§ 177a Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Nebengebühr – Auslandsverwendungsvergütung - JUSLINE Österreich
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
Dem/Der Bediensteten gebührt eine Auslandsverwendungsvergütung, bestehend aus:
1.Ziffer einseinem Grundbetrag,
2.Ziffer 2einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner/ihrer dauernden dienstlichen Verwendung,
3.Ziffer 3einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geografischen Entfernung seines/ihres ausländischen Dienst- und Wohnortes von Graz, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 25 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, gilt,einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geografischen Entfernung seines/ihres ausländischen Dienst- und Wohnortes von Graz, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des Paragraph 25, Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1999,, gilt,
4.Ziffer 4einem Ehegattenzuschlag, solange sich die Ehegattin/der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem/der Bediensteten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und
5.Ziffer 5einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß § 150 Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält.einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß Paragraph 150, Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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