Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer/Die Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.
(2)Absatz 2Im Falle des Todes des Beamten/der Beamtin oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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