§ 300k Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Auf Entschädigungen gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989, die vor dem 1. November 1996 gewährt wurden, ist § 30d in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Die Entschädigung die bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 gewährt wurde, ist bei Beendigung der anspruchsbegründenden Funktion oder bei Versetzung auf eine andere Stelle einzustellen. Sofern der Anspruch auf diese Entschädigung nach einem mindestens dreijährigen Bezug nach dem 31. Dezember 2004 endet, gebührt dem Beamten/der Beamtin eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen Entschädigung und den jeweils neuen Zulagen und Nebengebühren. Nachfolgende Vorrückungen, Beförderungen, allfällige Ergänzungszulagen, Verwendungszulagen und Überstellungen sind mit der Ergänzungszulage gegenzurechnen.

(3) Die rückwirkende Anrechnung als ruhegenussfähige Ergänzungszulage ab 1. Jänner 2005 erfolgt nur auf Antrag des Beamten/der Beamtin nach erfolgter Leistung der auf die Ergänzungszulage entfallenen Pensionsbeiträge.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 300k Stmk. L-DBR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 300k Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 300k Stmk. L-DBR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 300k Stmk. L-DBR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 300k Stmk. L-DBR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 300j Stmk. L-DBR
§ 300l Stmk. L-DBR