Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
Übergangsbestimmung für die Entschädigung gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 gewährt wurdenÜbergangsbestimmung für die Entschädigung gemäß Paragraph 30 d, Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 gewährt wurden
(1)Absatz einsAuf Entschädigungen gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989, die vor dem 1. November 1996 gewährt wurden, ist § 30d in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Entschädigungen gemäß Paragraph 30 d, Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, die vor dem 1. November 1996 gewährt wurden, ist Paragraph 30 d, in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Entschädigung die bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 gewährt wurde, ist bei Beendigung der anspruchsbegründenden Funktion oder bei Versetzung auf eine andere Stelle einzustellen. Sofern der Anspruch auf diese Entschädigung nach einem mindestens dreijährigen Bezug nach dem 31. Dezember 2004 endet, gebührt dem Beamten/der Beamtin eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen Entschädigung und den jeweils neuen Zulagen und Nebengebühren. Nachfolgende Vorrückungen, Beförderungen, allfällige Ergänzungszulagen, Verwendungszulagen und Überstellungen sind mit der Ergänzungszulage gegenzurechnen.
(3)Absatz 3Die rückwirkende Anrechnung als ruhegenussfähige Ergänzungszulage ab 1. Jänner 2005 erfolgt nur auf Antrag des Beamten/der Beamtin nach erfolgter Leistung der auf die Ergänzungszulage entfallenen Pensionsbeiträge.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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