Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDem/Der Bediensteten kann aus besonderem Anlass, aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder im Interesse des Landes auf sein/ihr Ansuchen ein Sonderurlaub gewährt werden.
(1a)Absatz eins aDem/Der Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen ein Sonderurlaub zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, Wahl-, oder Pflegekindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, im Ausmaß von bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren.Dem/Der Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen ein Sonderurlaub zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, Wahl-, oder Pflegekindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird, im Ausmaß von bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren.
(2)Absatz 2Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der/die Bedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3)Absatz 3Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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