand
- (1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er/sie im Fall des § 141 Abs. 1 und 2 seine/ihre Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten/der Beamtin ist nicht erforderlich.Der Beamte/Die Beamtin des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er/sie im Fall des Paragraph 141, Absatz eins und 2 seine/ihre Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten/der Beamtin ist nicht erforderlich.
- (2)Absatz 2Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte/die Beamtin den 720. Lebensmonat nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er/sie noch durch mindestens fünf Jahre seine/ihre dienstlichen Aufgaben versehen kann.
- (3)Absatz 3Der Beamte/Die Beamtin hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
§ 145 Stmk. L-DBR Anwendungsbereich
Dieses Hauptstück ist auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird sowie auf Bedienstete, die gemäß § 289 in das Besoldungsschema St. optiert haben.Dieses Hauptstück ist auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird sowie auf Bedienstete, die gemäß Paragraph 289, in das Besoldungsschema St. optiert haben.
§ 146 Stmk. L-DBR Einteilung
- (1)Absatz einsDas Besoldungsschema St. umfasst die Gehaltsklassen 1 bis 24.
- (2)Absatz 2Die Einreihung in eine der 24 Gehaltsklassen setzt eine Verwendung auf einer gemäß § 6 bewerteten und in der Einreihungsverordnung ausgewiesenen Stelle voraus.Die Einreihung in eine der 24 Gehaltsklassen setzt eine Verwendung auf einer gemäß Paragraph 6, bewerteten und in der Einreihungsverordnung ausgewiesenen Stelle voraus.
§ 147 Stmk. L-DBR Bezüge
- (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten gebühren Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt sowie einer allfälligen Ergänzungszulage (§ 185).Dem/Der Bediensteten gebühren Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt sowie einer allfälligen Ergänzungszulage (Paragraph 185,).
- (2)Absatz 2Außer dem Monatsbezug gebührt dem/der Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges, die ihm/ihr für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Bediensteter/eine Bedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm/ihr als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Austritt eines Beamten/einer Beamtin aus dem Dienststand und bei Ausscheiden eines/einer Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses.
- (3)Absatz 3Dem/Der teilbeschäftigten Bediensteten gebührt der seiner/ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsbezuges. Der Kinderzuschuss gebührt in der sich aus § 150 Abs. 1 ergebenden Höhe.Dem/Der teilbeschäftigten Bediensteten gebührt der seiner/ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsbezuges. Der Kinderzuschuss gebührt in der sich aus Paragraph 150, Absatz eins, ergebenden Höhe.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
§ 148 Stmk. L-DBR Fortzahlung der Bezüge während einer Präsenzdienstleistung
Während einer Präsenzdienstleistung eines/einer Bediensteten im Sinne des §§ 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, werden die Bezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren im Sinne § 147 Abs. 1 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen weitergezahlt:Während einer Präsenzdienstleistung eines/einer Bediensteten im Sinne des Paragraphen 36, Absatz eins, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, werden die Bezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren im Sinne Paragraph 147, Absatz eins, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen weitergezahlt:
- 1.Ziffer einsnicht pauschalierten Nebengebühren ist der Durchschnittswert jener Nebengebühren, die in den letzten drei Monaten (13 Wochen, 90 Tagen) vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurden, zugrunde zu legen. Hiebei sind Belohnungen sowie Reisegebühren nicht zu berücksichtigen;
- 2.Ziffer 2das Gehalt, eine allfällige Ergänzungszulage und der Kinderzuschuss sowie Nebengebühren sowie die Sonderzahlung sind um die Sozialversicherungsbeiträge, den Wohnbauförderungsbeitrag, die Kammerumlage und die Kammerbeiträge zu kürzen.
Die verbleibenden um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge während des Präsenzdienstes sind nur in dem die Pauschalentschädigung nach § 36 Heeresgebührengesetz 2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2001, übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen.Die verbleibenden um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge während des Präsenzdienstes sind nur in dem die Pauschalentschädigung nach Paragraph 36, Heeresgebührengesetz 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen.§ 149 Stmk. L-DBR Übergang von Schadenersatzansprüchen
- (1)Absatz einsWenn der/die Bedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner/ihrer Dienstfähigkeit Anspruch auf Schadenersatz für seinen/ihren Verdienstentgang hätte oder wenn die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen des Beamten/der Beamtin wegen seines/ihres Todes Anspruch auf Versorgungsleistungen hätten, gehen diese Ansprüche auf das Land in jenem Umfang über, in welchem es finanzielle Leistungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steiermärkischen Pensionsgesetz 2009 und dem Landes-Nebengebührenzulagengesetz erbringt.
- (2)Absatz 2Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten des/der Bediensteten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seiner Ehegattin/ihrem Ehegatten und seinen/ihren Geschwistern und gegenüber einem/einer Bediensteten ein, der/die im Zeitpunkt des Ereignisses, welches zum Verlust der Dienstfähigkeit geführt hat, in derselben Dienststelle wie der/die Bedienstete beschäftigt war, sofern nicht dieses Ereignis durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eingetreten ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 150 Stmk. L-DBR Kinderzuschuss
- (1)Absatz einsEin Kinderzuschuss von € 19,1 monatlich gebührt – soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:Ein Kinderzuschuss von € 19,1 monatlich gebührt – soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:
- 1.Ziffer einseheliche Kinder,
- 2.Ziffer 2legitimierte Kinder,
- 3.Ziffer 3Wahlkinder,
- 4.Ziffer 4uneheliche Kinder,
- 5.Ziffer 5sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des/der Bediensteten angehören und der/die Bedienstete überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
- (2)Absatz 2Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin/deren Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Absatz eins, wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin/deren Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, monatlich übersteigen.
- (3)Absatz 3Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der Kinderzuschuss nur der Person, dessen Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.
- (4)Absatz 4Dem Haushalt des/der Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des/der Bediensteten dessen/deren Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
- (5)Absatz 5Der/Die Bedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Weitergewährung, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er/sie aber nachweist, dass er/sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, dem Dienstgeber zu melden.
- (6)Absatz 6Die Bestimmungen des § 151 Abs. 1 bis 3 sind auf den Kinderzuschuss sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 151, Absatz eins bis 3 sind auf den Kinderzuschuss sinngemäß anzuwenden.
- (7)Absatz 7Hat der/die Bedienstete die Meldung nach Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt der Kinderzuschuss oder die Erhöhung des Kinderzuschusses schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.Hat der/die Bedienstete die Meldung nach Absatz 5, rechtzeitig erstattet, so gebührt der Kinderzuschuss oder die Erhöhung des Kinderzuschusses schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
- (8)Absatz 8Hat der/die Bedienstete die Meldung nach Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt der Kinderzuschuss erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.Hat der/die Bedienstete die Meldung nach Absatz 5, nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt der Kinderzuschuss erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
§ 151 Stmk. L-DBR Anfall und Einstellung des Monatsbezuges
- (1)Absatz einsDer Anspruch auf Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
- (2)Absatz 2Der Anspruch auf Monatsbezug endet mit der Auflösung des Dienstverhältnisses oder mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des/der Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser/diese seine/ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er/sie infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
- (3)Absatz 3Die Änderungen des Monatsbezuges auf Grund einer dienstrechtlichen Maßnahme werden – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt –
- 1.Ziffer einsfür Beamte/Beamtinnen mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag,
- 2.Ziffer 2für Vertragsbedienstete mit dem Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme,
wirksam. - (4)Absatz 4Gebührt dem/der Vertragsbediensteten das Gehalt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Gehaltes, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Gehaltes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,
§ 152 Stmk. L-DBR Auszahlung
- (1)Absatz einsDer Monatsbezug sowie die für jedes Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung sind an folgenden Tagen auszuzahlen:
Auszahlung Monatsbezug | Auszahlung Sonderzahlung |
Beamte/Beamtinnen | Vertragsbedienstete | Beamte/Beamtinnen | Vertragsbedienstete |
am Ersten jeden Monates | am 15. jeden Monates | 1. März 1. Juni 1. September 1. November | 15. März 15. Juni 15. September 15. November |
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- (2)Absatz 2Soweit der Tag der Auszahlung nach Abs. 1 kein Arbeitstag ist, ist die Auszahlung am vorhergehenden Arbeitstag, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.Soweit der Tag der Auszahlung nach Absatz eins, kein Arbeitstag ist, ist die Auszahlung am vorhergehenden Arbeitstag, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
§ 153 Stmk. L-DBR Vorrückung
- (1)Absatz einsFür die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend; das ist jener Stichtag, an dem die Vorrückungsfrist für die Erlangung einer höheren Gehaltsstufe erstmals zu laufen beginnt. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der erforderliche Zeitraum für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe zwei Jahre.
- (2)Absatz 2Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie an diesem Tag nicht aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 132/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024,
§ 154 Stmk. L-DBR Hemmung der Vorrückung
- (1)Absatz einsDie Vorrückung wird gehemmt
- 1.Ziffer einsdurch eine auf „nicht entsprechend“ lautende Dienstbeurteilung vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Dienstbeurteilung an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet;
- 2.Ziffer 2durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des/der Bediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür gesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung; wird jedoch der/die Bedienstete wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Gehaltsklasse oder Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für diese Gehaltsklasse die Hemmung als nicht eingetreten;
- 3.Ziffer 3durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß § 70 etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht ein.durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß Paragraph 70, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach den Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht ein.
- (2)Absatz 2Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 153 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (Paragraph 153, Absatz eins,) nicht zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3Hat sich der/die Bedienstete nach Ablauf des Hemmungszeitraumes in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2Hat sich der/die Bedienstete nach Ablauf des Hemmungszeitraumes in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2
- 1.Ziffer einsdurch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und
- 2.Ziffer 2in diesen Zeitraum mindestens eine seinem/ihrem Dienstalter entsprechende Leistung erbracht,
so ist ihm/ihr auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Die Anrechnung wird mit dem auf die Anrechnung folgenden Monatsersten wirksam. Eine Nachzahlung der während des Hemmungszeitraumes angefallenen und nicht ausbezahlten Bezugsbestandteile erfolgt nicht. - (4)Absatz 4Der im Abs. 1 Z. 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Gänze für die Vorrückung wirksam:Der im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Gänze für die Vorrückung wirksam:
- 1.Ziffer einsKarenzurlaub, der zur Betreuung
- a)Litera aeines eigenen Kindes oder
- b)Litera beines Wahl- oder Pflegekindes oder
- c)Litera ceines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des/der Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er/sie und (oder) die Ehegattin/der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner/die eingetragene Partnerin des/der Bediensteten aufkommt
bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist, - 2.Ziffer 2Karenz gemäß § 71.Karenz gemäß Paragraph 71,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
§ 155 Stmk. L-DBR Vorrückungsstichtag
- (1)Absatz einsDer Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten
- 1.Ziffer einsnach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, im Ausmaß von bis zu drei Jahren zur Gänze und darüber hinaus
- 2.Ziffer 2bis zu höchstens sechs Jahre in einem über der Geringfügigkeit liegenden Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnisses gemäß Abs. 2bis zu höchstens sechs Jahre in einem über der Geringfügigkeit liegenden Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnisses gemäß Absatz 2,
dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Die mehrfache Anrechnung von Vordienstzeiten in ein und demselben Zeitraum ist unzulässig. - (2)Absatz 2Vordienstzeiten in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis sind gemäß Abs. 1 Z 2 in folgender Reihenfolge anzurechnen, wofür entsprechende Nachweise vorzulegen sind:Vordienstzeiten in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis sind gemäß Absatz eins, Ziffer 2, in folgender Reihenfolge anzurechnen, wofür entsprechende Nachweise vorzulegen sind:
- 1.Ziffer einsdie in einem Lehrverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz zurückgelegte Zeit;
- 2.Ziffer 2die Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband;
- 3.Ziffer 3die Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
- 4.Ziffer 4die Zeit einer Karenz nach einer dem St. MSchKG vergleichbaren landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmung;
- 5.Ziffer 5die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986;
- 6.Ziffer 6die sonstige Zeit selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit.
- (3)Absatz 3Anlässlich eines neuerlichen Eintritts eines/einer Bediensteten in den Landesdienst erfolgt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, wenn zwischen dem Ende des einvernehmlich gelösten oder durch Zeitablauf beendeten Dienstverhältnisses zum Land und dem neuerlichen Eintritt ein Zeitraum von mehr als zehn Wochen liegt; für den Zeitraum von bis zu zehn Wochen bis zum neuerlichen Eintritt wird die Vorrückung gehemmt.
- (4)Absatz 4Anlässlich einer neuen Verwendung eines/einer Bediensteten im Landesdienst erfolgt keine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.
- (5)Absatz 5Anlässlich der Übernahme eines/einer Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt keine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 132/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024,
§ 155a Stmk. L-DBR Vorrückungsstichtag und europäische Integration
- (1)Absatz einsEinem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis im Inland oder einem EU-Mitgliedstaat ist ein Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Türkischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 – dem Vereinigten Königreich gleichzuhalten.
- (2)Absatz 2Weist ein Bediensteter/eine Bedienstete Vordienstzeiten aus einer gleichwertigen Tätigkeit aus einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis gemäß Abs. 1 auf, die gemäß § 155 Abs. 1 Z 2 noch nicht zur Anrechnung gelangt sind, sind diese auf Antrag zusätzlich zu berücksichtigen, sofern der Antrag unter Anschluss der erforderlichen Nachweise innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag der mitgeteilten Vordienstzeitenanrechnung gestellt wird. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist ist eine Antragstellung nicht mehr zulässig. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann der Bedienstete/die Bedienstete den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.Weist ein Bediensteter/eine Bedienstete Vordienstzeiten aus einer gleichwertigen Tätigkeit aus einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis gemäß Absatz eins, auf, die gemäß Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2, noch nicht zur Anrechnung gelangt sind, sind diese auf Antrag zusätzlich zu berücksichtigen, sofern der Antrag unter Anschluss der erforderlichen Nachweise innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag der mitgeteilten Vordienstzeitenanrechnung gestellt wird. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist ist eine Antragstellung nicht mehr zulässig. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann der Bedienstete/die Bedienstete den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.
- (3)Absatz 3Gleichwertigkeit einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 liegt vor, wennGleichwertigkeit einer Tätigkeit im Sinne des Absatz 2, liegt vor, wenn
- 1.Ziffer einsfür die Tätigkeit eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist und die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder bei einer vergleichsweisen Ausübung im Inland erfolgt wäre,
- 2.Ziffer 2die Tätigkeit als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht erfolgte, dies bei Verwendung als Vertragslehrer am Konservatorium des Landes, oder
- 3.Ziffer 3die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben
- a)Litera azu mindestens 75 % den Aufgaben entsprechen, mit denen der Bedienstete/die Bedienstete betraut ist und
- b)Litera bfür die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024,
§ 156 Stmk. L-DBR Kürzung der Bezüge
Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten wird gekürzt
- 1.Ziffer einsfür die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung (§ 157),für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung (Paragraph 157,),
- 1a.Ziffer eins afür die Zeit einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 48d),für die Zeit einer Wiedereingliederungsteilzeit (Paragraph 48 d,),
- 2.Ziffer 2für die Zeit einer Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates (§ 158),für die Zeit einer Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates (Paragraph 158,),
- 3.Ziffer 3als Folge einer Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin (§ 159),als Folge einer Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin (Paragraph 159,),
- 4.Ziffer 4für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung (§ 160).für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung (Paragraph 160,).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
§ 157 Stmk. L-DBR Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung
Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten, dessen/deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt worden ist, gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil des herabgesetzten Beschäftigungsausmaßes an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird abweichend von § 151 für den Zeitraum wirksam, für den die Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes gilt.Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten, dessen/deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt worden ist, gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil des herabgesetzten Beschäftigungsausmaßes an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird abweichend von Paragraph 151, für den Zeitraum wirksam, für den die Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes gilt.
§ 157a Stmk. L-DBR Kürzung während einer Wiedereingliederungsteilzeit
- (1)Absatz einsFür die Zeit einer gemäß § 48d vereinbarten Wiedereingliederungsteilzeit eines/einer Vertragsbediensteten sind die Monatsbezüge unter Anwendung § 157 zu kürzen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des § 48d Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten.Für die Zeit einer gemäß Paragraph 48 d, vereinbarten Wiedereingliederungsteilzeit eines/einer Vertragsbediensteten sind die Monatsbezüge unter Anwendung Paragraph 157, zu kürzen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 48 d, Absatz 2, zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten.
- (2)Absatz 2Für die Zeit einer gemäß § 48d vereinbarten Wiedereingliederungsteilzeit gebührt einem Beamten/einer Beamtin ein Monatsbezug in der Höhe von 85% des Ausmaßes das dem Beamten/der Beamtin ohne Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde.Für die Zeit einer gemäß Paragraph 48 d, vereinbarten Wiedereingliederungsteilzeit gebührt einem Beamten/einer Beamtin ein Monatsbezug in der Höhe von 85% des Ausmaßes das dem Beamten/der Beamtin ohne Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 158 Stmk. L-DBR Kürzung wegen Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates
- (1)Absatz einsEine dem/der Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 73 Abs. 1 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach dem Landes-Reisegebührengesetz. Abweichend vom § 151 wird die Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem/der Bediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines/einer Bediensteten der/die Mitglied eines Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der/die weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.Eine dem/der Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach dem Landes-Reisegebührengesetz. Abweichend vom Paragraph 151, wird die Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem/der Bediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines/einer Bediensteten der/die Mitglied eines Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der/die weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.
- (2)Absatz 2Überschreitet der/die Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der/Die Bedienstete hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 162 Abs. 1 in jedem Fall dem Land zu ersetzen.Überschreitet der/die Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins,, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der/Die Bedienstete hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom Paragraph 162, Absatz eins, in jedem Fall dem Land zu ersetzen.
- (3)Absatz 3Unterschreitet der/die Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem/der Bediensteten nachzuzahlen.Unterschreitet der/die Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins,, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem/der Bediensteten nachzuzahlen.
- (4)Absatz 4Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeitliche Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeitliche Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der/die Bedienstete die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Abs. 5 die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.Dienstbezüge im Sinne des Absatz eins, sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeitliche Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeitliche Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der/die Bedienstete die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Absatz 5, die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.
- (5)Absatz 5Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Abs. 1 erster Satz ist für jene Bediensteten, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Absatz eins, erster Satz ist für jene Bediensteten, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.
§ 159 Stmk. L-DBR Kürzung bei Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin
- (1)Absatz einsJede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten/der Beamtin – unter Ausschluss des Kinderzuschusses – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Familienangehörigen, für die er/sie sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
- (2)Absatz 2Die Kürzung wird endgültig, wenn
- 1.Ziffer einsder Beamte/die Beamtin durch ein ordentliches Gericht strafrechtlich verurteilt wird,
- 2.Ziffer 2über ihn/sie im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
- 3.Ziffer 3er/sie während des Strafverfahrens vor dem ordentlichen Gericht oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten/der Beamtin nachzuzahlen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
§ 160 Stmk. L-DBR Kürzung bei Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung
- (1)Absatz einsFür die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 48 Abs. 2 gebührt dem/der Bediensteten der Monatsbezug in dem Ausmaß, dasFür die Dauer der Dienstleistungszeit nach Paragraph 48, Absatz 2, gebührt dem/der Bediensteten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
- 1.Ziffer einsseiner/ihrer besoldungsrechtlichen Stellung,
- 2.Ziffer 2dem Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Jahr und
- 3.Ziffer 3dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit
entspricht. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit im ungekürzten Ausmaß. - (2)Absatz 2Für die Dauer der Freistellung nach § 48 Abs. 2 gebührt dem/der Bediensteten der Monatsbezug, derFür die Dauer der Freistellung nach Paragraph 48, Absatz 2, gebührt dem/der Bediensteten der Monatsbezug, der
- 1.Ziffer einsseiner/ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und
- 2.Ziffer 2dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit
entspricht. Während der Freistellung gebühren – abgesehen von einem Kinderzuschuss und einer allfälligen Jubiläumszuwendung – keine Nebengebühren. - (3)Absatz 3Ändert sich das Beschäftigungsausmaß während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden.
- (4)Absatz 4Scheidet ein Beamter/eine Beamtin vor Ablauf der Rahmenzeit durch Austritt oder Versetzung in den Ruhestand aus dem Dienststand aus oder endet das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Ein sich daraus ergebender Übergenuss ist durch Abzug zunächst
- 1.Ziffer einsbei Beamten/Beamtinnen unter Anwendung des § 41 Steiermärkischen Pensionsgesetz 2009 in der als Landesgesetz geltenden Fassung durch Abzug von den Ruhebezügen des Beamten/der Beamtin undbei Beamten/Beamtinnen unter Anwendung des Paragraph 41, Steiermärkischen Pensionsgesetz 2009 in der als Landesgesetz geltenden Fassung durch Abzug von den Ruhebezügen des Beamten/der Beamtin und
- 2.Ziffer 2bei Vertragsbediensteten von einer allenfalls gebührenden Urlaubsersatzleistung
hereinzubringen. Gegen eine solche Rückforderung kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden. Ist die Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Die Vollstreckung hat nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 161 Stmk. L-DBR Entfall der Bezüge
- (1)Absatz einsDie Bezüge entfallen
- 1.Ziffer einsfür die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz,
- 2.Ziffer 2wenn der/die Bedienstete eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
- 3.Ziffer 3für die Dauer einer Außerdienststellung gemäß § 73 sowiefür die Dauer einer Außerdienststellung gemäß Paragraph 73, sowie
- 4.Ziffer 4für die Zeit eines Empfanges eines in den bezügegesetzlichen Regelungen des Bundes und des Landes angeführten Bezuges.
- (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit, des Karenzurlaubes oder der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.In den Fällen des Absatz eins, ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit, des Karenzurlaubes oder der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,
§ 162 Stmk. L-DBR Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
- (1)Absatz einsZu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
- (2)Absatz 2Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der/die Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des VVG hereinzubringen.
- (3)Absatz 3Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen des Beamten/der Beamtin mit Bescheid festzustellen.
- (4)Absatz 4Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
- (5)Absatz 5Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
- (6)Absatz 6Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit (§ 48d) ergeben, sind nicht zurückzufordern.Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit (Paragraph 48 d,) ergeben, sind nicht zurückzufordern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 163 Stmk. L-DBR Verjährung
- (1)Absatz einsDer Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
- (2)Absatz 2Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 162) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 162,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
- (3)Absatz 3Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
- (4)Absatz 4Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
§ 164 Stmk. L-DBR Nebengebühren
- (1)Absatz einsNebengebühren sind:
- 1.Ziffer einsdie Überstundenvergütung,
- 2.Ziffer 2die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan,
- 3.Ziffer 3die Sonn- und Feiertagsvergütung,
- 4.Ziffer 4die Journaldienstvergütung,
- 5.Ziffer 5die Bereitschaftsvergütung,
- 6.Ziffer 6die Belohnung,
- 7.Ziffer 7die Erschwernisvergütung,
- 8.Ziffer 8die Gefahrenvergütung,
- 9.Ziffer 9die Aufwandsvergütung,
- 10.Ziffer 10die Fehlgeldentschädigung,
- 11.Ziffer 11der Fahrtkostenzuschuss.
Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. - (2)Absatz 2Die unter Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 7 bis 10 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.Die unter Absatz eins, Ziffer eins,, 4, 5 und 7 bis 10 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
- (Absatz 2 a2a) Soweit eine pauschalierte Nebengebühr nach einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9 zu bemessen ist, beträgt die Bemessungsgrundlage € 2.301,7.
- (3)Absatz 3Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und istDas Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist
- 1.Ziffer einsbei Pauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Gehaltes,
- 2.Ziffer 2bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7 und 8 in einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9 undbei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 7 und 8 in einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9 und
- 3.Ziffer 3bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag
festzusetzen. - (4)Absatz 4Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.
- (5)Absatz 5Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als 29 Kalendertage vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr ab dem 30. Kalendertag bis zum Wiederantritt des Dienstes.
- (6)Absatz 6Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten wirksam.
- (7)Absatz 7Tritt ein Bediensteter/eine Bedienstete mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
- 1.Ziffer einsnach Ablauf eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder
- 2.Ziffer 2im Anschluss an einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst
erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm/ihr diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat mit dem Ausmaß, das sich aus § 161 Abs. 2 ergibt.erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm/ihr diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat mit dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 161, Absatz 2, ergibt. - (8)Absatz 8Nicht pauschalierte Nebengebühren sind mit dem auf das endgültige Feststehen ihrer tatsächlichen Höhe folgenden Monatsbezug auszuzahlen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
§ 165 Stmk. L-DBR Nebengebühren bei Teilzeitbeschäftigung
- (1)Absatz einsFür Zeiträume, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebühren dem/der Bediensteten abweichend vom § 164 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 164 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 164 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.Für Zeiträume, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebühren dem/der Bediensteten abweichend vom Paragraph 164, Absatz 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Paragraph 164, Absatz 6, mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.
- (2)Absatz 2Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei der Anwendung des § 164 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 164 Abs. 6 für den Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wirksam.Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei der Anwendung des Paragraph 164, Absatz 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Paragraph 164, Absatz 6, für den Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wirksam.
§ 166 Stmk. L-DBR Nebengebühr – Überstundenvergütung
- (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten gebührt für Überstunden, die
- 1.Ziffer einsnicht in Freizeit oder
- 2.Ziffer 2gemäß § 44 Abs. 2 Z 3 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden,gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden,
eine Überstundenvergütung. - (2)Absatz 2Die Überstundenvergütung umfasst:
- 1.Ziffer einsim Falle des § 44 Abs. 2 Z 2 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,im Falle des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
- 2.Ziffer 2im Falle des § 44 Abs. 2 Z 3 den Überstundenzuschlag.im Falle des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, den Überstundenzuschlag.
- (3)Absatz 3Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Bediensteten/die Bedienstete gemäß § 37 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt.Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Bediensteten/die Bedienstete gemäß Paragraph 37, Absatz 2, geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt.
- (4)Absatz 4Der Überstundenzuschlag beträgt:
- 1.Ziffer einsfür Überstunden gemäß § 44 Abs. 2für Überstunden gemäß Paragraph 44, Absatz 2,
- a)Litera aaußerhalb der Nachtzeit 50 %,
- b)Litera bwährend der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % und
- 2.Ziffer 2für Überstunden gemäß § 44 Abs. 4 25 %für Überstunden gemäß Paragraph 44, Absatz 4, 25 %
der Grundvergütung. - (5)Absatz 5Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 44 Abs. 7 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des/der Bediensteten nicht in Betracht kommt.Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im Paragraph 44, Absatz 7, angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des/der Bediensteten nicht in Betracht kommt.
- (6)Absatz 6Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuziehen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem/der Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
- (7)Absatz 7Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
- (8)Absatz 8Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 37 Abs. 2 oder 7 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.Wären zusätzliche Dienstleistungen nach Paragraph 49, Absatz 3, dieses Gesetzes, nach Paragraph 28, Absatz 3, St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 37, Absatz 2, oder 7 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
- (9)Absatz 9Der Zuschlag nach Abs. 4 Z 2 gebührt nicht,Der Zuschlag nach Absatz 4, Ziffer 2, gebührt nicht,
- 1.Ziffer einswenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendervierteljahres im Durchschnitt nicht überschritten wird oder
- 2.Ziffer 2wenn die Mehrdienstleistungen innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 167 Stmk. L-DBR Nebengebühr – Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
- (1)Absatz einsBediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 37 Abs. 7 gilt, gebührt für die über die im § 37 Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.Bediensteten, für die ein Dienstplan gemäß Paragraph 37, Absatz 7, gilt, gebührt für die über die im Paragraph 37, Absatz 2, angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
- (2)Absatz 2Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.
- (3)Absatz 3Auf die Pauschalvergütung ist § 164 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.Auf die Pauschalvergütung ist Paragraph 164, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3 bis 6 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 168 Stmk. L-DBR Nebengebühr – Sonn- und Feiertagsvergütung
- (1)Absatz einsSoweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem/der Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstundenvergütung nach § 166 eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn der/die Bedienstete gemäß § 64 Abs. 4 zum Dienst herangezogen wird.Soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem/der Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 166, eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn der/die Bedienstete gemäß Paragraph 64, Absatz 4, zum Dienst herangezogen wird.
- (2)Absatz 2Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 166 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 166, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
- (Absatz 2 a2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 % der Grundvergütung.2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 49, Absatz 3, dieses Gesetzes, nach Paragraph 28, Absatz 3, St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, beträgt der Zuschlag abweichend von Absatz 2, für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 % der Grundvergütung.
- (3)Absatz 3Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der/die Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der/die Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
- (4)Absatz 4Dem/Der unter Abs. 3 fallenden Bediensteten, der/die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagsvergütung im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.Dem/Der unter Absatz 3, fallenden Bediensteten, der/die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagsvergütung im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.
- (5)Absatz 5§ 166 Abs. 7 bis 9 ist anzuwenden.Paragraph 166, Absatz 7 bis 9 ist anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 37/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2022,
§ 169 Stmk. L-DBR Nebengebühr – Journaldienstvergütung
- (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten, der/die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung anstelle der Vergütungen nach den §§ 166 und 168 eine Journaldienstvergütung.Dem/Der Bediensteten, der/die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung anstelle der Vergütungen nach den Paragraphen 166 und 168 eine Journaldienstvergütung.
- (2)Absatz 2Die Höhe der Journaldienstvergütung ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,
§ 170 Stmk. L-DBR Nebengebühr – Bereitschaftsvergütung
- (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür anstelle der in den §§ 166 bis 169 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsvergütung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.Dem/Der Bediensteten, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür anstelle der in den Paragraphen 166 bis 169 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsvergütung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
- (2)Absatz 2Dem/Der Bediensteten, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner/ihrer Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Bedarf dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen hat, gebührt hiefür anstelle der in den §§ 166 bis 169 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsvergütung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft, die Art und den Umfang der dienstlichen Tätigkeiten, auf die sich die Bereitschaft erstreckt, Bedacht zu nehmen ist.Dem/Der Bediensteten, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner/ihrer Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Bedarf dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen hat, gebührt hiefür anstelle der in den Paragraphen 166 bis 169 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsvergütung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft, die Art und den Umfang der dienstlichen Tätigkeiten, auf die sich die Bereitschaft erstreckt, Bedacht zu nehmen ist.
- (3)Absatz 3Dem/Der Bediensteten, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür anstelle der in den §§ 166 bis 169 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsvergütung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.Dem/Der Bediensteten, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür anstelle der in den Paragraphen 166 bis 169 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsvergütung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 171 Stmk. L-DBR Belohnung
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem/der Bediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gezahlt werden.
§ 172 Stmk. L-DBR Nebengebühr – Erschwernisvergütung
- (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten, der/die seinen/ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwernisvergütung.
- (2)Absatz 2Bei der Bemessung der Erschwernisvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
§ 173 Stmk. L-DBR Nebengebühr – Gefahrenvergütung
- (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten, der/die Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenvergütung.
- (2)Absatz 2Bei der Bemessung der Gefahrenvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
§ 174 Stmk. L-DBR Nebengebühr – Aufwandsvergütung
- (1)Absatz einsDer/Die Bedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm/ihr in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
- (2)Absatz 2Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem/einer Bediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
§ 177g Stmk. L-DBR
Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 177a bis 177fGemeinsame Bestimmungen zu den Paragraphen 177 a bis 177f- (1)Absatz einsDer Anspruch auf Vergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 177a bis 177e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.Der Anspruch auf Vergütungen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 177 a bis 177e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
- (2)Absatz 2Die Zuschläge gemäß § 177a Z 4 und 5 sowie die Zuschüsse gemäß den §§ 177c bis 177f gebühren nur auf Antrag des/der Bediensteten.Die Zuschläge gemäß Paragraph 177 a, Ziffer 4 und 5 sowie die Zuschüsse gemäß den Paragraphen 177 c bis 177f gebühren nur auf Antrag des/der Bediensteten.
- (3)Absatz 3Die Vergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 177a bis 177f gelten als Aufwandsvergütung. Die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung können durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt werden.Die Vergütungen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 177 a bis 177f gelten als Aufwandsvergütung. Die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung können durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt werden.
- (4)Absatz 4Festzusetzen sind:
- 1.Ziffer einsdie Auslandsverwendungsvergütung und die Zuschüsse gemäß § 177d Z 2 und 3 und § 177e in Pauschalbeträgen,die Auslandsverwendungsvergütung und die Zuschüsse gemäß Paragraph 177 d, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 177 e, in Pauschalbeträgen,
- 2.Ziffer 2die Kaufkraftausgleichsvergütung in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungsvergütung und
- 3.Ziffer 3die Zuschüsse gemäß § 177d Z 1 und § 177f im jeweils zu bemessenden Betrag.die Zuschüsse gemäß Paragraph 177 d, Ziffer eins und Paragraph 177 f, im jeweils zu bemessenden Betrag.
- (5)Absatz 5Die Auslandsverwendungsvergütung und die Kaufkraftausgleichsvergütung sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den §§ 177c, 177d und 177f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.Die Auslandsverwendungsvergütung und die Kaufkraftausgleichsvergütung sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den Paragraphen 177 c,, 177d und 177f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
- (6)Absatz 6Der Anspruch auf die Vergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 177a bis 177f wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend undDer Anspruch auf die Vergütungen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 177 a bis 177f wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
- 1.Ziffer einshält er/sie sich am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruht der Funktionszuschlag gemäß § 177a Z 2, oderhält er/sie sich am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruht der Funktionszuschlag gemäß Paragraph 177 a, Ziffer 2,, oder
- 2.Ziffer 2hält er/sie sich nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruhen die Auslandsverwendungsvergütung und die Kaufkraftausgleichsvergütung.
Das Ruhen tritt mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag ein und wirkt bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst. - (7)Absatz 7Der Anspruch auf die Zuschläge gemäß § 177a Z 4 und 5 wird nicht berührt, solange außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Familienangehörige des/der Bediensteten den Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten verlassen. Ist der Familienangehörige aus einem anderen Grund innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß § 177a Z 4 oder 5 ab dem 92. Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit.Der Anspruch auf die Zuschläge gemäß Paragraph 177 a, Ziffer 4 und 5 wird nicht berührt, solange außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Familienangehörige des/der Bediensteten den Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten verlassen. Ist der Familienangehörige aus einem anderen Grund innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß Paragraph 177 a, Ziffer 4, oder 5 ab dem 92. Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit.
- (8)Absatz 8Neu zu bemessen sind:
- 1.Ziffer einsdie Auslandsverwendungsvergütung mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes und
- 2.Ziffer 2die Kaufkraftausgleichsvergütung
- a)Litera amit dem auf eine Änderung des Hundertsatzes nach Abs. 4 Z 2 folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag odermit dem auf eine Änderung des Hundertsatzes nach Absatz 4, Ziffer 2, folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder
- b)Litera bmit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes.
- (9)Absatz 9Die Auslandsverwendungsvergütung und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse gebühren dem/der Bediensteten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem/ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.
- (10)Absatz 10Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandsverwendungsvergütung, die Kaufkraftausgleichsvergütung und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe dieser Vergütungen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
- (11)Absatz 11Fließen der Ehegattin/dem Ehegatten des/der Bediensteten selbst Zuwendungen gemäß § 177 oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß § 177a Z 4 und 5 sowie Zuschüsse gemäß § 177c bis 177f anzurechnen. Auf den Kinderzuschlag gemäß § 177a Z 5 und den Kinderzuschuss gemäß § 177d Z 2 für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes von dritter Seite anzurechnen.Fließen der Ehegattin/dem Ehegatten des/der Bediensteten selbst Zuwendungen gemäß Paragraph 177, oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß Paragraph 177 a, Ziffer 4 und 5 sowie Zuschüsse gemäß Paragraph 177 c bis 177f anzurechnen. Auf den Kinderzuschlag gemäß Paragraph 177 a, Ziffer 5 und den Kinderzuschuss gemäß Paragraph 177 d, Ziffer 2, für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes von dritter Seite anzurechnen.
- (12)Absatz 12Der/Die Bedienstete hat der Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß § 177a Z 4 und 5 sowie der Zuschüsse gemäß den §§ 177c bis 177f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:Der/Die Bedienstete hat der Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß Paragraph 177 a, Ziffer 4 und 5 sowie der Zuschüsse gemäß den Paragraphen 177 c bis 177f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
- 1.Ziffer einsbinnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder
- 2.Ziffer 2wenn der/die Bedienstete nachweist, dass er/sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
§ 175 Stmk. L-DBR Fehlgeldentschädigung
- (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten, der/die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm/ihr durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
- (2)Absatz 2Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
§ 176 Stmk. L-DBR Fahrtkostenzuschuss
- (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten gebührt ein täglicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 10,5 % der besonderen Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Stmk. Landes-Reisegebührengesetz – Stmk. L-RGG je Fahrkilometer (Hin- und Rückfahrt), wennDem/Der Bediensteten gebührt ein täglicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 10,5 % der besonderen Entschädigung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Stmk. Landes-Reisegebührengesetz – Stmk. L-RGG je Fahrkilometer (Hin- und Rückfahrt), wenn
- 1.Ziffer einsdie Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung – an der kürzesten Wegstrecke gemessen – mehr als fünf Kilometer beträgt,
- 2.Ziffer 2er/sie diese Wegstrecke an seinen/ihren Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
- 3.Ziffer 3tatsächlich Fahrtauslagen entstehen.
Dabei ist der Eigenanteil nach Z 1 zu berücksichtigen. Beträgt die Entfernung zwischen der Dienststelle und der Wohnung mehr als 60 km, so ist der Berechnung der notwendigen monatlichen Fahrtauslagen eine Entfernung von 60 km zugrunde zu legen.Dabei ist der Eigenanteil nach Ziffer eins, zu berücksichtigen. Beträgt die Entfernung zwischen der Dienststelle und der Wohnung mehr als 60 km, so ist der Berechnung der notwendigen monatlichen Fahrtauslagen eine Entfernung von 60 km zugrunde zu legen. - (2)Absatz 2Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise zu runden, dass bei Beträgen, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden sind.
- (3)Absatz 3Der/Die Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er/sie Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 38 Stmk. L-RGG hat.Der/Die Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er/sie Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22 und 38 Stmk. L-RGG hat.
- (4)Absatz 4Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einem Monat schriftlich zu melden. Wird diese Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
- (5)Absatz 5Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
§ 177 Stmk. L-DBR Im Ausland verwendete Bedienstete
Der/Die Bedienstete hat, solange er/sie einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 177a bis 177h Anspruch auf Ersatz der besonderen Kosten, die ihm/ihr durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.Der/Die Bedienstete hat, solange er/sie einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der Paragraphen 177 a bis 177h Anspruch auf Ersatz der besonderen Kosten, die ihm/ihr durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
§ 177a Stmk. L-DBR Nebengebühr – Auslandsverwendungsvergütung
Dem/Der Bediensteten gebührt eine Auslandsverwendungsvergütung, bestehend aus:
- 1.Ziffer einseinem Grundbetrag,
- 2.Ziffer 2einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner/ihrer dauernden dienstlichen Verwendung,
- 3.Ziffer 3einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geografischen Entfernung seines/ihres ausländischen Dienst- und Wohnortes von Graz, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 25 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, gilt,einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geografischen Entfernung seines/ihres ausländischen Dienst- und Wohnortes von Graz, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des Paragraph 25, Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1999,, gilt,
- 4.Ziffer 4einem Ehegattenzuschlag, solange sich die Ehegattin/der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem/der Bediensteten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und
- 5.Ziffer 5einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß § 150 Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält.einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß Paragraph 150, Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
§ 177c Stmk. L-DBR Wohnkostenzuschuss
- (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten, dem/der am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen:
- 1.Ziffer einsFamilienangehörige, für die die/der Bedienstete Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 177a Z 4 oder 5 hat,Familienangehörige, für die die/der Bedienstete Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 177 a, Ziffer 4, oder 5 hat,
- 2.Ziffer 2besondere ortsübliche, von den Verhältnissen im Inland wesentlich abweichende Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort,
- 3.Ziffer 3ein allfälliger Raumbedarf zur Entfaltung einer dem/der Bediensteten vom Dienstgeber aufgetragenen aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege und
- 4.Ziffer 4das Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort.
- (2)Absatz 2Dem/Der Bediensteten, der/die bis zum Bezug oder bis zur Erlangung einer Wohnung am ausländischen Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die angemessene Unterbringung des/der Bediensteten und seiner/ihrer Familienangehörigen, für die er/sie Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 177a Z 4 oder 5 hat.Dem/Der Bediensteten, der/die bis zum Bezug oder bis zur Erlangung einer Wohnung am ausländischen Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die angemessene Unterbringung des/der Bediensteten und seiner/ihrer Familienangehörigen, für die er/sie Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 177 a, Ziffer 4, oder 5 hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
§ 177d Stmk. L-DBR Zuschüsse für Familienangehörige
Dem/Der Bediensteten gebührt:
- 1.Ziffer einsein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er/sie Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 177a Z 5 hat, zu den Kosten für die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt,ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er/sie Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß Paragraph 177 a, Ziffer 5, hat, zu den Kosten für die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt,
- 2.Ziffer 2ein Kinderzuschuss für jedes im § 177a Z 5 angeführte Kind des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß § 150 Anspruch auf Kinderzuschuss hat, wenn es bisher ständig im Haushalt des/der Bediensteten gelebt hat, jedoch nach der Versetzung des/der Bediensteten aus Gründen der Erziehung, der Schul- oder Berufsausbildung oder anderen gleichbedeutenden Gründen (ausgenommen der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes) im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten ins Inland zurückkehrt, undein Kinderzuschuss für jedes im Paragraph 177 a, Ziffer 5, angeführte Kind des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß Paragraph 150, Anspruch auf Kinderzuschuss hat, wenn es bisher ständig im Haushalt des/der Bediensteten gelebt hat, jedoch nach der Versetzung des/der Bediensteten aus Gründen der Erziehung, der Schul- oder Berufsausbildung oder anderen gleichbedeutenden Gründen (ausgenommen der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes) im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten ins Inland zurückkehrt, und
- 3.Ziffer 3ein Ehegattenzuschuss, wenn der/die Bedienstete mit seiner Ehegattin/seinem Ehegatten bisher ständig einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, die Ehegattin/der Ehegatte jedoch im Interesse eines Kindes aus den in Z 2 genannten Gründen nach der Versetzung des/der Bediensteten im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten ins Inland zurückkehrt.ein Ehegattenzuschuss, wenn der/die Bedienstete mit seiner Ehegattin/seinem Ehegatten bisher ständig einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, die Ehegattin/der Ehegatte jedoch im Interesse eines Kindes aus den in Ziffer 2, genannten Gründen nach der Versetzung des/der Bediensteten im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten ins Inland zurückkehrt.
Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach Z 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der/die Bedienstete für diesen Familienangehörigen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 177a Z 4 oder 5 hat.Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach Ziffer 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der/die Bedienstete für diesen Familienangehörigen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 177 a, Ziffer 4, oder 5 hat.§ 177e Stmk. L-DBR Ausstattungszuschuss
Dem/Der Bediensteten der/die nach der Natur des Dienstes im Verlauf seiner/ihrer gesamten Landesdienstzeit immer wieder in das Ausland zu versetzen sein wird, gebührt anlässlich einer Versetzung vom Inland ins Ausland, insgesamt jedoch anlässlich höchstens zweier solcher Versetzungen, jeweils ein Ausstattungszuschuss zur Bestreitung der Kosten für notwendige Erstanschaffungen nach Maßgabe seiner/ihrer Gehaltsklasse und der Familienangehörigen, für die er/sie Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 177a Z 4 oder 5 hat.Dem/Der Bediensteten der/die nach der Natur des Dienstes im Verlauf seiner/ihrer gesamten Landesdienstzeit immer wieder in das Ausland zu versetzen sein wird, gebührt anlässlich einer Versetzung vom Inland ins Ausland, insgesamt jedoch anlässlich höchstens zweier solcher Versetzungen, jeweils ein Ausstattungszuschuss zur Bestreitung der Kosten für notwendige Erstanschaffungen nach Maßgabe seiner/ihrer Gehaltsklasse und der Familienangehörigen, für die er/sie Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 177 a, Ziffer 4, oder 5 hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
§ 177f Stmk. L-DBR Folgekostenzuschuss
Dem/Der Bediensteten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm/ihr nach der Verwendung im Ausland
- 1.Ziffer einsdort noch besondere Kosten im Sinne des § 177c Abs. 1 oder des § 177d Z 1 oderdort noch besondere Kosten im Sinne des Paragraph 177 c, Absatz eins, oder des Paragraph 177 d, Ziffer eins, oder
- 2.Ziffer 2im Inland besondere Kosten
- a)Litera adurch die Eingliederung der im § 177a Z 5 angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,durch die Eingliederung der im Paragraph 177 a, Ziffer 5, angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,
- b)Litera bwenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder
entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der/die Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat.
§ 177h Stmk. L-DBR Besondere Auszahlungsbestimmungen
Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:
- 1.Ziffer einssämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,
- 2.Ziffer 2die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage bis zu drei Monate im Voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
§ 178 Stmk. L-DBR Vorschuss und Geldaushilfen
- (1)Absatz einsIst der/die Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm/ihr auf Antrag ein Vorschuss gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
- (2)Absatz 2Der Vorschuss kann einem Beamten/einer Beamtin bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges, einem/einer Vertragsbediensteten bis zur Höhe des zweifachen Monatsbezuges gewährt werden. Ist das Dienstverhältnis eines Beamten/einer Beamtin noch provisorisch, so ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der dem Beamten/der Beamtin im Falle des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde.
- (3)Absatz 3Der Vorschuss ist von einem Beamten/von einer Beamtin längstens binnen vier Jahren, von einem/von einer Vertragsbediensteten längstens binnen 18 Monaten durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Bediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Der/Die Bedienstete kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der/die Bedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem/der ausscheidenden Bediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
- (4)Absatz 4Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
- (5)Absatz 5Ist der/die Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm/ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
- (6)Absatz 6Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
§ 179 Stmk. L-DBR Sachleistungen
- (1)Absatz einsWerden einem/einer Bediensteten neben seinem/ihrem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er/sie hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Land erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
- (2)Absatz 2Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Landes geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des/der Bediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.
- (3)Absatz 3Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem/einer in ähnlicher Verwendung stehenden Bediensteten wegen seiner/ihrer Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der/die Bedienstete als Vergütung lediglich die auf diese Dienstwohnung entfallenden Nebenkosten (für Beheizung, Strom, Warmwasseraufbereitung usw.) zu leisten.
§ 180 Stmk. L-DBR Vergütung für Nebentätigkeit
- (1)Absatz einsSoweit die Nebentätigkeit eines/einer Bediensteten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem/der Bediensteten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.
- (2)Absatz 2Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem/einer Bediensteten für seine/ihre Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind – mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes – dem Land abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die dem/der Bediensteten für eine solche Nebentätigkeit aus Landesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Abs. 1.Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem/einer Bediensteten für seine/ihre Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind – mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes – dem Land abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die dem/der Bediensteten für eine solche Nebentätigkeit aus Landesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Absatz eins,
§ 181 Stmk. L-DBR Pensionsbeitrag
- (1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner/ihrer ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
- (2)Absatz 2Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 % der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus
- 1.Ziffer eins
- a)Litera adem Gehalt und
- b)Litera beiner allfälligen Ergänzungszulage,
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten/der Beamtin entsprechen, sowie aus - 2.Ziffer 2den dem Beamten/der Beamtin gebührenden Nebengebühren.
Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte/die Beamtin auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten. - (3)Absatz 3Für Zeiträume, in denen
- 1.Ziffer einsdie Wochendienstzeit nach §§ 46 und 47 herabgesetzt ist oderdie Wochendienstzeit nach Paragraphen 46 und 47 herabgesetzt ist oder
- 2.Ziffer 2der Beamte/die Beamtin eine Teilzeit nach den §§ 25, 26 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,der Beamte/die Beamtin eine Teilzeit nach den Paragraphen 25,, 26 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,
ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Höhe, wie sie sich aus § 157 ergibt.ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 157, ergibt. - (Absatz 3 a3a) Abweichend von Abs. 3 ist für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 48a bei der Ermittlung der Höhe des Pensionsbeitrages jene Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, die dem dem Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit vorangegangenen Monat entspricht.3a) Abweichend von Absatz 3, ist für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Paragraph 48 a, bei der Ermittlung der Höhe des Pensionsbeitrages jene Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, die dem dem Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit vorangegangenen Monat entspricht.
- (4)Absatz 4Die Bemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2002 beträgt höchstens € 3.270,– (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Kalenderjahre ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 1 und 3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Die Bemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2002 beträgt höchstens € 3.270,– (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Kalenderjahre ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Anwendung der Paragraphen 108, Absatz eins und 3 ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
- (5)Absatz 5Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten/der Beamtin einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte/die Beamtin für Monate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen ihm/ihr keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. Soweit der Beamte/die Beamtin während eines Karenzurlaubes eine Erwerbstätigkeit ausübt, sind Zahlungserleichterungen ausgeschlossen.
- (6)Absatz 6Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte/die Beamtin wegen
- 1.Ziffer einsKarenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG, einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift oder nach § 71, § 71b oderKarenz nach den Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG, einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift oder nach Paragraph 71,, Paragraph 71 b, oder
- 2.Ziffer 2gänzliche Dienstfreistellung nach § 74 Abs. 1 Z 3 odergänzliche Dienstfreistellung nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, oder
- 3.Ziffer 3Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten. - (7)Absatz 7Für die Zeit eines Karenzurlaubes
- 1.Ziffer einszur Betreuung
- a)Litera aeines eigenen Kindes oder
- b)Litera beines Wahl- oder Pflegekindes oder
- c)Litera ceines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten/der Beamtin angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er/sie und (oder) dessen Ehegattin/deren Ehegatte aufkommt, bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes,
- 2.Ziffer 2zur Ausbildung eines Beamten/einer Beamtin für seine/ihre dienstliche Verwendung, kann sich der Beamte/die Beamtin zur Leistung eines Pensionsbeitrages verpflichten. Die Verpflichtungserklärung kann bis zum Antritt des Karenzurlaubes schriftlich abgegeben werden.
- (7a)Absatz 7 aDer Beamte/Die Beamtin, der/die die Außerdienststellung nach § 73a in Anspruch nimmt, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.Der Beamte/Die Beamtin, der/die die Außerdienststellung nach Paragraph 73 a, in Anspruch nimmt, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
- (8)Absatz 8Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte/die Beamtin nicht zurückfordern. Hat der Beamte/die Beamtin für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten/der Beamtin insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
- (9)Absatz 9Der/Die nach § 73 Abs. 1 freigestellte oder nach § 73 Abs. 3 oder Abs. 6 außer Dienst gestellte Beamte/Beamtin hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeitliche Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebühren.Der/Die nach Paragraph 73, Absatz eins, freigestellte oder nach Paragraph 73, Absatz 3, oder Absatz 6, außer Dienst gestellte Beamte/Beamtin hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeitliche Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebühren.
- (10)Absatz 10Der Beamte/Die Beamtin, dessen/deren Bezüge gemäß § 158 Abs. 1 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.Der Beamte/Die Beamtin, dessen/deren Bezüge gemäß Paragraph 158, Absatz eins, letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
§ 182 Stmk. L-DBR Pensionskassenvorsorge
- (1)Absatz einsDas Land hat allen
- 1.Ziffer einsBediensteten im Besoldungsschema St., deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird und
- 2.Ziffer 2Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II, die eine Optionserklärung abgegeben haben.Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins und römisch II, die eine Optionserklärung abgegeben haben.
eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen.eine Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zu erteilen. - (2)Absatz 2Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 1,5 % des Gehaltes zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
§ 183 Stmk. L-DBR Gehalt
- (1)Absatz einsDas Gehalt der vollbeschäftigten Bediensteten im Besoldungsschema St. wird durch die Gehaltsklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
- (2)Absatz 2Das Gehalt beginnt in jeder Gehaltsklasse in der Gehaltsstufe 1 und beträgt:
im Besoldungsschema Steiermark |
in der Ge- halts- stufe | in der Gehaltsklasse |
ST01 | ST02 | ST03 | ST04 | ST05 | ST06 |
| Euro |
1 | 1.652,8 | 1.683,3 | 1.720,5 | 1.764,9 | 1.812,8 | 1.882,8 |
2 | 1.664,4 | 1.696,0 | 1.735,6 | 1.781,1 | 1.829,0 | 1.903,7 |
3 | 1.689,0 | 1.722,9 | 1.763,9 | 1.812,8 | 1.865,2 | 1.943,3 |
4 | 1.713,5 | 1.749,7 | 1.793,0 | 1.845,5 | 1.900,3 | 1.984,3 |
5 | 1.738,0 | 1.776,5 | 1.822,1 | 1.877,0 | 1.935,3 | 2.025,1 |
6 | 1.756,6 | 1.796,3 | 1.845,5 | 1.901,6 | 1.962,2 | 2.054,3 |
7 | 1.768,5 | 1.810,3 | 1.859,4 | 1.917,8 | 1.978,5 | 2.075,3 |
8 | 1.781,1 | 1.823,1 | 1.874,5 | 1.932,9 | 1.996,0 | 2.095,1 |
9 | 1.790,4 | 1.833,8 | 1.885,1 | 1.945,9 | 2.009,8 | 2.110,3 |
10 | 1.800,0 | 1.844,4 | 1.896,9 | 1.958,7 | 2.022,9 | 2.125,5 |
11 | 1.809,3 | 1.854,8 | 1.908,4 | 1.970,3 | 2.035,6 | 2.140,9 |
12 | 1.817,3 | 1.864,1 | 1.918,8 | 1.981,9 | 2.048,4 | 2.155,9 |
13 | 1.826,7 | 1.874,5 | 1.929,4 | 1.993,6 | 2.061,4 | 2.169,8 |
14 | 1.837,3 | 1.883,9 | 1.941,1 | 2.005,2 | 2.075,3 | 2.186,3 |
15 | 1.843,0 | 1.890,9 | 1.948,1 | 2.014,7 | 2.084,7 | 2.196,9 |
16 | 1.850,1 | 1.899,0 | 1.956,3 | 2.022,9 | 2.092,8 | 2.206,1 |
17 | 1.855,9 | 1.906,1 | 1.963,4 | 2.031,1 | 2.101,0 | 2.215,3 |
18 | 1.861,7 | 1.912,0 | 1.971,6 | 2.038,0 | 2.110,3 | 2.225,9 |
19 | 1.867,5 | 1.918,8 | 1.978,5 | 2.046,2 | 2.118,5 | 2.236,5 |
20 | 1.874,5 | 1.926,1 | 1.985,3 | 2.054,3 | 2.127,9 | 2.246,9 |
21 | 1.880,3 | 1.931,8 | 1.992,6 | 2.063,7 | 2.137,2 | 2.256,3 |
22 | 1.880,3 | 1.931,8 | 1.992,6 | 2.063,7 | 2.137,2 | 2.256,3 |
23 | 1.880,3 | 1.931,8 | 1.992,6 | 2.063,7 | 2.137,2 | 2.256,3 |
24 | 1.880,3 | 1.931,8 | 1.992,6 | 2.063,7 | 2.137,2 | 2.256,3 |
| | | | | | |
im Besoldungsschema Steiermark |
in der Ge- halts- stufe | in der Gehaltsklasse |
ST07 | ST08 | ST09 | ST10 | ST11 | ST12 |
| Euro |
1 | 1.979,5 | 2.101,0 | 2.225,9 | 2.359,1 | 2.531,7 | 2.760,6 |
2 | 2.004,2 | 2.127,9 | 2.256,3 | 2.391,7 | 2.571,4 | 2.807,1 |
3 | 2.050,7 | 2.181,6 | 2.317,0 | 2.458,1 | 2.653,0 | 2.901,6 |
4 | 2.097,6 | 2.234,0 | 2.372,8 | 2.523,5 | 2.734,8 | 2.996,1 |
5 | 2.144,1 | 2.286,6 | 2.431,4 | 2.590,2 | 2.816,5 | 3.091,8 |
6 | 2.179,2 | 2.326,3 | 2.475,7 | 2.639,1 | 2.877,0 | 3.162,7 |
7 | 2.202,6 | 2.353,0 | 2.503,6 | 2.671,8 | 2.918,1 | 3.210,8 |
8 | 2.224,6 | 2.378,6 | 2.534,0 | 2.704,5 | 2.957,7 | 3.259,1 |
9 | 2.243,4 | 2.398,6 | 2.555,1 | 2.727,8 | 2.989,3 | 3.293,3 |
10 | 2.259,8 | 2.418,5 | 2.577,1 | 2.754,7 | 3.018,4 | 3.329,9 |
11 | 2.277,3 | 2.439,5 | 2.600,6 | 2.779,2 | 3.050,0 | 3.366,3 |
12 | 2.297,0 | 2.458,1 | 2.621,6 | 2.803,8 | 3.080,3 | 3.401,6 |
13 | 2.313,5 | 2.479,1 | 2.643,7 | 2.828,3 | 3.110,7 | 3.438,0 |
14 | 2.331,0 | 2.497,9 | 2.664,9 | 2.851,5 | 3.142,7 | 3.472,1 |
15 | 2.341,4 | 2.510,6 | 2.680,1 | 2.869,1 | 3.161,4 | 3.498,1 |
16 | 2.354,2 | 2.524,7 | 2.695,1 | 2.886,6 | 3.181,3 | 3.521,7 |
17 | 2.365,9 | 2.537,6 | 2.709,1 | 2.901,6 | 3.203,9 | 3.545,3 |
18 | 2.376,5 | 2.550,5 | 2.723,0 | 2.919,2 | 3.223,9 | 3.568,6 |
19 | 2.388,2 | 2.563,3 | 2.738,2 | 2.935,7 | 3.243,8 | 3.592,2 |
20 | 2.399,9 | 2.577,1 | 2.753,5 | 2.950,7 | 3.265,1 | 3.617,0 |
21 | 2.412,7 | 2.591,2 | 2.768,7 | 2.967,1 | 3.285,0 | 3.640,6 |
22 | 2.412,7 | 2.591,2 | 2.768,7 | 2.967,1 | 3.285,0 | 3.640,6 |
23 | 2.412,7 | 2.591,2 | 2.768,7 | 2.967,1 | 3.285,0 | 3.640,6 |
24 | 2.412,7 | 2.591,2 | 2.768,7 | 2.967,1 | 3.285,0 | 3.640,6 |
| | | | | | | | | | |
im Besoldungsschema Steiermark |
Gehalts- stufe | in der Gehaltsklasse |
ST13 | ST14 | ST15 | ST16 | ST17 | ST18 |
| Euro |
1 | 3.018,4 | 3.365,0 | 3.807,7 | 4.257,4 | 4.703,5 | 5.156,6 |
2 | 3.074,5 | 3.433,3 | 3.890,1 | 4.354,0 | 4.821,1 | 5.295,6 |
3 | 3.186,1 | 3.568,6 | 4.054,9 | 4.548,0 | 5.057,7 | 5.575,7 |
4 | 3.295,5 | 3.702,9 | 4.219,7 | 4.742,4 | 5.293,2 | 5.855,7 |
5 | 3.407,4 | 3.838,3 | 4.384,5 | 4.936,6 | 5.529,8 | 6.136,0 |
6 | 3.492,2 | 3.938,1 | 4.509,2 | 5.081,2 | 5.707,5 | 6.344,4 |
7 | 3.547,5 | 4.007,7 | 4.592,7 | 5.178,9 | 5.825,2 | 6.485,6 |
8 | 3.602,9 | 4.073,8 | 4.673,8 | 5.276,8 | 5.944,2 | 6.624,4 |
9 | 3.644,0 | 4.125,4 | 4.736,4 | 5.349,8 | 6.032,5 | 6.730,4 |
10 | 3.686,5 | 4.176,2 | 4.797,6 | 5.421,5 | 6.121,8 | 6.836,3 |
11 | 3.727,7 | 4.225,6 | 4.862,4 | 5.495,6 | 6.208,9 | 6.939,9 |
12 | 3.768,7 | 4.277,3 | 4.923,5 | 5.567,4 | 6.298,4 | 7.045,9 |
13 | 3.811,1 | 4.326,7 | 4.984,7 | 5.640,5 | 6.388,0 | 7.151,7 |
14 | 3.852,4 | 4.377,3 | 5.047,3 | 5.712,1 | 6.476,1 | 7.254,2 |
15 | 3.879,5 | 4.412,6 | 5.088,4 | 5.761,7 | 6.535,1 | 7.325,9 |
16 | 3.907,7 | 4.445,6 | 5.128,4 | 5.809,9 | 6.593,9 | 7.395,5 |
17 | 3.934,8 | 4.479,8 | 5.170,8 | 5.858,3 | 6.652,7 | 7.466,1 |
18 | 3.964,3 | 4.511,8 | 5.212,0 | 5.906,6 | 6.712,7 | 7.534,4 |
19 | 3.991,3 | 4.545,8 | 5.253,2 | 5.957,0 | 6.771,7 | 7.606,2 |
20 | 4.019,4 | 4.581,1 | 5.294,3 | 6.005,1 | 6.830,4 | 7.675,7 |
21 | 4.046,5 | 4.614,1 | 5.336,5 | 6.052,4 | 6.889,2 | 7.746,2 |
22 | 4.046,5 | 4.614,1 | 5.336,5 | 6.052,4 | 6.889,2 | 7.746,2 |
23 | 4.046,5 | 4.614,1 | 5.336,5 | 6.052,4 | 6.889,2 | 7.746,2 |
24 | 4.046,5 | 4.614,1 | 5.336,5 | 6.052,4 | 6.889,2 | 7.746,2 |
| | | | | | |
im Besoldungsschema Steiermark |
Gehalts- stufe | in der Gehaltsklasse |
ST19 | ST20 | ST21 | ST22 | ST23 | ST24 |
| Euro |
1 | 5.689,9 | 6.165,3 | 6.677,4 | 7.116,4 | 7.463,9 | 7.797,9 |
2 | 5.852,5 | 6.347,9 | 6.876,4 | 7.331,8 | 7.693,4 | 8.044,1 |
3 | 6.177,0 | 6.712,7 | 7.275,6 | 7.759,1 | 8.152,5 | 8.536,1 |
4 | 6.500,8 | 7.076,5 | 7.672,1 | 8.188,9 | 8.612,6 | 9.028,0 |
5 | 6.827,0 | 7.442,5 | 8.069,9 | 8.616,2 | 9.072,7 | 9.520,2 |
6 | 7.069,5 | 7.713,2 | 8.369,0 | 8.937,5 | 9.417,7 | 9.889,6 |
7 | 7.231,8 | 7.897,0 | 8.566,6 | 9.152,9 | 9.647,3 | 10.135,7 |
8 | 7.394,4 | 8.079,3 | 8.765,7 | 9.364,8 | 9.877,9 | 10.381,8 |
9 | 7.516,7 | 8.215,9 | 8.913,9 | 9.526,1 | 10.049,8 | 10.566,6 |
10 | 7.637,9 | 8.352,4 | 9.063,4 | 9.687,2 | 10.223,0 | 10.750,2 |
11 | 7.760,4 | 8.489,2 | 9.213,0 | 9.848,6 | 10.394,7 | 10.936,2 |
12 | 7.881,6 | 8.624,3 | 9.361,3 | 10.009,8 | 10.567,6 | 11.120,9 |
13 | 8.002,9 | 8.762,1 | 9.511,8 | 10.169,9 | 10.739,5 | 11.304,7 |
14 | 8.126,5 | 8.897,4 | 9.660,2 | 10.330,1 | 10.912,7 | 11.489,4 |
15 | 8.207,6 | 8.990,3 | 9.760,1 | 10.437,0 | 11.026,9 | 11.613,1 |
16 | 8.287,6 | 9.079,9 | 9.860,2 | 10.544,3 | 11.142,4 | 11.736,6 |
17 | 8.370,0 | 9.171,6 | 9.959,2 | 10.652,5 | 11.257,5 | 11.859,0 |
18 | 8.450,2 | 9.262,3 | 10.058,0 | 10.759,7 | 11.372,9 | 11.982,8 |
19 | 8.532,5 | 9.353,0 | 10.158,1 | 10.864,4 | 11.487,1 | 12.103,9 |
20 | 8.612,6 | 9.446,1 | 10.257,1 | 10.972,8 | 11.602,5 | 12.227,5 |
21 | 8.695,1 | 9.535,4 | 10.357,1 | 11.079,8 | 11.717,8 | 12.351,1 |
22 | 8.695,1 | 9.535,4 | 10.357,1 | 11.079,8 | 11.717,8 | 12.351,1 |
23 | 8.695,1 | 9.535,4 | 10.357,1 | 11.079,8 | 11.717,8 | 12.351,1 |
24 | 8.695,1 | 9.535,4 | 10.357,1 | 11.079,8 | 11.717,8 | 12.351,1 |
| | | | | | | | | |
- (3)Absatz 3Mit dem Gehalt der Gehaltsklassen St. 17 bis St. 24 gelten alle zeitlichen Mehrleistungen des/der Bediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten.
§ 183a Stmk. L-DBR Fixgehalt
Der Leiterin/Dem Leiter des Landesrechnungshofes gebührt anstelle des Gehaltes nach § 183 und anstelle von besoldungsrechtlichen Ansprüchen aus dem IV. Hauptstück ein Fixgehalt der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsklasse 21. Mit dem Fixgehalt gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des/der Bediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten.Der Leiterin/Dem Leiter des Landesrechnungshofes gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 183 und anstelle von besoldungsrechtlichen Ansprüchen aus dem römisch IV. Hauptstück ein Fixgehalt der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsklasse 21. Mit dem Fixgehalt gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des/der Bediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2021,
§ 183b Stmk. L-DBR Entlohnung der Amtsärzte/Amtsärztinnen
- (1)Absatz einsAmtsärzten/Amtsärztinnen gebührt anstelle des Gehaltes nach § 183 das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß § 10 Abs. 1 StKDBR. Das Gehalt beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 155 anderes ergibt.Amtsärzten/Amtsärztinnen gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 183, das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StKDBR. Das Gehalt beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus Paragraph 155, anderes ergibt.
- (2)Absatz 2Mit dem Gehalt gemäß Abs. 1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.Mit dem Gehalt gemäß Absatz eins, sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024,
§ 183c Stmk. L-DBR Option für Amtsärzte/Amtsärztinnen
- (1)Absatz einsAmtsärzte/Amtsärztinnen des Besoldungsschema St. sowie Amtsärzte/Amtsärztinnen, für deren besoldungsrechtliche Ansprüche Hauptstück IV. dieses Gesetzes maßgeblich ist (Dienstklassensystem) und die am Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können eine schriftliche Erklärung auf Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N gemäß § 183b stellen. Die Abgabe dieser Erklärung ist nur einmal zulässig.Amtsärzte/Amtsärztinnen des Besoldungsschema St. sowie Amtsärzte/Amtsärztinnen, für deren besoldungsrechtliche Ansprüche Hauptstück römisch IV. dieses Gesetzes maßgeblich ist (Dienstklassensystem) und die am Tag der Kundmachung des Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können eine schriftliche Erklärung auf Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N gemäß Paragraph 183 b, stellen. Die Abgabe dieser Erklärung ist nur einmal zulässig.
- (2)Absatz 2Für Bedienstete im Besoldungsschema St. erfolgt die Überleitung gemäß Abs. 1 nach Berechnung des Vorrückungsstichtages gemäß § 155 und § 155a. Für Bedienstete im Dienstklassensystem erfolgt die Überleitung gemäß Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die Entlohnungsstufe im Entlohnungsschema SI/N nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag richtet, wobei ein allfälliger Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Gehalt samt Zulagen sowie Erschwernis- und Gefahrenvergütungen auszugleichen ist.Für Bedienstete im Besoldungsschema St. erfolgt die Überleitung gemäß Absatz eins, nach Berechnung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 155 und Paragraph 155 a, Für Bedienstete im Dienstklassensystem erfolgt die Überleitung gemäß Absatz eins, mit der Maßgabe, dass sich die Entlohnungsstufe im Entlohnungsschema SI/N nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag richtet, wobei ein allfälliger Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Gehalt samt Zulagen sowie Erschwernis- und Gefahrenvergütungen auszugleichen ist.
- (3)Absatz 3Die Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Die Erklärung und die darauf erfolgte Überleitung sind rückwirkend rechtsunwirksam, wenn der/die Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab Überleitung ins Entlohnungsschema SI/N die Erklärung nach Abs. 1 schriftlich widerruft.Die Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Die Erklärung und die darauf erfolgte Überleitung sind rückwirkend rechtsunwirksam, wenn der/die Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab Überleitung ins Entlohnungsschema SI/N die Erklärung nach Absatz eins, schriftlich widerruft.
- (4)Absatz 4Die Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N lässt das Recht auf Führung des Amtstitels von Beamten/Beamtinnen unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024,
§ 184 Stmk. L-DBR Überstellung
- (1)Absatz einsDie Überstellung ist die Einreihung eines/einer Bediensteten in eine andere Gehaltsklasse.
- (2)Absatz 2Bei einer Überstellung von einer Gehaltsklasse in eine andere Gehaltsklasse ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
§ 185 Stmk. L-DBR Ergänzungszulage auf Grund einer Rücküberstellung
- (1)Absatz einsWird ein Bediensteter/eine Bedienstete aus Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen und in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt, gebührt dem/der Bediensteten das Gehalt der niedrigeren Gehaltsklasse zuzüglich einer (ruhegenussfähigen) Ergänzungszulage.
- (2)Absatz 2Die Höhe der Ergänzungszulage beträgt
- 1.Ziffer einsab einer mindestens einjährigen Verwendung in der höheren Gehaltsklasse 75 % der Differenz zwischen dem Gehalt, auf das der/die Bedienstete auf Grund seiner/ihrer bisherigen Verwendung Anspruch gehabt hat und dem Gehalt jener Gehaltsklasse, auf das der/die Bedienstete auf Grund seiner/ihrer Rücküberstellung Anspruch hat,
- 2.Ziffer 2ab einer sechsjährigen Verwendung in der höheren Gehaltsklasse 100 % des bisherigen Gehaltes.
- (3)Absatz 3Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen, Überstellungen oder einer weiteren allfälligen Ergänzungszulage gegenzurechnen.
- (4)Absatz 4Gründe, die der/die Bedienstete nicht zu vertreten hat, sind insbesondere
- 1.Ziffer einsOrganisationsänderung,
- 2.Ziffer 2Krankheit und Gebrechen, wenn sie die Bediensteten nicht vorsätzlich herbeigeführt haben und
- 3.Ziffer 3überwiegendes dienstliches Erfordernis.
- (5)Absatz 5Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete aus Gründen, die er/sie selbst zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen und in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt, gebührt dem/der Bediensteten das Gehalt jener Gehaltsklasse, auf das er/sie auf Grund seiner/ihrer Verwendung nach seiner/ihrer Abberufung Anspruch hat. Ein Anspruch auf eine Ergänzungszulage besteht nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
§ 186 Stmk. L-DBR Ansprüche bei Dienstverhinderung
- (1)Absatz einsIst der/die Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er/sie den Anspruch auf das Gehalt und den Kinderzuschuss bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
- (2)Absatz 2Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der/die Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das Gehalt und den Kinderzuschuss fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 % beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 % beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der/die Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das Gehalt und den Kinderzuschuss fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 % beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Absatz eins, angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 % beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Absatz eins, angeführten Zeiträume angerechnet wird.
- (3)Absatz 3Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt den Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume 49 % des Gehaltes und des Kinderzuschusses.Dauert die Dienstverhinderung über die in den Absatz eins und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt den Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume 49 % des Gehaltes und des Kinderzuschusses.
- (4)Absatz 4Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.Die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Absatz 6, etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
- (5)Absatz 5Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
- (6)Absatz 6Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der/die Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil gewährt werden.Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der/die Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Absatz eins und 3 über die in den Absatz eins bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil gewährt werden.
- (7)Absatz 7Wird der/die Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine/ihre Person betreffende Gründe ohne sein/ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm/ihr das Gehalt und der Kinderzuschuss für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
- (8)Absatz 8Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach Paragraph 4, Absatz eins bis 3 und Paragraph 7, Absatz eins, St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Absatz eins,
- (9)Absatz 9Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Absatz 7, ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
- (10)Absatz 10Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 7 zuzurechnen.Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Absatz eins und 7 zuzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
§ 187 Stmk. L-DBR Urlaubsersatzleistung
- (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten gebührt anlässlich der Beendigung des privatrechtlichen oder der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als auch im Falle einer Pensionierung oder eines Ausscheidens aus dem aktiven Dienststand eine Urlaubsersatzleistung. Keine Urlaubsersatzleistung gebührt, wenn Vertragsbedienstete in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen werden.
- (2)Absatz 2Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt das Vierfache der Wochendienstzeit. Bei Teilzeitbeschäftigung beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen aliquoten Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für jedes Kalenderjahr reduziert sich außerdem das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
- (3)Absatz 3Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die der/die Bedienstete trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinweis auf einen drohenden Verfall gemäß § 33 Abs. 2a durch die Dienststellenleitung nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht möglich.Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die der/die Bedienstete trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinweis auf einen drohenden Verfall gemäß Paragraph 33, Absatz 2 a, durch die Dienststellenleitung nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht möglich.
- (4)Absatz 4Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung ist
- 1.Ziffer einsdas volle Monatsgehalt/der volle Monatsbezug,
- 2.Ziffer 2die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Z 1),die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Ziffer eins,),
- 3.Ziffer 3ein allfälliger Kinderzuschuss und
- 4.Ziffer 4die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.
Bei der Bemessung für das laufende Kalenderjahr ist die besoldungsrechtliche Stellung des Monats der Beendigung des privatrechtlichen, der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, der Pensionierung oder des Ausscheidens aus dem Dienststand heranzuziehen. Für die vergangenen Kalenderjahre ist die besoldungsrechtliche Stellung für den Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend.
- (5)Absatz 5Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 37 Abs. 2 zu ermitteln.Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß Paragraph 37, Absatz 2, zu ermitteln.
- (6)Absatz 6Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus ist dieser Übergenuss nicht zurückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
- 1.Ziffer einsunberechtigten vorzeitigen Austritt oder
- 2.Ziffer 2verschuldete Entlassung.
- (7)Absatz 7Die Urlaubsersatzleistung gebührt den Erben und Erbinnen, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des/der Bediensteten endet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
§ 187a Stmk. L-DBR Ersatz von Ausbildungskosten
- (1)Absatz einsEin Bediensteter/Eine Bedienstete hat dem Land die Kosten der Ausbildung zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung durch:
- 1.Ziffer einseinverständliche Lösung (§ 129 Abs. 1 Z 2)einverständliche Lösung (Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2,)
- 2.Ziffer 2vorzeitige Auflösung (§ 133)vorzeitige Auflösung (Paragraph 133,)
- 3.Ziffer 3Kündigung (§§ 130 oder 136)Kündigung (Paragraphen 130, oder 136)
- 4.Ziffer 4Austritt (§ 137) oderAustritt (Paragraph 137,) oder
- 5.Ziffer 5Entlassung (§§ 89 Abs. 1 Z 5 oder 139)Entlassung (Paragraphen 89, Absatz eins, Ziffer 5, oder 139)
beendet wird und die Ausbildung für den Bediensteten/die Bedienstete auch außerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses wirtschaftlich verwertbar ist und somit einen Vorteil begründet. - (2)Absatz 2Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind:
- 1.Ziffer einsdie Kosten der Ausbildung,
- 2.Ziffer 2die während der fortbildungsbedingten Abwesenheit fortgezahlten Bezüge, Sonderzahlungen und die darauf entfallenen Dienstgeberbeiträge sowie
- 3.Ziffer 3die durch die Teilnahme an der Ausbildung erwachsenen Reisegebühren
zu berücksichtigen. Der Kostenersatz beträgt pro Monat ein Sechsunddreißigstel der Gesamtkosten. - (3)Absatz 3Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind:
- 1.Ziffer einsdie Kosten einer Grundausbildung und
- 2.Ziffer 2die Kosten, die dem Land aus Anlass der Vertretung des/der Bediensteten erwachsen sind,
nicht zu berücksichtigen. - (4)Absatz 4Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn:
- 1.Ziffer einsdas Dienstverhältnis mehr als drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung geendet hat,
- 2.Ziffer 2das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 130 Abs. 2 Z 2, 5 und 7 oder § 136 Abs. 3 Z 1 angeführten Gründen gekündigt worden ist oderdas Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im Paragraph 130, Absatz 2, Ziffer 2,, 5 und 7 oder Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer eins, angeführten Gründen gekündigt worden ist oder
- 3.Ziffer 3der/die Vertragsbedienstete aus den im § 133 Abs. 5 angeführten Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.der/die Vertragsbedienstete aus den im Paragraph 133, Absatz 5, angeführten Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
- (5)Absatz 5Zeiten einer allfälligen Karenz oder eines allfälligen Karenzurlaubes werden für den Verpflichtungszeitraum gemäß Abs. 1 nicht berücksichtigt.Zeiten einer allfälligen Karenz oder eines allfälligen Karenzurlaubes werden für den Verpflichtungszeitraum gemäß Absatz eins, nicht berücksichtigt.
- (6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Sonderverträge für die Ausbildung zum/zur und die anschließende Tätigkeit als Arzt/Ärztin im öffentlichen Gesundheitsdienst. In diesen Verträgen sind entsprechend § 71c Abs. 5a Universitätsgesetz 2002 zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens für den Fall, dass Bedienstete ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommen, Vertragsstrafen zu vereinbaren, die inklusive Ausbildungskostenersatz höchstens das 46,048997-fache des Gehaltes von Bediensteten der Gehaltsklasse ST09, Gehaltsstufe 3 ausmachen und sich im gleichen Ausmaß wie dieses erhöhen. Wenn die Zahlung einer Vertragsstrafe für Bedienstete eine besondere Härte darstellt, kann der Dienstgeber diese teilweise oder zur Gänze nachsehen. Dabei sind die mit der Ausbildung verbundenen Vorteile am Arbeitsmarkt, die Höhe des Ersatzes und die persönlichen Verhältnisse des/der Bediensteten zu berücksichtigen. Über Antrag des/der Bediensteten kann darüber hinaus auch ein Aufschub oder eine Ratenzahlung gewährt werden.Die Absatz eins bis 5 gelten nicht für Sonderverträge für die Ausbildung zum/zur und die anschließende Tätigkeit als Arzt/Ärztin im öffentlichen Gesundheitsdienst. In diesen Verträgen sind entsprechend Paragraph 71 c, Absatz 5 a, Universitätsgesetz 2002 zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens für den Fall, dass Bedienstete ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommen, Vertragsstrafen zu vereinbaren, die inklusive Ausbildungskostenersatz höchstens das 46,048997-fache des Gehaltes von Bediensteten der Gehaltsklasse ST09, Gehaltsstufe 3 ausmachen und sich im gleichen Ausmaß wie dieses erhöhen. Wenn die Zahlung einer Vertragsstrafe für Bedienstete eine besondere Härte darstellt, kann der Dienstgeber diese teilweise oder zur Gänze nachsehen. Dabei sind die mit der Ausbildung verbundenen Vorteile am Arbeitsmarkt, die Höhe des Ersatzes und die persönlichen Verhältnisse des/der Bediensteten zu berücksichtigen. Über Antrag des/der Bediensteten kann darüber hinaus auch ein Aufschub oder eine Ratenzahlung gewährt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 59/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2024,
§ 188 Stmk. L-DBR Wiederaufnahme in den Dienststand
Wird ein Beamter/eine Beamtin des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die er/sie im Zeitpunkt seiner/ihrer Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten/der Beamtin in der Gehaltsstufe, die er/sie anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er/sie vor seiner/ihrer Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.
§ 189 Stmk. L-DBR Anwendung des BMVG
- (1)Absatz einsDer 1. Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002 ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Der 1. Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.Ziffer einsEntgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß § 147 Abs. 1;Entgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß Paragraph 147, Absatz eins ;,
- 2.Ziffer 2abweichend vom § 7 Abs. 4 hat der/die Bedienstete für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG;abweichend vom Paragraph 7, Absatz 4, hat der/die Bedienstete für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG;
- 3.Ziffer 3abweichend vom § 7 Abs. 5 hat der/die Bedienstete für Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 74 Abs. 1 Z 2 oder 3 Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG;abweichend vom Paragraph 7, Absatz 5, hat der/die Bedienstete für Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG;
- 4.Ziffer 4abweichend vom § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse für Bedienstete durch den Dienstgeber nach Anhörung der Landespersonalvertretung und des Zentralbetriebsrates für die Krankenanstalten zu erfolgen;abweichend vom Paragraph 9, Absatz eins, BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse für Bedienstete durch den Dienstgeber nach Anhörung der Landespersonalvertretung und des Zentralbetriebsrates für die Krankenanstalten zu erfolgen;
- 5.Ziffer 5§ 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10 und Paragraph 47, BMVG sind nicht anzuwenden.
- (2)Absatz 2Auf Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 bis 8, die ab 1. Jänner 2003 begründet werden, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Auf Dienstverhältnisse gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 bis 8, die ab 1. Jänner 2003 begründet werden, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
§ 190 Stmk. L-DBR Anwendungsbereich
- (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Teiles gelten für Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen in den Jugend- und Jugendsporthäusern des Landes.
- (2)Absatz 2Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind Hauptstück I und Hauptstück II mit Ausnahme des § 187 (Urlaubsersatzleistung) anwendbar.Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind Hauptstück römisch eins und Hauptstück römisch II mit Ausnahme des Paragraph 187, (Urlaubsersatzleistung) anwendbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 17/2018, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
§ 191 Stmk. L-DBR Ferien und Erholungsurlaub
- (1)Absatz einsSozialpädagogen/Sozialpädagoginnen sind mit Ausnahme der in Abs. 3 getroffenen Regelung sowie für die Dauer der in Abs. 4 vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen während der Ferien beurlaubt.Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen sind mit Ausnahme der in Absatz 3, getroffenen Regelung sowie für die Dauer der in Absatz 4, vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen während der Ferien beurlaubt.
- (2)Absatz 2Unter Ferien sind, mit Ausnahme der Semesterferien, die nach den für schulrechtlichen Bestimmungen für die jeweiligen Schulen, der das Schülerheim angeschlossen ist, festgelegten Ferienzeiten zu verstehen, insbesondere die Hauptferien, die Weihnachtsferien, die Osterferien und die Herbstferien, wobei durch Bescheid oder Verordnung abgeänderte Zeiträume zu berücksichtigen sind.
- (3)Absatz 3Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen können während der Ferien für Vor- und Nachbereitungsarbeiten innerhalb eines Schuljahres bis zu 10 Arbeitstage zur Dienstleistung herangezogen werden. Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zur Dienstleistung herangezogen werden als Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
- (4)Absatz 4Während der Ferien können Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen zur Absolvierung der dienstlichen Grundausbildung sowie zu Ausbildungen, die zur Wahrnehmung dienstlicher Erfordernisse notwendig sind, im Ausmaß von maximal fünf Arbeitstagen verpflichtet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
§ 224 Stmk. L-DBR Anwendungsbereich
- (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen am Konservatorium des Landes.
- (2)Absatz 2Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und Hauptstück II mit Ausnahme des § 187 (Urlaubsersatzleistung) auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen anzuwenden.Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück römisch eins mit der Ausnahme des römisch IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und Hauptstück römisch II mit Ausnahme des Paragraph 187, (Urlaubsersatzleistung) auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
§ 225 Stmk. L-DBR Lehramtliche Pflichten und Lehrverpflichtung
- (1)Absatz einsDer Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner/ihrer lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
- (2)Absatz 2Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt 24 Wochenstunden.
- (3)Absatz 3Die §§ 36 bis 49 (Dienstzeit) sind auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen nicht anzuwenden.Die Paragraphen 36 bis 49 (Dienstzeit) sind auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen nicht anzuwenden.
- (4)Absatz 4§ 73 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 73 Abs. 2 vorgesehenen Kalenderjahres das Schuljahr tritt.Paragraph 73, gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in Paragraph 73, Absatz 2, vorgesehenen Kalenderjahres das Schuljahr tritt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 77/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,
§ 226 Stmk. L-DBR Dienstvertrag
- (1)Absatz einsDer Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin gilt als vollbeschäftigt (§ 11 Abs. 2 Z 8), wenn seine/ihre Wochenstundenzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 225 Abs. 2) erreicht.Der Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin gilt als vollbeschäftigt (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 8,), wenn seine/ihre Wochenstundenzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung (Paragraph 225, Absatz 2,) erreicht.
- (2)Absatz 2Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 11 Abs. 5), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester oder dergleichen) abgestellt ist.Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (Paragraph 11, Absatz 5,), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester oder dergleichen) abgestellt ist.
- (3)Absatz 3Wird der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen, so findet die Bestimmung des § 11 Absatz 6 auf das Dienstverhältnis keine Anwendung.Wird der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen, so findet die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 6 auf das Dienstverhältnis keine Anwendung.
§ 227 Stmk. L-DBR Einreihung in Entlohnungsschemata
- (1)Absatz einsDie Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen sind, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema IL einzureihen.Die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen sind, sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema IL einzureihen.
- (2)Absatz 2Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (§ 226 Abs. 2), sind in das Entlohnungsschema IIL einzureihen. Ebenso sind die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema IIL einzureihen.Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (Paragraph 226, Absatz 2,), sind in das Entlohnungsschema IIL einzureihen. Ebenso sind die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema IIL einzureihen.
§ 228 Stmk. L-DBR Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas IL
- (1)Absatz einsDie Entlohnungsschemata IL und IIL umfassen die Entlohnungsgruppen l1, l2a2 und l3.
- (2)Absatz 2Die in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer/Lehrerinnen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l1, l2 und l3.
- HiebeiHiebeientsprechen
- –Strichaufzählungder Verwendungsgruppe L1die Entlohnungsgruppe l1,
- –Strichaufzählungder Verwendungsgruppe L2a2die Entlohnungsgruppe l2a2 und
- –Strichaufzählungder Verwendungsgruppe L3die Entlohnungsgruppe l3.
§ 229 Stmk. L-DBR Gehalt
- (1)Absatz einsDas Monatsentgelt des Vertragslehrers/der Vertragslehrerin wird durch die Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt einschließlich der Mehrleistungszulage:
im Entlohnungsschema IL | |
in der Entlohnungsstufe | in der Entlohnungsgruppe | |
l1 | l2a2 | l3 | |
Euro | |
1 | 2.361,1 | 2.138,4 | 1.696,9 |
2 | 2.428,2 | 2.194,9 | 1.720,7 |
3 | 2.495,6 | 2.251,3 | 1.744,2 |
4 | 2.570,1 | 2.308,1 | 1.768,0 |
5 | 2.731,4 | 2.364,6 | 1.792,5 |
6 | 2.900,7 | 2.479,8 | 1.830,2 |
7 | 3.070,4 | 2.617,8 | 1.889,6 |
8 | 3.234,0 | 2.755,0 | 1.952,5 |
9 | 3.404,9 | 2.913,5 | 2.017,9 |
10 | 3.580,3 | 3.072,1 | 2.084,5 |
11 | 3.799,0 | 3.269,0 | 2.167,4 |
12 | 3.968,6 | 3.430,2 | 2.233,2 |
13 | 4.138,5 | 3.591,3 | 2.300,3 |
14 | 4.308,2 | 3.752,8 | 2.367,9 |
15 | 4.477,8 | 3.914,0 | 2.459,3 |
16 | 4.642,5 | 4.057,3 | 2.550,7 |
17 | 4.857,2 | 4.208,0 | 2.641,6 |
18 | 4.857,2 | 4.368,6 | 2.732,4 |
19 | 5.178,6 | 4.515,3 | 2.823,4 |
| | | | | |
§ 264 Abs. 8a gilt sinngemäß.Paragraph 264, Absatz 8 a, gilt sinngemäß.- (2)Absatz 2Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragslehrer/eine Vertragslehrerin zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen einer höheren Entlohnungsgruppe desselben oder eines anderen Entlohnungsschemas versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
§ 230 Stmk. L-DBR
Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II LJahresentlohnung des Entlohnungsschemas römisch II LDie Jahresentlohnung der Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas II L beträgt:Die Jahresentlohnung der Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas römisch II L beträgt:
In der Entlohnungsgruppe | für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe | für jede Jahreswochenstunde Euro |
l1 | I II III IV IVa IVb V | 1.711,8 1.626,1 1.521,0 1.357,5 1.417,0 1.447,7 1.304,9 |
l2a2 l3 | | 1.158,5 924,1 |
| | |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
§ 231 Stmk. L-DBR Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen
- (1)Absatz einsDie Jahresentlohnung ist in zwölf gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen.
- (2)Absatz 2Wechselt das vertragliche Beschäftigungsausmaß, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses anteilsmäßig zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3Hat das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Unterrichtsjahres angedauert oder hat das vertragliche Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres gewechselt, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses in den Hauptferien entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin spätestens ab Oktober des folgenden Schuljahres wieder im Lehrberuf beim selben Dienstgeber tätig ist.
- (4)Absatz 4Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin für die Zeit seiner/ihrer Verwendung in diesem Unterrichtsjahr anstelle des Monatsentgeltes nach Abs. 1 ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin für die Zeit seiner/ihrer Verwendung in diesem Unterrichtsjahr anstelle des Monatsentgeltes nach Absatz eins, ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.
- (5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge des Kinderzuschusses und der Dienstzulage. Dabei ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.Die Absatz eins bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge des Kinderzuschusses und der Dienstzulage. Dabei ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.
- (6)Absatz 6Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas IIL gebühren auch Sonderzahlungen nach § 147 Abs. 2.Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas IIL gebühren auch Sonderzahlungen nach Paragraph 147, Absatz 2,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
§ 232 Stmk. L-DBR Dienstzulage
- (1)Absatz einsDem Leiter/Der Leiterin des Konservatoriums gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt:
- 1.Ziffer eins
- 2.Ziffer 2in der Entlohnungsstufe 10 bis 13
| € 719,0, |
- 3.Ziffer 3ab der Entlohnungsstufe 14
| € 763,5. |
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- (2)Absatz 2Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin der Entlohnungsgruppe l2a2 und l3, der/die in Ausbildungsklassen (Studierende) unterrichtet, gebührt auf Grund der höherwertigen Lehrtätigkeit und des damit verbundenen Zeitaufwandes auf die Dauer dieser Lehrtätigkeit eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist durch Verordnung festzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 232a Stmk. L-DBR Nebengebühr – Funktionsvergütung am Konservatorium
- (1)Absatz einsFür qualitative und quantitative Mehrdienstleistungen, die mit der Funktion der
- 1.Ziffer einsStudienleitung,
- 2.Ziffer 2Fachbereichsleitung,
- 3.Ziffer 3Leitung einer Außenstelle,
- 4.Ziffer 4Koordination der Zusammenarbeit des Konservatoriums mit dem Musikgymnasium Dreihackengasse,
- 5.Ziffer 5Koordination der Zusammenarbeit des Konservatoriums mit der Kunstuniversität Graz im Bereich der Lehrpraxis und im Bereich der Volksmusik,
- 6.Ziffer 6Koordination der Korrepetition,
- 7.Ziffer 7Koordination der Lehrenden im zentralen künstlerischen Fach Blockflöte,
- 8.Ziffer 8Koordination der Begabtenförderung sowie
- 9.Ziffer 9Koordination der Blasorchesterleitung.
verbunden sind, gebührt für die Dauer der Funktionsausübung im Schuljahr eine monatliche Vergütung (Nebengebühr). - (2)Absatz 2Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin, der/die mit der Studienleitung betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung in der Höhe von € 360,6.
- (3)Absatz 3Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 Z 2 und 4 ist abhängig von der Anzahl der Lehrenden (Gruppe 1 bis 4), die dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin bei Ausübung seiner/ihrer Funktion unterstellt ist und beträgt:Die Höhe der Vergütung nach Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ist abhängig von der Anzahl der Lehrenden (Gruppe 1 bis 4), die dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin bei Ausübung seiner/ihrer Funktion unterstellt ist und beträgt:
Gruppen | Lehrer/Lehrerinnen | Betrag /Euro |
Gruppe 1 | bis zu 10 | 129,4 |
Gruppe 2 | ab 11 bis 20 | 142,4 |
Gruppe 3 | ab 21 bis 30 | 155,2 |
Gruppe 4 | ab 31 | 168,2 |
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Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin gebührt für die Dauer der Ausübung der Funktion nach Abs. 1 Z 3 und 5 eine Vergütung in der Höhe der Vergütung der Gruppe 1. § 165 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin gebührt für die Dauer der Ausübung der Funktion nach Absatz eins, Ziffer 3 und 5 eine Vergütung in der Höhe der Vergütung der Gruppe 1. Paragraph 165, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.- (4)Absatz 4Alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf diese Vergütung oder für die Änderung der Höhe des Anspruchs von Bedeutung sind, sind binnen eines Monats schriftlich zu melden. Wird diese Meldung später erstattet, so gebührt die Vergütung oder ihre Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Vergütung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag wirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
§ 233 Stmk. L-DBR Überstellung
- (1)Absatz einsWird ein Vertragslehrer/eine Vertragslehrerin aus dem Entlohnungsschema IIL in ein anderes Entlohnungsschema überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der/die Vertragsbedienstete bzw. Vertragslehrer/Vertragslehrerin in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre.
- (2)Absatz 2Wird aus Anlass der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema IL vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist bei Anwendung des § 282 Abs. 3 die Ergänzungszulage von dem Monatsgehalt zu berechnen, das dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin im Entlohnungsschema IIL unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes gebührt hätte.Wird aus Anlass der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema IL vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist bei Anwendung des Paragraph 282, Absatz 3, die Ergänzungszulage von dem Monatsgehalt zu berechnen, das dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin im Entlohnungsschema IIL unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes gebührt hätte.
§ 234 Stmk. L-DBR Ansprüche bei Dienstverhinderung
- (1)Absatz einsFür die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL treten folgende Bestimmungen an die Stelle des § 186.Für die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL treten folgende Bestimmungen an die Stelle des Paragraph 186,
- (2)Absatz 2Ist der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er/sie den Anspruch auf das Monatsentgelt und den Kinderzuschuss bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt und den Kinderzuschuss in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine/ihre weitere Verwendung infolge seiner/ihren besonderen Eignung für die ihm/ihr übertragenen Pflichten oder mangels eines/einer anderen Bewerbers/Bewerberin unbedingt nötig ist.
- (3)Absatz 3Dauert die Dienstverhinderung über den im Absatz 2 bestimmten Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin für den gleichen Zeitraum 50 v. H. des Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses. Der zweite Satz des Absatzes 2 findet mit der Abweichung Anwendung, dass an Stelle des vollen Monatsentgeltes und des vollen Kinderzuschusses 49 % des Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses gewährt werden können.
- (4)Absatz 4Die Leistungen des Dienstgebers nach den Abs. 2 und 3 sind in jedem Falle mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.Die Leistungen des Dienstgebers nach den Absatz 2 und 3 sind in jedem Falle mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.
- (5)Absatz 5Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
- (6)Absatz 6Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin auf Grund der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin auf Grund der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.
- (7)Absatz 7Den weiblichen Vertragslehrern gebühren für die Zeit, während der sie gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 2.Den weiblichen Vertragslehrern gebühren für die Zeit, während der sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 und Paragraph 7, Absatz eins, St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Absatz 2,
- (8)Absatz 8Die Bestimmungen des § 54 sind mit der Abweichung anzuwenden, dass die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinne des § 234 Abs. 2 bis 6 gilt.Die Bestimmungen des Paragraph 54, sind mit der Abweichung anzuwenden, dass die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinne des Paragraph 234, Absatz 2 bis 6 gilt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
§ 235 Stmk. L-DBR Kündigung der Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL
- (1)Absatz einsDie Kündigungsbeschränkung des § 130 Abs. 2 Z 7 gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen.Die Kündigungsbeschränkung des Paragraph 130, Absatz 2, Ziffer 7, gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen.
- (2)Absatz 2Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. § 132 ist auf die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL nicht anzuwenden.Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Paragraph 132, ist auf die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL nicht anzuwenden.
§ 236 Stmk. L-DBR Ferien und Urlaub
- (1)Absatz einsVertragslehrer/Vertragslehrerinnen sind während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Leiters/der Leiterin der Schule, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen.
- (2)Absatz 2An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.
- (3)Absatz 3Der Leiter/Die Leiterin ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
- (4)Absatz 4Im Übrigen hat der Leiter/die Leiterin für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er/sie auch die seiner/ihrer Schule zugewiesenen Lehrer/Lehrerinnen unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche im möglichst gleichem Maße heranziehen kann.
- (5)Absatz 5Der Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.
- (6)Absatz 6Die §§ 59 bis 68 Abs. 1 sind auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen nicht anzuwenden.Die Paragraphen 59 bis 68 Absatz eins, sind auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen nicht anzuwenden.
- (7)Absatz 7§ 75 ist auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Paragraph 75, ist auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- 1.Ziffer einsDie Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
- 2.Ziffer 2Die Höchstdauer der Pflegefreistellung ist dadurch begrenzt, dass durch ihren Verbrauch je Schuljahr nicht mehr als die volle Lehrverpflichtung an Dienstleistung entfallen darf. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Lehrer nicht vollbeschäftigt ist.
- 3.Ziffer 3Entfallen durch die Pflegfreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach Z 2 anzurechnen.Entfallen durch die Pflegfreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach Ziffer 2, anzurechnen.
§ 75 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 7 sind nicht anzuwenden.Paragraph 75, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 7, sind nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
§ 237 Stmk. L-DBR Anwendungsbereich
- (1)Absatz eins(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
- (1a)Absatz eins aFür Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen, die dem Hauptstück III unterliegen und deren Dienstverhältnis ab dem Inkrafttreten des IV. Abschnitts des Hauptstückes III in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 112/2020 begonnen hat, gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme der §§ 239 und 242 bis 244. Der Anspruch auf Erholungsurlaub richtet sich nach den §§ 59 ff, und es gilt § 187 sinngemäß. Für die Dienstverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme der §§ 242 bis 244.Für Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen, die dem Hauptstück römisch III unterliegen und deren Dienstverhältnis ab dem Inkrafttreten des römisch IV. Abschnitts des Hauptstückes römisch III in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2020, begonnen hat, gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme der Paragraphen 239 und 242 bis 244. Der Anspruch auf Erholungsurlaub richtet sich nach den Paragraphen 59, ff, und es gilt Paragraph 187, sinngemäß. Für die Dienstverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme der Paragraphen 242 bis 244.
- (2)Absatz 2Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I und Hauptstück II mit Ausnahme des § 187 (Urlaubsersatzleistung) auf Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen, Kinderbetreuer/ Kinderbetreuerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) anwendbar.Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück römisch eins und Hauptstück römisch II mit Ausnahme des Paragraph 187, (Urlaubsersatzleistung) auf Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen, Kinderbetreuer/ Kinderbetreuerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) anwendbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
§ 238 Stmk. L-DBR Dienstzeit
- (1)Absatz einsVon der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 37 Abs. 2 entfallen bei den Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) 30 Stunden auf die Führung einer Kindergartengruppe. Die restlichen zehn Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon mindestens fünf Stunden in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleisten sind.Von der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 37, Absatz 2, entfallen bei den Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) 30 Stunden auf die Führung einer Kindergartengruppe. Die restlichen zehn Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon mindestens fünf Stunden in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleisten sind.
- (2)Absatz 2Im Falle einer herabgesetzten Wochendienstzeit reduzieren sich die Vorbereitungszeiten sowie darin enthaltene Anwesenheitszeiten aliquot.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,
§ 239 Stmk. L-DBR Ferien und Erholungsurlaub
- (1)Absatz einsVertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind mit Ausnahme der in Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen sowie in der Dauer der im § 241 vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen während der Ferien beurlaubt. Unter Ferien sind, mit Ausnahme der Semesterferien, die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 105/1999, für die öffentlichen Pflichtschulen vorgesehenen Ferien zu verstehen.Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind mit Ausnahme der in Absatz 2 und 3 getroffenen Regelungen sowie in der Dauer der im Paragraph 241, vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen während der Ferien beurlaubt. Unter Ferien sind, mit Ausnahme der Semesterferien, die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999,, für die öffentlichen Pflichtschulen vorgesehenen Ferien zu verstehen.
- (2)Absatz 2Während der ersten und der letzten Woche der Hauptferien haben Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) in den Kinderbetreuungseinrichtungen Abschluss- und Vorbereitungsarbeiten durchzuführen.
- (3)Absatz 3Sofern örtliche Bedürfnisse für eine Erweiterung der Betriebszeiten bestehen, kann der Dienstgeber dies durch folgende dienstrechtliche Maßnahmen umsetzen:
- 1.Ziffer einsHeranziehung zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergartengruppe bis zu drei Wochen in der Zeit der Hauptferien. In diesem Fall entfallen die Abschlussarbeiten gemäß Abs. 2 in der ersten Woche der Hauptferien.Heranziehung zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergartengruppe bis zu drei Wochen in der Zeit der Hauptferien. In diesem Fall entfallen die Abschlussarbeiten gemäß Absatz 2, in der ersten Woche der Hauptferien.
- 2.Ziffer 2Sollte eine über das in Z 1 genannte Ausmaß hinausgehende Erweiterung der Dienstzeit erforderlich sein, können Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) während der Hauptferien eine weitere Woche zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergartengruppe herangezogen werden. In diesem Fall entfallen die Vorbereitungsarbeiten gemäß Abs. 2.Sollte eine über das in Ziffer eins, genannte Ausmaß hinausgehende Erweiterung der Dienstzeit erforderlich sein, können Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) während der Hauptferien eine weitere Woche zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergartengruppe herangezogen werden. In diesem Fall entfallen die Vorbereitungsarbeiten gemäß Absatz 2,
- 3.Ziffer 3Darüber hinaus können während der Hauptferien oder der übrigen Ferien Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) bis zu 15 Arbeitstage innerhalb eines Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahres gegen entsprechenden Freizeitausgleich zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergruppe herangezogen werden. Dieser Freizeitausgleich ist, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, im darauffolgenden, längstens jedoch im nächstfolgenden Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahr zu gewähren.
- (4)Absatz 4Semesterferien im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999 können nach den örtlichen Bedürfnissen vom Dienstgeber festgesetzt werden. Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind in diesem Fall während der Semesterferien beurlaubt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,
§ 240 Stmk. L-DBR Leitung des Kindergartens bzw. Hortes
- (1)Absatz einsDem Leiter/Der Leiterin des Kindergartens (Sonderkindergartens) bzw. des Hortes (heilpädagogischen Hortes) obliegt neben der Führung einer Kindergruppe die Leitung in administrativen und in pädagogischen Angelegenheiten.
- (2)Absatz 2Bei mehrgruppigen Kindergärten (Sonderkindergärten) bzw. Horten (heilpädagogischen Horten) ist das Kollegium der Gruppen führenden Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) zur Beratung des Leiters/der Leiterin in pädagogischen Angelegenheiten einzurichten.
- (3)Absatz 3Der Leiter/Die Leiterin eines mindestens viergruppigen Kindergartens (Sonderkindergartens) bzw. Hortes (heilpädagogischen Hortes) kann von der Gruppenführung freigestellt werden, wenn administrative Angelegenheiten in außerordentlichem Ausmaß zu besorgen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 241 Stmk. L-DBR Fortbildung
- (1)Absatz einsVertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Arbeitstagen je Betriebsjahr (§ 10 Abs. 1 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz) zur Fortbildung verpflichtet.Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Arbeitstagen je Betriebsjahr (Paragraph 10, Absatz eins, Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz) zur Fortbildung verpflichtet.
- (2)Absatz 2Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Abs. 1 genannten Ausmaß als Dienstpflicht. Der Dienstgeber hat, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem/der Bediensteten die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Dienstgeber dem/der Bediensteten die Teilnahme ermöglichen.Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Absatz eins, genannten Ausmaß als Dienstpflicht. Der Dienstgeber hat, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem/der Bediensteten die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Dienstgeber dem/der Bediensteten die Teilnahme ermöglichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,
§ 242 Stmk. L-DBR Entlohnungsschema K3
- (1)Absatz einsDie im Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008, LGBl. Nr. 105/2008, festgelegten Anstellungserfordernisse gelten für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe k3.Die im Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2008,, festgelegten Anstellungserfordernisse gelten für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe k3.
- (2)Absatz 2Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Vertragserzieher/Vertragserzieherinnen an Horten (Vertragserzieher/Vertragserzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind in das Entlohnungsschema K3, Entlohnungsgruppe k3, einzureihen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,
§ 243 Stmk. L-DBR Gehalt im Entlohnungsschema K3
Das Gehalt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K3 beträgt:
im Entlohnungsschema K3 |
in der Entlohnungsstufe | in der Entlohnungsgruppe k3 |
Euro |
1 | 1.759,8 |
2 | 1.803,0 |
3 | 1.846,6 |
4 | 1.890,2 |
5 | 1.934,1 |
6 | 1.978,8 |
7 | 2.066,5 |
8 | 2.154,6 |
9 | 2.242,5 |
10 | 2.330,6 |
11 | 2.417,5 |
12 | 2.504,5 |
13 | 2.591,6 |
14 | 2.707,6 |
15 | 2.823,8 |
16 | 2.939,8 |
17 | 3.055,9 |
18 | 3.172,9 |
19 | 3.289,9 |
20 | 3.406,8 |
| |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
§ 244 Stmk. L-DBR Dienstzulagen
- (1)Absatz einsVertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen und Ver-tragssozialpädagoge/Vertragssozialpädagoginnen an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt monatlich 8,44 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a.Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen und Ver-tragssozialpädagoge/Vertragssozialpädagoginnen an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt monatlich 8,44 % der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 264 a,
- (2)Absatz 2Den Leitern/Leiterinnen von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlich:
| Organisationsform | Bemessungsgrundlage gemäß § 264aBemessungsgrundlage gemäß Paragraph 264 a, |
1. | eingruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten | 8,44 % |
2. | zweigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten | 9,95 % |
3. | dreigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten | 11,86 % |
4. | viergruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten | 12,34 % |
| | |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
§ 244a Stmk. L-DBR Anwendungsbereich
- (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertragsbedienstete, die im Rahmen einer Zuweisung nach dem Steiermärkischen Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 64/2002, in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen in Pflegeeinrichtungen von Gemeindeverbänden oder privaten Rechtsträgern tätig sind und für Lehrende (Lehrer/Lehrerinnen, Lehrassistenten/Lehrassistentinnen und Leiter/Leiterinnen) in Bildungseinrichtungen für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes.Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertragsbedienstete, die im Rahmen einer Zuweisung nach dem Steiermärkischen Zuweisungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2002,, in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen in Pflegeeinrichtungen von Gemeindeverbänden oder privaten Rechtsträgern tätig sind und für Lehrende (Lehrer/Lehrerinnen, Lehrassistenten/Lehrassistentinnen und Leiter/Leiterinnen) in Bildungseinrichtungen für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes.
- (2)Absatz 2Zu den Bildungseinrichtungen für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes zählen:
- 1.Ziffer einsdie Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten, Leoben und Stolzalpe;
- 2.Ziffer 2das Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit Graz Ost;
- 3.Ziffer 3das Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit Graz Süd.
- (3)Absatz 3Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und das Hauptstück II auf die Vertragsbediensteten in Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen des Landes anwendbar.Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück römisch eins mit der Ausnahme des römisch IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und das Hauptstück römisch II auf die Vertragsbediensteten in Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen des Landes anwendbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 14/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,
§ 244b Stmk. L-DBR Einreihung der Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SII/N
- (1)Absatz einsDem Entlohnungsschema SII/N kann nur angehören, wer die für den entsprechenden Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf gesetzlich vorgesehene Ausbildung und/oder Zusatzausbildung absolviert hat.
- (2)Absatz 2Das Entlohnungsschema SII/N umfasst die Entlohnungsgruppen SII/N1FL (Führung und Lehre), SII/N1, SII/N2, SII/N3 und SII/N4.
- (3)Absatz 3Die Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SII/N werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:
- 1.Ziffer einsEntlohnungsgruppe SII/N1FL:
- a)Litera aLeitende Bedienstete der in SII/N1 eingereihten Berufsgruppen, sofern sie mindestens fünf Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen führen;
- b)Litera bDirektoren/Direktorinnen und Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen einer Bildungseinrichtung für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes;
- c)Litera cLehrer/Lehrerinnen und Lehrassistenten/Lehrassistentinnen einer Bildungseinrichtung für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes;
- 2.Ziffer 2Entlohnungsgruppe SII/N1:
- a)Litera amedizinisch-technische Dienste;
- b)Litera bdiplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Krankenpfleger;
- c)Litera cSozialpädagoginnen/Sozialpädagogen;
- d)Litera dSozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter;
- e)Litera eam 31. August 2023 im Dienststand befindliche medizinisch-technische Fachkräfte;
- 3.Ziffer 3Entlohnungsgruppe SII/N2:
- a)Litera aPflegefachassistenz;
- b)Litera bmedizinisch-technische Fachkräfte;
- c)Litera cmedizinische Fachassistenz;
- 4.Ziffer 4Entlohnungsgruppe SII/N3:
- a)Litera aPflegeassistenz;
- b)Litera bsonstige Assistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG;
- c)Litera cgeprüfte Sanitätshilfsdienste;
- 5.Ziffer 5Entlohnungsgruppe SII/N4:
- a)Litera aHeimhilfen;
- b)Litera bRettungssanitäterinner/Rettungssanitäter;
- c)Litera cungeprüfte Sanitätshilfsdienste.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 14/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,
§ 244c Stmk. L-DBR Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/N
- (1)Absatz einsDas Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/N beträgt:
Entlohnungsschema SII/N |
in der Entlohnungsstufe | in der Entlohnungsgruppe |
SII/N1FL | SII/N1 | SII/N2 | SII/N3 | SII/N4 |
Euro |
1 | 4 257,60 | 3 357,60 | 2 907,60 | 2 657,60 | 2 516,60 |
2 | 4 317,60 | 3 417,60 | 2 957,60 | 2 697,60 | 2 556,60 |
3 | 4 367,60 | 3 467,60 | 3 030,60 | 2 760,60 | 2 619,60 |
4 | 4 417,60 | 3 517,60 | 3 115,60 | 2 835,60 | 2 694,60 |
5 | 4 477,60 | 3 577,60 | 3 168,30 | 2 906,60 | 2 765,60 |
6 | 4 537,60 | 3 637,60 | 3 235,30 | 2 973,60 | 2 832,60 |
7 | 4 637,60 | 3 737,60 | 3 297,30 | 3 033,60 | 2 892,60 |
8 | 4 734,60 | 3 834,60 | 3 377,30 | 3 093,60 | 2 952,60 |
9 | 4 829,60 | 3 929,60 | 3 446,30 | 3 147,60 | 3 006,60 |
10 | 4 904,60 | 4 004,60 | 3 504,30 | 3 195,60 | 3 054,60 |
11 | 4 974,60 | 4 074,60 | 3 562,30 | 3 243,60 | 3 102,60 |
12 | 5 044,60 | 4 144,60 | 3 607,30 | 3 278,60 | 3 137,60 |
13 | 5 169,60 | 4 214,60 | 3 648,30 | 3 314,60 | 3 173,60 |
14 | 5 244,60 | 4 284,60 | 3 684,30 | 3 350,60 | 3 209,60 |
15 | 5 304,60 | 4 344,60 | 3 724,30 | 3 380,60 | 3 239,60 |
16 | 5 369,60 | 4 394,60 | 3 759,30 | 3 410,60 | 3 269,60 |
17 | 5 434,60 | 4 444,60 | 3 788,30 | 3 434,60 | 3 293,60 |
18 | 5 499,60 | 4 484,60 | 3 807,30 | 3 458,60 | 3 317,60 |
19 | 5 559,60 | 4 524,60 | 3 841,30 | 3 482,60 | 3 341,60 |
20 | 5 619,60 | 4 554,60 | 3 864,30 | 3 500,60 | 3 359,60 |
21 | 5 679,60 | 4 584,60 | 3 892,30 | 3 518,60 | 3 377,60 |
22 | 5 739,60 | 4 614,60 | 3 909,30 | 3 530,60 | 3 389,60 |
23 | 5 799,60 | 4 644,60 | 3 936,30 | 3 542,60 | 3 401,60 |
| | | | | | |
- (2)Absatz 2Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe.Das Monatsentgelt gemäß Absatz eins, beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe.
§ 244d Stmk. L-DBR Funktionszulage für Leiter/Leiterinnen einer Bildungseinrichtung für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes
- (1)Absatz einsLeitern/Leiterinnen einer Bildungseinrichtung für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Z 1 bis 4 eine Funktionszulage. Diese beträgt monatlich:Leitern/Leiterinnen einer Bildungseinrichtung für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Ziffer eins bis 4 eine Funktionszulage. Diese beträgt monatlich:
| Funktion | Euro |
1. | Für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Graz Ost | 1.195,60 |
2. | Für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Graz Süd und den Leiter/die Leiterin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Leoben | 873,80 |
3. | Für den Leiter/die Leiterin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten und Stolzalpe | 747,50 |
4. | Für den Leiter/die Leiterin eines Bereiches des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Graz Ost | 568,10 |
| | |
- (2)Absatz 2Der/Die Vertragsbedienstete, der/die den Leiter/die Leiterin einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vertritt, gebührt, sofern die vorübergehende Vertretung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert, eine Funktionszulage gemäß Abs. 1.Der/Die Vertragsbedienstete, der/die den Leiter/die Leiterin einer Bildungseinrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vertritt, gebührt, sofern die vorübergehende Vertretung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert, eine Funktionszulage gemäß Absatz eins,
§ 244ea Stmk. L-DBR SII/N-Funktionszulage
Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/N1FL gebührt für die Dauer der Verwendung als leitender diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger/leitende diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und leitender/leitende Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in einer Pflegeeinrichtung eine SII/N-Funktionszulage in Höhe von 300,00 Euro, sofern die Organisationseinheit, die er/sie leitet, mindestens fünfundvierzig Bedienstete umfasst.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,
§ 244eb Stmk. L-DBR Nebengebühr – Erschwernisvergütung für erweiterte Tätigkeitsbereiche
- (1)Absatz einsDiplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen, die in einer Pflegeeinrichtung in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 GuKG überwiegend eingesetzt sind, gebührt eine Erschwernisvergütung in Höhe von 200,00 Euro. Mit abgeschlossener Sonderausbildung erhöht sich diese Erschwernisvergütung auf 350,00 Euro.Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen, die in einer Pflegeeinrichtung in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 17, GuKG überwiegend eingesetzt sind, gebührt eine Erschwernisvergütung in Höhe von 200,00 Euro. Mit abgeschlossener Sonderausbildung erhöht sich diese Erschwernisvergütung auf 350,00 Euro.
- (2)Absatz 2Falls der Einsatz in zwei erweiterten Tätigkeitsbereichen erfolgt, erhöht sich die Erschwernisvergütung um 50 %.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,
§ 244ec Stmk. L-DBR Überleitung in das Entlohnungsschema SII/N
Bedienstete des Entlohnungsschemas SII, die am 31. August 2023 im Dienststand stehen, sind mit der Maßgabe in das Entlohnungsschema SII/N überzuleiten, dass die Entlohnungsstufe unverändert bleibt und sie keinen Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Monatsentgelt einschließlich Zulagen und Vergütungen erleiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,
§ 244f Stmk. L-DBR Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV
- (1)Absatz einsDas Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV beträgt:
im Entlohnungsschema SIV |
in der Ent lohn ungs stufe | in der Entlohnungsgruppe |
sIV/1 | sIV/2 | sIV/3 | sIV/4 | sIV/5 | sIV/6 | sIV/7 | sIV/8 | sIV/9 |
Euro |
1 | 2.081,8 | 2.009,3 | 1.978,8 | 1.978,8 | 1.978,8 | 1.907,5 | 1.812,5 | 1.812,5 | 1.782,7 |
2 | 2.117,3 | 2.043,9 | 2.008,8 | 2.008,8 | 2.008,8 | 1.934,8 | 1.832,8 | 1.832,8 | 1.798,0 |
3 | 2.188,1 | 2.114,7 | 2.069,0 | 2.069,0 | 2.069,0 | 1.988,1 | 1.873,9 | 1.873,9 | 1.827,7 |
4 | 2.224,4 | 2.150,4 | 2.098,9 | 2.098,9 | 2.098,9 | 2.015,3 | 1.894,2 | 1.894,2 | 1.842,6 |
5 | 2.260,0 | 2.185,4 | 2.129,4 | 2.129,4 | 2.129,4 | 2.042,3 | 1.915,2 | 1.915,2 | 1.857,0 |
6 | 2.368,4 | 2.293,5 | 2.293,5 | 2.253,5 | 2.221,2 | 2.178,7 | 2.008,6 | 1.978,6 | 1.978,6 |
7 | 2.404,8 | 2.330,2 | 2.330,2 | 2.285,0 | 2.252,1 | 2.209,6 | 2.032,4 | 1.999,6 | 1.999,6 |
8 | 2.455,0 | 2.380,7 | 2.380,7 | 2.326,8 | 2.294,7 | 2.252,2 | 2.068,2 | 2.032,1 | 2.032,1 |
9 | 2.576,5 | 2.501,9 | 2.501,9 | 2.424,8 | 2.391,8 | 2.349,3 | 2.155,2 | 2.095,9 | 2.095,9 |
10 | 2.617,4 | 2.542,8 | 2.542,8 | 2.458,1 | 2.425,4 | 2.383,3 | 2.181,3 | 2.117,9 | 2.117,9 |
11 | 2.658,2 | 2.584,3 | 2.584,3 | 2.493,0 | 2.460,7 | 2.418,0 | 2.207,4 | 2.139,3 | 2.139,3 |
12 | 2.698,5 | 2.624,9 | 2.624,9 | 2.528,4 | 2.495,9 | 2.453,5 | 2.233,9 | 2.160,7 | 2.160,7 |
13 | 2.738,8 | 2.665,3 | 2.665,3 | 2.563,2 | 2.530,8 | 2.488,5 | 2.260,2 | 2.182,1 | 2.182,1 |
14 | 2.779,9 | 2.706,0 | 2.706,0 | 2.598,7 | 2.566,2 | 2.523,5 | 2.286,5 | 2.203,8 | 2.203,8 |
15 | 2.820,3 | 2.746,5 | 2.746,5 | 2.633,7 | 2.601,0 | 2.558,8 | 2.314,1 | 2.226,2 | 2.226,2 |
16 | 2.860,8 | 2.787,2 | 2.787,2 | 2.668,9 | 2.636,4 | 2.594,1 | 2.343,2 | 2.249,8 | 2.249,8 |
17 | 2.901,3 | 2.827,7 | 2.827,7 | 2.703,8 | 2.671,2 | 2.629,5 | 2.373,3 | 2.273,1 | 2.273,1 |
18 | 2.942,1 | 2.868,3 | 2.868,3 | 2.738,6 | 2.706,2 | 2.664,5 | 2.403,2 | 2.296,4 | 2.296,4 |
19 | 2.982,4 | 2.908,8 | 2.908,8 | 2.773,9 | 2.741,7 | 2.699,3 | 2.434,5 | 2.319,8 | 2.319,8 |
20 | 3.022,6 | 2.949,0 | 2.949,0 | 2.808,6 | 2.776,3 | 2.734,3 | 2.464,9 | 2.343,2 | 2.343,2 |
21 | 3.063,3 | 2.989,5 | 2.989,5 | 2.843,8 | 2.811,4 | 2.769,3 | 2.494,6 | 2.366,4 | 2.366,4 |
22 | 3.103,9 | 3.030,3 | 3.030,3 | 2.878,7 | 2.846,6 | 2.804,5 | 2.524,4 | 2.389,6 | 2.389,6 |
23 | 3.144,8 | 3.070,8 | 3.070,8 | 2.913,6 | 2.881,8 | 2.839,2 | 2.554,4 | 2.412,8 | 2.412,8 |
| | | | | | | | | |
- (2)Absatz 2Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe.Das Monatsentgelt gemäß Absatz eins, beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe.
§ 244g Stmk. L-DBR SIV-Funktionszulage
Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV, der/die keinen Anspruch auf eine Verwendungsentschädigung gemäß § 285 hat, gebührt für die Führung des Dienstplanes, der mindestens sechs Bedienstete umfasst, eine Funktionszulage im Ausmaß von 59,6 Euro.Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV, der/die keinen Anspruch auf eine Verwendungsentschädigung gemäß Paragraph 285, hat, gebührt für die Führung des Dienstplanes, der mindestens sechs Bedienstete umfasst, eine Funktionszulage im Ausmaß von 59,6 Euro.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
§ 244h Stmk. L-DBR Nebengebühr – Gefahren-, Erschwernisvergütung für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas S IV
Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S IV gebührt eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt für:Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S römisch IV gebührt eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt für:
| Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe | Euro |
1. | sIV/1 bis sIV/8 sowie sIV/9 ohne Hygieneprüfung | 41,9 |
2. | sIV/9 nach erfolgreicher Ablegung der Hygieneprüfung | 53,3 |
| | |
Mit der Vergütung gemäß Z 1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten. Mit der Vergütung gemäß Z 2 sind mit € 41,9 sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit (Gefahrenvergütungsanteil) und mit dem darüberhinausgehenden Betrag mit der dienstlichen Verwendung verbundene Erschwernisse (Erschwernisvergütungsanteil) abgegolten.Mit der Vergütung gemäß Ziffer eins, sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten. Mit der Vergütung gemäß Ziffer 2, sind mit € 41,9 sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit (Gefahrenvergütungsanteil) und mit dem darüberhinausgehenden Betrag mit der dienstlichen Verwendung verbundene Erschwernisse (Erschwernisvergütungsanteil) abgegolten.§ 245 Stmk. L-DBR Anwendungsbereich
- (1)Absatz einsDieses Hauptstück gilt für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2002 im Dienststand stehen, und Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen, sofern diese nicht in das Besoldungsschema ST optiert haben, sowie für Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium.
- (2)Absatz 2Soweit in Hauptstück IV nicht anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I und Hauptstück II des Gesetzes auf Bedienstete gemäß Abs. 1 anwendbar.Soweit in Hauptstück römisch IV nicht anderes bestimmt wird, sind Hauptstück römisch eins und Hauptstück römisch II des Gesetzes auf Bedienstete gemäß Absatz eins, anwendbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,
§ 246 Stmk. L-DBR Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Amtstitel und Funktionsbezeichnungen
- (1)Absatz einsDie Dienstzweige der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung, ihre Zuweisung zur
- –StrichaufzählungVerwendungsgruppe A „Höherer Dienst“,
- –StrichaufzählungVerwendungsgruppe B „Gehobener Dienst“,
- –StrichaufzählungVerwendungsgruppe C „Fachdienst“,
- –StrichaufzählungVerwendungsgruppe D „Mittlerer Dienst“,
- –StrichaufzählungVerwendungsgruppe E „Hilfsdienst“
und die mit den Stellen der Dienstzweige der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung verbundenen Amtstitel werden durch die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Anlage (Dienstzweigeordnung für Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung, im Folgenden kurz „Dienstzweigeordnung“ genannt) bestimmt. - (2)Absatz 2Bei Beamten/Beamtinnen im provisorischen Dienstverhältnis ist, sofern in der Anlage dieses Gesetzes nicht anderes bestimmt ist, dem mit der Stelle verbundenen Amtstitel das Wort „Provisorischer“ („Provisorische“) voranzustellen.
- (3)Absatz 3Beamte/Beamtinnen können neben dem ihrer Dienstklasse entsprechenden Amtstitel auch die in der Anlage zu diesem Gesetz vorgesehene Funktionsbezeichnung führen. Von mehreren nacheinander zustehenden Funktionsbezeichnungen kann nur die zuletzt angefallene geführt werden.
§ 247 Stmk. L-DBR Anstellung und Definitivstellung – Erfordernis
- (1)Absatz einsDie in den Abschnitten II der Teile A, B, C und D der Anlage für die einzelnen Verwendungsgruppen bestimmten Anstellungserfordernisse gelten, soweit nicht in den Abschnitten III der Teile A, B, C und D der Anlage für einzelne Dienstzweige anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige der Verwendungsgruppen.Die in den Abschnitten römisch II der Teile A, B, C und D der Anlage für die einzelnen Verwendungsgruppen bestimmten Anstellungserfordernisse gelten, soweit nicht in den Abschnitten römisch III der Teile A, B, C und D der Anlage für einzelne Dienstzweige anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige der Verwendungsgruppen.
- (2)Absatz 2Die Abschnitte II der Teile A, B, C und D der Anlage bestimmen die Anstellungserfordernisse, die für einzelne Dienstzweige oder im Hinblick auf die mit bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen Aufgaben für solche Dienstposten neben den in den Abschnitten II der Teile A, B, C und D der Anlage festgesetzten Anstellungserfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten ferner für einzelne Dienstzweige oder Stellen geltende nähere Bestimmungen über die in den Abschnitten II der Teile A, B, C und D der Anlage vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.Die Abschnitte römisch II der Teile A, B, C und D der Anlage bestimmen die Anstellungserfordernisse, die für einzelne Dienstzweige oder im Hinblick auf die mit bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen Aufgaben für solche Dienstposten neben den in den Abschnitten römisch II der Teile A, B, C und D der Anlage festgesetzten Anstellungserfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten ferner für einzelne Dienstzweige oder Stellen geltende nähere Bestimmungen über die in den Abschnitten römisch II der Teile A, B, C und D der Anlage vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.
- (3)Absatz 3Wird ein Beamter/eine Beamtin, der/die zumindest eine allgemeine Grundausbildung absolviert hat oder der/die die für den Dienstzweig seiner/ihrer bisherigen Stelle vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt hat, in eine gleichwertige oder höherwertige Verwendungsgruppe gemäß § 257 überstellt, ist die für diese Stelle vorgeschriebene besondere Grundausbildung innerhalb der gemäß § 26 Abs. 2 festgesetzten Frist zu absolvieren. Wird diese vorgeschriebene besondere Grundausbildung nicht innerhalb der festgesetzten Frist absolviert, kann der Beamte/die Beamtin ohne seine/ihre Zustimmung in seine/ihre frühere Verwendungsgruppe zurücküberstellt werden.Wird ein Beamter/eine Beamtin, der/die zumindest eine allgemeine Grundausbildung absolviert hat oder der/die die für den Dienstzweig seiner/ihrer bisherigen Stelle vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt hat, in eine gleichwertige oder höherwertige Verwendungsgruppe gemäß Paragraph 257, überstellt, ist die für diese Stelle vorgeschriebene besondere Grundausbildung innerhalb der gemäß Paragraph 26, Absatz 2, festgesetzten Frist zu absolvieren. Wird diese vorgeschriebene besondere Grundausbildung nicht innerhalb der festgesetzten Frist absolviert, kann der Beamte/die Beamtin ohne seine/ihre Zustimmung in seine/ihre frühere Verwendungsgruppe zurücküberstellt werden.
- (4)Absatz 4Die für eine höhere Verwendungsgruppe mit Erfolg absolvierte allgemeine und besondere Grundausbildung ersetzt die für eine niedrigere Verwendungsgruppe vorgeschriebene allgemeine und besondere Grundausbildung.
§ 248 Stmk. L-DBR Ernennung im Dienstverhältnis
- (1)Absatz einsDie Verleihung einer Stelle eines anderen Dienstzweiges oder einer höheren Dienstklasse erfolgt durch Ernennung. Ernennungen auf Stellen einer höheren Dienstklasse sind mit Wirksamkeit 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Ernennungen außerhalb dieser Termine sind zulässig, wenn wichtige dienstliche Rücksichten dies erfordern.
- (2)Absatz 2Eine rückwirkende Ernennung ist, soweit nicht anderes bestimmt wird, rechtsunwirksam.
- (3)Absatz 3Die Ernennung des Beamten/der Beamtin, der/die (vorläufig) vom Dienst suspendiert oder gegen den/die ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhalten der Stelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
§ 249 Stmk. L-DBR Verwendungsänderung
- (1)Absatz eins§ 20 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung auch dann einer Versetzung gleichzuhalten ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten/der Beamtin eine Verschlechterung zu erwarten ist.Paragraph 20, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung auch dann einer Versetzung gleichzuhalten ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten/der Beamtin eine Verschlechterung zu erwarten ist.
- (2)Absatz 2§ 20 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die neue Verwendung der bisherigen Verwendung gleichwertig ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten/der Beamtin keine Verschlechterung zu erwarten ist.Paragraph 20, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die neue Verwendung der bisherigen Verwendung gleichwertig ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten/der Beamtin keine Verschlechterung zu erwarten ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
§ 251 Stmk. L-DBR Herabsetzung der Lehrverpflichtung
- (1)Absatz einsDie §§ 46 bis 50 sind auf Lehrer/Lehrerinnen des Konservatoriums mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Abs. 2 bis 6 ergeben.Die Paragraphen 46 bis 50 sind auf Lehrer/Lehrerinnen des Konservatoriums mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Absatz 2 bis 6 ergeben.
- (2)Absatz 2Das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung ist so festzulegen, dass die verbleibende Lehrverpflichtung ganze Unterrichtsstunden umfasst. Die verbleibende Lehrverpflichtung
- 1.Ziffer einsdarf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung und
- 2.Ziffer 2muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung
liegen. - (3)Absatz 3Lassen im Falle einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist sie insoweit zu überschreiten, als es nötig ist, um eine Unterschreitung zu vermeiden.
- (4)Absatz 4Ein Lehrer/Eine Lehrerin, dessen/deren Lehrverpflichtung um mehr als 25 % herabgesetzt ist, kann über die für ihn/sie maßgebliche Lehrverpflichtung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Lehrer/eine Lehrerin, dessen/deren Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
- (5)Absatz 5Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die in § 46 Abs. 2 oder im § 47 Abs. 3 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 46 oder 47 anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 46 endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die in Paragraph 46, Absatz 2, oder im Paragraph 47, Absatz 3, festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 46, oder 47 anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 46, endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
- (6)Absatz 6Eine Anwendung des § 50 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.Eine Anwendung des Paragraph 50, ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
§ 253 Stmk. L-DBR Dienstbeurteilung
- (1)Absatz eins§ 80 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung erstmalig nach Ablauf eines Jahres nach der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durchzuführen ist.Paragraph 80, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung erstmalig nach Ablauf eines Jahres nach der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durchzuführen ist.
- (2)Absatz 2§ 82 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung zu lauten hat:Paragraph 82, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung zu lauten hat:
- 1.Ziffer einsausgezeichnet, bei hervorragenden Leistungen gemäß Abs. 1;ausgezeichnet, bei hervorragenden Leistungen gemäß Absatz eins ;,
- 2.Ziffer 2sehr gut, bei überdurchschnittlichen Leistungen gemäß Abs. 1;sehr gut, bei überdurchschnittlichen Leistungen gemäß Absatz eins ;,
- 3.Ziffer 3gut, bei durchschnittlichen Leistungen gemäß Abs. 1;gut, bei durchschnittlichen Leistungen gemäß Absatz eins ;,
- 4.Ziffer 4entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
- 5.Ziffer 5nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
- (3)Absatz 3Lautet die Dienstbeurteilung mindestens auf „gut“, so gilt die für die Zeitvorrückung erforderliche Durchschnittsleistung als erbracht.
- (4)Absatz 4Wenn die Dienstbeurteilung die Grundlage für eine Ernennung auf eine Stelle einer höheren Dienstklasse (Beförderung) darstellt, ist die Dienstbeurteilung im Folgejahr bis spätestens 31. März der Dienstbehörde vorzulegen, wenn die dienstrechtliche Maßnahme am 1. Juli wirksam werden soll. Die Dienstbeurteilung ist bis spätestens 30. September der Dienstbehörde vorzulegen, wenn die dienstrechtliche Maßnahme mit 1. Jänner wirksam werden soll.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 254 Stmk. L-DBR Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten/Beamtinnen
Die Bezüge der Beamten/Beamtinnen richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen
- 1.Ziffer einsBeamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung,
- 2.Ziffer 2Lehrer/Lehrerinnen,
- 3.Ziffer 3Kindergärtner/Kindergärtnerinnen, Erzieher/Erzieherinnen an Horten,
- 4.Ziffer 4Förster/Försterinnen.
§ 255 Stmk. L-DBR Monatsbezug
- (1)Absatz eins§ 147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage) zusammensetzt.Paragraph 147, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage) zusammensetzt.
- (2)Absatz 2§ 148 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 148, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1.Ziffer einsbei der Ermittlung der Weiterzahlung von nicht pauschalierten Nebengebühren neben Belohnungen und Reisegebühren auch die Jubiläumszuwendung nicht zu berücksichtigen sind und
- 2.Ziffer 2das Gehalt, allfällige Zulagen und Nebengebühren sowie die Sonderzahlung um die Sozialversicherungsbeiträge, den Wohnbauförderungsbeitrag und die Kammerumlage zu kürzen sind.
- (3)Absatz 3(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
§ 257 Stmk. L-DBR Überstellung
- (1)Absatz einsÜberstellung ist die Ernennung zum Beamten/zur Beamtin einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe kann insbesondere dann erfolgen, wenn der Beamte/die Beamtin den durchschnittlichen erzielbaren Arbeitserfolg innerhalb seiner/ihrer Verwendungsgruppe trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung nicht erreicht.
- (2)Absatz 2Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
- 1.Ziffer einsVerwendungsgruppen B, B1, C, D, E, P1 bis P5, L3, K3;
- 2.Ziffer 2Verwendungsgruppe L2a;
- 3.Ziffer 3Verwendungsgruppen A, L1.
- (3)Absatz 3Wird ein Beamter/eine Beamtin aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er/sie die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter/Beamtin der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.Wird ein Beamter/eine Beamtin aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Absatz 2, überstellt, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er/sie die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter/Beamtin der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
- (4)Absatz 4Wird ein Beamter/eine Beamtin aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben, wenn er/sie die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:Wird ein Beamter/eine Beamtin aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Absatz 2, überstellt, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben, wenn er/sie die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
Überstellung | | Zeitraum |
von der | in die | Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zu diesem Gesetz | |
Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gem. Abs. 2 Z.Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gem. Absatz 2, Z. | | Jahre |
1 1 1 2 2 | 2 3 3 3 3 | mit abgeschlossenem Hochschulstudium in den übrigen Fällen mit abgeschlossenem Hochschulstudium in den übrigen Fällen | 2 4 6 2 4 |
| | | |
- (5)Absatz 5Erfüllt ein Beamter/eine Beamtin das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine/ihre besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.Erfüllt ein Beamter/eine Beamtin das im Absatz 4, angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine/ihre besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Absatz 4, neu festzusetzen.
§ 258 Stmk. L-DBR Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung
- (1)Absatz einsIst nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten/der Beamtin jeweils in seiner/ihrer bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten/der Beamtin eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.
- (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist die Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte/die BeamtinAbweichend von Absatz eins, ist die Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte/die Beamtin
- 1.Ziffer einsin eine andere Besoldungsgruppe oder
- 2.Ziffer 2in eine niedrigere Verwendungsgruppe
überstellt wird. - (3)Absatz 3Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenussfähige Zulagen – ausgenommen die Verwendungszulage – dem Gehalt zuzurechnen.
§ 259 Stmk. L-DBR Nebengebühren
- (1)Absatz eins§ 164 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Pauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung das Pauschale in einem Prozentsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage,, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage festzusetzen ist.Paragraph 164, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Pauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung das Pauschale in einem Prozentsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage,, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage festzusetzen ist.
- (2)Absatz 2Das Pauschale ist bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 164 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7 und 8 in einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.Das Pauschale ist bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 7 und 8 in einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
- (Absatz 2 a2a) Soweit eine pauschalierte Nebengebühr nach einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen ist, beträgt die Bemessungsgrundlage € 2.324,2.2a) Soweit eine pauschalierte Nebengebühr nach einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen ist, beträgt die Bemessungsgrundlage € 2.324,2.
- (3)Absatz 3§ 166 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage aus dem Gehalt zuzüglich der im Abs. 2 angeführten Zulagen des Beamten/der Beamtin besteht.Paragraph 166, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage aus dem Gehalt zuzüglich der im Absatz 2, angeführten Zulagen des Beamten/der Beamtin besteht.
- (4)Absatz 4§ 177e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte/die Beamtin Anspruch auf einen Ausstattungszuschuss nach Maßgabe der Verwendungsgruppe und der Familienangehörigen, für die ein Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 177a Z 4 oder 5 gegeben ist, hat.Paragraph 177 e, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte/die Beamtin Anspruch auf einen Ausstattungszuschuss nach Maßgabe der Verwendungsgruppe und der Familienangehörigen, für die ein Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 177 a, Ziffer 4, oder 5 gegeben ist, hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
§ 260 Stmk. L-DBR Jubiläumszuwendung
- (1)Absatz einsDem Beamten/Der Beamtin kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten/ der Beamtin in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Fallen in die zurückgelegte Dienstzeit Zeiten, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt war, ist der Berechnung der Jubiläumszuwendung der aus der Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des Monatsbezuges, der einem/einer vollbeschäftigten Beamten/ Beamtin gleicher Einstufung für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt, zugrunde zu legen.
- (2)Absatz 2Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:Zur Dienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen:
- 1.Ziffer einsdie im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist,
- 2.Ziffer 2die in Abs. 2a angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,die in Absatz 2 a, angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
- 3.Ziffer 3die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind,
- 4.Ziffer 4die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind.
- (2a)Absatz 2 aZu den Zeiten im Sinne des Abs. 2 Z 2 zählen:Zu den Zeiten im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, zählen:
- 1.Ziffer einsdie Zeit, die zurückgelegt worden ist:
- a)Litera ain einem Dienstverhältnis
- aa)Sub-Litera, a, azu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
- ab)Sub-Litera, a, bbei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. oder
- b)Litera bim Lehrberuf
- ba)Sub-Litera, b, aan einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
- bb)Sub-Litera, b, ban der Akademie der bildenden Künste oder
- bc)Sub-Litera, b, can einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder
- bd)Sub-Litera, b, dan einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien;
- 2.Ziffer 2die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes;
- 3.Ziffer 3die Zeit, in der der Beamte/die Beamtin auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
- 4.Ziffer 4die Zeit
- a)Litera ades Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
- b)Litera bder Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
- c)Litera cder nach dem Ärztegesetz 1998, zur ärztlichen Berufsausbildung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
- d)Litera din einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,
- e)Litera eeiner Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, anzuwenden waren,
- f)Litera feiner Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, oder gemäß § 100 Universitätsgesetz 2002,einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, oder gemäß Paragraph 100, Universitätsgesetz 2002,
- g)Litera gin einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;
- 5.Ziffer 5die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage zu diesem Gesetz für die Verwendung des Beamten/der Beamtin
- a)Litera ain der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder
- b)Litera bin der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist; ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
- 6.Ziffer 6bei Beamten/Beamtinnen, die in die Verwendungsgruppe B oder B1 oder in eine der in § 257 Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiumsbei Beamten/Beamtinnen, die in die Verwendungsgruppe B oder B1 oder in eine der in Paragraph 257, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
- a)Litera aan einer höheren Schule oder
- b)Litera bsolange der Beamte/die Beamtin damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte/die Beamtin den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
- 7.Ziffer 7die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (Wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge), das für den Beamten/die Beamtin in der Verwendungsgruppe A Anstellungserfordernis gewesen ist.
- (3)Absatz 3Soweit Abs. 2a die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie bei einer vergleichbaren Einrichtung in einem EU-Mitgliedstaat, einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Türkischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 – dem Vereinigten Königreich oder bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind. Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder bei einer vergleichbaren Einrichtung zurückgelegten Zeiten zählen nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.Soweit Absatz 2 a, die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie bei einer vergleichbaren Einrichtung in einem EU-Mitgliedstaat, einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Türkischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 – dem Vereinigten Königreich oder bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind. Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder bei einer vergleichbaren Einrichtung zurückgelegten Zeiten zählen nicht zur Dienstzeit im Sinne des Absatz eins,, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.
- (4)Absatz 4Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 % des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte/die Beamtin nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren
- 1.Ziffer einsdurch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder
- 2.Ziffer 2aus einem anderen Grund aus dem Dienststand ausscheidet und spätestens am Tag des Ausscheidens seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.
In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Soweit eine Jubiläumszuwendung nach Z 1 gewährt wird, gebührt diese nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser/die Erblasserin zum Zeitpunkt des Todes noch gesetzlich verpflichtet war.In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Soweit eine Jubiläumszuwendung nach Ziffer eins, gewährt wird, gebührt diese nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser/die Erblasserin zum Zeitpunkt des Todes noch gesetzlich verpflichtet war. - (5)Absatz 5Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat
- 1.Ziffer einsder Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder
- 2.Ziffer 2des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs. 4des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Absatz 4,
als nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte/die Beamtin aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten/der Beamtin aus dem Dienstverhältnis fällig. - (6)Absatz 6Für Beamte/Beamtinnen, für die ein Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (§ 263), kann eine Jubiläumszuwendung nach Abs. 1 und 4 nur mehr für den zeitlich am nächsten gelegenen Jubiläumszeitpunkt (Vollendung einer Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt werden:Für Beamte/Beamtinnen, für die ein Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (Paragraph 263,), kann eine Jubiläumszuwendung nach Absatz eins und 4 nur mehr für den zeitlich am nächsten gelegenen Jubiläumszeitpunkt (Vollendung einer Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt werden:
- 1.Ziffer einsdie Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung eines Pensionskassenbeitrags nach § 263 bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2) im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 25 Jahren entspricht;die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung eines Pensionskassenbeitrags nach Paragraph 263, bereits vollendeten Dienstzeit (Absatz 2,) im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 25 Jahren entspricht;
- 2.Ziffer 2die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrags nach § 263 bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2), gerechnet von der zuletzt angefallenen Jubiläumszuwendung im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 15 Jahren entspricht.die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrags nach Paragraph 263, bereits vollendeten Dienstzeit (Absatz 2,), gerechnet von der zuletzt angefallenen Jubiläumszuwendung im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 15 Jahren entspricht.
- (7)Absatz 7Die vollendete Dienstzeit nach Abs. 6 ist für die Vergleichsberechnung auf volle Monate aufzurunden.Die vollendete Dienstzeit nach Absatz 6, ist für die Vergleichsberechnung auf volle Monate aufzurunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 132/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024,
§ 261 Stmk. L-DBR Pensionsbeitrag
- (1)Absatz eins§ 181 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag ausParagraph 181, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag aus
- 1.Ziffer einsdem Gehalt und
- 2.Ziffer 2den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten/der Beamtin entsprechen, zusammensetzen. - (2)Absatz 2Für Beamte/Beamtinnen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wird, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zuzüglich allfälliger Nebengebühren unter Anwendung von § 181 Abs. 4.Für Beamte/Beamtinnen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wird, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, zuzüglich allfälliger Nebengebühren unter Anwendung von Paragraph 181, Absatz 4,
- (3)Absatz 3Für Beamte/Beamtinnen, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1.Für Beamte/Beamtinnen, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins,
- (4)Absatz 4Für Beamte/Beamtinnen, die im Zeitraum 1. Jänner 1945 bis 31. Dezember 1958 geboren sind und die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, errechnet sich der Prozentsatz des Pensionsbeitrages unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:
Jahr | Prozentsatz |
2005 | 11,67 |
2006 | 11,58 |
2007 | 11,50 |
2008 | 11,42 |
2009 | 11,33 |
2010 | 11,25 |
2011 | 11,17 |
2012 | 11,08 |
2013 | 11,00 |
2014 | 10,92 |
2015 | 10,83 |
2016 | 10,75 |
2017 | 10,67 |
2018 | 10,58 |
2019 | 10,50 |
2020 | 10,42 |
2021 | 10,33 |
Ab 2022 | 10,25 |
| |
Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet. | – | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert ……………………………………………. 365 |
| | |
- (5)Absatz 5Der Veränderungswert nach Abs. 4 ist mit nachstehender Formel zu berechnen:Der Veränderungswert nach Absatz 4, ist mit nachstehender Formel zu berechnen:
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 4) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 4,) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet. | – | Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 4) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 4,) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres. |
| | |
- (6)Absatz 6Für Beamte/Beamtinnen, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 12,55 %.
§ 262 Stmk. L-DBR Pensionskassenvorsorge
- (1)Absatz einsDas Land hat allen nach dem 31. Dezember 1944 geborenen Beamten/Beamtinnen ab 1. Jänner 2002 eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen.Das Land hat allen nach dem 31. Dezember 1944 geborenen Beamten/Beamtinnen ab 1. Jänner 2002 eine Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zu erteilen.
- (2)Absatz 2Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit der Landespersonalvertretung und dem Zentralbetriebsrat/der Zentralbetriebsrätin der Krankenanstalten eine Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten.Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Absatz eins, erforderlich ist, ist mit der Landespersonalvertretung und dem Zentralbetriebsrat/der Zentralbetriebsrätin der Krankenanstalten eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten.
- (3)Absatz 3Das Land Steiermark gilt als Arbeitgeber im Sinne des BPG.
§ 263 Stmk. L-DBR Pensionskassenbeitrag
- (1)Absatz einsDas Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage nach § 262 als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 3 % der Bemessungsgrundlage nach § 261 Abs. 1 zu entrichten.Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage nach Paragraph 262, als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 3 % der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 261, Absatz eins, zu entrichten.
- (2)Absatz 2Für Beamte/Beamtinnen, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, ist unter Berücksichtigung dieser Tabelle vom Land jener Prozentsatz als Pensionskassenbeitrag (Dienstgeberanteil) zu entrichten, der sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist.
Jahr | Prozentsatz |
2005 | 1,58 |
2006 | 1,67 |
2007 | 1,75 |
2008 | 1,83 |
2009 | 1,92 |
2010 | 2,00 |
2011 | 2,08 |
2012 | 2,17 |
2013 | 2,25 |
2014 | 2,33 |
2015 | 2,42 |
2016 | 2,50 |
2017 | 2,58 |
2018 | 2,67 |
2019 | 2,75 |
2020 | 2,83 |
2021 | 2,92 |
ab 2022 und Folgejahre | 3,00 |
| |
Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet. | + | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert ----------------------------------------------------------- 365 |
| | |
- (3)Absatz 3Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 2ist nach nachstehender Formel zu berechnen:Der Veränderungswert im Sinn des Absatz 2 i, s, t, nach nachstehender Formel zu berechnen:
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 3,) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres. | - | Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin das 738. Lebensmonat vollendet.Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 3,) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin das 738. Lebensmonat vollendet. |
| | |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 264 Stmk. L-DBR Gehalt
- (1)Absatz einsDas Gehalt des Beamten/der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt. Das Gehalt des Beamten/der Beamtin in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.Das Gehalt des Beamten/der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen römisch eins bis römisch III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt. Das Gehalt des Beamten/der Beamtin in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
- (2)Absatz 2Es kommen in Betracht
- 1.Ziffer einsfür Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung
- a)Litera ader Verwendungsgruppe A – die Dienstklassen III bis IX,der Verwendungsgruppe A – die Dienstklassen römisch III bis römisch IX,
- b)Litera bder Verwendungsgruppe B – die Dienstklassen II bis VII.der Verwendungsgruppe B – die Dienstklassen römisch II bis römisch VII.
- c)Litera cder Verwendungsgruppe C – die Dienstklassen I bis V,der Verwendungsgruppe C – die Dienstklassen römisch eins bis römisch fünf,
- d)Litera dder Verwendungsgruppe D – die Dienstklassen I bis IV,der Verwendungsgruppe D – die Dienstklassen römisch eins bis römisch IV,
- e)Litera eder Verwendungsgruppe E – die Dienstklassen I bis III.der Verwendungsgruppe E – die Dienstklassen römisch eins bis römisch III.
- 2.Ziffer 2für Beamte/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung
- a)Litera ader Verwendungsgruppe P1 und P2 – die Dienstklassen I bis IV,der Verwendungsgruppe P1 und P2 – die Dienstklassen römisch eins bis römisch IV,
- b)Litera bder Verwendungsgruppe P3 bis P5 – die Dienstklassen I bis III.der Verwendungsgruppe P3 bis P5 – die Dienstklassen römisch eins bis römisch III.
- (3)Absatz 3Das Gehalt der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung beträgt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der Mehrleistungszulage:
in der Gehaltsstufe | in der Verwendungsgruppe | |
E | D | C | B | A | |
in der Dienstklasse I | |
| Euro | |
1 | 1.576,0 | 1.640,4 | 1.698,4 | – | – |
2 | 1.590,1 | 1.663,2 | 1.729,0 | – | – |
3 | 1.604,2 | 1.686,4 | 1.759,4 | – | – |
4 | 1.617,9 | 1.709,2 | 1.790,1 | – | – |
5 | 1.631,7 | 1.732,2 | 1.820,7 | – | – |
| in der Dienstklasse II |
| Euro |
1 | 1.646,2 | 1.755,0 | 1.851,5 | 1.858,2 | – |
2 | 1.660,2 | 1.778,2 | 1.881,7 | 1.896,3 | – |
3 | 1.674,0 | 1.801,1 | 1.912,4 | 1.934,8 | – |
4 | 1.688,2 | 1.824,0 | 1.943,6 | 1.973,9 | – |
5 | 1.702,3 | 1.846,7 | 1.975,0 | – | – |
| | | | | | | | | |
in der Gehaltsstufe | in der Verwendungsgruppe | |
E | D | C | B | A | |
in der Dienstklasse III | |
| Euro | |
1 | 1.727,8 | 1.881,3 | 2.022,5 | 2.029,2 | 2.253,2 |
2 | 1.741,8 | 1.904,0 | 2.056,0 | 2.071,3 | – |
3 | 1.755,4 | 1.926,9 | 2.090,5 | 2.115,2 | – |
4 | 1.769,6 | 1.950,5 | 2.126,8 | – | – |
5 | 1.783,7 | 1.974,4 | – | – | – |
6 | 1.797,9 | 1.997,8 | – | – | – |
7 | 1.811,6 | 2.063,8 | – | – | – |
8 | 1.825,8 | – | – | – | – |
1. DAZ | 1.840,0 | 2.129,8 | – | – | – |
2. DAZ | 1.861,3 | 2.228,8 | – | – | – |
| | | | | | | | | |
in der Gehalts- stufe | in der Dienstklasse | |
IV | V | VI | VII | VIII | IX | |
Euro | |
1 | – | – | 3.106,9 | 3.696,1 | 4.808,5 | 6.600,0 |
2 | – | 2.642,7 | 3.181,7 | 3.795,2 | 5.025,5 | 6.927,5 |
3 | 2.173,5 | 2.717,7 | 3.256,1 | 3.893,4 | 5.242,6 | 7.254,8 |
4 | 2.248,4 | 2.792,3 | 3.354,1 | 4.110,3 | 5.569,9 | 7.582,9 |
5 | 2.324,1 | 2.867,4 | 3.452,0 | 4.327,1 | 5.897,1 | 7.910,2 |
6 | 2.399,7 | 2.942,3 | 3.550,0 | 4.544,2 | 6.224,7 | 8.237,5 |
7 | 2.475,5 | 3.017,9 | 3.648,4 | 4.760,7 | 6.552,4 | – |
8 | 2.551,4 | 3.092,6 | 3.747,6 | 4.977,8 | 6.879,9 | – |
9 | 2.626,9 | 3.167,1 | 3.845,8 | 5.194,9 | – | – |
1. DAZ | 2.702,4 | 3.241,6 | – | – | – | – |
2. DAZ | 2.815,7 | 3.353,4 | – | – | – | – |
DAZ | – | 3.278,9 | 3.993,1 | 5.520,6 | 7.371,2 | 8.728,5 |
| | | | | | | | | |
- (4)Absatz 4Das Gehalt der Beamten/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung beträgt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und Mehrleistungszulage:
in der Verwendungsgruppe | |
in der Gehaltsstufe | P1 | P2 | P3 | P4 | P5 | |
in der Dienstklasse I | |
Euro | |
1 | 1.691,4 | 1.665,9 | 1.640,4 | 1.601,5 | 1.576,0 |
2 | 1.722,0 | 1.691,4 | 1.663,2 | 1.619,4 | 1.590,1 |
3 | 1.752,4 | 1.717,1 | 1.686,4 | 1.637,1 | 1.604,2 |
4 | 1.783,1 | 1.742,5 | 1.709,2 | 1.654,8 | 1.617,9 |
5 | 1.813,7 | 1.768,1 | 1.732,2 | 1.672,9 | 1.631,7 |
| in der Dienstklasse II |
| Euro |
1 | 1.844,5 | 1.793,4 | 1.755,0 | 1.690,5 | 1.646,2 |
2 | 1.874,7 | 1.818,5 | 1.778,2 | 1.708,5 | 1.660,2 |
3 | 1.905,4 | 1.844,5 | 1.801,1 | 1.726,2 | 1.674,0 |
4 | 1.936,6 | 1.869,9 | 1.824,0 | 1.744,0 | 1.688,2 |
5 | 1.968,0 | 1.895,3 | 1.846,7 | 1.761,9 | 1.702,3 |
| | | | | | | | | | | | |
in der Gehaltsstufe | in der Verwendungsgruppe | |
P1 | P2 | P3 | P4 | P5 | |
in der Dienstklasse III | |
| Euro | |
1 | 2.011,0 | 1.932,5 | 1.881,3 | 1.791,3 | 1.727,8 |
2 | 2.044,6 | 1.958,6 | 1.904,0 | 1.809,4 | 1.741,8 |
3 | 2.079,1 | 1.984,8 | 1.926,9 | 1.826,8 | 1.755,4 |
4 | 2.115,4 | 2.011,0 | 1.950,5 | 1.844,7 | 1.769,6 |
5 | 2.121,6 | 2.039,0 | 1.974,4 | 1.862,7 | 1.783,7 |
6 | 2.128,3 | 2.067,5 | 1.997,8 | 1.880,5 | 1.797,9 |
7 | – | 2.124,5 | 2.063,8 | 1.898,4 | 1.811,6 |
8 | – | – | – | 1.916,4 | 1.825,8 |
1. DAZ | 2.135,0 | 2.181,5 | 2.129,8 | 1.934,4 | 1.840,0 |
2. DAZ | 2.145,1 | 2.267,0 | 2.228,8 | 1.961,4 | 1.861,3 |
| in der Dienstklasse IV |
| Euro |
1 | – | – | – | – | – |
2 | – | – | – | – | – |
3 | 2.173,5 | 2.173,5 | – | – | – |
4 | 2.248,4 | 2.248,4 | – | – | – |
5 | 2.324,1 | 2.324,1 | – | – | – |
6 | 2.399,7 | 2.399,7 | – | – | – |
7 | 2.475,5 | 2.475,5 | – | – | – |
8 | 2.551,4 | 2.551,4 | – | – | – |
9 | 2.626,9 | 2.626,9 | – | – | – |
1. DAZ | 2.702,4 | 2.702,4 | – | – | – |
2. DAZ | 2.815,7 | 2.815,7 | – | – | – |
| | | | | | | | | |
- (5)Absatz 5Das Gehalt der Lehrer/Lehrerinnen wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt einschließlich der Mehrleistungszulage:
in der Verwendungsgruppe | |
In der Gehaltsstufe | L3 | L2a2 | L1 | |
Euro | |
1 | 1.659,5 | 2.062,1 | -- |
2 | 1.681,4 | 2.116,4 | 2.313,5 |
3 | 1.702,8 | 2.171,6 | 2.383,4 |
4 | 1.724,2 | 2.225,8 | 2.453,2 |
5 | 1.745,9 | 2.280,2 | 2.553,4 |
6 | 1.780,0 | 2.390,4 | 2.721,3 |
7 | 1.833,8 | 2.522,3 | 2.889,9 |
8 | 1.890,2 | 2.654,2 | 3.058,5 |
9 | 1.966,4 | 2.843,3 | 3.289,6 |
10 | 2.028,8 | 2.995,4 | 3.459,3 |
11 | 2.092,1 | 3.147,9 | 3.629,4 |
12 | 2.155,7 | 3.301,1 | 3.799,0 |
13 | 2.218,9 | 3.454,7 | 3.968,6 |
14 | 2.282,7 | 3.609,0 | 4.138,5 |
15 | 2.370,9 | 3.762,6 | 4.308,2 |
16 | 2.458,7 | 3.899,4 | 4.477,8 |
17 | 2.546,0 | 4.042,4 | 4.648,7 |
18 | – | – | 4.884,0 |
DAZ | 2.677,0 | 4.256,9 | 5.237,0 |
| | | | |
- (6)Absatz 6Das Gehalt der (Sonder)Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen und Erzieher/Erzieherinnen an (heilpädagogischen)Horten wird durch die Verwendungsgruppe K3 und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
in der Verwendungsgruppe K3 |
in der Gehaltsstufe | Euro |
1 | 1.723,0 |
2 | 1.764,5 |
3 | 1.806,3 |
4 | 1.848,6 |
5 | 1.891,8 |
6 | 1.934,3 |
7 | 2.020,1 |
8 | 2.105,8 |
9 | 2.191,6 |
10 | 2.277,4 |
11 | 2.362,7 |
12 | 2.447,5 |
13 | 2.532,5 |
14 | 2.645,8 |
15 | 2.759,0 |
16 | 2.872,3 |
17 | 2.985,3 |
18 | 3.098,6 |
19 | 3.212,6 |
20 | 3.326,7 |
20+DAZ | 3.497,9 |
| |
- (7)Absatz 7Das Gehalt der Förster/Försterinnen beträgt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der Mehrleistungszulage:
in der Verwendungsgruppe B1 |
in der Gehaltsstufe | Euro |
1 | 1.858,2 |
2 | 1.896,3 |
3 | 1.934,8 |
4 | 1.973,9 |
5 | 2.029,2 |
6 | 2.071,3 |
7 | 2.248,4 |
8 | 2.324,1 |
9 | 2.642,7 |
10 | 2.717,7 |
11 | 2.792,3 |
12 | 2.942,3 |
13 | 3.106,9 |
14 | 3.181,7 |
15 | 3.256,1 |
16 | 3.354,1 |
17 | 3.452,0 |
18 | 3.550,0 |
19 | 3.648,4 |
20 | 3.747,6 |
21 | 3.845,8 |
21+DAZ | 3.993,1 |
| |
- (8)Absatz 8Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1. Abweichend hievon beginnt das Gehalt
- 1.Ziffer einsin der Dienstklasse IV
- a)Litera ain den Verwendungsgruppen D, C, P1 und P2 in der Gehaltsstufe 3
- b)Litera bin der Verwendungsgruppe B in der Gehaltsstufe 4,
- c)Litera cin der Verwendungsgruppe A in der Gehaltsstufe 5;
- 2.Ziffer 2in der Dienstklasse V
- a)Litera ain den Verwendungsgruppen C und B in der Gehaltsstufe 2,
- b)Litera bin der Verwendungsgruppe A in der Gehaltsstufe 3;
- 3.Ziffer 3in der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2;in der Dienstklasse römisch VI in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2;
- 4.Ziffer 4in der Verwendungsgruppe L1 in der Gehaltsstufe 2.
- 1.Ziffer einsMehrleistungen, die in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegen, und zwar sechs Überstunden, sowie
- 2.Ziffer 2Dienste, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind und im Durchschnitt 50 % der Gesamttätigkeit des Beamten/der Beamtin nicht erreichen
abgegolten.
§ 264a Stmk. L-DBR Bemessungsgrundlage für Zulagen
Soweit eine Zulage nach einem Prozentsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 bemessen wird, beträgt die Bemessungsgrundlage € 2.324,2.Soweit eine Zulage nach einem Prozentsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 bemessen wird, beträgt die Bemessungsgrundlage € 2.324,2.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
§ 265 Stmk. L-DBR Dienstalterszulage
- (1)Absatz einsDem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung, der/die die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt
- 1.Ziffer einsin den Verwendungsgruppen A, B und B1 nach vier Jahren, die er/sie in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner/ihrer Dienstklasse;
- 2.Ziffer 2in den Verwendungsgruppen C, D, E und P1 bis P5 nach zwei Jahren, die er/sie in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner/ihrer Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner/ihrer Dienstklasse.
- (2)Absatz 2Dem Lehrer/Der Lehrerin, der/die vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.
- (3)Absatz 3Den Kindergärtnern/Kindergärtnerinnen, die vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.
- (4)Absatz 4Die §§ 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 266 Stmk. L-DBR Dienstzulagen
- (1)Absatz einsSonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen und Sozialpädagogen/Sozial-pädagoginnen an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt monatlich 3,44 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a.Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen und Sozialpädagogen/Sozial-pädagoginnen an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt monatlich 3,44 % der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 264 a,
- (2)Absatz 2Den Leitern/Leiterinnen von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt bei:
| Organisationsform | Bemessungsgrundlage gemäß § 264aBemessungsgrundlage gemäß Paragraph 264 a, |
1. | eingruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten | 3,44 % |
2. | zweigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten | 4,95 % |
3. | dreigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten | 6,86 % |
4. | viergruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten | 7,34 % |
| | |
- (3)Absatz 3Dem Leiter/Der Leiterin des Konservatoriums gebührt eine Dienstzulage
- 1.Ziffer eins
- 2.Ziffer 2in der Gehaltsstufe 10 bis 13
| € 774,9, |
- 3.Ziffer 3ab der Gehaltsstufe 14
| € 822,6. |
| |
- (4)Absatz 4Dem Lehrer/Der Lehrerin der Verwendungsgruppe L2a2 und L3, der/die in Ausbildungsklassen des Konservatoriums (Studierende) unterrichtet, gebührt auf Grund der höherwertigen Lehrtätigkeit und des damit verbundenen Zeitaufwandes eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist durch Verordnung festzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
§ 269 Stmk. L-DBR Verwendungszulage – Verwendungsabgeltung
- (1)Absatz einsDem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er/sie dauernd
- 1.Ziffer einsin überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;
- 2.Ziffer 2einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen Dienstposten der Dienstklassen VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; diese Verwendungszulage gebührt jedoch dem Beamten/der Beamtin, der/die Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Z 1 hat, nur dann, wenn er/sie einen Dienstposten der Spitzendienstklasse einer höheren Verwendungsgruppe innehat;einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen Dienstposten der Dienstklassen römisch VIII oder römisch IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse römisch VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse römisch fünf in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse römisch IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; diese Verwendungszulage gebührt jedoch dem Beamten/der Beamtin, der/die Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Ziffer eins, hat, nur dann, wenn er/sie einen Dienstposten der Spitzendienstklasse einer höheren Verwendungsgruppe innehat;
- 3.Ziffer 3ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Beamte/Beamtinnen in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
- (2)Absatz 2Dem Beamten/Der Beamtin,
- a)Litera adem/der dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirken und
- b)Litera bder/die das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,
kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden. - (3)Absatz 3Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte/die Beamtin angehört. Die Verwendungszulage beträgt:Die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte/die Beamtin angehört. Die Verwendungszulage beträgt:
- 1.Ziffer einsim Fall der Z 1 zwei Vorrückungsbeträge; verrichtet der Beamte/die Beamtin jedoch im überwiegenden Ausmaß Dienste, die einer höheren als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm/ihr ein weiterer Vorrückungsbetrag; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 das Gehalt übersteigt, das dem Beamten/der Beamtin bei Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen; dem Beamten/der Beamtin gebührt mit dem Erreichen der Spitzendienstklasse seiner/ihrer Verwendungsgruppe die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag;im Fall der Ziffer eins, zwei Vorrückungsbeträge; verrichtet der Beamte/die Beamtin jedoch im überwiegenden Ausmaß Dienste, die einer höheren als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm/ihr ein weiterer Vorrückungsbetrag; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins, das Gehalt übersteigt, das dem Beamten/der Beamtin bei Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen; dem Beamten/der Beamtin gebührt mit dem Erreichen der Spitzendienstklasse seiner/ihrer Verwendungsgruppe die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins, im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag;
- 2.Ziffer 2im Falle der Z 2 zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das dem Beamten/der Beamtin in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2 das Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.im Falle der Ziffer 2, zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das dem Beamten/der Beamtin in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt und der Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 2, das Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.
- (4)Absatz 4Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z 3 100 % und im Fall des Abs. 2 80 % dieses Gehaltes nicht übersteigen. Für ein und dieselbe Verwendung (Funktion) kann nur eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 gewährt werden. Gebühren dem Beamten/der Beamtin aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach dem Grad der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten/von der Beamtin zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden.Die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, 100 % und im Fall des Absatz 2, 80 % dieses Gehaltes nicht übersteigen. Für ein und dieselbe Verwendung (Funktion) kann nur eine Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, gewährt werden. Gebühren dem Beamten/der Beamtin aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Absatz 2, nach dem Grad der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten/von der Beamtin zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, gelten alle Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, kann durch Verordnung festgelegt werden.
- (5)Absatz 5Die Verwendungszulage ist einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Beamte/die Beamtin befördert oder überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt.
- (6)Absatz 6Wird ein Beamter/eine Beamtin aus Gründen, die er/sie selbst zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seinem/ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung eines Beamten/einer Beamtin ohne Weiterbestellung und ist für die neue Verwendung
- 1.Ziffer einseine niedrigere Verwendungszulage vorgesehen, so gebührt ihm/ihr für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Verwendungszulage die für die neue Verwendung vorgesehene Verwendungszulage;
- 2.Ziffer 2keine Verwendungszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, die bisherige Verwendungszulage ersatzlos.
- (7)Absatz 7Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten/von der Beamtin nicht zu vertreten sind, ist die Verwendungszulage mit Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, einzustellen. Dem Beamten/Der Beamtin gebührt mit dem der Abberufung nächstfolgendem Monatsersten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage,
- 1.Ziffer einssofern für die neue Verwendung keine Verwendungszulage vorgesehen ist,
- a)Litera aab einem mindestens einjährigen Bezug der Verwendungszulage im Ausmaß von 75 %,
- b)Litera bab einem mindestens sechsjährigen Bezug der Verwendungszulage im Ausmaß von 100 % der bisherigen Verwendungszulage;
- 2.Ziffer 2sofern für die neue Verwendung eine geringere Verwendungszulage vorgesehen ist, bei einem mindestens dreijährigen Bezug der Verwendungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Verwendungszulage.
Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen, Ernennungen, einer allfälligen Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gegenzurechnen. - (8)Absatz 8Gründe, die vom Beamten/von der Beamtin nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
- 1.Ziffer einsOrganisationsänderungen und
- 2.Ziffer 2Krankheit und Gebrechen, wenn sie der Beamte/die Beamtin nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
- (9)Absatz 9Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach §§ 46 bis 48 herabgesetzt ist, werden durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 keine Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher Hinsicht abgegolten. Die Verwendungszulage ist unter Bedachtnahme darauf sowie unter Bedachtnahme auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit festzusetzen.Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach Paragraphen 46 bis 48 herabgesetzt ist, werden durch die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, keine Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher Hinsicht abgegolten. Die Verwendungszulage ist unter Bedachtnahme darauf sowie unter Bedachtnahme auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit festzusetzen.
- (10)Absatz 10Leistet der Beamte/die Beamtin die in Abs. 1 und Abs. 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während 29 aufeinander folgenden Kalendertagen, so gebührt ihm/ihr hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Die Verwendungsabgeltung darf zusammen mit einer allfälligen Verwendungszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten/der Beamtin die Verwendungszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Für die Bemessung sind die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 maßgebend. Abs. 4 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Leistet der Beamte/die Beamtin die in Absatz eins und Absatz 2, erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während 29 aufeinander folgenden Kalendertagen, so gebührt ihm/ihr hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Die Verwendungsabgeltung darf zusammen mit einer allfälligen Verwendungszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten/der Beamtin die Verwendungszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Für die Bemessung sind die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 maßgebend. Absatz 4, vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
§ 270 Stmk. L-DBR Pflegedienstzulage
- (1)Absatz einsBeamten/Beamtinnen, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. I Nr. 102/1961, des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997 oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994 oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992 berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.Beamten/Beamtinnen, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1961,, des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, oder des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.
- (2)Absatz 2Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
- 1.Ziffer eins
- 2.Ziffer 2für Beamte/Beamtinnen der medizinisch-technischen Dienste
| € 135,3, |
| |
- 3.Ziffer 3für Beamte/Beamtinnen des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
- a)Litera a
- b)Litera bab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse III
| € 162,6. |
| |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,
§ 271 Stmk. L-DBR Pflegedienst-Chargenzulage
- (1)Absatz einsBeamten/Beamtinnen des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des MTF-SHD-G, des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe oder des MTD-Gesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.Beamten/Beamtinnen des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des MTF-SHD-G, des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe oder des MTD-Gesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
- (2)Absatz 2Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
- 1.Ziffer eins
- 2.Ziffer 2für Oberpfleger, Ober- und Lehrschwestern
| € 266,3, |
- 3.Ziffer 3für Pflegevorsteher und Oberinnen
| € 325,3, |
- 4.Ziffer 4für Lehrassistenten/Lehrassistentinnen an der Akademie für medizinisch-technische Dienste
| € 665,8. |
| |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,
§ 272 Stmk. L-DBR Dienstzulage für Lehrmeister/Lehrmeisterinnen und Sondererzieher/Sondererzieherinnen
- (1)Absatz einsDen Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen und Sondererziehern/Sondererzieherinnen in den Landesjugendheimen, der Heilpädagogischen Station, der Landessonderschule für körper- und mehrfach behinderte Kinder, der Landesausbildungsanstalt für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche und im Landesbehindertenzentrum für Berufsausbildung und Beschäftigungstherapie gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage.
- (2)Absatz 2Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 gebührt Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen der Verwendungsgruppe C ab der Dienstklasse III in der Höhe von € 292,8.Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, gebührt Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen der Verwendungsgruppe C ab der Dienstklasse römisch III in der Höhe von € 292,8.
- (3)Absatz 3Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 gebührt Sondererziehern/Sondererzieherinnen in der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse I und II in der Höhe von € 155,4 und ab der Dienstklasse III in der Höhe von € 436,4.Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, gebührt Sondererziehern/Sondererzieherinnen in der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse römisch eins und römisch II in der Höhe von € 155,4 und ab der Dienstklasse römisch III in der Höhe von € 436,4.
- (4)Absatz 4Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 im Ausmaß der Teilbeschäftigung.Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage gemäß Absatz eins, im Ausmaß der Teilbeschäftigung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
§ 273 Stmk. L-DBR Erzieherdienstzulage
- (1)Absatz einsHeimleitern/Heimleiterinnen, Erziehern/Erzieherinnen und Lehrhandwerkern/Lehrhandwerkerinnen in den Jugend- und Jugendsporthäusern, im Schülerheim der Landesberufsschule Fürstenfeld, in den Jugendheimen, im Förderzentrum des Landes Steiermark für gehörgeschädigte Kinder und Jugendliche, der Landessonderschule für körperbehinderte und mehrfach behinderte Kinder Graz-Hirtenkloster, im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche und in der Heilpädagogischen Station gebührt eine ruhegenussfähige Erzieherdienstzulage. Die Erzieherdienstzulage beträgt:
- 1.Ziffer eins€ 119,1für Heimleiter/Heimleiterinnen,
- 2.Ziffer 2€ 131,0 für Erzieher/Erzieherinnen bis zu vier Jahren Verwendung in den Jugendheimen, im Förderzentrum des Landes Steiermark für gehörgeschädigte Kinder und Jugendliche, der Landessonderschule für körperbehinderte und mehrfach behinderte Kinder Graz-Hirtenkloster, im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche und in der Heilpädagogischen Station,
- 3.Ziffer 3€ 131,0 für Lehrhandwerker/Lehrhandwerkerinnen in der Verwendungsgruppe D,
- 4.Ziffer 4€ 154,9 für Lehrhandwerker/Lehrhandwerkerinnen in der Verwendungsgruppe C,
- 5.Ziffer 5€ 178,7 für Erzieher/Erzieherinnen in den Jugend- und Jugendsporthäusern und im Schülerheim der Landesberufsschule Fürstenfeld,
- 6.Ziffer 6€ 178,7 für Erzieher/Erzieherinnen mit mindestens vier Jahren Verwendung in den Jugendheimen, im Förderzentrum des Landes Steiermark für gehörgeschädigte Kinder und Jugendliche, der Landessonderschule für körperbehinderte und mehrfach behinderte Kinder Graz-Hirtenkloster, im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche und in der Heilpädagogischen Station.
- (2)Absatz 2Die Erzieherdienstzulage vergütet alle mit Art, Schwierigkeitsgrad und Verantwortung der Tätigkeit als Erzieher/Erzieherin verbundenen Belastungen. Mit der Erzieherdienstzulage gelten alle sonstigen Dienstleistungen des Erziehers/der Erzieherin, die der ordnungsgemäßen Betreuung und Förderung der Zöglinge dienen und die nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden können, in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
- (3)Absatz 3Der Anspruch auf die Erzieherdienstzulage nach Abs. 1 Z 6 besteht ab dem der vierjährigen Verwendung nächstfolgenden Monatsersten. Wird die vierjährige Verwendung an einem Ersten erreicht, besteht der Anspruch auf eine höhere Zulage ab diesem Tag.Der Anspruch auf die Erzieherdienstzulage nach Absatz eins, Ziffer 6, besteht ab dem der vierjährigen Verwendung nächstfolgenden Monatsersten. Wird die vierjährige Verwendung an einem Ersten erreicht, besteht der Anspruch auf eine höhere Zulage ab diesem Tag.
- (4)Absatz 4Beamte/Beamtinnen, deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt die Erzieherdienstzulage im aliquoten Ausmaß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
§ 274 Stmk. L-DBR Erreichen eines höheren Gehaltes
Der Beamte/Die Beamtin erreicht ein höheres Gehalt durch
- 1.Ziffer einsVorrückung (§§ 153 und 154),Vorrückung (Paragraphen 153 und 154),
- 2.Ziffer 2Zeitvorrückung (§ 275),Zeitvorrückung (Paragraph 275,),
- 3.Ziffer 3Beförderung (§ 276),Beförderung (Paragraph 276,),
- 4.Ziffer 4Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 257 Abs. 1 bis 4 und § 277) undÜberstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (Paragraph 257, Absatz eins bis 4 und Paragraph 277,) und
- 5.Ziffer 5Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 257 Abs. 5).Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 257, Absatz 5,).
§ 275 Stmk. L-DBR Zeitvorrückung
- (1)Absatz einsDurch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte/die Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten/zur Beamtin dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
- (2)Absatz 2Im Wege der Zeitvorrückung kommt der Beamte/die Beamtin
- 1.Ziffer einsder Verwendungsgruppe E und D bis in die Dienstklasse III,der Verwendungsgruppe E und D bis in die Dienstklasse römisch III,
- 2.Ziffer 2der Verwendungsgruppe C und P1 bis in die Dienstklasse IV,der Verwendungsgruppe C und P1 bis in die Dienstklasse römisch IV,
- 3.Ziffer 3der Verwendungsgruppe B bis in die Dienstklasse V,der Verwendungsgruppe B bis in die Dienstklasse römisch fünf,
- 4.Ziffer 4der Verwendungsgruppe A bis in die Dienstklasse VI.der Verwendungsgruppe A bis in die Dienstklasse römisch VI.
- (3)Absatz 3Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte/die Beamtin in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der §§ 153 bis 154 sind sinngemäß anzuwenden.Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte/die Beamtin in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der Paragraphen 153 bis 154 sind sinngemäß anzuwenden.
- (4)Absatz 4Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, so gebührt dem Beamten/der Beamtin das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
§ 276 Stmk. L-DBR Beförderung
- (1)Absatz einsBeförderung ist die Ernennung eines Beamten/ einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung oder des Beamten/der Beamtin in handwerklicher Verwendung zum Beamten/zur Beamtin der nächsthöheren Dienstklasse seiner/ihrer Verwendungsgruppe.
- (2)Absatz 2Für Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppen E, D, C kann eine Beförderung in die Dienstklasse II, für Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse III frühestens zwei Jahre vor der Zeitvorrückung erfolgen.Für Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppen E, D, C kann eine Beförderung in die Dienstklasse römisch II, für Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse römisch III frühestens zwei Jahre vor der Zeitvorrückung erfolgen.
- (3)Absatz 3Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten/einer Beamtin vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte/die Beamtin die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
- (4)Absatz 4Nach einer Beförderung rückt der Beamte/die Beamtin in dem Zeitpunkt vor, in dem er/sie nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Abweichend hievon wird in jenen Fällen, in denen für die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zwingend die Zurücklegung von zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigsten Dienstklasse vorgeschrieben ist, die in der höchsten Gehaltsstufe diese Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe zurückzulegende Zeit übersteigt. Die §§ 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.Nach einer Beförderung rückt der Beamte/die Beamtin in dem Zeitpunkt vor, in dem er/sie nach Absatz 3, in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Abweichend hievon wird in jenen Fällen, in denen für die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zwingend die Zurücklegung von zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigsten Dienstklasse vorgeschrieben ist, die in der höchsten Gehaltsstufe diese Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe zurückzulegende Zeit übersteigt. Die Paragraphen 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.
- (5)Absatz 5Hat der Beamte/die Beamtin das Gehalt der Dienstklasse, in die er/sie ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
- (6)Absatz 6Wird ein Beamter/eine Beamtin der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend von Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die §§ 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.Wird ein Beamter/eine Beamtin der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse römisch fünf befördert, so wird abweichend von Absatz 4, auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse römisch IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die Paragraphen 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.
- (7)Absatz 7Die Abs. 1 bis 5 sind auf Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe P1 und P2 sinngemäß anzuwenden.Die Absatz eins bis 5 sind auf Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe P1 und P2 sinngemäß anzuwenden.
§ 277 Stmk. L-DBR Überstellung
- (1)Absatz einsWird ein Beamter/eine Beamtin der Dienstklasse IV oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er/sie in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner/ihrer Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend von § 257 Abs. 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht. Dem Beamten/Der Beamtin gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er/sie die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter/Beamtin der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 257 Abs. 3 bzw. 4 ergeben würde.Wird ein Beamter/eine Beamtin der Dienstklasse römisch IV oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er/sie in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner/ihrer Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend von Paragraph 257, Absatz 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht. Dem Beamten/Der Beamtin gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er/sie die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter/Beamtin der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, die sich bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 257, Absatz 3, bzw. 4 ergeben würde.
- (2)Absatz 2Wird ein Beamter/eine Beamtin einer anderen Besoldungsgruppe oder ein Beamter/eine Beamtin in handwerklicher Verwendung zum Beamten/zur Beamtin der Allgemeinen Verwaltung ernannt, so kann er/sie auch in eine höhere als die für die neue Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin vorgesehene niedrigste Dienstklasse ernannt werden. Überdies kann eine höhere als die niedrigste in dieser Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin vorgesehene Gehaltsstufe zuerkannt werden. Auf die bisherige Stellung und die künftige Verwendung ist dabei Bedacht zu nehmen.
- (3)Absatz 3Ist bei einer Überstellung nach § 257 Abs. 6 oder 7 die bisherige Dienstklasse des Beamten/der Beamtin in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten/der Beamtin die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.Ist bei einer Überstellung nach Paragraph 257, Absatz 6, oder 7 die bisherige Dienstklasse des Beamten/der Beamtin in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten/der Beamtin die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
- (4)Absatz 4Die Abs. 2 und 3 sind auf Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe P1 und P2 sinngemäß anzuwenden.Die Absatz 2 und 3 sind auf Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe P1 und P2 sinngemäß anzuwenden.
§ 277a Stmk. L-DBR Dienstrang
- (1)Absatz einsDer Dienstrang eines Beamten/einer Beamtin richtet sich nach der Dauer der innerhalb seiner/ihrer Verwendungsgruppe und Dienstklasse tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit, soweit sie für die Vorrückung in der Dienstklasse maßgebend ist. In der niedrigsten für die Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin in Betracht kommenden Dienstklasse ist dieser Dienstzeit die tatsächliche Dienstzeit gleichzuhalten, die der Beamte/die Beamtin in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land in einer gleichwertigen Entlohnungsgruppe oder in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft in einer gleichwertigen Verwendungs(Entlohnungs)gruppe verbracht hat.
- (2)Absatz 2Bei Personen, die unmittelbar in eine höhere als die niedrigste für die Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin in Betracht kommende Dienstklasse aufgenommen werden oder die von einer Besoldungsgruppe in eine andere überstellt werden, ist der Dienstrang bei der Ernennung zu bestimmen. Auf die Bestimmungen des Abs. 1 und auf die durchschnittlichen Rangverhältnisse in der Verwendungsgruppe und in der Dienstklasse, in der der Beamte/die Beamtin ernannt wird, ist Bedacht zu nehmen.Bei Personen, die unmittelbar in eine höhere als die niedrigste für die Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin in Betracht kommende Dienstklasse aufgenommen werden oder die von einer Besoldungsgruppe in eine andere überstellt werden, ist der Dienstrang bei der Ernennung zu bestimmen. Auf die Bestimmungen des Absatz eins und auf die durchschnittlichen Rangverhältnisse in der Verwendungsgruppe und in der Dienstklasse, in der der Beamte/die Beamtin ernannt wird, ist Bedacht zu nehmen.
- (3)Absatz 3Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Reihenfolge ergibt, sind für deren Beurteilung der Reihe nach folgende Umstände maßgebend:
- 1.Ziffer einsdas Rangverhältnis in der nächstniedrigeren Dienstklasse derselben Verwendungsgruppe,
- 2.Ziffer 2die Dauer der für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Landesdienstzeit,
- 3.Ziffer 3die Dauer der nicht anrechenbaren tatsächlich zurückgelegten Landesdienstzeit,
- 4.Ziffer 4das Lebensalter.
- (4)Absatz 4Der Beamte/Die Beamtin kann erklären, dass Umstände, die nach den Abs. 1 bis 3 für die Bestimmung seines/ihres Dienstranges maßgebend sind, unberücksichtigt bleiben sollen (Rangverzicht). Der Rangverzicht muss schriftlich erklärt werden und bedarf der Genehmigung der Dienstbehörde. Der Beamte/Die Beamtin ist auf Grund des Rangverzichtes derart zu reihen, dass die Umstände, auf die sich der Rangverzicht bezieht, außer Betracht bleiben. Der Rangverzicht ist unwiderruflich.Der Beamte/Die Beamtin kann erklären, dass Umstände, die nach den Absatz eins bis 3 für die Bestimmung seines/ihres Dienstranges maßgebend sind, unberücksichtigt bleiben sollen (Rangverzicht). Der Rangverzicht muss schriftlich erklärt werden und bedarf der Genehmigung der Dienstbehörde. Der Beamte/Die Beamtin ist auf Grund des Rangverzichtes derart zu reihen, dass die Umstände, auf die sich der Rangverzicht bezieht, außer Betracht bleiben. Der Rangverzicht ist unwiderruflich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
§ 278 Stmk. L-DBR Abfertigung
- (1)Absatz einsDem Beamten/Der Beamtin, der/die ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
- (2)Absatz 2Eine Abfertigung gebührt nicht,
- 1.Ziffer einswenn das Dienstverhältnis des Beamten/der Beamtin während der Probezeit gelöst wird;
- 2.Ziffer 2wenn der Beamte/die Beamtin freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;wenn der Beamte/die Beamtin freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden sind;
- 3.Ziffer 3wenn der Beamte/die Beamtin durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
- 4.Ziffer 4wenn der Beamte/die Beamtin kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
- (3)Absatz 3Eine Abfertigung gebührt außerdem
- 1.Ziffer einseinem verheirateten Beamten/einer verheirateten Beamtin, wenn er/sie innerhalb von zwei Jahren nach seiner/ihrer Eheschließung,
- 2.Ziffer 2einem Beamten/einer Beamtin, wenn er/sie innerhalb von zehn Jahren nach der Geburt
- a)Litera aeines eigenen Kindes,
- b)Litera beines von ihm/ihr allein oder gemeinsam mit seiner Ehegattin/ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes oder
- c)Litera ceines von ihm/ihr in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§§ 21 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift),eines von ihm/ihr in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (Paragraphen 21, oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift),
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austrittes ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Eine Abfertigung nach Ziffer eins und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austrittes ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht. - (4)Absatz 4Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Absatz 3, Ziffer 2, kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
§ 279 Stmk. L-DBR Höhe der Abfertigung
- (1)Absatz einsDie Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 278 Abs. 3,Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des Paragraph 278, Absatz 3,,
- 1.Ziffer einsim Falle des Ausscheidens eines/einer provisorischen Beamten/Beamtin nach Ablauf der Probezeit
- a)Litera abei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
- b)Litera bbei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
- 2.Ziffer 2im Falle des Ausscheidens eines/einer definitiven Beamten/Beamtin
- a)Litera abei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
- b)Litera bbei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
- (2)Absatz 2Fallen in die Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin herabgesetzt war, ist der Berechnung der Abfertigung der aus der Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des/der einem/einer vollbeschäftigten Beamten/Beamtin gleicher Einstufung im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges und des Kinderzuschusses zugrunde zu legen.
- (3)Absatz 3Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 278 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit vonDie Abfertigung beträgt in den Fällen des Paragraph 278, Absatz 3, nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von
3 Jahren | das Zweifache, |
5 Jahren | das Dreifache, |
10 Jahren | das Vierfache, |
15 Jahren | das Sechsfache, |
20 Jahren | das Neunfache, |
25 Jahren | das Zwölffache |
| |
des Monatsbezuges.
- (4)Absatz 4Tritt ein Beamter/eine Beamtin, der/die sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 278 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.Tritt ein Beamter/eine Beamtin, der/die sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß Paragraph 278, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Absatz 2, einzurechnen.
- (5)Absatz 5Wird ein Beamter/eine Beamtin, der/die gemäß § 278 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er/sie dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 278 Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.Wird ein Beamter/eine Beamtin, der/die gemäß Paragraph 278, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er/sie dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 278, Absatz 3, erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
- (6)Absatz 6Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten/der Beamtin aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 162 Abs. 2 und 163 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die gemäß Absatz 4, zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten/der Beamtin aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Paragraphen 162, Absatz 2 und 163 Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 37/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2022,
§ 280 Stmk. L-DBR Sinngemäße Anwendung von besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Beamten/Beamtinnen
- (1)Absatz einsSoweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der
§ 255Paragraph 255, | ................................... | Monatsbezug |
§ 256Paragraph 256, | ................................... | Vorrückungsstichtag |
§ 259Paragraph 259, | ................................... | Nebengebühren |
§ 271Paragraph 271, | ................................... | Pflegedienst-Chargenzulage |
§ 273Paragraph 273, | ................................... | Erzieherdienstzulage |
| | |
für Vertragsbedienstete sinngemäß.
- (2)Absatz 2§ 260 Abs. 1 bis 4 (Jubiläumszuwendung) gilt sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten/die teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist nach jenem Teil des seiner/ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und des Kinderzuschusses) zu bemessen, der seinem/ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß entspricht.Paragraph 260, Absatz eins bis 4 (Jubiläumszuwendung) gilt sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten/die teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist nach jenem Teil des seiner/ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und des Kinderzuschusses) zu bemessen, der seinem/ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß entspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,
§ 281 Stmk. L-DBR
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I und IIEntlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins und IIDie in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I und II.Die in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins und römisch II.
Hiebei entsprechen:
§ 282 Stmk. L-DBR Überstellung
- (1)Absatz eins§ 257 gilt mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefasst werden:Paragraph 257, gilt mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefasst werden:
- 1.Ziffer einsEntlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, l 3;
- 2.Ziffer 2Entlohnungsgruppe l2a;
- 3.Ziffer 3Entlohnungsgruppen a, l1.
- (2)Absatz 2Wird ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 1 überstellt, so ändern sich seine/ihre Entlohnungsstufe und sein/ihr Vorrückungstermin nicht.Wird ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Absatz eins, überstellt, so ändern sich seine/ihre Entlohnungsstufe und sein/ihr Vorrückungstermin nicht.
- (3)Absatz 3Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem/der Vertragsbediensteten jeweils in seiner/ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem/der Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das der/die Vertragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem/der Vertragsbediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen Monatsentgelt nicht zuzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2020,
§ 283 Stmk. L-DBR
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I und IIMonatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch eins und II- (1)Absatz einsDas Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der Mehrleistungszulage:Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der Mehrleistungszulage:
in der Entlohnungsgruppe |
in der Entlohnungs- stufe | a | b | c | d | e |
Euro |
1 | 2.333,4 | 1.902,6 | 1.731,0 | 1.671,3 | 1.604,8 |
2 | 2.379,9 | 1.937,9 | 1.761,4 | 1.694,6 | 1.617,9 |
3 | 2.426,0 | 1.974,0 | 1.791,4 | 1.718,2 | 1.631,2 |
4 | 2.472,8 | 2.010,4 | 1.821,6 | 1.741,9 | 1.644,6 |
5 | 2.519,2 | 2.049,1 | 1.851,8 | 1.764,9 | 1.657,8 |
6 | 2.566,0 | 2.088,9 | 1.882,0 | 1.788,5 | 1.671,1 |
7 | 2.644,9 | 2.130,7 | 1.912,4 | 1.812,0 | 1.684,3 |
8 | 2.724,0 | 2.172,5 | 1.943,1 | 1.835,5 | 1.697,7 |
9 | 2.844,3 | 2.232,1 | 1.974,1 | 1.858,8 | 1.710,5 |
10 | 2.922,6 | 2.292,6 | 2.005,3 | 1.882,3 | 1.724,3 |
11 | 3.064,6 | 2.407,8 | 2.054,3 | 1.917,3 | 1.748,8 |
12 | 3.143,0 | 2.487,6 | 2.088,1 | 1.940,9 | 1.762,1 |
13 | 3.221,9 | 2.566,8 | 2.124,0 | 1.964,9 | 1.775,2 |
14 | 3.300,6 | 2.645,6 | 2.159,7 | 1.989,4 | 1.788,3 |
15 | 3.379,2 | 2.724,5 | 2.196,1 | 2.013,9 | 1.801,8 |
16 | 3.481,8 | 2.803,0 | 2.232,6 | 2.039,3 | 1.814,9 |
17 | 3.585,2 | 2.882,0 | 2.269,5 | 2.065,5 | 1.828,1 |
18 | 3.688,6 | 2.960,3 | 2.306,2 | 2.092,3 | 1.841,6 |
19 | 3.792,5 | 3.039,2 | 2.342,5 | 2.120,5 | 1.854,7 |
20 | 3.896,1 | 3.117,8 | 2.379,4 | 2.148,3 | 1.868,0 |
21 | | | 2.416,0 | 2.176,9 | 1.881,2 |
| | | | | |
- (2)Absatz 2Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der Mehrleistungszulage:Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch II beträgt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der Mehrleistungszulage:
in der Entlohnungsgruppe |
in der Entlohnungs- stufe | p1 | p2 | p3 | p4 | p5 |
Euro |
1 | 1.730,6 | 1.704,0 | 1.677,4 | 1.637,3 | 1.610,5 |
2 | 1.761,1 | 1.730,3 | 1.701,1 | 1.655,8 | 1.624,1 |
3 | 1.791,8 | 1.756,4 | 1.724,4 | 1.674,1 | 1.637,3 |
4 | 1.821,9 | 1.782,5 | 1.748,2 | 1.692,8 | 1.650,9 |
5 | 1.852,7 | 1.808,5 | 1.771,7 | 1.710,9 | 1.664,2 |
6 | 1.882,8 | 1.834,9 | 1.795,4 | 1.729,4 | 1.677,4 |
7 | 1.913,5 | 1.861,0 | 1.818,8 | 1.748,0 | 1.690,8 |
8 | 1.944,9 | 1.886,8 | 1.842,4 | 1.766,5 | 1.704,5 |
9 | 1.976,1 | 1.912,9 | 1.866,0 | 1.785,0 | 1.717,7 |
10 | 2.008,0 | 1.939,8 | 1.889,6 | 1.803,5 | 1.730,9 |
11 | 2.053,1 | 1.978,3 | 1.924,6 | 1.833,6 | 1.755,8 |
12 | 2.087,3 | 2.005,2 | 1.948,8 | 1.851,8 | 1.769,4 |
13 | 2.123,7 | 2.033,4 | 1.973,0 | 1.870,3 | 1.782,6 |
14 | 2.160,5 | 2.063,0 | 1.997,3 | 1.888,7 | 1.795,8 |
15 | 2.196,8 | 2.092,3 | 2.022,4 | 1.907,4 | 1.809,7 |
16 | 2.234,1 | 2.123,5 | 2.048,2 | 1.926,2 | 1.822,7 |
17 | 2.270,8 | 2.155,0 | 2.074,8 | 1.945,2 | 1.836,1 |
18 | 2.307,6 | 2.186,0 | 2.102,2 | 1.964,3 | 1.849,4 |
19 | 2.344,7 | 2.217,7 | 2.131,0 | 1.983,3 | 1.862,8 |
20 | 2.381,7 | 2.249,3 | 2.158,7 | 2.002,5 | 1.876,1 |
21 | 2.418,6 | 2.281,3 | 2.186,9 | 2.023,2 | 1.889,9 |
| | | | | |
- (3)Absatz 3Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
- 1.Ziffer einsMehrleistungen, die in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegen, und zwar sechs Überstunden, sowie
- 2.Ziffer 2Dienste, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind und im Durchschnitt 50 % der Gesamttätigkeit des Beamten/der Beamtin nicht erreichen,
abgegolten.
§ 285 Stmk. L-DBR Verwendungsentschädigung
- (1)Absatz eins§ 269 gilt mit der Maßgabe, dass dem/der Vertragsbediensteten eine Verwendungsentschädigung gebührt, wenn er/sie dauerndParagraph 269, gilt mit der Maßgabe, dass dem/der Vertragsbediensteten eine Verwendungsentschädigung gebührt, wenn er/sie dauernd
- 1.Ziffer einseinen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen Dienstposten der Dienstklasse VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehat;einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen Dienstposten der Dienstklasse römisch VIII oder römisch IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse römisch VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse römisch fünf in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse römisch IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehat;
- 2.Ziffer 2ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
- (2)Absatz 2Die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z 1 ist mit zwei Vorrückungsbeträgen der Entlohnungsgruppe zu bemessen, der der/die Vertragsbedienstete angehört.Die Verwendungsentschädigung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist mit zwei Vorrückungsbeträgen der Entlohnungsgruppe zu bemessen, der der/die Vertragsbedienstete angehört.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
§ 286 Stmk. L-DBR Pflegedienstzulage
- (1)Absatz einsVertragsbediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne MTF-SHD-G, des Hebammengesetzes 1994, oder des MTD-G berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage.
- (2)Absatz 2Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
- 1.Ziffer eins
- 2.Ziffer 2für Vertragsbedienstete der medizinisch-technischen Dienste
| € 135,3, |
| |
- 3.Ziffer 3für Vertragsbedienstete des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
- a)Litera a
- b)Litera bab der Entlohnungsstufe 11
| € 162,6. |
| |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,
§ 287 Stmk. L-DBR Dienstzulage für Lehrmeister/Lehrmeisterinnen und Sondererzieher/Sondererzieherinnen
- (1)Absatz einsDen Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen und Sondererziehern/Sondererzieherinnen in den Landesjugendheimen, der Heilpädagogischen Station, der Landessonderschule für körper- und mehrfach behinderte Kinder, des Förderzentrums des Landes Steiermark für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche und im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche gebührt eine Dienstzulage.
- (2)Absatz 2Die Dienstzulage beträgt monatlich
- 1.Ziffer eins
- 2.Ziffer 2für Sondererzieher/Sondererzieherinnen in der Entlohnungsgruppe c
- a)Litera a
- b)Litera bab der Entlohnungsstufe 9
| € 436,4. | | |
- (5)Absatz 5Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage im Ausmaß der Teilbeschäftigung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
|
§ 288 Stmk. L-DBR Nebengebühr - Gefahren-, Erschwernisvergütung für Vertragsbedienstete der Krankenanstaltengesellschaft
Dem/Der der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zugewiesenen Vertrags-bediensteten des Entlohnungsschemas I in den Entlohnungsgruppen b bis e und des Entlohnungsschemas II in den Entlohnungsgruppen p1 bis p5 gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in der Höhe von € 38,2. Mit dieser Vergütung sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten.Dem/Der der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zugewiesenen Vertrags-bediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins in den Entlohnungsgruppen b bis e und des Entlohnungsschemas römisch II in den Entlohnungsgruppen p1 bis p5 gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in der Höhe von € 38,2. Mit dieser Vergütung sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,
§ 289 Stmk. L-DBR Option
- (1)Absatz einsNachstehend angeführte Bedienstete, ausgenommen die den Krankenanstalten zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten/Beamtinnen und Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen), können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach Hauptstück I und II dieses Gesetzes bestimmen soll (Option)Nachstehend angeführte Bedienstete, ausgenommen die den Krankenanstalten zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten/Beamtinnen und Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen), können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach Hauptstück römisch eins und römisch II dieses Gesetzes bestimmen soll (Option)
- 1.Ziffer einsVertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II, wenn deren Dienstverhältnis vor dem 31. Dezember 2002 begründet wurde, sowie Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K3 sowieVertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins und römisch II, wenn deren Dienstverhältnis vor dem 31. Dezember 2002 begründet wurde, sowie Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K3 sowie
- 2.Ziffer 2Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe A bis E, B1 und P1 bis P5, wenn sie nach dem 30. Juni 1951 geboren sind und das Dienstverhältnis vor dem 31. Dezember 2002 begründet wurde, sowie Beamte/-Beamtinnen der Verwendungsgruppe K3.
- (2)Absatz 2Im Fall einer Option wird der/die Bedienstete in jene Gehaltsklasse des Besoldungsschemas St. überstellt, die der Wertigkeit seiner/ihrer Stelle entspricht. Bei dieser Überstellung besteht für Beamte/Beamtinnen kein Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung. Die Gehaltsstufe richtet sich nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag. Die Höhe des Pensionsbeitrages richtet sich weiterhin nach § 261 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7. Die Höhe des Pensionskassenbeitrages für Beamte/Beamtinnen richtet sich weiterhin nach § 263. § 189 ist nicht anzuwenden.Im Fall einer Option wird der/die Bedienstete in jene Gehaltsklasse des Besoldungsschemas St. überstellt, die der Wertigkeit seiner/ihrer Stelle entspricht. Bei dieser Überstellung besteht für Beamte/Beamtinnen kein Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung. Die Gehaltsstufe richtet sich nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag. Die Höhe des Pensionsbeitrages richtet sich weiterhin nach Paragraph 261, Absatz 2 bis 5 und Absatz 7, Die Höhe des Pensionskassenbeitrages für Beamte/Beamtinnen richtet sich weiterhin nach Paragraph 263, Paragraph 189, ist nicht anzuwenden.
- (3)Absatz 3Die Abgabe der Erklärung ist nur einmal zulässig. Die Überstellung in das Besoldungsschema St. wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
- (4)Absatz 4Die Erklärung und die darauf erfolgte Überstellung sind rückwirkend rechtsunwirksam, wenn der/die Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab Überstellung ins Besoldungsschema St. die Erklärung gemäß Abs. 1 schriftlich widerruft.Die Erklärung und die darauf erfolgte Überstellung sind rückwirkend rechtsunwirksam, wenn der/die Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab Überstellung ins Besoldungsschema St. die Erklärung gemäß Absatz eins, schriftlich widerruft.
- (5)Absatz 5Beamte/Beamtinnen können im Falle einer Option ihren bisherigen Amtstitel weiterführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 79/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,
§ 290 Stmk. L-DBR Lohnausgleich für Optionen in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2014
- (1)Absatz einsFür einen Zeitraum von zwei Jahren ab Wirksamwerden der Überstellung gebührt dem/der Bediensteten ein Fixbezug in der Höhe des Monatsbezuges gemäß §§ 255 oder 280 im Zeitpunkt der Überstellung zuzüglich eines Lohnausgleiches.Für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Wirksamwerden der Überstellung gebührt dem/der Bediensteten ein Fixbezug in der Höhe des Monatsbezuges gemäß Paragraphen 255, oder 280 im Zeitpunkt der Überstellung zuzüglich eines Lohnausgleiches.
- (2)Absatz 2Die Höhe des ruhegenussfähigen Lohnausgleiches pro Jahr ergibt sich aus einem Drittel der Höhe der Differenz zwischen
- 1.Ziffer einsdem bisherigen Monatsbezug (Gehalt/Entgelt und Zulagen) und
- 2.Ziffer 2dem Gehalt jener Gehaltsklasse des Besoldungsschemas ST, auf das der/die Bedienstete auf Grund der Wertigkeit seiner/ihrer Stelle entsprechend der Einreihungsverordnung Anspruch hätte.
- (3)Absatz 3Erfolgt während des Zeitraumes gemäß Abs. 1 eine Überstellung in eine höhere Gehaltsklasse, hat ab diesem Zeitpunkt die Erhöhung des Monatsbezuges gemäß Abs. 2 Z 2 in dem Ausmaß zu erfolgen, wie wenn der/die Bedienstete bereits zum Zeitpunkt der Überstellung gemäß Abs. 1 in die höhere Gehaltsklasse überstellt worden wäre.Erfolgt während des Zeitraumes gemäß Absatz eins, eine Überstellung in eine höhere Gehaltsklasse, hat ab diesem Zeitpunkt die Erhöhung des Monatsbezuges gemäß Absatz 2, Ziffer 2, in dem Ausmaß zu erfolgen, wie wenn der/die Bedienstete bereits zum Zeitpunkt der Überstellung gemäß Absatz eins, in die höhere Gehaltsklasse überstellt worden wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 291 Stmk. L-DBR Ergänzungszulage
- (1)Absatz einsBeamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe A bis E, B1 und P1 bis P5, die vor dem 30. Juni 1951 geboren sind, können die Gewährung einer nicht ruhegenussfähigen Ergänzungszulage beantragen.
- (2)Absatz 2Die Höhe der nicht ruhegenussfähigen Ergänzungszulage ergibt sich aus der jeweiligen Differenz zwischen dem bisherigen Monatsbezug (Gehalt und Zulagen) und dem Gehalt jener Gehaltsklasse des Besoldungsschemas St., auf das der Beamte/die Beamtin auf Grund der Wertigkeit seiner/ihrer Stelle Anspruch hätte. Die Gehaltsstufe richtet sich nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag.
§ 292 Stmk. L-DBR
Übergangsbestimmung zu § 54 Dienstpragmatik 1914 in der bis zum 28. Februar 2002 als Landesgesetz geltenden FassungÜbergangsbestimmung zu Paragraph 54, Dienstpragmatik 1914 in der bis zum 28. Februar 2002 als Landesgesetz geltenden Fassung- (1)Absatz einsAuf Karenzurlaube, die vor dem 1. Jänner 1996 angetreten worden sind, ist § 10 Gehaltsgesetz 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 als Landesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Jänner 1996 angetreten worden sind, ist Paragraph 10, Gehaltsgesetz 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 als Landesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
- (2)Absatz 2Für Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß § 54 Dienstpragmatik 1914 in der als Landesgesetz geltenden Fassung, der bis zum 28. Februar 2002 angetreten wurde, ist der Pensionsbeitrag gemäß § 22 Gehaltsgesetz 1956 in der bis zum 28. Februar 2002 geltenden Fassung zu leisten.Für Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 54, Dienstpragmatik 1914 in der als Landesgesetz geltenden Fassung, der bis zum 28. Februar 2002 angetreten wurde, ist der Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 22, Gehaltsgesetz 1956 in der bis zum 28. Februar 2002 geltenden Fassung zu leisten.
§ 295 Stmk. L-DBR
Übergangsbestimmung zu §§ 142 bis 144 und 260 – Versetzung in den Ruhestand und Jubiläumszuwendung mit Vollendung des 60. LebensjahresÜbergangsbestimmung zu Paragraphen 142 bis 144 und 260 – Versetzung in den Ruhestand und Jubiläumszuwendung mit Vollendung des 60. LebensjahresAuf Beamte/Beamtinnen, die vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, sind die § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 und § 144 Abs. 2 und § 260 Abs. 4 Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Vollendung des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt.Auf Beamte/Beamtinnen, die vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, sind die Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins und Paragraph 144, Absatz 2 und Paragraph 260, Absatz 4, Ziffer 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Vollendung des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
§ 295a Stmk. L-DBR
Für Beamte/Beamtinnen, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 142 Abs. 1, im § 143 Abs. 1 und § 260 Abs. 4 Z 2 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:Für Beamte/Beamtinnen, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Paragraph 142, Absatz eins,, im Paragraph 143, Absatz eins und Paragraph 260, Absatz 4, Ziffer 2, angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 30. Juni 1950 | 738 |
1. Juli 1950 bis 31. Oktober 1950 | 739 |
1. November 1950 bis 31. Jänner 1951 | 740 |
1. Februar 1951 bis 30. April 1951 | 741 |
1. Mai 1951 bis 31. Juli 1951 | 742 |
1. August 1951 bis 31. Oktober 1951 | 743 |
1. November 1951 bis 31. Jänner 1952 | 744 |
1. Februar 1952 bis 30. April 1952 | 745 |
1. Mai 1952 bis 31. Juli 1952 | 746 |
1. August 1952 bis 31. Oktober 1952 | 747 |
1. November 1952 bis 31. Jänner 1953 | 748 |
1. Februar 1953 bis 30. April 1953 | 749 |
1. Mai 1953 bis 31. Juli 1953 | 750 |
1. August 1953 bis 31. Oktober 1953 | 751 |
1. November 1953 bis 31. Jänner 1954 | 752 |
1. Februar 1954 bis 30. April 1954 | 753 |
1. Mai 1954 bis 31. Juli 1954 | 754 |
1. August 1954 bis 31. Oktober 1954 | 755 |
1. November 1954 bis 31. Jänner 1955 | 756 |
1. Februar 1955 bis 30. April 1955 | 757 |
1. Mai 1955 bis 30. Juni 1955 | 758 |
1. Juli 1955 bis 31. August 1955 | 759 |
1. September 1955 bis 31. Oktober 1955 | 760 |
1. November 1955 bis 31. Dezember 1955 | 761 |
1. Jänner 1956 bis 29. Februar 1956 | 762 |
1. März 1956 bis 30. April 1956 | 763 |
1. Mai 1956 bis 30. Juni 1956 | 764 |
1. Juli 1956 bis 31. August 1956 | 765 |
1. September 1956 bis 31. Oktober 1956 | 766 |
1. November 1956 bis 31. Dezember 1956 | 767 |
1. Jänner 1957 bis 28. Februar 1957 | 768 |
1. März 1957 bis 30. April 1957 | 769 |
1. Mai 1957 bis 30. Juni 1957 | 770 |
1. Juli 1957 bis 31. August 1957 | 771 |
1. September 1957 bis 31. Oktober 1957 | 772 |
1. November 1957 bis 31. Dezember 1957 | 773 |
1. Jänner 1958 bis 28. Februar 1958 | 774 |
1. März 1958 bis 30. April 1958 | 775 |
1. Mai 1958 bis 30. Juni 1958 | 776 |
1. Juli 1958 bis 31. August 1958 | 777 |
1. September 1958 bis 31. Oktober 1958 | 778 |
1. November 1958 bis 31. Dezember 1958 | 779 |
ab 1. Jänner 1959 | 780 |
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,
§ 295b Stmk. L-DBR
- (1)Absatz einsDie §§ 142 und 143 L-DBR sind auf Beamte/Beamtinnen, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in den der Beamte/die Beamtin sein/ihr in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:Die Paragraphen 142 und 143 L-DBR sind auf Beamte/Beamtinnen, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in den der Beamte/die Beamtin sein/ihr in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:
Bis einschließlich 31. Dezember 1954 | 60 |
1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1955 | 61 |
1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 | 62 |
1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 | 63 |
1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 | 64 |
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- (2)Absatz 2Zur beitragsgedeckten Landesdienstzeit nach Abs. 1 zählen:Zur beitragsgedeckten Landesdienstzeit nach Absatz eins, zählen:
- 1.Ziffer einsdie ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
- 2.Ziffer 2bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte/die Beamtin einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte/die Beamtin einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
- 3.Ziffer 3Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
- 4.Ziffer 4Zeiten der Kindererziehung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten. Dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift sowieZeiten der Kindererziehung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. Paragraphen 227 a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten. Dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift sowie
- 5.Ziffer 5nach § 55 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 nachgekaufte Zeiten.nach Paragraph 55, Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 nachgekaufte Zeiten.
§ 298 Stmk. L-DBR
Übergangsbestimmungen zu § 189 – Abfertigung für VertragsbediensteteÜbergangsbestimmungen zu Paragraph 189, – Abfertigung für Vertragsbedienstete- (1)Absatz einsAuf die nachstehend angeführten Vertragsbediensteten sind die folgenden Abs. 2 bis 16 anzuwenden:Auf die nachstehend angeführten Vertragsbediensteten sind die folgenden Absatz 2 bis 16 anzuwenden:
- 1.Ziffer einsauf Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I, II, K, SI, SIa, SII, SIII, SIV und S Dir., wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat;auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata römisch eins, römisch II, K, SI, SIa, SII, SIII, SIV und S Dir., wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat;
- 2.Ziffer 2auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, soweit sich aus § 299 nicht anderes ergibt und ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat.auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, soweit sich aus Paragraph 299, nicht anderes ergibt und ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat.
Die Anwendbarkeit der Bestimmungen von Abs. 2 bis 16 schließt eine Anwendung des § 189 jedenfalls aus.Die Anwendbarkeit der Bestimmungen von Absatz 2 bis 16 schließt eine Anwendung des Paragraph 189, jedenfalls aus. - (2)Absatz 2Den von Abs. 1 erfassten Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.Den von Absatz eins, erfassten Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
- (3)Absatz 3Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
- 1.Ziffer einswenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 5) und durch Zeitablauf geendet hat;wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 11, Absatz 5,) und durch Zeitablauf geendet hat;
- 2.Ziffer 2wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 130 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde;wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach Paragraph 130, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 oder 6 gekündigt wurde;
- 3.Ziffer 3wenn das Dienstverhältnis vom/von der Vertragsbediensteten gekündigt wurde;
- 4.Ziffer 4wenn der/die Vertragsbedienstete ein Verschulden an der Entlassung (§ 133 Abs. 2) trifft;wenn der/die Vertragsbedienstete ein Verschulden an der Entlassung (Paragraph 133, Absatz 2,) trifft;
- 5.Ziffer 5wenn der/die Vertragsbedienstete gemäß § 133 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde;wenn der/die Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 133, Absatz 3, oder 4 entlassen wurde;
- 6.Ziffer 6wenn der/die Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 133 Abs. 5);wenn der/die Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (Paragraph 133, Absatz 5,);
- 7.Ziffer 7wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
- 8.Ziffer 8wenn das Dienstverhältnis gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 oder 4 endet.wenn das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 endet.
- (4)Absatz 4Abweichend vom Abs. 3 gebührt einem/einer Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er/sieAbweichend vom Absatz 3, gebührt einem/einer Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er/sie
- 1.Ziffer einsverheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eheschließung kündigt oder
- 2.Ziffer 2innerhalb von zwei Jahren nach der
- a)Litera aGeburt eines eigenen Kindes oder
- b)Litera bAnnahme eines von ihm/ihr allein oder gemeinsam mit seiner Ehegattin/ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- c)Litera cÜbernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§§ 21 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraphen 21, oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
wenn das Kind zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt oder - 3.Ziffer 3spätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz nach den §§ 15 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift oderspätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz nach den Paragraphen 15 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift oder
- 4.Ziffer 4während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 25 oder 29 Abs. 5 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriftwährend einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 25, oder 29 Absatz 5, St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift
das Dienstverhältnis kündigt. - (5)Absatz 5Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 4 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht in den Fällen des Abs. 4 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 4 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Absatz 4, Ziffer 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht in den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Absatz 4, gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
- (6)Absatz 6Abweichend von Abs. 3 gebührt eine Abfertigung einem/einer Vertragsbediensten auch dann, wenn das DienstverhältnisAbweichend von Absatz 3, gebührt eine Abfertigung einem/einer Vertragsbediensten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
- 1.Ziffer einsmindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
- a)Litera abei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
- b)Litera bwegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
- 2.Ziffer 2wegen Inanspruchnahme
- a)Litera aeiner Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
- b)Litera beiner vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den Vertragsbediensteten/die Vertragsbedienstete gekündigt wird. - (7)Absatz 7Abweichend von Abs. 3 gebührt einem/einer Vertragsbediensteten eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er/sie wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das DienstverhältnisAbweichend von Absatz 3, gebührt einem/einer Vertragsbediensteten eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er/sie wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis
- 1.Ziffer einskündigt oder
- 2.Ziffer 2mit einem im § 253 c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.mit einem im Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.
Der Anspruch auf Abfertigung gemäß Z 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.Der Anspruch auf Abfertigung gemäß Ziffer 2, entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit. - (8)Absatz 8Hat der/die Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs. 7 erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.Hat der/die Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Absatz 7, erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
- (9)Absatz 9Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 7 das nach Abs. 10 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als der Inanspruchnahme der GleitpensionHat eine Abfertigung gemäß Absatz 7, das nach Absatz 10, mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als der Inanspruchnahme der Gleitpension
- 1.Ziffer einsdie Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzuschüsse) anlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und
- 2.Ziffer 2die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzuschüsse) anlässlich der Beendigung
zusammen das nach Abs. 10 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.zusammen das nach Absatz 10, mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen. - (10)Absatz 10Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von3 Jahren das Zweifache,5 Jahren das Dreifache,10 Jahren das Vierfache,15 Jahren das Sechsfache,20 Jahren das Neunfache,25 Jahren das Zwölffachedes dem/der Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes. Fallen in die Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt war, ist für die Berechnung der Abfertigung jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das sich aus dem, aufgrund der in Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit ergebenden durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß auf der Grundlage des einem/einer vollbeschäftigten Vertragsbediensteten im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses errechnet. Bei Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 72 sind der Berechnung der Abfertigung das für den letzten Monat vor Antritt gebührende Monatsentgelt und der Kinderzuschuss zu Grunde zu legen.des dem/der Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes. Fallen in die Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt war, ist für die Berechnung der Abfertigung jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das sich aus dem, aufgrund der in Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit ergebenden durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß auf der Grundlage des einem/einer vollbeschäftigten Vertragsbediensteten im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses errechnet. Bei Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 72, sind der Berechnung der Abfertigung das für den letzten Monat vor Antritt gebührende Monatsentgelt und der Kinderzuschuss zu Grunde zu legen.
- (11)Absatz 11Wird das Dienstverhältnis während einer
- 1.Ziffer einsTeilbeschäftigung nach §§ 25 oder 29 Abs. 5 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,Teilbeschäftigung nach Paragraphen 25, oder 29 Absatz 5, St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,
- 2.Ziffer 2Pflegeteilzeit nach § 48bPflegeteilzeit nach Paragraph 48 b,
- 3.Ziffer 3Bildungsteilzeit nach § 48c oderBildungsteilzeit nach Paragraph 48 c, oder
- 4.Ziffer 4Bildungskarenz nach § 72Bildungskarenz nach Paragraph 72,
infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das Beschäftigungsausmaß des/der Vertragsbediensteten vor Antritt der Teilbeschäftigung nach Z 1 bis 3 oder Karenz (Z 4) zu Grunde zu legen.infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das Beschäftigungsausmaß des/der Vertragsbediensteten vor Antritt der Teilbeschäftigung nach Ziffer eins bis 3 oder Karenz (Ziffer 4,) zu Grunde zu legen. - (12)Absatz 12In den Fällen des Abs. 4 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz gemäß St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift auszugehen.In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 4, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz gemäß St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift auszugehen.
- (13)Absatz 13Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeitbeschäftigung nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2000 beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des/der Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeitbeschäftigung nach Paragraph 27, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000, beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des/der Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.
- (14)Absatz 14Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 10 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 10, zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
- 1.Ziffer einssoweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;
- 2.Ziffer 2wenn das Dienstverhältnis
- a)Litera anoch andauert oder
- b)Litera bin einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Absatz 2, auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
- 3.Ziffer 3wenn der/die Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde, bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 279 Abs. 4 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.wenn der/die Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde, bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß Paragraph 279, Absatz 4, ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
- (15)Absatz 15Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des/der Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem/der Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
- (16)Absatz 16(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 299 Stmk. L-DBR Abfertigung für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen
- (1)Absatz eins§ 298 Abs. 3 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (§ 226 Abs. 2) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung.Paragraph 298, Absatz 3, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (Paragraph 226, Absatz 2,) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung.
- (2)Absatz 2Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung gebührt daher nach Abs. 1 in Verbindung mit § 298 lediglich am Ende dieser gesamten Periode.Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung gebührt daher nach Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 298, lediglich am Ende dieser gesamten Periode.
- (3)Absatz 3Bei Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen sind der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses das Monatsentgelt und der Kinderzuschuss zu Grunde zu legen, die sich – bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze – aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
§ 300 Stmk. L-DBR
Übergangsbestimmung zu § 225 – Lehramtliche Pflichten und LehrverpflichtungÜbergangsbestimmung zu Paragraph 225, – Lehramtliche Pflichten und LehrverpflichtungFür Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, deren Dienstverhältnis bis zum Beginn des Schuljahres 2007/2008 begründet wird, beträgt die Lehrverpflichtung 22 Wochenstunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
§ 300c Stmk. L-DBR Erhöhung der Sonderentgelte
- (1)Absatz einsDas monatliche Sonderentgelt jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2013 gemäß § 11 Abs. 7 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2013 um 2 % erhöht.Das monatliche Sonderentgelt jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2013 gemäß Paragraph 11, Absatz 7, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2013 um 2 % erhöht.
- (2)Absatz 2Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2013 gemäß § 11 Abs. 7 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die in Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2013 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2013 gemäß Paragraph 11, Absatz 7, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die in Absatz eins, vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2013 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
- (3)Absatz 3Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 im Endergebnis Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (kaufmännische Rundung).Ergeben sich bei der Anwendung der Absatz eins und 2 im Endergebnis Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (kaufmännische Rundung).
- (4)Absatz 4Eine Erhöhung nach Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wennEine Erhöhung nach Absatz eins bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
- 1.Ziffer einssich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
- 2.Ziffer 2im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
§ 300d Stmk. L-DBR
Übergangsbestimmung zu § 59 – Erholungsurlaub, Anspruch und AusmaßÜbergangsbestimmung zu Paragraph 59, – Erholungsurlaub, Anspruch und Ausmaß- (1)Absatz einsBediensteten, die bis zum 31. Dezember 2011 Urlaubsansprüche nach § 59 Abs. 2 Z 2 oder § 250 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden auch nach Inkrafttreten des § 59 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 gewahrt.Bediensteten, die bis zum 31. Dezember 2011 Urlaubsansprüche nach Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 250, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden auch nach Inkrafttreten des Paragraph 59, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, gewahrt.
- (2)Absatz 2Bediensteten, deren Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 1998 begründet wurde und die das für das erhöhte Urlaubsausmaß erforderliche Dienstalter von 25 Jahren vor ihrem 43. Geburtstag vollenden, bleibt der Urlaubsanspruch nach § 59 Abs. 2 Z 2 oder § 250 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiterhin gewahrt.Bediensteten, deren Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 1998 begründet wurde und die das für das erhöhte Urlaubsausmaß erforderliche Dienstalter von 25 Jahren vor ihrem 43. Geburtstag vollenden, bleibt der Urlaubsanspruch nach Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 250, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiterhin gewahrt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,
§ 300e Stmk. L-DBR
Übergangsbestimmung zu § 264 Abs. 3 bis 5 und 7 – AusgleichszahlungÜbergangsbestimmung zu Paragraph 264, Absatz 3 bis 5 und 7 – AusgleichszahlungDem Beamten/Der Beamtin, dessen/deren Gehalt einschließlich Verwaltungsdienstzulage und Mehrleistungszulage gemäß § 264 Abs. 3 bis 5 oder 7 und der Dienstalterszulage gemäß § 265 in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 74/2011 geringer ist als der Anspruch auf Gehalt, Verwaltungsdienstzulage, Mehrleistungszulage und Dienstalterszulage in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, gebührt eine ruhegenussfähige Ausgleichszahlung im Ausmaß der jeweiligen Differenz.Dem Beamten/Der Beamtin, dessen/deren Gehalt einschließlich Verwaltungsdienstzulage und Mehrleistungszulage gemäß Paragraph 264, Absatz 3 bis 5 oder 7 und der Dienstalterszulage gemäß Paragraph 265, in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, geringer ist als der Anspruch auf Gehalt, Verwaltungsdienstzulage, Mehrleistungszulage und Dienstalterszulage in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, gebührt eine ruhegenussfähige Ausgleichszahlung im Ausmaß der jeweiligen Differenz.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,
§ 300f Stmk. L-DBR
Übergangsbestimmung zu § 176 – Fahrtkostenzuschuss für Bedienstete,
deren Dienstverhältnis bis 31. Mai 2007 begründet wurdeÜbergangsbestimmung zu Paragraph 176, – Fahrtkostenzuschuss für Bedienstete,
deren Dienstverhältnis bis 31. Mai 2007 begründet wurde- (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
- 1.Ziffer einsdie kürzeste Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,
- 2.Ziffer 2er/sie diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
- 3.Ziffer 3die monatlichen notwendigen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Bediensteten/die Bedienstete zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigt, den der/die Bedienstete nach Abs. 2 selbst zu tragen hat.die monatlichen notwendigen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Bediensteten/die Bedienstete zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigt, den der/die Bedienstete nach Absatz 2, selbst zu tragen hat.
- (2)Absatz 2Der Fahrtkostenanteil, den der/die Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist abhängig von der zurückgelegten Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung und beträgt:
Kilometer | Eigenanteil in % |
1 | 100 |
2 | 71,00 |
3 | 68,16 |
4 | 65,32 |
5 | 62,48 |
6 | 59,64 |
7 | 56,80 |
8 | 53,96 |
9 | 51,12 |
10 | 48,28 |
11 | 45,44 |
12 | 42,60 |
13 | 39,76 |
14 | 36,92 |
15 | 34,08 |
16 | 31,24 |
17 | 28,40 |
18 | 25,56 |
19 | 22,72 |
20 | 19,88 |
21 | 17,04 |
22 | 14,20 |
23 | 11,36 |
24 | 8,52 |
25 | 5,68 |
26 | 2,84 |
| |
Ab einer Wegstrecke von 27 Kilometer gebührt der Fahrtkostenzuschuss in der Höhe der jeweiligen Monatskarte nach dem Verkehrsverbund Zone 1 bis 10.
- (3)Absatz 3Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen gemäß Abs. 1 Z 3 zu ermitteln.Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu ermitteln.
- (4)Absatz 4Der/Die Bedienstete ist vom Anspruch von Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er/sie Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 38 Stmk. L-RGG hat.Der/Die Bedienstete ist vom Anspruch von Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er/sie Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22 und 38 Stmk. L-RGG hat.
- (5)Absatz 5Für Wegstrecken, auf denen der/die Bedienstete – aus welchen Gründen immer – zur freien Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel berechtigt ist, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss.
- (6)Absatz 6Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise zu runden, dass bei Beträgen, die nicht durch 10 C teilbar sind, Restbeträge von weniger als 5 C zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 C und mehr auf volle 10 C aufzurunden sind.
- (7)Absatz 7Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen eines Monates schriftlich zu melden. Wird diese Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
- (8)Absatz 8Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung und erhöht sich analog der besonderen Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, sofern diese 0,42 Euro übersteigt.Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung und erhöht sich analog der besonderen Entschädigung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1999,, sofern diese 0,42 Euro übersteigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
§ 300g Stmk. L-DBR Einmalzahlung
- (1)Absatz einsDie Beamtinnen/Beamten des Dienststandes, die Vertragsbediensteten und die Bediensteten mit einem Sondervertrag, in dem keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist, erhalten zusätzlich zur Erhöhung der Gehälter und Monatsentgelte um 2 % eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. Jänner 2013 Anspruch auf Bezüge aus ihrem Landesdienstverhältnis haben.
- (2)Absatz 2Die Höhe der Einmalzahlung ergibt sich aus dem zwölffachen Unterschiedsbetrag zwischen der Erhöhung des Gehaltes/Entgeltes um 2 % und höchstens € 50,0. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Einmalzahlung ist der Gehalt/Entgelt für den Monat Jänner 2013 sowie eine allfällige Ergänzungszulage heranzuziehen. Beträgt die so ermittelte Einmalzahlung weniger als € 10,0, besteht kein Anspruch auf eine Einmalzahlung.
- (3)Absatz 3Haben die in Abs. 1 angeführten Bediensteten am 1. Jänner 2013 nur deswegen keinen Anspruch auf Bezüge, weil sie an diesem TagHaben die in Absatz eins, angeführten Bediensteten am 1. Jänner 2013 nur deswegen keinen Anspruch auf Bezüge, weil sie an diesem Tag
- 1.Ziffer einsnach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 des St. MSchKG nicht beschäftigt werden dürfen,nach Paragraph 4, Absatz eins bis 3 und Paragraph 7, Absatz eins, des St. MSchKG nicht beschäftigt werden dürfen,
- 2.Ziffer 2wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder
- 3.Ziffer 3aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind,
so gebührt ihnen abweichend von Abs. 1 die Einmalzahlung.so gebührt ihnen abweichend von Absatz eins, die Einmalzahlung. - (4)Absatz 4Die Einmalzahlung gebührt den Bediensteten nach Abs. 1, die am 1. Jänner 2013 nicht in Vollbeschäftigung stehen, abweichend von der in Abs. 2 festgesetzten Höhe, in der Höhe jenes Teiles, der dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes entspricht. Wenn eine Bedienstete am 1. Jänner 2013 nach Abs. 3 Z 1 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Bedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.Die Einmalzahlung gebührt den Bediensteten nach Absatz eins,, die am 1. Jänner 2013 nicht in Vollbeschäftigung stehen, abweichend von der in Absatz 2, festgesetzten Höhe, in der Höhe jenes Teiles, der dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes entspricht. Wenn eine Bedienstete am 1. Jänner 2013 nach Absatz 3, Ziffer eins, nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Bedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
- (5)Absatz 5Die am 1. Jänner 2013 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Mai 2013 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
§ 300k Stmk. L-DBR
Übergangsbestimmung für die Entschädigung gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 gewährt wurdenÜbergangsbestimmung für die Entschädigung gemäß Paragraph 30 d, Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 gewährt wurden- (1)Absatz einsAuf Entschädigungen gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989, die vor dem 1. November 1996 gewährt wurden, ist § 30d in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Entschädigungen gemäß Paragraph 30 d, Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, die vor dem 1. November 1996 gewährt wurden, ist Paragraph 30 d, in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
- (2)Absatz 2Die Entschädigung die bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 gewährt wurde, ist bei Beendigung der anspruchsbegründenden Funktion oder bei Versetzung auf eine andere Stelle einzustellen. Sofern der Anspruch auf diese Entschädigung nach einem mindestens dreijährigen Bezug nach dem 31. Dezember 2004 endet, gebührt dem Beamten/der Beamtin eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen Entschädigung und den jeweils neuen Zulagen und Nebengebühren. Nachfolgende Vorrückungen, Beförderungen, allfällige Ergänzungszulagen, Verwendungszulagen und Überstellungen sind mit der Ergänzungszulage gegenzurechnen.
- (3)Absatz 3Die rückwirkende Anrechnung als ruhegenussfähige Ergänzungszulage ab 1. Jänner 2005 erfolgt nur auf Antrag des Beamten/der Beamtin nach erfolgter Leistung der auf die Ergänzungszulage entfallenen Pensionsbeiträge.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,
§ 300n Stmk. L-DBR Übergangsbestimmung betreffend Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal
- (1)Absatz einsDen Bediensteten, die am 1. Dezember 2022 oder danach in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022, beschäftigt sind undDen Bediensteten, die am 1. Dezember 2022 oder danach in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2022,, beschäftigt sind und
- 1.Ziffer einsdem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 211/2022, angehören oderdem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2022,, angehören oder
- 2.Ziffer 2einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 64/2005, angehöreneinem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2005,, angehören
wird für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2022 eine monatliche Zulage in der Höhe von 134,00 Euro und für den Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine monatliche Zulage in der Höhe von 165,00 Euro gewährt. - (2)Absatz 2Die Zulage nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr. Sie ist für die Dauer der tatsächlichen Verwendung nach Abs. 1, höchstens aber zwölfmal jährlich zu gewähren. Bediensteten, deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß ihrer Beschäftigung.Die Zulage nach Absatz eins, ist eine Nebengebühr. Sie ist für die Dauer der tatsächlichen Verwendung nach Absatz eins,, höchstens aber zwölfmal jährlich zu gewähren. Bediensteten, deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß ihrer Beschäftigung.
- (3)Absatz 3Für jene Bediensteten, die mit Wirkung ab 1. September 2023 in das Gehaltsschema SII/N nach § 32 Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 100/2023, wechseln, wird die Zulage nach Abs. 1 ab diesem Zeitpunkt zu einem Bestandteil des Grundgehalts.Für jene Bediensteten, die mit Wirkung ab 1. September 2023 in das Gehaltsschema SII/N nach Paragraph 32, Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,, wechseln, wird die Zulage nach Absatz eins, ab diesem Zeitpunkt zu einem Bestandteil des Grundgehalts.
- (4)Absatz 4Für jene Bediensteten, die mit Wirkung ab 1. September 2023 in das Entlohnungsschema SII/N (§ 244b) wechseln, wird die Zulage nach Abs. 1 ab diesem Zeitpunkt zu einem Bestandteil des Grundgehalts.Für jene Bediensteten, die mit Wirkung ab 1. September 2023 in das Entlohnungsschema SII/N (Paragraph 244 b,) wechseln, wird die Zulage nach Absatz eins, ab diesem Zeitpunkt zu einem Bestandteil des Grundgehalts.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2022, LGBl. Nr. 39/2023, LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 14/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,
§ 300o Stmk. L-DBR
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 46/2023 – Bereitstellung von Informationen zum DienstverhältnisÜbergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023, – Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis- (1)Absatz einsDie Informationen nach § 11 Abs. 2 sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.Die Informationen nach Paragraph 11, Absatz 2, sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
- (2)Absatz 2Die Informationen nach § 11 Abs. 3 sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.Die Informationen nach Paragraph 11, Absatz 3, sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,
§ 300p Stmk. L-DBR
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 132/2024 – Vorrückung und VorrückungsstichtagÜbergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, – Vorrückung und Vorrückungsstichtag- (1)Absatz einsAuf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat und die am Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind § 155 und § 155a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die daraus resultierende Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Antrag binnen einer Frist von sechs Monaten ab 1. Februar 2025 erfolgen, wobei dem Antrag die erforderlichen Vordienstzeitennachweise anzuschließen sind. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist ist eine Antragstellung nicht mehr zulässig. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann der Bedienstete/die Bedienstete den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen. Der Antrag gemäß § 155 und § 155a bezieht sich auf Zeiten vor Beginn des Dienstverhältnisses zum Land.Auf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat und die am Tag der Kundmachung des Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind Paragraph 155 und Paragraph 155 a, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die daraus resultierende Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Antrag binnen einer Frist von sechs Monaten ab 1. Februar 2025 erfolgen, wobei dem Antrag die erforderlichen Vordienstzeitennachweise anzuschließen sind. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist ist eine Antragstellung nicht mehr zulässig. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann der Bedienstete/die Bedienstete den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen. Der Antrag gemäß Paragraph 155 und Paragraph 155 a, bezieht sich auf Zeiten vor Beginn des Dienstverhältnisses zum Land.
- (2)Absatz 2Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 1 erfolgt bei ordnungsgemäßer Antragstellung mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2022. Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt nicht, wenn sich im Zuge der Berechnung ergibt, dass sie eine Verschlechterung für den Antragsteller/die Antragstellerin zur Folge hätte; in diesem Fall bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz eins, erfolgt bei ordnungsgemäßer Antragstellung mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2022. Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt nicht, wenn sich im Zuge der Berechnung ergibt, dass sie eine Verschlechterung für den Antragsteller/die Antragstellerin zur Folge hätte; in diesem Fall bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.
- (3)Absatz 3Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die vor dem Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 gestellt wurden und noch nicht enderledigt sind, gelten als zurückgezogen.Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die vor dem Tag der Kundmachung des Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, gestellt wurden und noch nicht enderledigt sind, gelten als zurückgezogen.
- (4)Absatz 4Für Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag vor dem 1. Jänner 2003 festgesetzt wurde, bleiben die in Anwendung von § 155, § 256, § 293 und § 294, jeweils in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, getroffenen Festlegungen bestehen.Für Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag vor dem 1. Jänner 2003 festgesetzt wurde, bleiben die in Anwendung von Paragraph 155,, Paragraph 256,, Paragraph 293 und Paragraph 294,, jeweils in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, getroffenen Festlegungen bestehen.
- (5)Absatz 5Auf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat und die am Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist § 153 in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Ansprüche amtswegig innerhalb eines Jahres beginnend mit dem Ablauf der Frist für die Antragstellung nach Abs. 1 ermittelt werden.Auf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat und die am Tag der Kundmachung des Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist Paragraph 153, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Ansprüche amtswegig innerhalb eines Jahres beginnend mit dem Ablauf der Frist für die Antragstellung nach Absatz eins, ermittelt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024,
§ 301 Stmk. L-DBR Verweise
- (1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
- (2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
- 1.Ziffer einsAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 88/2023;
- 2.Ziffer 2Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2022.Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2022,.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 132/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024,
§ 302 Stmk. L-DBR Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen
Gehaltsanpassungen für Bundesbedienstete können durch Verordnung auch für Landesbedienstete in Kraft gesetzt werden. Dabei brauchen die ziffernmäßigen Gehaltsansätze von Landesbediensteten nicht jenen der Bundesbediensteten zu entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,
§ 303 Stmk. L-DBR EU-Recht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
- 1.Ziffer einsRichtlinie 1979/7/EWG: Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. L 006 vom 10/1/1979, S. 24;Richtlinie 1979/7/EWG: Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. L 006 vom 10/1/1979, Sitzung 24;
- 2.Ziffer 2Richtlinie 1989/391/EWG: Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. L. 183 vom 29/6/1989, S. 1–8;Richtlinie 1989/391/EWG: Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. L. 183 vom 29/6/1989, Sitzung 1–8;
- 3.Ziffer 3Richtlinie (EU) 2019/1152: Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105;Richtlinie (EU) 2019/1152: Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. L 186 vom 11.7.2019, Sitzung 105;
- 4.Ziffer 4Richtlinie 1993/104/EG: Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L. 307 vom 13/12/1993, S. 18;Richtlinie 1993/104/EG: Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L. 307 vom 13/12/1993, Sitzung 18;
- 5.Ziffer 5Richtlinie 1997/81/EG: Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. L. 014, vom 20/1/1998, S. 9;Richtlinie 1997/81/EG: Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. L. 014, vom 20/1/1998, Sitzung 9;
- 6.Ziffer 6Richtlinie 2003/109/EG: Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003, betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. L. 16 vom 23. 1. 2004, S. 44;Richtlinie 2003/109/EG: Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003, betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. L. 16 vom 23. 1. 2004, Sitzung 44;
- 7.Ziffer 7Richtlinie 2005/36/EG: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3;Richtlinie 2005/36/EG: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, Sitzung 22, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Anhänge römisch II und römisch III der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. L 320 vom 6.12.2007, Sitzung 3;
- 8.Ziffer 8Richtlinie 2004/38/EG: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, in der Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S. 35;Richtlinie 2004/38/EG: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 vom 30.4.2004, Sitzung 77, in der Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, Sitzung 35;
- 9.Ziffer 9Richtlinie 2006/54/EG: Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ABl. Nr. L 204 vom 26. 7. 2006, S 23;
- 10.Ziffer 10Richtlinie 2014/54/EU: Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014 S. 8;Richtlinie 2014/54/EU: Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014 Sitzung 8;
- 11.Ziffer 11Richtlinie (EU) 2019/1158: Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79;Richtlinie (EU) 2019/1158: Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. L 188 vom 12.7.2019, Sitzung 79;
- 12.Ziffer 12Richtlinie (EU) 2022/2041: Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33;Richtlinie (EU) 2022/2041: Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. L 275 vom 25.10.2022, Sitzung 33;
- 13.Ziffer 13Richtlinie (EU) 2021/1883: Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.10.2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangenhörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1.Richtlinie (EU) 2021/1883: Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.10.2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangenhörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. L 382 vom 28.10.2021, Sitzung 1.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 165/2013, LGBl. Nr. 66/2017, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 132/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 165 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024,
§ 303a Stmk. L-DBR Datenverarbeitung
- (1)Absatz einsDie Landesregierung ist ermächtigt, im Rahmen der Vollziehung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes alle dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, im Sinne des Art. 4 Z 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten und zu einem anderen in Abs. 4 genannten Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.Die Landesregierung ist ermächtigt, im Rahmen der Vollziehung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes alle dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten und zu einem anderen in Absatz 4, genannten Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO.
- (2)Absatz 2Weiters ist die Landesregierung gemäß Abs. 1 ermächtigt, personenbezogene Daten der Bediensteten in anonymisierter Form zu Zwecken des Managements, des Controllings, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen zu verarbeiten.Weiters ist die Landesregierung gemäß Absatz eins, ermächtigt, personenbezogene Daten der Bediensteten in anonymisierter Form zu Zwecken des Managements, des Controllings, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen zu verarbeiten.
- (3)Absatz 3Die Leiter/Leiterinnen der Dienststellen des Amtes der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften sowie der sonstigen Dienststellen des Landes haben bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die für Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung.Die Leiter/Leiterinnen der Dienststellen des Amtes der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften sowie der sonstigen Dienststellen des Landes haben bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Absatz eins, mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die für Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung.
- (4)Absatz 4Eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 mussEine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Absatz eins, muss
- 1.Ziffer einszum Zwecke der Aufrechterhaltung oder des Funktionierens des öffentlichen Dienstes,
- 2.Ziffer 2zum Zwecke der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen oder der Geltendmachung der Rechte, die sich aus den dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen oder sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben, oder
- 3.Ziffer 3zum Zwecke der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Z 2 übertragenen öffentlichen Gewalt erforderlich sein.zum Zwecke der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Ziffer 2, übertragenen öffentlichen Gewalt erforderlich sein.
- (5)Absatz 5Die Leiter/Leiterinnen der Dienststellen des Amtes der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften sowie der sonstigen Dienststellen des Landes sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten und personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Abs. 1 auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, deren Aufgabe die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, die Strafvollstreckung oder der Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist, zu verarbeiten, wennDie Leiter/Leiterinnen der Dienststellen des Amtes der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften sowie der sonstigen Dienststellen des Landes sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten und personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Absatz eins, auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, deren Aufgabe die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, die Strafvollstreckung oder der Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist, zu verarbeiten, wenn
- 1.Ziffer einsschriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Rechtsverhältnis eine Straftat begangen hat,
- 2.Ziffer 2dieses Ersuchen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder dem Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht,
- 3.Ziffer 3die Verarbeitung zu einem der in Z 2 genannten Zwecke erforderlich ist unddie Verarbeitung zu einem der in Ziffer 2, genannten Zwecke erforderlich ist und
- 4.Ziffer 4die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten oder personenbezogener Daten besonderer Kategorien erfordern, nicht überwiegen.
Sobald das Informieren der betroffenen Person dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende zuständige Behörde dies der Leiterin/dem Leiter der jeweiligen Dienststelle mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann direkt und schriftlich über das Ersuchen zu informieren. Die Rechte gemäß der DSGVO der betroffenen Person sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt ihrer Information insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens verhältnismäßig und notwendig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,
§ 304 Stmk. L-DBR Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
- (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die §§ 28 Abs. 4, 84 Abs. 3 und 95 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen 28, Absatz 4,, 84 Absatz 3 und 95 Absatz 7, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
§ 305 Stmk. L-DBR Außerkrafttreten
- (1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten gleichzeitig außer Kraft:
- 1.Ziffer einsdie §§ 2a bis 6 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes 1974, LGBl. 124, in der Fassung LGBl. Nr. 22/2002,die Paragraphen 2 a bis 6 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes 1974, LGBl. 124, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2002,,
- 2.Ziffer 2die gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974 als Landesgesetz geltende Dienstpragmatik 1914, in der Fassung LGBl. Nr. 52/2002,die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 1974, als Landesgesetz geltende Dienstpragmatik 1914, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,,
- 3.Ziffer 3das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974 als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 52/2002,das gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 1974, als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,,
- 4.Ziffer 4das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974 als Landesgesetz geltende Gehaltsüberleitungsgesetz 1946, in der Fassung LGBl. Nr. 98/1993,das gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 1974, als Landesgesetz geltende Gehaltsüberleitungsgesetz 1946, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1993,,
- 5.Ziffer 5das Landesdienstzweigesetz, LGBl. Nr. 15/1985,das Landesdienstzweigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1985,,
- 6.Ziffer 6das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz 1974, LGBl. Nr. 125, in der Fassung LGBl. Nr. 22/2002 sowiedas Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz 1974, LGBl. Nr. 125, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2002, sowie
- 7.Ziffer 7das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 125/1974 als Landesgesetz geltende Vertragsbedienstetengesetz 1948, in der Fassung LGBl. Nr. 52/2002.das gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 1974, als Landesgesetz geltende Vertragsbedienstetengesetz 1948, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,.
- (2)Absatz 2Soweit in anderen Landesgesetzen auf dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen für Beamte/ Beamtinnen oder Vertragsbedienstete des Landes verwiesen wird, bleiben diese dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen in der nach Abs. 1 geltenden Fassung weiterhin in Geltung.Soweit in anderen Landesgesetzen auf dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen für Beamte/ Beamtinnen oder Vertragsbedienstete des Landes verwiesen wird, bleiben diese dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen in der nach Absatz eins, geltenden Fassung weiterhin in Geltung.
- (3)Absatz 3§ 252 tritt mit 31. Dezember 2004 außer Kraft.Paragraph 252, tritt mit 31. Dezember 2004 außer Kraft.
- (4)Absatz 4§ 290 tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.Paragraph 290, tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.
§ 306 Stmk. L-DBR Inkrafttreten von Novellen
- (1)Absatz einsDie Neufassung von § 3 sowie die Änderung in § 105 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 66/2004 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2004, in Kraft.Die Neufassung von Paragraph 3, sowie die Änderung in Paragraph 105, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2004, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2004, in Kraft.
- (2)Absatz 2Die Änderung des § 183 Abs. 2, § 192 Abs. 1, § 194 Abs. 2, § 195 Abs. 2, § 196 Abs. 2, § 197 Abs. 1, § 198 Abs. 2, § 204, § 205, § 206, § 208 Abs. 1, § 213 Abs. 1, § 214, § 215 Abs. 1, § 217 Abs. 1, § 218 Abs. 1, § 219, § 220 Abs. 2, § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, § 229, § 230, § 232 Abs. 1, § 243, § 264 Abs. 3 bis 7, § 266 Abs. 3, § 267 Abs. 1 und 2, § 270 Abs. 2, § 271 Abs. 2, § 272 Abs. 2 und 3, § 273 Abs. 1, § 283 Abs. 1 und 2, § 284, § 286 Abs. 2, § 287 Abs. 2, und § 288 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 164 Abs. 2a, § 259 Abs. 2a und § 300a durch die Novelle LGBL. Nr. 63/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 183, Absatz 2,, Paragraph 192, Absatz eins,, Paragraph 194, Absatz 2,, Paragraph 195, Absatz 2,, Paragraph 196, Absatz 2,, Paragraph 197, Absatz eins,, Paragraph 198, Absatz 2,, Paragraph 204,, Paragraph 205,, Paragraph 206,, Paragraph 208, Absatz eins,, Paragraph 213, Absatz eins,, Paragraph 214,, Paragraph 215, Absatz eins,, Paragraph 217, Absatz eins,, Paragraph 218, Absatz eins,, Paragraph 219,, Paragraph 220, Absatz 2,, Paragraph 222, Absatz 2,, Paragraph 223, Absatz eins,, Paragraph 229,, Paragraph 230,, Paragraph 232, Absatz eins,, Paragraph 243,, Paragraph 264, Absatz 3 bis 7, Paragraph 266, Absatz 3,, Paragraph 267, Absatz eins und 2, Paragraph 270, Absatz 2,, Paragraph 271, Absatz 2,, Paragraph 272, Absatz 2 und 3, Paragraph 273, Absatz eins,, Paragraph 283, Absatz eins und 2, Paragraph 284,, Paragraph 286, Absatz 2,, Paragraph 287, Absatz 2,, und Paragraph 288, Absatz eins, sowie die Einfügung des Paragraph 164, Absatz 2 a,, Paragraph 259, Absatz 2 a und Paragraph 300 a, durch die Novelle LGBL. Nr. 63/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
- (3)Absatz 3Die Änderung des § 17 Abs. 2 Z 2 und § 56 Abs. 3 Z 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 112/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
- (4)Absatz 4Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 190 Abs. 4, der §§ 192, § 193, § 196, § 197, § 198, § 199 Abs. 2, des § 200 Abs. 2 und der §§ 202 und 204 sowie die Einfügung des VII. und VIII. Abschnitts durch die Novelle LGBL. Nr. 4/2007 treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft.Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 190, Absatz 4,, der Paragraphen 192,, Paragraph 193,, Paragraph 196,, Paragraph 197,, Paragraph 198,, Paragraph 199, Absatz 2,, des Paragraph 200, Absatz 2 und der Paragraphen 202 und 204 sowie die Einfügung des römisch VII. und römisch VIII. Abschnitts durch die Novelle LGBL. Nr. 4/2007 treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft.
- (5)Absatz 5Die Neufassung von § 295 durch die Novelle LGBl. Nr. 30/2007 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.Die Neufassung von Paragraph 295, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
- (6)Absatz 6Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis, die Änderungen in den § 1 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 60 Abs. 1, 2 und 3, § 67 Abs. 1, § 74 Abs. 1 zweiter Satz, § 74 Abs. 4, § 75 Abs. 6, § 130 Abs. 1, § 135 Abs. 2 Z 2, § 144 Abs. 2, § 155 Abs. 2, § 159 Abs. 2, § 182 Abs. 1 Z 2, § 190 Abs. 2 Z 1, § 190 Abs. 5, § 205 Z 1 und 2, § 213 Abs. 5, § 215 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 2, § 225 Abs. 2, § 236 Abs. 7, § 248 Abs. 1, § 249 Abs. 2, § 250 Abs. 1, § 253, § 259 Abs. 2, § 259 Abs. 4 sowie die Änderungen der Anlage zum Landes-Dienst- und Besoldungsrecht im Teil A, Abschnitt III, Z 1062, Teil B, Abschnitt II, Abs. 2 Abschnitt III, Z 202 und im Teil B, Abschnitt III, Z 206 und Teil C, Abschnitt III, Z 307, die Neufassung der § 25 Abs. 1a, § 52 Abs. 4 Z 8, § 59, § 62, § 79a, §§ 177 bis 177h, § 183 Abs. 5, § 187a, § 189 Abs. 2, § 229 Abs. 2, § 277a, § 285 Abs. 2, § 295 und § 300 sowie die Neufassung der Überschrift zu § 27, der Entfall des § 61 und § 298 Abs. 16 sowie die Zitierungsanpassungen in den § 148, § 193 Abs. 6, § 256 Abs. 9 und § 263 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 30/2007 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2007, in Kraft.Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis, die Änderungen in den Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 74, Absatz 4,, Paragraph 75, Absatz 6,, Paragraph 130, Absatz eins,, Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 144, Absatz 2,, Paragraph 155, Absatz 2,, Paragraph 159, Absatz 2,, Paragraph 182, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 190, Absatz 5,, Paragraph 205, Ziffer eins und 2, Paragraph 213, Absatz 5,, Paragraph 215, Absatz eins,, Paragraph 223, Absatz eins,, Paragraph 224, Absatz 2,, Paragraph 225, Absatz 2,, Paragraph 236, Absatz 7,, Paragraph 248, Absatz eins,, Paragraph 249, Absatz 2,, Paragraph 250, Absatz eins,, Paragraph 253,, Paragraph 259, Absatz 2,, Paragraph 259, Absatz 4, sowie die Änderungen der Anlage zum Landes-Dienst- und Besoldungsrecht im Teil A, Abschnitt römisch III, Ziffer 1062,, Teil B, Abschnitt römisch II, Absatz 2, Abschnitt römisch III, Ziffer 202 und im Teil B, Abschnitt römisch III, Ziffer 206 und Teil C, Abschnitt römisch III, Ziffer 307,, die Neufassung der Paragraph 25, Absatz eins a,, Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 8,, Paragraph 59,, Paragraph 62,, Paragraph 79 a,, Paragraphen 177 bis 177h, Paragraph 183, Absatz 5,, Paragraph 187 a,, Paragraph 189, Absatz 2,, Paragraph 229, Absatz 2,, Paragraph 277 a,, Paragraph 285, Absatz 2,, Paragraph 295 und Paragraph 300, sowie die Neufassung der Überschrift zu Paragraph 27,, der Entfall des Paragraph 61 und Paragraph 298, Absatz 16, sowie die Zitierungsanpassungen in den Paragraph 148,, Paragraph 193, Absatz 6,, Paragraph 256, Absatz 9 und Paragraph 263, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2007, in Kraft.
- (7)Absatz 7Die Neufassung des § 176 durch die Novelle LGBl. Nr. 30/2007 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2007, in Kraft und gilt für Bedienstete, deren Dienstverhältnis ab Inkrafttreten begründet wird.Die Neufassung des Paragraph 176, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2007, in Kraft und gilt für Bedienstete, deren Dienstverhältnis ab Inkrafttreten begründet wird.
- (8)Absatz 8Die Änderung der §§ 10 und 303 durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2008 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2008, in Kraft.Die Änderung der Paragraphen 10 und 303 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2008, in Kraft.
- (8)Absatz 8Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Einfügung des § 2 Abs. 4 und 5 sowie des § 19a durch die Novelle LGBl. Nr. 91/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2008, in Kraft.Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Einfügung des Paragraph 2, Absatz 4 und 5 sowie des Paragraph 19 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2008, in Kraft.
- (9)Absatz 9Die Änderung der Anlage zum Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht, Teil A, Abschnitt II durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2009 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.Die Änderung der Anlage zum Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht, Teil A, Abschnitt römisch II durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
- (10)Absatz 10Die Einfügung des § 48a, § 143a, § 143b, § 181 Abs. 3a, § 295a und § 295b sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 56 Abs. 3 Z 1, § 140, § 181 Abs. 2, § 261 und § 289 Abs. 2 vierter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.Die Einfügung des Paragraph 48 a,, Paragraph 143 a,, Paragraph 143 b,, Paragraph 181, Absatz 3 a,, Paragraph 295 a und Paragraph 295 b, sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 140,, Paragraph 181, Absatz 2,, Paragraph 261 und Paragraph 289, Absatz 2, vierter Satz durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
- (11)Absatz 11Die Einfügung des § 19a Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. März 2009, in Kraft.Die Einfügung des Paragraph 19 a, Absatz 4, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2009, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. März 2009, in Kraft.
- (12)Absatz 12Durch die Novelle LGBl. Nr. 79/2009 treten in Kraft:Durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009, treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsDie Neufassung der Tabelle in § 213 Abs. 1 (Z. 19), des § 214 (Z. 21), die Tabellen in § 217 Abs. 1 (Z. 25), des § 217a (Z. 27), § 217b (Z. 29), die Tabelle in § 222 Abs. 1 (Z. 31), des § 222 a (Z. 33) mit 1. Jänner 2008.Die Neufassung der Tabelle in Paragraph 213, Absatz eins, (Ziffer 19,), des Paragraph 214, (Ziffer 21,), die Tabellen in Paragraph 217, Absatz eins, (Ziffer 25,), des Paragraph 217 a, (Ziffer 27,), Paragraph 217 b, (Ziffer 29,), die Tabelle in Paragraph 222, Absatz eins, (Ziffer 31,), des Paragraph 222, a (Ziffer 33,) mit 1. Jänner 2008.
- 2.Ziffer 2Die Neufassung des § 195, der Tabelle in § 213 Abs. 1 (Z. 20), des § 214 (Z. 22), die Tabellen in § 217 Abs. 1 (Z. 26), des § 217 b (Z. 30), der Tabelle in § 222 Abs. 1 (Z. 32) und § 300 c sowie die Änderung des § 217 a (Z. 28), des § 222 a (Z. 34) mit 1. Jänner 2009.Die Neufassung des Paragraph 195,, der Tabelle in Paragraph 213, Absatz eins, (Ziffer 20,), des Paragraph 214, (Ziffer 22,), die Tabellen in Paragraph 217, Absatz eins, (Ziffer 26,), des Paragraph 217, b (Ziffer 30,), der Tabelle in Paragraph 222, Absatz eins, (Ziffer 32,) und Paragraph 300, c sowie die Änderung des Paragraph 217, a (Ziffer 28,), des Paragraph 222, a (Ziffer 34,) mit 1. Jänner 2009.
- 3.Ziffer 3Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 19 Abs. 3 Z 2, § 33 Abs. 3, § 91 Abs. 2 und 3, § 105 Abs. 1, § 109 Abs. 1, 2 und 3 Z 2, § 166 Abs. 4, § 223 Abs. 1 Z 1, § 223 a Abs. 2, § 240 Abs. 1, 2 und 3, § 244 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, § 245 Abs. 1, § 264 Abs. 6, § 266 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, § 283 Abs. 5 erster Satz, § 289 Abs. 1, die Änderung der Überschrift zum III. Teil im Hauptstück III sowie die Neufassung des § 44, § 91 Abs. 1 a, § 166 Abs. 8 und 9, § 168 Abs. 2 a, § 168 Abs. 5, der §§ 237 bis 239, des § 241, § 242, § 256 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2009.Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 91, Absatz 2 und 3, Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 109, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer 2,, Paragraph 166, Absatz 4,, Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 223, a Absatz 2,, Paragraph 240, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 244, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Paragraph 245, Absatz eins,, Paragraph 264, Absatz 6,, Paragraph 266, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Paragraph 283, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 289, Absatz eins,, die Änderung der Überschrift zum römisch III. Teil im Hauptstück römisch III sowie die Neufassung des Paragraph 44,, Paragraph 91, Absatz eins, a, Paragraph 166, Absatz 8 und 9, Paragraph 168, Absatz 2, a, Paragraph 168, Absatz 5,, der Paragraphen 237 bis 239, des Paragraph 241,, Paragraph 242,, Paragraph 256, Absatz 5, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2009.
- 4.Ziffer 4Die Änderung des § 214 Abs. 1 Z 2 (Z. 23) sowie die Einfügung des § 214 Abs. 1 Z 4 a (24) mit 1. Juli 2009.Die Änderung des Paragraph 214, Absatz eins, Ziffer 2, (Ziffer 23,) sowie die Einfügung des Paragraph 214, Absatz eins, Ziffer 4, a (24) mit 1. Juli 2009.
- (13)Absatz 13(Verfassungsbestimmung) Der Entfall der Bezeichnung,(Verfassungsbestimmung)‘ in § 28 Abs. 4, § 84 Abs. 3 sowie § 95 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Der Entfall der Bezeichnung,(Verfassungsbestimmung)‘ in Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 84, Absatz 3, sowie Paragraph 95, Absatz 7, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.
- (14)Absatz 14Die Einfügung des § 28 Abs. 3a, des § 86 Abs. 3 sowie des § 96 Abs. 4a und die Änderung des § 28 Abs. 4, des § 84 Abs. 3 sowie des § 95 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.Die Einfügung des Paragraph 28, Absatz 3 a,, des Paragraph 86, Absatz 3, sowie des Paragraph 96, Absatz 4 a und die Änderung des Paragraph 28, Absatz 4,, des Paragraph 84, Absatz 3, sowie des Paragraph 95, Absatz 7, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.
- (15)Absatz 15Die Änderung des § 73 Abs. 2 und 5 und die Einfügung des § 225 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2010 treten mit 20. Oktober 2010 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 73, Absatz 2 und 5 und die Einfügung des Paragraph 225, Absatz 4, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, treten mit 20. Oktober 2010 in Kraft.
- (16)Absatz 16Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des § 154 Abs. 4 sowie die Einfügung des § 1a und des § 75 Abs. 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des Paragraph 154, Absatz 4, sowie die Einfügung des Paragraph eins a und des Paragraph 75, Absatz 8, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.
- (17)Absatz 17§ 154 Abs. 4 gilt für Karenzurlaube, die nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 genehmigt werden.Paragraph 154, Absatz 4, gilt für Karenzurlaube, die nach dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010, genehmigt werden.
- (18)Absatz 18Durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2011 treten in Kraft:Durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsdie Änderung des § 155 Abs. 1, § 256 Abs. 1 (Z. 73), des § 256 Abs. 1a (Z. 74), des § 256 Abs. 2 Z 4 lit. f (Z. 75), des § 293 Abs. 1, die Einfügung des § 293 Abs. 2 bis 7 sowie des § 294 Abs. 4 bis 9 sowie die Neufassung des § 153 mit 1. Jänner 2004;die Änderung des Paragraph 155, Absatz eins,, Paragraph 256, Absatz eins, (Ziffer 73,), des Paragraph 256, Absatz eins a, (Ziffer 74,), des Paragraph 256, Absatz 2, Ziffer 4, Litera f, (Ziffer 75,), des Paragraph 293, Absatz eins,, die Einfügung des Paragraph 293, Absatz 2 bis 7 sowie des Paragraph 294, Absatz 4 bis 9 sowie die Neufassung des Paragraph 153, mit 1. Jänner 2004;
- 2.Ziffer 2die Neufassung des § 290 mit 1. Juni 2011;die Neufassung des Paragraph 290, mit 1. Juni 2011;
- 3.Ziffer 3die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 9 Abs. 1 lit. b, des § 10 Abs. 2, des § 151 Abs. 4, des § 161 Abs. 2, des § 164 Abs. 5, des § 190 Abs. 8 sowie des § 260 Abs. 2 Z 2, des § 260 Abs. 3, der Anlage zum Landes-Dienst- und Besoldungsrecht, Teil A, Abschnitt III, Dienstzweig 105, Anmerkung Z 2, die Einfügung des § 31a, § 71a, des § 79 Abs. 10, des § 300f sowie der Anlage 1, der Entfall des § 199 Abs. 3, des § 200 Abs. 3, des § 300a (Z. 122) sowie die Neufassung des § 58, des § 65, des § 104, des § 256 (Z. 76), mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2011;die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 9, Absatz eins, Litera b,, des Paragraph 10, Absatz 2,, des Paragraph 151, Absatz 4,, des Paragraph 161, Absatz 2,, des Paragraph 164, Absatz 5,, des Paragraph 190, Absatz 8, sowie des Paragraph 260, Absatz 2, Ziffer 2,, des Paragraph 260, Absatz 3,, der Anlage zum Landes-Dienst- und Besoldungsrecht, Teil A, Abschnitt römisch III, Dienstzweig 105, Anmerkung Ziffer 2,, die Einfügung des Paragraph 31 a,, Paragraph 71 a,, des Paragraph 79, Absatz 10,, des Paragraph 300 f, sowie der Anlage 1, der Entfall des Paragraph 199, Absatz 3,, des Paragraph 200, Absatz 3,, des Paragraph 300 a, (Ziffer 122,) sowie die Neufassung des Paragraph 58,, des Paragraph 65,, des Paragraph 104,, des Paragraph 256, (Ziffer 76,), mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2011;
- 4.Ziffer 4die Änderung des § 60 Abs. 1, des § 164 Abs. 2a, des § 183 Abs. 2, des § 192 Abs. 1, des § 194 Abs. 2, des § 195 Abs. 2, des § 196, des § 197, des § 198, des § 204, des § 205, des § 206, des § 208 Abs. 1, des § 213 Abs. 1, des § 214 Abs. 1 und Abs. 2, des § 215 Abs. 1, des § 217 Abs. 1, des § 217a, des § 217b, des § 218 Abs. 1, des § 219, des § 220 Abs. 2, des § 222 Abs. 1, des § 222a, des § 223 Abs. 1, des § 223b, des § 223d, des § 229 Abs. 1, des § 230, des § 232 Abs. 1, des § 243, des § 259 Abs. 2a, des § 264 Abs. 3 bis 7, des § 266 Abs. 3, des § 270 Abs. 2, des § 271 Abs. 2 des § 272 Abs. 2 und Abs. 3, § 273 Abs. 1, des § 283 Abs. 1, 2 und 6, des § 286 Abs. 2, des § 287 Abs. 2, des § 288, des § 300a Abs. 2 (Z. 119 und 120), des § 300b Abs. 1, die Einfügung des § 264 Abs. 8a, des § 300e, der Entfall des § 250, des § 267, des § 268, des § 284, die Neufassung des § 59 sowie des § 300d mit 1. Jänner 2012.die Änderung des Paragraph 60, Absatz eins,, des Paragraph 164, Absatz 2 a,, des Paragraph 183, Absatz 2,, des Paragraph 192, Absatz eins,, des Paragraph 194, Absatz 2,, des Paragraph 195, Absatz 2,, des Paragraph 196,, des Paragraph 197,, des Paragraph 198,, des Paragraph 204,, des Paragraph 205,, des Paragraph 206,, des Paragraph 208, Absatz eins,, des Paragraph 213, Absatz eins,, des Paragraph 214, Absatz eins und Absatz 2,, des Paragraph 215, Absatz eins,, des Paragraph 217, Absatz eins,, des Paragraph 217 a,, des Paragraph 217 b,, des Paragraph 218, Absatz eins,, des Paragraph 219,, des Paragraph 220, Absatz 2,, des Paragraph 222, Absatz eins,, des Paragraph 222 a,, des Paragraph 223, Absatz eins,, des Paragraph 223 b,, des Paragraph 223 d,, des Paragraph 229, Absatz eins,, des Paragraph 230,, des Paragraph 232, Absatz eins,, des Paragraph 243,, des Paragraph 259, Absatz 2 a,, des Paragraph 264, Absatz 3 bis 7, des Paragraph 266, Absatz 3,, des Paragraph 270, Absatz 2,, des Paragraph 271, Absatz 2, des Paragraph 272, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 273, Absatz eins,, des Paragraph 283, Absatz eins,, 2 und 6, des Paragraph 286, Absatz 2,, des Paragraph 287, Absatz 2,, des Paragraph 288,, des Paragraph 300 a, Absatz 2, (Ziffer 119 und 120), des Paragraph 300 b, Absatz eins,, die Einfügung des Paragraph 264, Absatz 8 a,, des Paragraph 300 e,, der Entfall des Paragraph 250,, des Paragraph 267,, des Paragraph 268,, des Paragraph 284,, die Neufassung des Paragraph 59, sowie des Paragraph 300 d, mit 1. Jänner 2012.
- (19)Absatz 19Durch die Novelle LGBl. Nr. 15/2013 treten in Kraft:Durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013, treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsdie Einfügung des § 232a mit 1. September 2011die Einfügung des Paragraph 232 a, mit 1. September 2011
- 2.Ziffer 2die Änderung der Anlage zum Landes-Dienst- und -Besoldungsrecht Teil A, Abschnitt III, Z 101, Z 1 der Anmerkung; Teil A, Abschnitt III, Z 102, Z 1 der Anmerkung; Teil A, Abschnitt III, Z 104, Z 1 der Anmerkung; Teil A, Abschnitt III, Z 104, Z 2 der Anmerkung; Teil A, Abschnitt III, Z 105,1052, Höherer technischer Agrardienst, Definitivstellung; Teil A, Abschnitt III. Z 105, Z 2 der Anmerkung; Teil A, Abschnitt III, Z 107, Z 1 der Anmerkung; Teil A, Abschnitt III. Z 110, letzter Satz der Anmerkung zu lit. C; Teil B, Abschnitt III. Z 205, Z 3 der Anmerkung; der Entfall der Anlage zum Landes-Dienst- und -Besoldungsrecht Teil A, Abschnitt III. Z 105: Z 1 der Anmerkung; Teil A, Abschnitt III. Z 108, erster Satz der Anmerkung; Teil B, Abschnitt III. Z 202, letzter Satz der Anmerkung; Teil B, Abschnitt III. Z 208, Z 1 der Anmerkung; die Anmerkung zu Teil C, Abschnitt III. Z 301 sowie die Anmerkung zu Teil D, Abschnitt III. Z 401 mit 1. August 2012;die Änderung der Anlage zum Landes-Dienst- und -Besoldungsrecht Teil A, Abschnitt römisch III, Ziffer 101,, Ziffer eins, der Anmerkung; Teil A, Abschnitt römisch III, Ziffer 102,, Ziffer eins, der Anmerkung; Teil A, Abschnitt römisch III, Ziffer 104,, Ziffer eins, der Anmerkung; Teil A, Abschnitt römisch III, Ziffer 104,, Ziffer 2, der Anmerkung; Teil A, Abschnitt römisch III, Ziffer 105,,1052, Höherer technischer Agrardienst, Definitivstellung; Teil A, Abschnitt römisch III. Ziffer 105,, Ziffer 2, der Anmerkung; Teil A, Abschnitt römisch III, Ziffer 107,, Ziffer eins, der Anmerkung; Teil A, Abschnitt römisch III. Ziffer 110,, letzter Satz der Anmerkung zu lit. C; Teil B, Abschnitt römisch III. Ziffer 205,, Ziffer 3, der Anmerkung; der Entfall der Anlage zum Landes-Dienst- und -Besoldungsrecht Teil A, Abschnitt römisch III. Ziffer 105 :, Ziffer eins, der Anmerkung; Teil A, Abschnitt römisch III. Ziffer 108,, erster Satz der Anmerkung; Teil B, Abschnitt römisch III. Ziffer 202,, letzter Satz der Anmerkung; Teil B, Abschnitt römisch III. Ziffer 208,, Ziffer eins, der Anmerkung; die Anmerkung zu Teil C, Abschnitt römisch III. Ziffer 301, sowie die Anmerkung zu Teil D, Abschnitt römisch III. Ziffer 401, mit 1. August 2012;
- 3.Ziffer 3die Neufassung des § 264a, die Änderung des § 89 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 107 Abs. 4 erster Satz, des § 126 letzter Satz, des § 128 Abs. 1 Z 2, des § 147 Abs. 1 und 2, des § 147 Abs. 3 letzter Satz, des § 148 Z 2, des § 150, des § 159 Abs. 1, des § 160 Abs. 2 Z 2 letzter Satz, des § 177d Z 2, des § 183 Abs. 2, des § 186 Abs. 1 und 2, des § 186 Abs. 3, des § 186 Abs. 7, des § 187 Abs. 2 und 4, des § 187 Abs. 5, des § 190 Abs. 4, des § 192 Abs. 1, des § 194 Abs. 2 Z 1, 2. und 3, des § 195 Abs. 2, des § 196, des § 197, des § 198, des § 204, des § 205 Z 1 und 2, des § 205 letzter Satz, des § 206, des § 208 Abs. 1 Z 1 und 2, des § 213 Abs. 1, des § 214 Abs. 1 Z 1, 2. 3. 4 und 4a, des § 214 Abs. 2 Z 1, 2 und 3, des § 215 Abs. 1 Z 1 und 2, des § 215 Abs. 1 letzter Satz, des § 217 Abs. 1, des § 217a, des § 217b Z 1 lit. a, b und c, und Z 2 lit. a,b und c, des § 218 Abs. 1, des § 219, des § 220 Abs. 2, des § 222 Abs. 1, des § 222a, des § 223 Abs. 1, des § 223b, des § 223d, des § 229 Abs. 1, des § 230, des § 231 Abs. 2, 3, und 5, des § 232 Abs. 1 Z 1, 2 und 3, § 232a Abs. 2 und 3, des § 234 Abs. 2 und 3, des § 243, des § 255 Abs. 1, des § 259 Abs. 2a, des § 264 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7. des § 266 Abs. 3 Z 1, 2 und 3, des § 270 Abs. 2 Z 1, 2 und Z 3 lit. a und Z 3 lit. b, des § 271 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 4, des 272 Abs. 2 und 3 Z 1 und 2, des § 273 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 6, des § 279 Abs. 2, des § 280 Abs. 2. des § 283 Abs. 1 und 2, des § 286 Abs. 2 Z 1 und 2 und Z 3 lit. a und b, des § 287 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a und b, des § 288 Abs. 1, des § 298 Abs. 9 Z 1 und 2, des § 298 Abs. 10, des § 299 Abs. 3, des § 300a Abs. 1 Z 1 und 2 (Z. 158 und 159) des § 300b Abs. 1 (Z.162), des § 300c Abs. 1 und 2, des § 300g mit 1. Jänner 2013;die Neufassung des Paragraph 264 a,, die Änderung des Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 107, Absatz 4, erster Satz, des Paragraph 126, letzter Satz, des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2,, des Paragraph 147, Absatz eins und 2, des Paragraph 147, Absatz 3, letzter Satz, des Paragraph 148, Ziffer 2,, des Paragraph 150,, des Paragraph 159, Absatz eins,, des Paragraph 160, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz, des Paragraph 177 d, Ziffer 2,, des Paragraph 183, Absatz 2,, des Paragraph 186, Absatz eins und 2, des Paragraph 186, Absatz 3,, des Paragraph 186, Absatz 7,, des Paragraph 187, Absatz 2 und 4, des Paragraph 187, Absatz 5,, des Paragraph 190, Absatz 4,, des Paragraph 192, Absatz eins,, des Paragraph 194, Absatz 2, Ziffer eins,, 2. und 3, des Paragraph 195, Absatz 2,, des Paragraph 196,, des Paragraph 197,, des Paragraph 198,, des Paragraph 204,, des Paragraph 205, Ziffer eins und 2, des Paragraph 205, letzter Satz, des Paragraph 206,, des Paragraph 208, Absatz eins, Ziffer eins und 2, des Paragraph 213, Absatz eins,, des Paragraph 214, Absatz eins, Ziffer eins,, 2. 3. 4 und 4a, des Paragraph 214, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3, des Paragraph 215, Absatz eins, Ziffer eins und 2, des Paragraph 215, Absatz eins, letzter Satz, des Paragraph 217, Absatz eins,, des Paragraph 217 a,, des Paragraph 217 b, Ziffer eins, Litera a,, b und c, und Ziffer 2, Litera a,,b und c, des Paragraph 218, Absatz eins,, des Paragraph 219,, des Paragraph 220, Absatz 2,, des Paragraph 222, Absatz eins,, des Paragraph 222 a,, des Paragraph 223, Absatz eins,, des Paragraph 223 b,, des Paragraph 223 d,, des Paragraph 229, Absatz eins,, des Paragraph 230,, des Paragraph 231, Absatz 2,, 3, und 5, des Paragraph 232, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3, Paragraph 232 a, Absatz 2 und 3, des Paragraph 234, Absatz 2 und 3, des Paragraph 243,, des Paragraph 255, Absatz eins,, des Paragraph 259, Absatz 2 a,, des Paragraph 264, Absatz 3,, 4, 5, 6 und 7. des Paragraph 266, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 3, des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und Ziffer 3, Litera a und Ziffer 3, Litera b,, des Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3 und 4, des 272 Absatz 2 und 3 Ziffer eins und 2, des Paragraph 273, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 5 und 6, des Paragraph 279, Absatz 2,, des Paragraph 280, Absatz 2, des Paragraph 283, Absatz eins und 2, des Paragraph 286, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Ziffer 3, Litera a und b, des Paragraph 287, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a und b, des Paragraph 288, Absatz eins,, des Paragraph 298, Absatz 9, Ziffer eins und 2, des Paragraph 298, Absatz 10,, des Paragraph 299, Absatz 3,, des Paragraph 300 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 (Ziffer 158 und 159) des Paragraph 300 b, Absatz eins, (Ziffer ,), des Paragraph 300 c, Absatz eins und 2, des Paragraph 300 g, mit 1. Jänner 2013;
- 4.Ziffer 4die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b, des § 11 Abs. 6 erster Satz, des § 12 Abs. 2 und Abs. 3 erster Halbsatz, des § 52 Abs. 4 Z 3, des § 72 Abs. 1, des § 75 Abs. 3, des § 135 Abs. 1 Z 5, des § 164 Abs. 1, des § 164 Abs. 2a, der Überschriften der §§ 166 bis 168. des § 168 Abs. 4, die Überschriften der §§ 169 und 170, des § 170 Abs. 1 bis 3, der Überschrift des § 172, des § 172 Abs. 1 und 2, der Überschrift des § 173, des § 173 Abs. 1 bis 3, der Überschrift des § 174, der Überschrift des § 177a, des § 177a erster Halbsatz, des § 177a Z 5, der Überschrift des § 177b, des § 177b, des § 177g, des § 259 Abs. 1, des § 282 Abs. 1 Z 1 und 3, der Überschrift des § 300a, des § 300a Abs. 1 und 2 (Z. 156 und 157) der Überschrift des § 300b, des § 300b Abs. 1 (Z. 161), die Einfügung des § 1 Abs. 2 Z 12, des § 9 Abs. 3a, des § 12 Abs. 2 Z 3, des § 16a, des § 19 Abs. 6, des § 44 Abs. 9, des, § 69 Abs. 1a, des § 80 Abs. 1a, des § 223a Abs. 1a, sowie der Entfall des § 52 Abs. 4 Z 8 mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2013.die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, des Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz, des Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, erster Halbsatz, des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 3,, des Paragraph 72, Absatz eins,, des Paragraph 75, Absatz 3,, des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 5,, des Paragraph 164, Absatz eins,, des Paragraph 164, Absatz 2 a,, der Überschriften der Paragraphen 166 bis 168. des Paragraph 168, Absatz 4,, die Überschriften der Paragraphen 169 und 170, des Paragraph 170, Absatz eins bis 3, der Überschrift des Paragraph 172,, des Paragraph 172, Absatz eins und 2, der Überschrift des Paragraph 173,, des Paragraph 173, Absatz eins bis 3, der Überschrift des Paragraph 174,, der Überschrift des Paragraph 177 a,, des Paragraph 177 a, erster Halbsatz, des Paragraph 177 a, Ziffer 5,, der Überschrift des Paragraph 177 b,, des Paragraph 177 b,, des Paragraph 177 g,, des Paragraph 259, Absatz eins,, des Paragraph 282, Absatz eins, Ziffer eins und 3, der Überschrift des Paragraph 300 a,, des Paragraph 300 a, Absatz eins und 2 (Ziffer 156 und 157) der Überschrift des Paragraph 300 b,, des Paragraph 300 b, Absatz eins, (Ziffer 161,), die Einfügung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12,, des Paragraph 9, Absatz 3 a,, des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3,, des Paragraph 16 a,, des Paragraph 19, Absatz 6,, des Paragraph 44, Absatz 9,, des, Paragraph 69, Absatz eins a,, des Paragraph 80, Absatz eins a,, des Paragraph 223 a, Absatz eins a,, sowie der Entfall des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 8, mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2013.
- (20)Absatz 20Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 28 Abs. 3a Z 3, des § 33 Abs. 3, des § 52 Abs. 1, des § 76 Abs. 2 erster Satz, des § 91 Abs. 2 Z 2, 3und 5 lit. a und Abs. 4, der §§ 92, 93 und 94, der Überschrift des § 95, des § 95 Abs. 1 und 4 bis 7, der Überschrift des § 96, des § 96 Abs. 1, 2, 3, 4, 4a und 5, des § 97 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 erster Satz, des § 103 Abs. 2, des § 105 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, des § 107 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 4 erster und zweiter Satz, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6, des § 109 Abs. 1, des § 111 Abs. 5, der Überschrift des § 124, der §§ 124 und133 Abs. 3, des 135 Abs. 2 Z 2, des § 144 Abs. 3, des § 159 Abs. 2, des § 160 Abs. 4 letzter Satz und der Überschrift des § 303, die Einfügung des III. Abschnittes mit den §§ 128a bis 128c, der Entfall des § 70 Abs. 2, des § 82 Abs. 4 und 5, der §§ 84 bis 87, des § 95 Abs. 3, des § 97 Abs. 3, des § 99 Abs. 3, der §§ 114, 120 und 121 Abs. 1 letzter Satz, des §129 Abs. 1 Z 7 sowie des § 135 Abs. 1 Z 6 sowie durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 28, Absatz 3 a, Ziffer 3,, des Paragraph 33, Absatz 3,, des Paragraph 52, Absatz eins,, des Paragraph 76, Absatz 2, erster Satz, des Paragraph 91, Absatz 2, Ziffer 2,, 3und 5 Litera a und Absatz 4,, der Paragraphen 92,, 93 und 94, der Überschrift des Paragraph 95,, des Paragraph 95, Absatz eins und 4 bis 7, der Überschrift des Paragraph 96,, des Paragraph 96, Absatz eins,, 2, 3, 4, 4a und 5, des Paragraph 97, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4, erster Satz, des Paragraph 103, Absatz 2,, des Paragraph 105, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, des Paragraph 107, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 4, erster und zweiter Satz, Absatz 5, letzter Satz und Absatz 6,, des Paragraph 109, Absatz eins,, des Paragraph 111, Absatz 5,, der Überschrift des Paragraph 124,, der Paragraphen 124, und133 Absatz 3,, des 135 Absatz 2, Ziffer 2,, des Paragraph 144, Absatz 3,, des Paragraph 159, Absatz 2,, des Paragraph 160, Absatz 4, letzter Satz und der Überschrift des Paragraph 303,, die Einfügung des römisch III. Abschnittes mit den Paragraphen 128 a bis 128c, der Entfall des Paragraph 70, Absatz 2,, des Paragraph 82, Absatz 4 und 5, der Paragraphen 84 bis 87, des Paragraph 95, Absatz 3,, des Paragraph 97, Absatz 3,, des Paragraph 99, Absatz 3,, der Paragraphen 114,, 120 und 121 Absatz eins, letzter Satz, des §129 Absatz eins, Ziffer 7, sowie des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 6, sowie durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
- (21)Absatz 21Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des § 303 Z 8 sowie die Einfügung des § 70a und des § 303 Z 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 165/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2013, in Kraft.Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des Paragraph 303, Ziffer 8, sowie die Einfügung des Paragraph 70 a und des Paragraph 303, Ziffer 9, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 165 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2013, in Kraft.
- (22)Absatz 22In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 122/2014 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift nach § 203, der Einleitungssatz in § 204, die Tabelle in § 220 sowie § 300h mit 1. September 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 193 Abs. 5 außer Kraft.In der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2014, treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift nach Paragraph 203,, der Einleitungssatz in Paragraph 204,, die Tabelle in Paragraph 220, sowie Paragraph 300 h, mit 1. September 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 193, Absatz 5, außer Kraft.
- (23)Absatz 23In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 151/2014 tretenIn der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014, treten
- 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis (Z. 1), § 191a, § 192, § 193, die § 195 bis 199, § 200, § 200a, § 202 Abs. 1, § 203 Abs. 1 und 2, § 203a, die Tabelle in § 204, § 208, § 209, § 211, § 214, § 223, § 256a, § 300a Abs. 1, § 300b Abs. 1, § 300i und § 300j mit 1. Jänner 2015 in Kraft, gleichzeitig treten die § 194 sowie § 206 außer Kraft.das Inhaltsverzeichnis (Ziffer eins,), Paragraph 191 a,, Paragraph 192,, Paragraph 193,, die Paragraph 195 bis 199, Paragraph 200,, Paragraph 200 a,, Paragraph 202, Absatz eins,, Paragraph 203, Absatz eins und 2, Paragraph 203 a,, die Tabelle in Paragraph 204,, Paragraph 208,, Paragraph 209,, Paragraph 211,, Paragraph 214,, Paragraph 223,, Paragraph 256 a,, Paragraph 300 a, Absatz eins,, Paragraph 300 b, Absatz eins,, Paragraph 300 i und Paragraph 300 j, mit 1. Jänner 2015 in Kraft, gleichzeitig treten die Paragraph 194, sowie Paragraph 206, außer Kraft.
- 2.Ziffer 2das Inhaltsverzeichnis (Z. 2), § 1 Abs. 2 Z. 12, § 1a, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 abs. 2a, § 18 Abs. 3, 4 und 6, § 20 Abs. 2 Z 3, § 28 Abs. 7, § 48b, § 48c, § 52a, § 58 Abs. 3 bis 5, § 59 Abs. 4 Z 3, § 62 Abs. 2, § 67 Abs. 7, § 71, § 72 Abs. 3, § 73a, § 75, § 107 Abs. 1, § 129a, § 133 Abs. 3, § 135 Abs. 1 Z 3a, § 135 Abs. 2 Z 2, § 141 Abs. 5, § 154 Abs. 3, § 169 Abs. 1 und 2, § 176 Abs. 1, § 181 Abs. 7a, § 186a, § 187 Abs. 6, § 190 Abs. 1, Abs. 3 und 4, § 215, § 218, § 219, § 223d, § 255 Abs. 1, § 257 Abs. 1, § 269 Abs. 4, § 270 Abs. 1, § 271 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1,§ 288, § 298 Abs. 11, § 300k sowie § 302 mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2015 in Kraft; gleichzeitig treten § 183 Abs. 5, § 213 Abs. 3, § 217 Abs. 3, § 222 Abs. 3 sowie § 283 Abs. 4 außer Kraft.das Inhaltsverzeichnis (Ziffer 2,), Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12,, Paragraph eins a,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, abs. 2a, Paragraph 18, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 28, Absatz 7,, Paragraph 48 b,, Paragraph 48 c,, Paragraph 52 a,, Paragraph 58, Absatz 3 bis 5, Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 67, Absatz 7,, Paragraph 71,, Paragraph 72, Absatz 3,, Paragraph 73 a,, Paragraph 75,, Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 129 a,, Paragraph 133, Absatz 3,, Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3 a,, Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 141, Absatz 5,, Paragraph 154, Absatz 3,, Paragraph 169, Absatz eins und 2, Paragraph 176, Absatz eins,, Paragraph 181, Absatz 7 a,, Paragraph 186 a,, Paragraph 187, Absatz 6,, Paragraph 190, Absatz eins,, Absatz 3 und 4, Paragraph 215,, Paragraph 218,, Paragraph 219,, Paragraph 223 d,, Paragraph 255, Absatz eins,, Paragraph 257, Absatz eins,, Paragraph 269, Absatz 4,, Paragraph 270, Absatz eins,, Paragraph 271, Absatz eins,, Paragraph 280, Absatz eins,, Paragraph 286, Absatz eins,,§ 288, Paragraph 298, Absatz 11,, Paragraph 300 k, sowie Paragraph 302, mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2015 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 183, Absatz 5,, Paragraph 213, Absatz 3,, Paragraph 217, Absatz 3,, Paragraph 222, Absatz 3, sowie Paragraph 283, Absatz 4, außer Kraft.
- (24)Absatz 24Die Entgeltansätze in § 192 und § 204 sowie die in Eurobeträgen ausgewiesenen Zulagen und Nebengebühren in § 195, § 196, § 198, § 199, § 200a, § 214 sowie § 223 in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 151/2014 werden erstmalig anlässlich der Erhöhung der Gehälter, Monatsentgelte und Zulagen der Beamten/Beamtinnen und Vertragsbediensteten im Landesdienst nach dem 31. Dezember 2015 valorisiert.Die Entgeltansätze in Paragraph 192 und Paragraph 204, sowie die in Eurobeträgen ausgewiesenen Zulagen und Nebengebühren in Paragraph 195,, Paragraph 196,, Paragraph 198,, Paragraph 199,, Paragraph 200 a,, Paragraph 214, sowie Paragraph 223, in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014, werden erstmalig anlässlich der Erhöhung der Gehälter, Monatsentgelte und Zulagen der Beamten/Beamtinnen und Vertragsbediensteten im Landesdienst nach dem 31. Dezember 2015 valorisiert.
- (25)Absatz 25In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.
tretenIn der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. treten- 1.Ziffer eins§ 52a Abs. 2 sowie § 303 Z. 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Juli 2017, undParagraph 52 a, Absatz 2, sowie Paragraph 303, Ziffer 10, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Juli 2017, und
- 2.Ziffer 2das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsüberschrift nach § 212, § 212a sowie § 213 mit 1. Juli 2017das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsüberschrift nach Paragraph 212,, Paragraph 212 a, sowie Paragraph 213, mit 1. Juli 2017
inSub-Litera, i, n Kraft.
- (26)Absatz 26In der Fassung des Gesetztes LGBl. Nr. 17/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 190 Abs. 5, § 256a und § 294a mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2018, in Kraft.In der Fassung des Gesetztes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2018, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 190, Absatz 5,, Paragraph 256 a und Paragraph 294 a, mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2018, in Kraft.
- (27)Absatz 27Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe, deren Dienstverhältnis bis zum in Kraft treten des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2018, das ist der 1. März 2018, begründet wurde, ist § 256a Abs. 3 nicht anzuwenden.Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe, deren Dienstverhältnis bis zum in Kraft treten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2018,, das ist der 1. März 2018, begründet wurde, ist Paragraph 256 a, Absatz 3, nicht anzuwenden.
- (28)Absatz 28In der Fassung des Gesetztes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und § 303a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.In der Fassung des Gesetztes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, treten das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 303 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
- (29)Absatz 29In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2018 tritt § 2 Abs. 1 und § 73 Abs. 6 Z 1 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018, tritt Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 73, Absatz 6, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
- (30)Absatz 30In der Fassung des Gesetztes LGBl. Nr. 49/2019 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetztes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 217c, die Tabelle in § 220 Abs. 2 (Z 61), § 220a und § 220b mit 1. Juli 2017,Paragraph 217 c,, die Tabelle in Paragraph 220, Absatz 2, (Ziffer 61,), Paragraph 220 a und Paragraph 220 b, mit 1. Juli 2017,
- 2.Ziffer 2§ 232a Abs. 1 und § 232a Abs. 3 letzter Satz mit 1. September 2017,Paragraph 232 a, Absatz eins und Paragraph 232 a, Absatz 3, letzter Satz mit 1. September 2017,
- 3.Ziffer 3die Tabelle in § 214 Abs. 1 (Z 50), § 215 (Z 54), der IV. Teil in Hauptstück III (§§244a bis 244h) mit 1. November 2017,die Tabelle in Paragraph 214, Absatz eins, (Ziffer 50,), Paragraph 215, (Ziffer 54,), der römisch IV. Teil in Hauptstück römisch III (§§244a bis 244h) mit 1. November 2017,
- 4.Ziffer 4§ 205 (Z 47), die Tabelle in § 214 Abs. 1 (Z 51), die Tabelle in § 215 (Z 55), § 215 letzter Satz (Z 56), die Tabelle in § 244c Abs. 1 (Z 74), die Tabelle in§ 244d (Z 76), die Tabelle in § 244e (Z 79), § 244e letzter Satz (Z 80), die Tabelle in § 244f (Z 83), § 244g letzter Satz (Z 85), die Tabelle in § 244h (Z 87), § 244h letzter Satz (Z 88), mit 1. Jänner 2018,Paragraph 205, (Ziffer 47,), die Tabelle in Paragraph 214, Absatz eins, (Ziffer 51,), die Tabelle in Paragraph 215, (Ziffer 55,), Paragraph 215, letzter Satz (Ziffer 56,), die Tabelle in Paragraph 244 c, Absatz eins, (Ziffer 74,), die Tabelle in§ 244d (Ziffer 76,), die Tabelle in Paragraph 244 e, (Ziffer 79,), Paragraph 244 e, letzter Satz (Ziffer 80,), die Tabelle in Paragraph 244 f, (Ziffer 83,), Paragraph 244 g, letzter Satz (Ziffer 85,), die Tabelle in Paragraph 244 h, (Ziffer 87,), Paragraph 244 h, letzter Satz (Ziffer 88,), mit 1. Jänner 2018,
- 5.Ziffer 5§ 214 Abs. 1 (Z 52) mit 1. April 2018,Paragraph 214, Absatz eins, (Ziffer 52,) mit 1. April 2018,
- 6.Ziffer 6§ 186a Abs. 2, § 186a Abs. 5, § 186a Abs. 8 und 9 mit 1. Juni 2018,Paragraph 186 a, Absatz 2,, Paragraph 186 a, Absatz 5,, Paragraph 186 a, Absatz 8 und 9 mit 1. Juni 2018,
- 7.Ziffer 7§ 244a Abs. 2 (Z 73), die Tabelle in § 244d (Z 77), mit 1. September 2018,Paragraph 244 a, Absatz 2, (Ziffer 73,), die Tabelle in Paragraph 244 d, (Ziffer 77,), mit 1. September 2018,
- 8.Ziffer 8die Tabelle in § 205 (Z 48), die Tabelle in § 214 Abs. 1 (Z 53), die Tabelle in § 215 (Z 57), § 215 letzter Satz (Z 58). die Tabelle in § 220 Abs. 2 (Z 62), und § 220a Z 3 (Z 64), § 220b Abs. 1 Z 2, die Tabelle in § 244c Abs. 1 (Z 75), die Tabelle in § 244d (Z 78), die Tabelle in § 244e (Z 81), § 244e letzter Satz (Z 82), die Tabelle in § 244f (Z 84), § 244g letzter Satz (Z 86), die Tabelle in § 244h (Z 89), § 244h letzter Satz (Z 90) mit 1. Jänner 2019 unddie Tabelle in Paragraph 205, (Ziffer 48,), die Tabelle in Paragraph 214, Absatz eins, (Ziffer 53,), die Tabelle in Paragraph 215, (Ziffer 57,), Paragraph 215, letzter Satz (Ziffer 58,). die Tabelle in Paragraph 220, Absatz 2, (Ziffer 62,), und Paragraph 220 a, Ziffer 3, (Ziffer 64,), Paragraph 220 b, Absatz eins, Ziffer 2,, die Tabelle in Paragraph 244 c, Absatz eins, (Ziffer 75,), die Tabelle in Paragraph 244 d, (Ziffer 78,), die Tabelle in Paragraph 244 e, (Ziffer 81,), Paragraph 244 e, letzter Satz (Ziffer 82,), die Tabelle in Paragraph 244 f, (Ziffer 84,), Paragraph 244 g, letzter Satz (Ziffer 86,), die Tabelle in Paragraph 244 h, (Ziffer 89,), Paragraph 244 h, letzter Satz (Ziffer 90,) mit 1. Jänner 2019 und
- 9.Ziffer 9das Inhaltsverzeichnis, § 9 Abs. 1 Z 2, § 9 Abs. 4a, § 17 Abs. 3 Z 2 und 3, § 22 Abs. 3 Z 1, § 23 Abs. 2 erster Satz, § 44 Abs. 4 erster Satz, § 48 Abs. 5 Z 5, § 48c Abs. 4 Z 1 und 2, § 48d, § 51, § 56 Abs. 3 Z 2 und 3, § 62 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 2, § 70 Abs. 3 letzter Satz, § 70a Abs. 1, § 71a, § 72 Abs. 1a, § 72 Abs. 3 Z 1 und 2, § 74 Abs. 1 erster Satz, § 74 Abs. 4 letzter Satz, § 74 Abs. 6, § 113 Abs. 3, § 118 Abs. 1 letzter Satz, § 121 Abs. 4 und 5, § 150 Abs. 5, § 154 Abs. 1 Z 3, § 154 Abs. 4 Z 2, § 156 Z 1a, § 157a, § 162 Abs. 6, § 166 Abs. 8, § 168 Abs. 2a, § 181 Abs. 3 Z 2, § 181 Abs. 6 Z 1, § 185 Abs. 3, § 186 Abs. 8, § 187 Abs. 6, § 190 Abs. 1 und 2, § 191a Abs. 2 Z 1 letzter Satz, § 193 Abs. 1a, § 193 Abs. 2, § 213 Abs. 3, § 217 Abs. 4, § 222 Abs. 4, § 223b Abs. 3, § 234 Abs. 7, § 244, § 266 Abs. 1 und 2, § 278 Abs. 3 Z 2 lit. c, § 282 Abs. 1 und 2, § 295b Abs. 2 Z 4, § 298 Abs. 4 Z 2 lit. c, § 298 Abs. 4 Z 3 und 4, § 298 Abs. 10, § 298 Abs. 11 Z 1 und § 298 Abs. 12 mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2019
das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 9, Absatz 4 a,, Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, und 3, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 44, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 5,, Paragraph 48 c, Absatz 4, Ziffer eins, und 2, Paragraph 48 d,, Paragraph 51,, Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 2, und 3, Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 70 a, Absatz eins,, Paragraph 71 a,, Paragraph 72, Absatz eins a,, Paragraph 72, Absatz 3, Ziffer eins, und 2, Paragraph 74, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 74, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 74, Absatz 6,, Paragraph 113, Absatz 3,, Paragraph 118, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 121, Absatz 4, und 5, Paragraph 150, Absatz 5,, Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 154, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 156, Ziffer eins a,, Paragraph 157 a,, Paragraph 162, Absatz 6,, Paragraph 166, Absatz 8,, Paragraph 168, Absatz 2 a,, Paragraph 181, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 181, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 185, Absatz 3,, Paragraph 186, Absatz 8,, Paragraph 187, Absatz 6,, Paragraph 190, Absatz eins und 2, Paragraph 191 a, Absatz 2, Ziffer eins, letzter Satz, Paragraph 193, Absatz eins a,, Paragraph 193, Absatz 2,, Paragraph 213, Absatz 3,, Paragraph 217, Absatz 4,, Paragraph 222, Absatz 4,, Paragraph 223 b, Absatz 3,, Paragraph 234, Absatz 7,, Paragraph 244,, Paragraph 266, Absatz eins und 2, Paragraph 278, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 282, Absatz eins, und 2, Paragraph 295 b, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 298, Absatz 4, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 298, Absatz 4, Ziffer 3, und 4, Paragraph 298, Absatz 10,, Paragraph 298, Absatz 11, Ziffer eins und Paragraph 298, Absatz 12, mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2019
- (31)Absatz 31In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 64 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020, in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, tritt Paragraph 64, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020, in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
- (32)Absatz 32In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 112/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, § 190 Abs. 5 und 9, § 193 Abs. 4, der IV. Abschnitt des Hauptstückes III, § 237 Abs. 1a, § 282 Abs. 1 Z 1 und § 300l mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 190 Abs. 1 Z 3 und der VI., VII. und VIII. Abschnitt des Hauptstückes III außer Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2020, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 190, Absatz 5 und 9, Paragraph 193, Absatz 4,, der römisch IV. Abschnitt des Hauptstückes römisch III, Paragraph 237, Absatz eins a,, Paragraph 282, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 300 l, mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 190, Absatz eins, Ziffer 3 und der römisch VI., römisch VII. und römisch VIII. Abschnitt des Hauptstückes römisch III außer Kraft.
- (33)Absatz 33In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2021 treten das Inhaltsverzeichnis und § 183a mit 26. Juni 2020 in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2021, treten das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 183 a, mit 26. Juni 2020 in Kraft.
- (34)Absatz 34In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2021 tritt Abs. 32 mit 1. November 2020 in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2021, tritt Absatz 32, mit 1. November 2020 in Kraft.
- (35)Absatz 35In der Fassung des Gesetzes 62/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1, 4 und 5 Z 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 1 und 3, § 36, § 37, § 44 Abs. 4, § 45 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 5, § 49 Abs. 3, § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 56 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Z 3 lit. a, § 69 Abs. 1, § 91 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 111 Abs. 4, § 135 Abs. 1 Z 3a, § 138 Abs. 2, § 149 Abs. 1, § 157a Abs. 1 und 2, § 160 Abs. 4, § 162 Abs. 2, § 164 Abs. 2a, § 166 Abs. 8, § 167 Abs. 1, § 170 Abs. 2, § 180 Abs. 2, die Überschrift des § 217a, § 218 Abs. 3, § 232, § 240 Abs. 3, § 253 Abs. 3, § 263 Abs. 2, die Überschrift des § 290, § 295b Abs. 2 Z 5, § 298 Abs. 4, 12 und 15, § 300f Abs. 8, § 301 Abs. 1, § 306 Abs. 32 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2021, in Kraft; gleichzeitig tritt § 132 Abs. 3 außer Kraft.In der Fassung des Gesetzes 62/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz eins,, 4 und 5 Ziffer 2,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz eins und 3, Paragraph 36,, Paragraph 37,, Paragraph 44, Absatz 4,, Paragraph 45, Absatz 2 und 3, Paragraph 46, Absatz 5,, Paragraph 49, Absatz 3,, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,, Paragraph 111, Absatz 4,, Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3 a,, Paragraph 138, Absatz 2,, Paragraph 149, Absatz eins,, Paragraph 157 a, Absatz eins und 2, Paragraph 160, Absatz 4,, Paragraph 162, Absatz 2,, Paragraph 164, Absatz 2 a,, Paragraph 166, Absatz 8,, Paragraph 167, Absatz eins,, Paragraph 170, Absatz 2,, Paragraph 180, Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 217 a,, Paragraph 218, Absatz 3,, Paragraph 232,, Paragraph 240, Absatz 3,, Paragraph 253, Absatz 3,, Paragraph 263, Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 290,, Paragraph 295 b, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 298, Absatz 4,, 12 und 15, Paragraph 300 f, Absatz 8,, Paragraph 301, Absatz eins,, Paragraph 306, Absatz 32, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2021, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 132, Absatz 3, außer Kraft.
- (36)Absatz 36In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2022 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2022, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 300m mit 1. Jänner 2021;Paragraph 300 m, mit 1. Jänner 2021;
- 2.Ziffer 2§ 214 Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 2022;Paragraph 214, Absatz eins, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2022;
- 3.Ziffer 3das Inhaltsverzeichnis, § 59 Abs. 8a, § 64 Abs. 3 und 4, § 75 Abs. 1, 4, 9 und 9a, § 133 Abs. 4 Z 2, § 168 Abs. 1 letzter Satz sowie § 279 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2022.das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 59, Absatz 8 a,, Paragraph 64, Absatz 3 und 4, Paragraph 75, Absatz eins,, 4, 9 und 9a, Paragraph 133, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 168, Absatz eins, letzter Satz sowie Paragraph 279, Absatz 5, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2022.
- (37)Absatz 37In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2022 treten das Inhaltsverzeichnis und § 300n mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2022, treten das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 300 n, mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- (38)Absatz 38In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2023 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2023, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 189a und der dazugehörige Eintrag im Inhaltsverzeichnis mit 1. Jänner 2023; diese treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft;Paragraph 189 a und der dazugehörige Eintrag im Inhaltsverzeichnis mit 1. Jänner 2023; diese treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft;
- 2.Ziffer 2§ 300n Abs. 1 mit 1. Jänner 2023; dieser tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Paragraph 300 n, Absatz eins, mit 1. Jänner 2023; dieser tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- (39)Absatz 39In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 2 und 3, § 11a, § 16a Abs. 2a, § 22 Abs. 2a, § 46 Abs. 2 und 6, § 48b Abs. 1, § 56 Abs. 5, 75 Abs. 1 Z 1a und Abs. 9a, von § 303 der Einleitungssatz, Z 3 und 11 und § 300o mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juni 2023, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 11, Absatz 2 und 3, Paragraph 11 a,, Paragraph 16 a, Absatz 2 a,, Paragraph 22, Absatz 2 a,, Paragraph 46, Absatz 2 und 6, Paragraph 48 b, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz 5,, 75 Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz 9 a,, von Paragraph 303, der Einleitungssatz, Ziffer 3 und 11 und Paragraph 300 o, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juni 2023, in Kraft.
- (40)Absatz 40In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2023 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 306 Abs. 36 Z 2 mit 1. Jänner 2022;Paragraph 306, Absatz 36, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2022;
- 1a.Ziffer eins a§ 244b Abs. 1 mit 31. August 2023;Paragraph 244 b, Absatz eins, mit 31. August 2023;
- 2.Ziffer 2das Inhaltsverzeichnis betreffend Hauptstück III I. Teil (Z 1 lit. c) und § 300n Abs. 3 mit 1. September 2023; gleichzeitig treten Hauptstück III I. Teil (Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gesundheitswesen, Z 26), § 237 Abs. 1a, § 256a, § 294a, § 296, § 297, § 300a, § 300b, § 300h, § 300i, § 300j, § 300l und § 300m außer Kraft;das Inhaltsverzeichnis betreffend Hauptstück römisch III römisch eins. Teil (Ziffer eins, Litera c,) und Paragraph 300 n, Absatz 3, mit 1. September 2023; gleichzeitig treten Hauptstück römisch III römisch eins. Teil (Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gesundheitswesen, Ziffer 26,), Paragraph 237, Absatz eins a,, Paragraph 256 a,, Paragraph 294 a,, Paragraph 296,, Paragraph 297,, Paragraph 300 a,, Paragraph 300 b,, Paragraph 300 h,, Paragraph 300 i,, Paragraph 300 j,, Paragraph 300 l und Paragraph 300 m, außer Kraft;
- 3.Ziffer 3das Inhaltsverzeichnis mit Ausnahme der Änderung betreffend Hauptstück III I. Teil (Z 1 lit. a, d und e), § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 2 Z 3 und 4, § 19 Abs. 3 Z 2 und 3, § 22 Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 5 und 6, § 24 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 25 Abs. 1 und 4, § 26 Abs. 1, 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 6, § 29, § 30, § 43 Abs. 4, § 46 Abs. 6, § 52a, § 58 Abs. 6 und 7, § 68 Abs. 2, § 107 Abs. 3, 3a und 6, § 164 Abs. 8, § 176 Abs. 1 und 3, § 244b Abs. 4 und § 302a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2023; gleichzeitig treten § 107 Abs. 2 und § 255 Abs. 3 außer Kraft;das Inhaltsverzeichnis mit Ausnahme der Änderung betreffend Hauptstück römisch III römisch eins. Teil (Ziffer eins, Litera a,, d und e), Paragraph 11, Absatz 6 a,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3 und 4, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 5 und 6, Paragraph 24, Absatz eins,, 2, 3 und 4, Paragraph 25, Absatz eins und 4, Paragraph 26, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 27, Absatz eins und 2, Paragraph 28, Absatz 6,, Paragraph 29,, Paragraph 30,, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 52 a,, Paragraph 58, Absatz 6 und 7, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 107, Absatz 3,, 3a und 6, Paragraph 164, Absatz 8,, Paragraph 176, Absatz eins und 3, Paragraph 244 b, Absatz 4 und Paragraph 302 a, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2023; gleichzeitig treten Paragraph 107, Absatz 2 und Paragraph 255, Absatz 3, außer Kraft;
- 4.Ziffer 4das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Änderung betreffend Hauptstück III I. Teil (Z 1 lit. b) sowie Hauptstück III I. Teil (Sonderbestimmungen für Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen in Jugend- und Jugendsporthäusern, Z 27) mit 1. Jänner 2024.das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Änderung betreffend Hauptstück römisch III römisch eins. Teil (Ziffer eins, Litera b,) sowie Hauptstück römisch III römisch eins. Teil (Sonderbestimmungen für Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen in Jugend- und Jugendsporthäusern, Ziffer 27,) mit 1. Jänner 2024.
- (41)Absatz 41In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 tritt § 244a Abs. 1 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023, tritt Paragraph 244 a, Absatz eins, mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
- (42)Absatz 42In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des IV. Teils im Hauptstück III, § 244a, § 244b, § 244c, § 244d, § 244e, § 244ea, § 244eb, § 244ec, § 300n Abs. 4 sowie § 306 Abs. 40 Z 1a und 3 mit 1. September 2023 in Kraft; § 300n Abs. 3 und 4 treten mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024, treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des römisch IV. Teils im Hauptstück römisch III, Paragraph 244 a,, Paragraph 244 b,, Paragraph 244 c,, Paragraph 244 d,, Paragraph 244 e,, Paragraph 244 e, a,, Paragraph 244 e, b,, Paragraph 244 e, c,, Paragraph 300 n, Absatz 4, sowie Paragraph 306, Absatz 40, Ziffer eins a und 3 mit 1. September 2023 in Kraft; Paragraph 300 n, Absatz 3 und 4 treten mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- (43)Absatz 43In der Fassung des Gesetzes LGBl. 59/2024 tritt § 187a Abs. 6 mit 1. Mai 2024 in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 59 aus 2024, tritt Paragraph 187 a, Absatz 6, mit 1. Mai 2024 in Kraft.
- (44)Absatz 44In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1a, § 2 Abs. 1, § 16a Abs. 3 und 4a, § 21a, § 33 Abs. 2a, § 48 Abs. 2, § 59 Abs. 5, die Überschrift des § 60, § 65 Abs. 1a, § 67 Abs. 7, § 68 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Z 2 und 3, § 71b, § 74 Abs. 1, § 75, § 181 Abs. 6 Z 1, § 183 Abs. 4, § 187, § 244c Abs. 4, § 244d Abs. 2, § 244f Abs. 3, § 269 Abs. 10, § 283 Abs. 5 und Abschnitt II Z 2 der Anlage Dienstzweigeverordnung mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2024, in Kraft; zugleich tritt § 186a außer Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins a,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 16 a, Absatz 3 und 4a, Paragraph 21 a,, Paragraph 33, Absatz 2 a,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz 5,, die Überschrift des Paragraph 60,, Paragraph 65, Absatz eins a,, Paragraph 67, Absatz 7,, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 71 b,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 75,, Paragraph 181, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 183, Absatz 4,, Paragraph 187,, Paragraph 244 c, Absatz 4,, Paragraph 244 d, Absatz 2,, Paragraph 244 f, Absatz 3,, Paragraph 269, Absatz 10,, Paragraph 283, Absatz 5 und Abschnitt römisch II Ziffer 2, der Anlage Dienstzweigeverordnung mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2024, in Kraft; zugleich tritt Paragraph 186 a, außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2004, LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 27/2009, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 165/2013, LGBl. Nr. 122/2014, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 66/2017, LGBl. Nr. 17/2018, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 1/2021, LGBl. Nr. 7/2021, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 37/2022, LGBl. Nr. 87/2022, LGBl. Nr. 39/2023, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 14/2024, LGBl. Nr. 59/2024, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 165 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
Anlagen
Anl. 1 Stmk. L-DBR
zum Landes-Dienst- und Besoldungsrecht
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
Anl. 2 Stmk. L-DBR
Anlage 1
zu § 256 Abs. 3 Z 6Anlage 1
zu Paragraph 256, Absatz 3, Ziffer 6,Das Höchstausmaß nach § 256 Abs. 3 Z 6 beträgt:Das Höchstausmaß nach Paragraph 256, Absatz 3, Ziffer 6, beträgt:
- 1.Ziffer einssieben Jahre für die Studienrichtung Chemie, Nachrichtentechnik und Elektronik;
- 2.Ziffer 2sechs Jahre für die Studienrichtung Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;
- 3.Ziffer 3fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;
- 4.Ziffer 4viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,
Artikel
Art. 212a Stmk. L-DBR Einreihung der Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SII/Gesundheitsberufe
Die Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SII/Gesundheitsberufe werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:
| | | | | | | | | | |
1. | Entlohnungsgruppe sII/1: |
| Medizinisch technische Dienste, Hebammen, diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen der höheren Führungsebene, Psychotherapeuten, Kunst- und Musiktherapeuten/Musiktherapeutinnen, Sporttherapeuten/Sporttherapeutinnen, Sozial-pädagogen/Sozialpädagoginnen, Erzieher/Erzieherinnen, Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen; |
2. | Entlohnungsgruppe sII/2: |
| Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen der mittleren Führungsebene; |
3. | Entlohnungsgruppe sII/3: Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen, Medizinisch technische Fachkräfte; |
4. | Entlohnungsgruppe sII/4a: |
| Pflegefachassistenz, zahnärztliche Assistenz; |
5. | Entlohnungsgruppe sII/4: |
| Assistenzberufe gemäß dem – Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG und dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, geprüfte Sanitätshilfsdienste; |
6. | Entlohnungsgruppe sII/5: |
| Ungeprüfte Sanitätshilfsdienste. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2017
Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 132/2024
- § 0 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 65/2024
- § 0 gültig von 01.01.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 14/2024
- § 0 gültig von 01.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 14/2024
- § 0 gültig von 01.09.2023 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 14/2024
- § 0 gültig von 01.06.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 46/2023
- § 0 gültig von 01.01.2023 bis 31.05.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 39/2023
- § 0 gültig von 01.05.2022 bis 31.01.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 37/2022
- § 0 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2022
- § 0 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 62/2021
- § 0 gültig von 01.11.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 1/2021
- § 0 gültig von 26.06.2020 bis 31.10.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 1/2021
- § 0 gültig von 01.07.2019 bis 25.06.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 49/2019
- § 0 gültig von 10.07.2018 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2018
- § 0 gültig von 01.03.2018 bis 09.07.2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 17/2018
- § 0 gültig von 01.07.2017 bis 28.02.2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 66/2017
- § 0 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 151/2014
- § 0 gültig von 01.09.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 122/2014
- § 0 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 165/2013
- § 0 gültig von 21.12.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 165/2013
- § 0 gültig von 01.03.2013 bis 20.12.2013 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 15/2013
- § 0 gültig von 01.08.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2011
- § 0 gültig von 25.09.2010 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 81/2010
- § 0 gültig von 01.09.2009 bis 24.09.2010 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2009
- § 0 gültig von 01.01.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2009
- § 0 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 91/2008
- § 0 gültig von 01.06.2007 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 30/2007
- § 0 gültig von 01.10.2006 bis 31.05.2007 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 4/2007
- § 0 gültig von 01.01.2003 bis 30.09.2006
Hauptstück I Dienstrechtliche Bestimmungen |
I. Teil Allgemein |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 1a | Eingetragene Partnerschaft |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Gleichbehandlungsgebot |
§ 4 | Stellenplan und Wirtschaftsplan |
§ 5 | Wirkungsbereich, Funktionsgruppe und Gehaltsklassen |
§ 6 | Stellenbewertung |
§ 7 | Bewertungsgrundsätze |
§ 8 | Provisorische Einreihung |
II. Teil Beginn des Dienstverhältnisses |
§ 9 | Aufnahme |
§ 10 | Anerkennung von Berufsqualifikationen |
§ 11 | Dienstvertrag |
§ 11a | Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis |
§ 12 | Befristung des Dienstverhältnisses in besonderen Fällen |
§ 13 | Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses |
§ 14 | Definitives Dienstverhältnis |
§ 15 | Angelobung |
III. Teil Verwendung des/der Bediensteten |
§ 16 | Stelle |
§ 16a | Telearbeit |
§ 17 | Nebentätigkeit |
§ 18 | Versetzung |
§ 19 | Dienstzuteilung |
§ 19a | Freigabepflicht bei Wechsel der Diensthoheit |
§ 20 | Verwendungsänderung |
§ 21 | Verwendungsbeschränkung |
§ 21a | Befristete Bestellung von Referats- und Bereichsleitungen |
IV. Teil Dienstliche Ausbildung |
§ 22 | Ziele und Arten der dienstlichen Ausbildung |
§ 23 | Einführung neuer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen |
§ 24 | Allgemeine Grundausbildung |
§ 25 | Schriftliche und mündliche Dienstprüfung |
§ 26 | Besondere Grundausbildung |
§ 27 | Fachprüfung |
§ 28 | Prüfungsverfahren |
§ 29 | Anrechnung auf die Grundausbildung |
§ 30 | Ausbildungsverordnung |
V. Teil Dienstpflichten der Bediensteten |
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 31 | Allgemeine Dienstpflichten |
§ 31a | Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) |
§ 32 | Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten |
§ 33 | Dienstpflichten des/der Vorgesetzten und des Dienststellenleiters/der Dienststellenleiterin |
§ 34 | Amtsverschwiegenheit |
§ 35 | Befangenheit |
II. Abschnitt Dienstzeit |
§ 36 | Dienstzeit – Begriffsbestimmungen |
§ 37 | Dienstplan |
§ 38 | Höchstgrenzen der Dienstzeit |
§ 39 | Ruhepausen |
§ 40 | Tägliche Ruhezeiten |
§ 41 | Wochenruhezeit |
§ 42 | Nachtarbeit |
§ 43 | Ausnahmebestimmungen |
§ 44 | Mehrdienstleistungen |
§ 45 | Bereitschafts- und Journaldienst |
§ 46 | Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines noch nicht schulpflichtigen Kindes |
§ 47 | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass |
§ 48 | Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung |
§ 48a | Herabsetzung der Wochendienstzeit vor Übertritt in den Ruhestand |
§ 48b | Pflegeteilzeit |
§ 48c | Bildungsteilzeit |
§ 48d | Wiedereingliederungsteilzeit |
§ 49 | Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit |
§ 50 | Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit |
III. Abschnitt Sonstige Dienstpflichten |
§ 51 | Abwesenheit vom Dienst |
§ 52 | Meldepflichten |
§ 52a | Schutz vor Benachteiligung |
§ 53 | Dienstweg |
§ 54 | Kuraufenthalt |
§ 55 | Wohnsitz und Dienstort |
§ 56 | Nebenbeschäftigung |
§ 57 | Sachverständigengutachten |
§ 58 | Geschenkannahme |
VI. Teil Rechte der Bediensteten |
I. Abschnitt Erholungsurlaub |
§ 59 | Erholungsurlaub – Anspruch und Ausmaß |
§ 60 | Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienstete mit einer Behinderung |
§ 61 | (entfallen) |
§ 62 | Änderung des Urlaubsausmaßes |
§ 63 | Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis |
§ 64 | Verbrauch des Erholungsurlaubes |
§ 65 | Verfall des Erholungsurlaubes und Ablöseverbot |
§ 66 | Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche |
§ 67 | Erkrankung während des Erholungsurlaubes |
§ 68 | Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes |
II. Abschnitt Sonstige Rechte |
§ 69 | Sonderurlaub |
§ 70 | Karenzurlaub |
§ 70a | Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz |
§ 71 | Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines/einer pflegebedürftigen Angehörigen |
§ 71a | Frühkarenzurlaub |
§ 71b | Karenz zur Begleitung eines Kindes bei einem Rehabilitationsaufenthalt |
§ 72 | Bildungskarenz |
§ 73 | Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder im Landtag |
§ 73a | Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare |
§ 74 | Familienhospizfreistellung |
§ 75 | Pflegefreistellung |
§ 76 | Verhalten bei Gefahr |
§ 77 | Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerinnen |
§ 78 | Kontrollmaßnahmen |
§ 79 | Sachleistungen |
§ 79a | (entfallen) |
VII. Teil Dienstbeurteilung |
§ 80 | Durchführung der Dienstbeurteilung |
§ 81 | Beurteilendes Organ |
§ 82 | Beurteilungskriterien und Leistungskalküle |
§ 83 | Auswirkungen der Dienstbeurteilung |
§ 84 | (entfallen) |
§ 85 | (entfallen) |
§ 86 | (entfallen) |
§ 87 | (entfallen) |
VIII. Teil Disziplinarrecht der Beamten/Beamtinnen |
I. Abschnitt Disziplinarrecht – Allgemeine Bestimmungen |
§ 88 | Dienstpflichtverletzungen |
§ 89 | Disziplinarstrafen |
§ 90 | Strafbemessung |
§ 91 | Verjährung |
§ 92 | Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen |
§ 93 | Disziplinarbehörden |
§ 94 | Zuständigkeit |
§ 95 | Disziplinarkommission, Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin |
§ 96 | Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission |
§ 97 | Disziplinarsenate |
§ 98 | Abstimmung |
§ 99 | Personal- und Sachaufwand |
§ 100 | Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes |
§ 101 | Parteien |
§ 102 | Verteidiger/Verteidigerin |
§ 103 | Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin |
§ 104 | Zustellungen |
§ 105 | Disziplinaranzeige |
§ 106 | Selbstanzeige |
§ 107 | Suspendierung |
§ 108 | Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte |
§ 109 | Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens |
§ 110 | Absehen von der Strafe |
§ 111 | Außerordentliche Rechtsmittel |
§ 112 | Kosten |
§ 113 | Einstellung des Disziplinarverfahrens |
§ 114 | (entfallen) |
§ 115 | Auswirkungen von Disziplinarstrafen |
§ 116 | Aufbewahrung von Akten |
II. Abschnitt Verfahren vor der Disziplinarkommission |
§ 117 | Einleitung |
§ 118 | Verhandlungsbeschluss und mündliche Verhandlung |
§ 119 | Wiederholung der mündlichen Verhandlung |
§ 120 | (entfallen) |
§ 121 | Disziplinarerkenntnis |
§ 122 | Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen |
§ 123 | Mitteilung an die Öffentlichkeit |
§ 124 | Beschwerde des/der Beschuldigten |
§ 125 | Vollzug des Disziplinarerkenntnisses |
§ 126 | Disziplinarverfügung |
§ 127 | Einspruch |
§ 128 | Verantwortlichkeit und Disziplinarstrafen für Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes |
III. Abschnitt Landesverwaltungsgerichtsbarkeit |
§ 128a | Senatsentscheidungen |
§ 128b | Dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen |
§ 128c | Entscheidungsfrist |
IX. Teil Enden des Dienstverhältnisses |
I. Abschnitt Enden des privatrechtlichen Dienstverhältnisses |
§ 129 | Enden des Dienstverhältnisses |
§ 129a | Folgebeschäftigungen |
§ 130 | Kündigung |
§ 131 | Kündigungsfristen |
§ 132 | Sonderurlaub während der Kündigungsfrist |
§ 133 | Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses |
§ 134 | Dienstzeugnis |
II. Abschnitt Enden des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses |
§ 135 | Auflösung des Dienstverhältnisses |
§ 136 | Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses |
§ 137 | Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis |
§ 138 | Rechtsfolgen bei Austritt und Entlassung |
§ 139 | Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges |
III. Abschnitt Übertritt und Versetzung in den Ruhestand |
§ 140 | Übertritt in den Ruhestand |
§ 141 | Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit |
§ 142 | Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung |
§ 143 | Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen |
§ 143a | Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung |
§ 143b | Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten |
§ 144 | Wiederaufnahme in den Dienststand |
Hauptstück II Besoldungsrechtliche Bestimmungen |
§ 145 | Anwendungsbereich |
§ 146 | Einteilung |
§ 147 | Bezüge |
§ 148 | Fortzahlung der Bezüge während einer Präsenzdienstleistung |
§ 149 | Übergang von Schadenersatzansprüchen |
§ 150 | Kinderzuschuss |
§ 151 | Anfall und Einstellung des Monatsbezuges |
§ 152 | Auszahlung |
§ 153 | Vorrückung |
§ 154 | Hemmung der Vorrückung |
§ 155 | Vorrückungsstichtag |
§ 156 | Kürzung der Bezüge |
§ 157 | Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung |
§ 157a | Kürzung während einer Wiedereingliederungsteilzeit |
§ 158 | Kürzung wegen Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates |
§ 159 | Kürzung bei Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin |
§ 160 | Kürzung bei Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung |
§ 161 | Entfall der Bezüge |
§ 162 | Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen |
§ 163 | Verjährung |
§ 164 | Nebengebühren |
§ 165 | Nebengebühren bei Teilzeitbeschäftigung |
§ 166 | Nebengebühr – Überstundenvergütung |
§ 167 | Nebengebühr – Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan |
§ 168 | Nebengebühr – Sonn- und Feiertagsvergütung |
§ 169 | Nebengebühr – Journaldienstvergütung |
§ 170 | Nebengebühr – Bereitschaftsvergütung |
§ 171 | Belohnung |
§ 172 | Nebengebühr – Erschwernisvergütung |
§ 173 | Nebengebühr – Gefahrenvergütung |
§ 174 | Nebengebühr – Aufwandsvergütung |
§ 175 | Fehlgeldentschädigung |
§ 176 | Fahrtkostenzuschuss |
§ 177 | Im Ausland verwendete Bedienstete |
§ 177a | Nebengebühr – Auslandsverwendungsvergütung |
§ 177b | Nebengebühr – Kaufkraftausgleichsvergütung |
§ 177c | Wohnkostenzuschuss |
§ 177d | Zuschüsse für Familienangehörige |
§ 177e | Ausstattungszuschuss |
§ 177f | Folgekostenzuschuss |
§ 177g | Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 177a bis 177f |
§ 177h | Besondere Auszahlungsbestimmungen |
§ 178 | Vorschuss und Geldaushilfen |
§ 179 | Sachleistungen |
§ 180 | Vergütung für Nebentätigkeit |
§ 181 | Pensionsbeitrag |
§ 182 | Pensionskassenvorsorge |
§ 183 | Gehalt |
§ 183a | Fixgehalt |
§ 184 | Überstellung |
§ 185 | Ergänzungszulage auf Grund einer Rücküberstellung |
§ 186 | Ansprüche bei Dienstverhinderung |
§ 186a | (entfallen) |
§ 187 | Urlaubsersatzleistung |
§ 187a | Ersatz von Ausbildungskosten |
§ 188 | Wiederaufnahme in den Dienststand |
§ 189 | Anwendung des BMVG |
§189a | Festlegung des Dienstgeberbeitrages für 2023 und 2024 |
Hauptstück III Dienst- und Besoldungsrechtliche Sonderbestimmungen |
I. Teil Sonderbestimmungen für Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen in Jugend- und Jugendsporthäusern |
§ 190 | Anwendungsbereich |
§ 191 | Ferien und Erholungsurlaub |
I. Abschnitt |
(entfallen) | |
II. Abschnitt |
(entfallen) | |
| III. Abschnitt |
(entfallen) | |
IV. Abschnitt |
(entfallen) | |
V. Abschnitt |
(entfallen) | |
II. Teil Sonderbestimmungen für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen am Konservatorium |
§ 224 | Anwendungsbereich |
§ 225 | Lehramtliche Pflichten und Lehrverpflichtung |
§ 226 | Dienstvertrag |
§ 227 | Einreihung in Entlohnungsschemata |
§ 228 | Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas IL |
§ 229 | Gehalt |
§ 230 | Jahresentlohnung des Entlohungsschemas IIL |
§ 231 | Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen |
§ 232 | Dienstzulage |
§ 232a | Nebengebühr – Funktionsvergütung am Konservatorium |
§ 233 | Überstellung |
§ 234 | Ansprüche bei Dienstverhinderung |
§ 235 | Kündigung der Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL |
§ 236 | Ferien und Urlaub |
III. Teil Sonderbestimmungen für Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten |
§ 237 | Anwendungsbereich |
§ 238 | Dienstzeit |
§ 239 | Ferien und Erholungsurlaub |
§ 240 | Leitung des Kindergartens bzw. Hortes |
§ 241 | Fortbildung |
§ 242 | Entlohnungsschema K3 |
§ 243 | Gehalt im Entlohnungsschema K3 |
§ 244 | Dienstzulagen |
IV. Teil |
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen in Pflegeeinrichtungen und für Lehrende in Bildungseinrichtungen für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes |
§ 244a | Anwendungsbereich |
§ 244b | Einreihung der Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SII/N |
§ 244c | Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/N |
§ 244d | Funktionszulage für Leiter/Leiterinnen einer Bildungseinrichtung für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes |
§ 244e | Funktionszulage für Lehrende an einer Bildungseinrichtung für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes |
§ 244ea | SII/N-Funktionszulage |
§ 244eb | Nebengebühr – Erschwernisvergütung für erweiterte Tätigkeitsbereiche |
§ 244ec | Überleitung in das Entlohnungsschema SII/N |
§ 244f | Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV, |
§ 244g | SIV-Funktionszulage |
§ 244h | Nebengebühr – Gefahren-, Erschwernisvergütung für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIV |
Hauptstück IV Übergangsbestimmungen für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete |
§ 245 | Anwendungsbereich |
I. Teil Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und Beamte/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung, Förster/Försterinnen, Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten des Landes |
I. Abschnitt Dienstrechtlicher Teil |
§ 246 | Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Amtstitel und Funktionsbezeichnungen |
§ 247 | Anstellung und Definitivstellung – Erfordernis |
§ 248 | Ernennung im Dienstverhältnis |
§ 249 | Verwendungsänderung |
§ 250 | (entfallen) |
§ 251 | Herabsetzung der Lehrverpflichtung |
§ 252 | (entfallen) |
§ 253 | Dienstbeurteilung |
II. Abschnitt Besoldungsrechtlicher Teil |
§ 254 | Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten/Beamtinnen |
§ 255 | Monatsbezug |
§ 256 | Vorrückungsstichtag |
§ 256a | (entfallen) |
§ 257 | Überstellung |
§ 258 | Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung |
§ 259 | Nebengebühren |
§ 260 | Jubiläumszuwendung |
§ 261 | Pensionsbeitrag |
§ 262 | Pensionskassenvorsorge |
§ 263 | Pensionskassenbeitrag |
§ 264 | Gehalt |
§ 264a | Bemessungsgrundlage für Zulagen |
§ 265 | Dienstalterszulage |
§ 266 | Dienstzulagen |
§ 267 | (entfallen) |
§ 268 | (entfallen) |
§ 269 | Verwendungszulage – Verwendungsabgeltung |
§ 270 | Pflegedienstzulage |
§ 271 | Pflegedienst-Chargenzulage |
§ 272 | Dienstzulage für Lehrmeister/Lehrmeisterinnen und Sondererzieher/Sondererzieherinnen |
§ 273 | Erzieherdienstzulage |
§ 274 | Erreichen eines höheren Gehaltes |
§ 275 | Zeitvorrückung |
§ 276 | Beförderung |
§ 277 | Überstellung |
§ 277a | Dienstrang |
§ 278 | Abfertigung |
§ 279 | Höhe der Abfertigung |
II. Teil Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II |
§ 280 | Sinngemäße Anwendung von besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Beamten/Beamtinnen |
§ 281 | Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I und II |
§ 282 | Überstellung |
§ 283 | Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I und II |
§ 284 | (entfallen) |
§ 285 | Verwendungsentschädigung |
§ 286 | Pflegedienstzulage |
§ 287 | Dienstzulage für Lehrmeister/Lehrmeisterinnen und Sondererzieher/Sondererzieherinnen |
§ 288 | Nebengebühr – Gefahren-, Erschwernisvergütung für Vertragsbedienstete der Krankenanstaltengesellschaft |
III. Abschnitt Optionsrecht |
§ 289 | Option |
§ 290 | Lohnausgleich für Optionen in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2014 |
§ 291 | Ergänzungszulage |
Hauptstück V Übergangs- und Schlussbestimmungen |
§ 292 | Übergangsbestimmung zu § 54 Dienstpragmatik 1914 in der bis zum 28. Februar 2002 als Landesgesetz geltenden Fassung |
§ 293 | Übergangsbestimmungen zu § 155 – Vorrückungsstichtag |
§ 294 | Übergangsbestimmungen zu §§ 256 und 280 |
§ 294a | (entfallen) |
§ 295 | Übergangsbestimmung zu §§ 142 bis 144 und 260 – Versetzung in den Ruhestand und Jubiläumszuwendung mit Vollendung des 60. Lebensjahres |
§ 295a | Übergangsbestimmung zu §§ 142, 143 und 260 – Anhebung des Pensionsantrittsalters |
§295b | Übergangsbestimmung zu §§ 142 und 143 – Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand |
§ 296 | (entfallen) |
§ 297 | (entfallen) |
§ 298 | Übergangsbestimmungen zu § 189 – Abfertigung für Vertragsbedienstete |
§ 299 | Abfertigung für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen |
§ 300 | Übergangsbestimmungen zu § 225 – Lehramtliche Pflichten und Lehrverpflichtung |
§ 300a | (entfallen) |
§ 300b | (entfallen) |
§ 300c | Erhöhung der Sonderentgelte |
§ 300d | Übergangsbestimmung zu § 59 – Erholungsurlaub, Anspruch und Ausmaß |
§ 300e | Übergangsbestimmung zu § 264 Abs. 3 bis 5 und 7 – Ausgleichszahlung |
§ 300f | Übergangsbestimmung zu § 176 – Fahrtkostenzuschuss für Bedienstete, deren Dienstverhältnis bis 31. Mai 2007 begründet wurde |
§ 300g | Einmalzahlung |
§ 300h | (entfallen) |
§ 300i | (entfallen) |
§ 300j | (entfallen) |
§ 300k | Übergangsbestimmung für die Entschädigung gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 gewährt wurden |
§ 300l | (entfallen) |
§ 300m | (entfallen) |
§ 300n | (entfallen) |
§ 300o | Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 46/2023 – Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis |
§ 301 | Verweise |
§ 302 | Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen |
§ 302a | Rückwirkung von Verordnungen |
§ 303 | EU-Recht |
§ 303a | Datenverarbeitung |
§ 304 | Inkrafttreten |
§ 305 | Außerkrafttreten |
§ 306 | Inkrafttreten von Novellen |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 165/2013, LGBl. Nr. 122/2014, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 66/2017, LGBl. Nr. 17/2018, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 1/2021, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 37/2022, LGBl. Nr. 87/2022, LGBl. Nr. 39/2023, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 14/2024, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 165 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,