§ 122 Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen - JUSLINE Österreich
§ 122 Stmk. L-DBR Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten/der Beamtin Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen.
(3)Absatz 3Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten/ Beamtinnen zu verwenden.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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